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200 2018 654 • VG BE 200 2018 654 KI-generiert

Claimant v. Invalidity Insurance Office (Half-Pension Entitlement)

Geschäftsnummer 200 2018 654
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Bern (CH-BE)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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A claimant sought a higher invalidity pension (half-pension) against a decision by the Invalidity Insurance (IV) office granting only a quarter-pension starting August 1, 2017. During the court process, the IV office modified its position in its response, agreeing to grant a half-pension starting January 1, 2018; this created a mutual agreement between the parties regarding the relief sought. The court adopted this agreement as a joint motion, finding it consistent with the facts and the law, and consequently overturned the initial decision to award the claimant a half-pension retroactively from January 1, 2018, ordered no court costs, refunded the advanced costs, and awarded the claimant legal costs of CHF 1,492.20 to be paid by the IV office.

Legislator-Regeste

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Claimant v. Invalidity Insurance Office (Half-Pension Entitlement): During the court process, the IV office modified its position in its response, agreeing to grant a half-pension starting January 1, 2018; this created a mutual agreement between the parties regarding the relief sought. The court adopted this agreement as a joint motion, finding it consistent with the facts and the law, and consequently overturned the initial decision to award the claimant a half-pension retroactively from January 1, 2018, ordered no court costs, refunded the advanced costs, and awarded the claimant legal costs of CHF 1,492.20 to be paid by the IV office.

Schlagwörter

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Ruhegehalt wegen Dienstunfähigkeit halbe Rente Zahlungsbefehl sozialversicherungsrechtliche Streitigkeit Anspruchsdauer bei Versicherungsleistungen Forderungseingabe Verfügung vom 30. Juli 2018

Zitierte Rechtsprechung

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BGE 104 V 165
 Der von den Parteien im Verlaufe des gerichtlichen Verfahrens gemeinsam vertretene Standpunkt gilt nach der Rechtsprechung als übereinstimmender Antrag der Parteien an das Gericht und ist von diesem auf seine Übereinstimmung mit dem Tatbestand und Gesetz zu überprüfen (BGE 104 V 165 Erw.
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 (VRPG; BSG 155.21)

Cited in the reasoning as the basis for waiving court fees due to the simplified procedure (special circumstance).

Art. 61 lit. g des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1)

Cited in the reasoning as the basis for granting the prevailing party (Beschwerdeführer) legal costs.

Art. 57 Abs. 4 des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1)

Cited in the reasoning to establish the single-judge jurisdiction based on the mutual agreement of the parties.

Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110)

Cited in the legal remedies section, indicating the procedural rules for appealing the decision to the Federal Supreme Court.

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Volltext

200 18 654 IV LOU/SCC/SEE

Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung

Urteil des Einzelrichters vom 5. Dezember 2018

Verwaltungsrichter Loosli Gerichtsschreiberin Schertenleib Gamero

A.________ vertreten durch B.________ Beschwerdeführer

gegen

IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin

betreffend Verfügung vom 30. Juli 2018 Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Dez. 2018, IV/2018/654, Seite 2

Der Einzelrichter zieht in Erwägung,

 Mit Eingabe vom 12. September 2018 erhob A.________ (Beschwerdeführer), vertreten durch MLaw B.________, Beschwerde gegen die Verfügung vom 30. Juli 2018, worin die IV-Stelle Bern (IVB bzw. Beschwerdegegnerin) ab dem 1. August 2017 eine Viertelsrente zugesprochen hatte. Der Beschwerdeführer liess die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Zusprechung einer halben Rente beantragen.

 Mit Beschwerdeantwort vom 14. November 2018 beantragte die Beschwerdegegnerin, die Beschwerde vom 12. September 2018 sei insofern teilweise gutzuheissen, als dass dem Beschwerdeführer ab dem

1. Januar 2018 eine halbe Invalidenrente zuzusprechen sei. Weitergehend sei die Beschwerde abzuweisen.

 Mit prozessleitender Verfügung vom 16. November 2018 äusserte sich der Instruktionsrichter zum weiteren Vorgehen zur Prozesserledigung, wonach bei gleichlautenden Rechtsbegehren um Ausrichtung einer halben Invalidenrente ab dem 1. Januar 2018 – unter Vorbehalt der Zustimmung der Parteien – das Verfahren unter dem Titel des gemeinsamen Antrages ohne Begründung gutzuheissen sei ohne Auferlegung von Verfahrenskosten und unter angemessener Parteientschädigung durch die Beschwerdegegnerin an den Beschwerdeführer. Dazu gab er den Parteien Frist sich zu äussern, wobei Stillschweigen als Zustimmung gelte.

 Mit Eingabe vom 22. November 2018 erklärte sich die Beschwerdegegnerin mit dem Vorgehen zur Prozesserledigung einverstanden. Der Beschwerdeführer liess eine Kostennote einreichen.

 Der von den Parteien im Verlaufe des gerichtlichen Verfahrens gemeinsam vertretene Standpunkt gilt nach der Rechtsprechung als übereinstimmender Antrag der Parteien an das Gericht und ist von diesem auf seine Übereinstimmung mit dem Tatbestand und Gesetz zu überprüfen (BGE 104 V 165 Erw. 1).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Dez. 2018, IV/2018/654, Seite 3

 Die Parteien sind übereinstimmend der Auffassung, dass der Beschwerdeführer ab dem 1. Januar 2018 Anspruch auf eine halbe IV- Rente hat. Demnach liegt ein gemeinsamer Antrag der Parteien vor, welchem in Anbetracht der Sachund Rechtslage zu entsprechen ist.

 In dieser vereinfachten Verfahrenserledigung liegt ein besonderer Umstand im Sinne von Art. 108 Abs. 1 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 (VRPG; BSG 155.21) begründet, weshalb auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten ist. Der vom Beschwerdeführer geleistete Kostenvorschuss von Fr. 800.-- ist ihm nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils zurückzuerstatten.

 Der obsiegende Beschwerdeführer hat Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 61 lit. g des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]). Diese ist gestützt auf die angemessene Kostennote von MLaw B.________, vom 30. November 2018 auf Fr. 1‘492.20 (10.25 Stunden à Fr. 130.-- = Fr. 1‘332.50, zuzüglich Auslagen von Fr. 53.-- und Mehrwertsteuer von Fr. 106.70 [7.7 % von Fr. 1‘385.50]) festzusetzen.

 Bei einem gemeinsamen Antrag ist gemäss Art. 57 Abs. 4 des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) einzelrichterliche Zuständigkeit gegeben.

Demnach entscheidet der Einzelrichter:

1. In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung der IV-Stelle Bern vom 30. Juli 2018 insoweit aufgehoben, als dem Beschwerdeführer ab 1. Januar 2018 eine halbe IV-Rente auszurichten ist. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Dez. 2018, IV/2018/654, Seite 4

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der vom Beschwerdeführer geleistete Kostenvorschuss von Fr. 800.-- wird ihm nach Rechtskraft des Urteils zurückerstattet.

3. Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer die Parteikosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 1‘492.20 (inkl. Auslagen und MWSt.), zu ersetzen.

4. Zu eröffnen (R):

- B.________ z.H. des Beschwerdeführers (samt Eingabe der Beschwerdegegnerin vom 22. November 2018)

- IV-Stelle Bern

- Bundesamt für Sozialversicherungen

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.