Unemployment Benefit Suspension Upheld Despite Late Submission Due to Unproven Incapacity to Authorize Third Party
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertAn unemployed person was sanctioned with an eight-day suspension of unemployment benefits for failing to submit proof of job search efforts for May 2018 by the deadline of June 5, 2018, submitting it only on June 8, 2018. The claimant argued that the delay was excusable due to a medical condition (acute asthma) between June 1 and June 5, 2018, which made timely submission impossible. The court rejected the appeal, finding that the medical certificate only confirmed full incapacity to work but did not demonstrate that the claimant was objectively prevented from acting personally or authorizing a third person (like a partner or relative) to submit the existing and already completed job search form by the deadline, thereby failing to establish an excusable reason under the relevant social insurance law (Art. 26 para. 2 AVIV). Since no excusable reason for the late submission was proven, the eight-day suspension imposed by the administration, falling within the range for minor fault, was deemed lawful and appropriate.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 59 ATSG, Art. 60 ATSG, Art. 61 lit. b ATSG, Art. 81 Abs. 1 i.V.m, Art. 23 Abs. 1 AVIG, Art. 57 Abs. 1 GSOG; Unemployment Benefit Suspension Upheld Despite Late Submission Due to Unproven Incapacity to Authorize Third Party: The claimant argued that the delay was excusable due to a medical condition (acute asthma) between June 1 and June 5, 2018, which made timely submission impossible. The court rejected the appeal, finding that the medical certificate only confirmed full incapacity to work but did not demonstrate that the claimant was objectively prevented from acting personally or authorizing a third person (like a partner or relative) to submit the existing and already completed job search form by the deadline, thereby failing to establish an excusable reason under the relevant social insurance law (Art. 26 para. 2 AVIV). Since no excusable reason for the late submission was proven, the eight-day suspension imposed by the administration, falling within the range for minor fault, was deemed lawful and appropriate.
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KI-generiertThe administrative penalty (suspension of entitlement) applied by the lower court was deemed correct based on this provision regarding insufficient efforts to find work.
Applied in the dispositive to rule that no court costs shall be levied.
Applied in the dispositive (by reverse conclusion) to rule that no party compensation shall be awarded.
Volltext
200 18 668 ALV KOJ/LUB/SMA/SEE
Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung
Urteil des Einzelrichters vom 12. Februar 2019
Verwaltungsrichter Kölliker Gerichtsschreiber Lüthi
A.________ vertreten durch lic. iur. B.________ Beschwerdeführerin
gegen
beco Berner Wirtschaft Arbeitsvermittlung, Rechtsdienst, Lagerhausweg 10, 3018 Bern Beschwerdegegner
betreffend Einspracheentscheid vom 18. Juli 2018 Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Feb. 2019, ALV/18/668, Seite 2
Sachverhalt:
A.
Die 1968 geborene A.________ (Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) meldete sich am 20. März 2017 beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) zur Arbeitsvermittlung an (Akten des beco Berner Wirtschaft [beco bzw. Beschwerdegegner]; Dossier RAV-Region Bern-Mittelland [act. IIA] 3-4) und stellte am 8. Juni 2017 Antrag auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 1. Juli 2017 (Akten des beco; Dossier Arbeitslosenkasse Unia Bern [act. IIB] 131-134).
Am 11. Juni 2018 teilte ihr das beco unter Hinweis auf die Rechtsfolgen einer Pflichtverletzung mit, dass der Nachweis der persönlichen Arbeitsbemühungen für die Kontrollperiode Mai 2018 zu spät eingereicht worden sei (act. IIA 118). Nachdem die Versicherte hierzu am 12. Juni 2018 Stellung genommen hatte (act. IIA 115), stellte das beco sie mit Verfügung vom
15. Juni 2018 (act. IIA 120-122) wegen fehlenden resp. zu spät eingereichten Arbeitsbemühungen während der Arbeitslosigkeit ab 1. Juni 2018 für acht Tage in der Anspruchsberechtigung ein. Die dagegen erhobene Einsprache (act. IIA 123-124) wurde mit Entscheid vom 18. Juli 2018 abgewiesen (act. IIA 145-148).
B.
Mit Eingabe vom 14. September 2018 erhob die Versicherte, vertreten durch lic. iur. B.________, Beschwerde. Sie beantragt, den vorinstanzlichen Entscheid aufzuheben und ihr seien die acht Einstelltage zu vergüten, eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an den Beschwerdegegner zurückzuweisen.
In seiner Beschwerdeantwort vom 12. November 2018 schliesst der Beschwerdegegner auf Abweisung der Beschwerde.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Feb. 2019, ALV/18/668, Seite 3
Erwägungen:
1.
1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIG; SR 837.0] i.V.m. Art. 128 Abs. 2 der Verordnung vom 31. August 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIV; SR 837.02]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 18. Juli 2018 (act. IIA 145-148). Streitig und zu prüfen ist die Rechtmässigkeit der Einstellung in der Anspruchsberechtigung im Umfang von acht Tagen wegen zu spät eingereichten Arbeitsbemühungen während der Arbeitslosigkeit.
1.3 Der Streitwert liegt bei einer Einstelldauer von acht Tagen (act. IIA 148) unter Fr. 20'000.-- (vgl. Art. 23 Abs. 1 AVIG), weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Feb. 2019, ALV/18/668, Seite 4
1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
2.
2.1 Nach Art. 17 Abs. 1 AVIG müssen Versicherte, die Versicherungsleistungen beanspruchen wollen, mit Unterstützung des zuständigen Arbeitsamtes alles Zumutbare unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen. Insbesondere sind sie verpflichtet, Arbeit zu suchen, nötigenfalls auch ausserhalb ihres bisherigen Berufs. Sie müssen ihre Bemühungen nachweisen können. Gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG ist die versicherte Person in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn sie sich persönlich nicht genügend um zumutbare Arbeit bemüht (BGE
139 V 524 E. 2.1.1 S. 525).
2.2 Die versicherte Person muss den Nachweis der Arbeitsbemühungen für jede Kontrollperiode spätestens am fünften Tag des folgenden Monats oder am ersten auf diesen Tag folgenden Werktag einreichen. Die Arbeitsbemühungen werden nicht mehr berücksichtigt, wenn sie die Frist verstreichen lässt und keinen entschuldbaren Grund geltend macht (Art. 26 Abs. 2 AVIV).
2.3 Entschuldbare Gründe liegen vor, wenn die säumige Partei aus hinreichenden, objektiven oder subjektiven Gründen davon abgehalten worden ist, fristgerecht zu handeln oder eine Vertretung zu bestellen und wenn ihr auch keine Nachlässigkeit vorzuwerfen ist (Entscheid des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG; heute Bundesgericht] vom
16. Februar 2005, I 774/04, mit Hinweis auf BGE 119 II 86 E. 2a S. 87; vgl. auch MERKLI/AESCHLIMANN/HERZOG, Kommentar zum bernischen VRPG, 1997, Art. 43 N. 8 f.). Typischer Anwendungsfall ist ein Krankheitszustand. Die Erkrankung muss dabei derart sein, dass die rechtsuchende Person durch sie davon abgehalten wird, selber innert Frist zu handeln oder eine Drittperson mit der Vornahme der Prozesshandlung zu betrauen (vgl. BGE
119 II 86 E. 2a S. 87, 112 V 255 E. 2a S. 255).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Feb. 2019, ALV/18/668, Seite 5
2.4 Mit der Verknüpfung von Schadenminderungspflicht und Sanktion will das AVIG Arbeitslose zur Stellensuche anspornen und eine missbräuchliche Beanspruchung der Arbeitslosenversicherung verhindern. Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung unterliegt ausschliesslich den spezifischen Bestimmungen der Arbeitslosenversicherung (nicht Art. 43 Abs. 3 ATSG). Daraus folgt, dass vorbehältlich eines entschuldbaren Grundes eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung ausgesprochen werden kann, wenn die Nachweise der Arbeitsbemühungen nicht innert der Frist des Art. 26 Abs. 2 AVIV eingereicht werden, ohne dass eine zusätzliche Frist gewährt werden müsste. Unerheblich ist, dass die Nachweise später erbracht werden, zum Beispiel in einem Einspracheverfahren (BGE
139 V 164).
3.
3.1 Gestützt auf Art. 26 Abs. 2 AVIV oblag es der Beschwerdeführerin, den Nachweis der Arbeitsbemühungen für die Kontrollperiode Mai 2018 bis spätestens am Dienstag, 5. Juni 2018, einzureichen. Aufgrund der Akten ist erstellt, dass sie das Nachweisformular für den Mai 2018 erst verspätet abgeschickt hat (Poststempel 8. Juni 2018, act. IIA 116), was von ihr auch nicht bestritten wird. Die Beschwerdeführerin macht im Wesentlichen geltend, sie sei aus medizinischen Gründen nicht in der Lage gewesen, die Frist einzuhalten. Zu prüfen ist daher, ob ein entschuldbarer Grund im Sinne von Art. 26 Abs. 2 AVIV vorliegt.
3.2 Nach eigenen Angaben begab sich die Beschwerdeführerin am
1. Juni 2018 aufgrund eines Asthmaanfalls mit akuter Atemnot in den Spitalnotfall und litt in der Folge bis am 5. Juni 2018 an wiederkehrenden Asthmaanfällen, Kurzatmigkeit und Schwindel (Beschwerde S. 3). Das von der Beschwerdeführerin ins Recht gelegte ärztliche Attest vom 5. Juni 2018 (act. IIA 115) bescheinigt für die Zeit vom 2. bis zum 5. Juni 2018 einzig eine Arbeitsunfähigkeit zu 100 %; es enthält keine Beschreibung ihrer gesundheitlichen Einschränkungen. Namentlich ist dem Attest nicht zu entnehmen, dass es ihr aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich gewesen wäre, innert Frist selber zu handeln oder zumindest eine Drittperson mit der Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Feb. 2019, ALV/18/668, Seite 6
Einreichung der Arbeitsbemühungen zu betrauen. Dass durchaus Personen für eine Vertretung in Frage gekommen wären, gibt die Beschwerdeführerin in der Beschwerde (S. 5 Ziff. 2.3) jedoch selber zu erkennen (Lebenspartner, Verwandte, Bekannte). Anzumerken ist zudem, dass das von der Beschwerdeführerin schliesslich verspätet eingereichte Nachweisformular (act. IIA 113-114) auf den 30. Mai 2018 datiert ist, womit es ihr grundsätzlich auch offen gestanden wäre, das Formular bereits Ende Mai 2018 und damit vor Krankheitsbeginn einzureichen. Zumindest hätte das Formular aber – da es offensichtlich bereits ausgefüllt war – zwischen dem
2. und dem 5. Juni lediglich noch durch eine Drittperson bei der Post aufgegeben werden müssen. Allein aufgrund des von der Beschwerdeführerin geschilderten Beschwerdebildes ist nicht ohne weiteres anzunehmen, sie hätte diese nötigen Vorkehrungen nicht treffen können, zumal mit den Asthma-Anfällen keine dauerhafte Handlungsunfähigkeit verbunden ist.
Insgesamt ist nicht überwiegend wahrscheinlich erstellt, dass bei der Beschwerdeführerin mit der von ihr erwähnten temporären Erkrankung ein entschuldbarer Grund für die verspätete Einreichung des Nachweisformulars vorlag. Weitere Gründe, welche das Verpassen der Frist zu entschuldigen vermögen, werden nicht geltend gemacht und sind aus den Akten auch nicht ersichtlich. Somit ist auch der Einwand, die fraglichen Unterlagen seien am 7. Juni 2018 (und nicht am 8. Juni 2018) bei der Post aufgegeben worden (Beschwerde S. 5 Ziff. 2), unerheblich, da die Postaufgabe bis spätestens am 5. Juni 2018 hätte erfolgen müssen (vgl. E. 3.1 hiervor).
3.3 Die Beschwerdeführerin hat nach dem Gesagten die vorgesehene Frist zur Einreichung der Arbeitsbemühungen für den Monat Mai 2018 ohne entschuldbaren Grund verpasst, womit sie in Anwendung von Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG zu Recht in der Anspruchsberechtigung eingestellt wurde. Zu prüfen bleibt, ob die Sanktion in masslicher Hinsicht angemessen ist.
4.
4.1 Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Verschuldens (Art. 30 Abs. 3 Satz 3 AVIG) und beträgt 1 bis 15 Tage bei leichtem, 16 bis 30 Tage bei mittelschwerem und 31 bis 60 Tage bei schwerem Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Feb. 2019, ALV/18/668, Seite 7
Verschulden (Art. 45 Abs. 3 lit. a - c AVIV). Wird die versicherte Person wiederholt in der Anspruchsberechtigung eingestellt, so wird die Einstellungsdauer angemessen verlängert (Art. 45 Abs. 5 AVIV). Innerhalb dieses Rahmens entscheidet die Kasse nach pflichtgemässem Ermessen. Das Sozialversicherungsgericht darf sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund anstelle desjenigen der Verwaltung setzen; die Rekursbehörde muss sich somit auf Gegebenheiten abstützen können, welche ihre abweichende Ermessensausübung als naheliegender erscheinen lassen (BGE 123 V 150
E. 2 S. 152; ARV 2006 S. 230 E. 2.1).
4.2 Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung im Umfang von acht Tagen liegt im mittleren Bereich des leichten Verschuldens (Art. 45 Abs. 3 lit. a AVIV) und innerhalb des vom Staatssekretariat für Wirtschaft (seco) herausgegebenen Einstellrasters für erstmals zu spät eingereichte Arbeitsbemühungen (AVIG-Praxis ALE D79 Ziff. 1.E/1 [abrufbar unter www.arbeit.swiss]). Dabei wird den Umständen des vorliegenden Falles (Nachreichen der Unterlagen nach Ablauf der Frist; stattgehabte frühere Einstellung in der Anspruchsberechtigung wegen [quantitativ] ungenügenden Arbeitsbemühungen im März 2018, vgl. act. IIA 103) angemessen Rechnung getragen. Für das Gericht besteht somit kein Anlass, in das von der Verwaltung korrekt ausgeübte Ermessen einzugreifen.
4.3 Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung ist somit weder in grundsätzlicher noch in masslicher Hinsicht zu beanstanden. Da der Sachverhalt rechtsgenüglich abgeklärt ist und auf weitere Beweismassnahmen in antizipierter Beweiswürdigung verzichtet werden kann, besteht auch kein Anlass für die eventualiter beantragte Rückweisung der Sache an den Beschwerdegegner. Folglich ist die gegen den Einspracheentscheid vom
18. Juli 2018 (act. IIA 145-148) erhobene Beschwerde abzuweisen.
5.
5.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG sind keine Verfahrenskosten zu erheben. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Feb. 2019, ALV/18/668, Seite 8
5.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist der Beschwerdeführerin keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Umkehrschluss]).
Demnach entscheidet der Einzelrichter:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteientschädigung zugesprochen.
3. Zu eröffnen (R):
- lic. iur. B.________ z.H. der Beschwerdeführerin
- beco Berner Wirtschaft, Arbeitsvermittlung
- Staatssekretariat für Wirtschaft - seco
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.