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200 2018 615 • VG BE 200 2018 615 KI-generiert

Insurer's Failure to Provide Medical Reports Violates Right to Be Heard

Geschäftsnummer 200 2018 615
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Bern (CH-BE)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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The insured, born in 1956 and covered by mandatory accident insurance, suffered two accidents in 2012 and 2014, leading the insurer to grant an invalidity pension based on a 63% disability rating and an integrity compensation for a 20% loss. Following the insured's objection to this decision, the insurer failed to provide the insured with two key medical reports from its own circle physician—one containing the initial medical assessment of new shoulder complaints and another detailing the impact of these complaints on work capacity—before issuing the final objection decision. The court ruled that the insurer's failure to furnish these reports constituted a severe, non-curable violation of the insured's right to be heard (Art. 29 para. 2 BV, Art. 47 para. 1 lit. a ATSG), as the reports contained new and decisive information; consequently, the court upheld the appeal, annulled the insurer's objection decision, and remanded the case back to the administration for a new decision after ensuring the insured's right to be heard is guaranteed.

Legislator-Regeste

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Art. 59 ATSG, Art. 58 ATSG, Art. 60 ATSG, Art. 61 lit. b ATSG, Art. 81 Abs. 1 i.V.m, Art. 56 Abs. 1 GSOG; Insurer's Failure to Provide Medical Reports Violates Right to Be Heard: Following the insured's objection to this decision, the insurer failed to provide the insured with two key medical reports from its own circle physician—one containing the initial medical assessment of new shoulder complaints and another detailing the impact of these complaints on work capacity—before issuing the final objection decision. The court ruled that the insurer's failure to furnish these reports constituted a severe, non-curable violation of the insured's right to be heard (Art. 29 para. 2 BV, Art. 47 para. 1 lit. a ATSG), as the reports contained new and decisive information; consequently, the court upheld the appeal, annulled the insurer's objection decision, and remanded the case back to the administration for a new decision after ensuring the insured's right to be heard is guaranteed.

Schlagwörter

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Recht des Versicherers Anspruch auf rechtliches Gehör ärztlicher Bericht Invalidenversicherung Ruhegehaltsansprüche Entschädigung für Invalidität Einspracheentscheid vom 3. Juli 2018

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 61 lit. a ATSG

Cited as the basis for not charging procedural costs.

Art. 61 lit. g ATSG

Cited as the basis for granting the winning party compensation for party costs.

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Volltext

200 18 615 UV ACT/SAW/GRS/SEE

Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung

Urteil vom 22. Januar 2019

Verwaltungsrichter Ackermann, Kammerpräsident Verwaltungsrichter Schwegler, Verwaltungsrichter Jakob Gerichtsschreiberin Baumann

A.________ vertreten durch Rechtsanwältin Dr. iur. B.________ Beschwerdeführer

gegen

Suva Rechtsabteilung, Postfach 4358, 6002 Luzern Beschwerdegegnerin

betreffend Einspracheentscheid vom 3. Juli 2018 Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Jan. 2019, UV/18/615, Seite 2

Sachverhalt:

A.

Der 1956 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) war über seine berufliche Tätigkeit für die C.________ AG ... bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Suva bzw. Beschwerdegegnerin) nach dem Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG; SR 832.20) obligatorisch gegen die Folgen von Berufsund Nichtberufsunfällen sowie Berufskrankheiten versichert, als er am 25. Dezember 2012 auf einer Kellertreppe stürzte (Akten der Suva [act. IIA] 1, 3); das gleichentags aufgesuchte Spital D.________ diagnostizierte eine Kontusion der LWS und des Beckens/grossen Gesässmuskels rechts (act. IIA 35). Am

28. Februar 2014 rutschte der Versicherte erneut auf einer Treppe aus (Akten der Suva [act. II] 2); die Diagnose des Spitals E.________ lautete auf eine immobilisierende Lumboischialgie rechts (act. II 16).

Mit Verfügung vom 11. April 2017 (Akten der Suva [act. IIB] 283) sprach die Suva dem Versicherten bezogen auf beide Unfälle eine Rente bei einem Invaliditätsgrad von 63% mit Beginn ab 1. April 2017 und eine Integritätsentschädigung bei einer Integritätseinbusse von 20% zu. Dr. med. F.________, Facharzt für Chirurgie, Kreisarzt der Suva, nahm am 17. Mai 2017 (elektronische Visierung vom 22. Mai 2017) zum Fall Stellung (act. IIB 296). Die gegen die Verfügung vom 11. April 2017 erhobene Einsprache vom 23. Mai 2017 (act. IIB 299) wies die Suva, nach erneuter Stellungnahme des Suva-Kreisarztes vom 27. Juni 2018 (Visierung vom 9. Juli 2018, act. IIB 325), mit Entscheid vom 3. Juli 2018 (act. IIB 326) ab.

B.

Hiergegen erhob der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwältin Dr. iur. B.________, mit Eingabe vom 5. September 2018 Beschwerde und beantragte Folgendes:

1. Der Einspracheentscheid der Suva vom 3. Juli 2018 betreffend Invalidenrente sei aufzuheben.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Jan. 2019, UV/18/615, Seite 3

2. Es sei dem Beschwerdeführer eine Invalidenrente bei einem Erwerbsunfähigkeitsgrad von 100% auszurichten.

Eventualiter seien weitere medizinische Abklärungen zu treffen und Versicherungsleistungen (insb. Taggeldzahlungen) bis zum Erlass einer neuen Verfügung weiter auszurichten.

3. Es sei vollständige Akteneinsicht zu gewähren und anschliessend sei ein zweiter Schriftenwechsel durchzuführen.

4. Es sei dem Beschwerdeführer für das vorliegende Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Verbeiständung in der Person der Unterzeichnenden zu gewähren.

- unter Kostenund Entschädigungsfolgen -

Mit prozessleitender Verfügung vom 6. September 2018 beschränkte der Instruktionsrichter das Verfahren vorerst auf die Prüfung der Rechtzeitigkeit der Beschwerde und forderte die Beschwerdegegnerin auf, ein Nachforschungsbegehren der Post einzureichen. Zudem gab er dem Beschwerdeführer Gelegenheit, seinen Antrag auf unentgeltliche Verbeiständung eingehender zu begründen und zu belegen; bei unbenutztem Fristablauf gelte das Gesuch als zurückgezogen.

Mit Eingabe vom 18. September 2018 reichte die Beschwerdegegnerin den Zustellnachweis für den mit A-Post Plus versandten Einspracheentscheid zu den Akten. Am 27. September 2018 hob der Instruktionsrichter die Beschränkung des Verfahrens auf die Rechtzeitigkeit der Beschwerde auf. Mangels weiterer Angaben des Beschwerdeführers verfügte der Instruktionsrichter zudem, dass das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung als zurückgezogen gelte und vom Geschäftsverzeichnis abgeschrieben werde.

Mit Beschwerdeantwort vom 26. Oktober 2018 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Jan. 2019, UV/18/615, Seite 4

Erwägungen:

1.

1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom

6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom

11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 3. Juli 2018 (act. IIB 326). Streitig und zu prüfen ist allein der Anspruch auf eine Invalidenrente der obligatorischen Unfallversicherung im Zusammenhang mit den Ereignissen vom 25. Dezember 2012 und 28. Februar 2014.

1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG).

1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Jan. 2019, UV/18/615, Seite 5

2.

2.1 Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung [BV; SR 101]). Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, anderseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht der Verfahrensbeteiligten beim Erlass von Verfügungen dar, die ihre Rechtsstellung betreffen. Dazu gehört insbesondere das Recht der Betroffenen, sich vor Erlass eines solchen Entscheides zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (BGE

143 V 71 E. 4.1 S. 72).

2.2 Das Akteneinsichtsrecht gemäss Art. 47 Abs. 1 lit. a ATSG ist Teil des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV). Es handelt sich um einen verfahrensrechtlich begründeten Anspruch, welcher der versicherten Person, sofern überwiegende Privatinteressen gewahrt bleiben, für die sie betreffenden Daten zusteht und sich grundsätzlich auf alle verfahrensbezogenen Akten bezieht (BGE 140 V 464 E. 4.1 S. 467). Es gehört zum Kerngehalt des rechtlichen Gehörs, dass der Verfügungsadressat vor Erlass eines ihm nachteiligen Verwaltungsaktes zum Beweisergebnis Stellung nehmen kann. Das Akteneinsichtsrecht ist eng mit dem Äusserungsrecht verbunden, gleichsam dessen Vorbedingung. Die versicherte Person kann sich nur dann wirksam zur Sache äussern und geeignete Beweise führen oder bezeichnen, wenn ihr die Möglichkeit eingeräumt wird, die Unterlagen einzusehen, auf welche sich die Behörde bei ihrer Verfügung gestützt hat (BGE 132 V 387 E. 3.1 S. 388, 115 V 297 E. 2e S. 302; RKUV 1992 U 152 S. 198 E. 2c).

2.3 Das Recht, angehört zu werden, ist formeller Natur. Die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör führt ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids. Es kommt mit anderen Worten nicht darauf an, ob die An- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Jan. 2019, UV/18/615, Seite 6

hörung im konkreten Fall für den Ausgang der materiellen Streitentscheidung von Bedeutung ist, d.h. die Behörde zu einer Änderung ihres Entscheides veranlasst wird oder nicht (BGE 127 V 431 E. 3d aa S. 437; SVR 2013 IV Nr. 26 S. 75 E. 4.2).

Nach der Rechtsprechung kann eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie die Rechtslage frei überprüfen kann. Die Heilung eines allfälligen Mangels soll aber die Ausnahme bleiben (BGE

137 I 195 E. 2.3.2 S. 197, 126 V 130 E. 2b S. 132; SVR 2013 IV Nr. 26

S. 76 E. 4.2). Von einer Rückweisung der Sache zur Gewährung des rechtlichen Gehörs an die Verwaltung ist im Sinne einer Heilung des Mangels selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE

137 I 195 E. 2.3.2 S. 197; SVR 2013 IV Nr. 26 S. 76 E. 4.2).

3.

Im vorliegenden Fall wurden die ärztlichen Beurteilungen des Suva- Kreisarztes Dr. med. F.________ vom 17. Mai 2017 (elektronisch visiert am

22. Mai 2017, act. IIB 296) und vom 27. Juni 2018 (visiert am 9. Juli 2018, act. IIB 325) dem Beschwerdeführer vor Erlass des Einspracheentscheides vom 3. Juli 2018 (act. IIB 326) nicht zugestellt. Zu prüfen ist somit, ob das rechtliche Gehör verletzt worden ist.

3.1 Die Nichtzustellung eines Berichts im Einspracheverfahren stellt dann keine schwere, einer Heilung zugängliche Verletzung des rechtlichen Gehörs dar, wenn die der Verfügung zugrunde gelegte Beurteilung bestätigt wird und der Bericht keine neuen entscheidrelevanten Gesichtspunkte enthält (BGE 132 V 387 E. 5.2 S. 390). Dies ist hier nicht der Fall, denn der Bericht des Suva-Kreisarztes Dr. med. F.________ vom 17. Mai 2017 (act. IIB 296) enthält die erste medizinische Würdigung der geltend Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Jan. 2019, UV/18/615, Seite 7

gemachten Schulterbeschwerden und somit einen neuen massgeblichen Gesichtspunkt. Nicht ins Gewicht fällt, dass dieser Bericht vor Einspracheerhebung am 23. Mai 2017 (act. IIB 299) – und damit zeitlich vor dem Einspracheverfahren, welches mit der Einsprache seinen Beginn nimmt – verfasst worden ist. Entscheidend ist vielmehr, dass der Bericht nach Verfügungserlass am 11. April 2017 (act. IIB 282), aber vor dem Einspracheentscheid am 3. Juli 2018 (act. IIB 326) eingeholt resp. eingegangen ist und dem Beschwerdeführer vor Erlass des Einspracheentscheids nicht zur Stellungnahme zugestellt wurde. Diese schwere Verletzung des rechtlichen Gehörs ist vorliegend nicht heilbar und hier – entgegen den Ausführungen der Beschwerdegegnerin (vgl. Beschwerdeantwort S. 3 Ziff. 6.2) – ausnahmsweise auch nicht der Argumentation des prozessökonomischen resp. formalistischen Leerlaufs (vgl. E. 2.3) zugänglich.

3.2 Ob die Nichtzustellung des weiteren Berichts des Dr. med. F.________ vom 27. Juni 2018 (act. IIB 325), der die Auswirkungen der Schulterbeschwerden auf die Arbeitsfähigkeit zum Gegenstand hat, ebenfalls eine nicht heilbare Verletzung des rechtlichen Gehörs darstellt und welche Bedeutung die offenbar erst nach Erlass des Einspracheentscheids erfolgte elektronische Visierung hat, kann bei diesem Ergebnis offen bleiben.

3.3 In Gutheissung der Beschwerde ist der Einspracheentscheid vom

3. Juli 2018 (act. IIB 326) aufzuheben und die Sache an die Verwaltung zurückzuweisen, damit sie das rechtliche Gehör gewähre und anschliessend neu entscheide.

4.

4.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 UVG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG sind keine Verfahrenskosten zu erheben.

4.2 Die obsiegende Beschwerde führende Person hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streit- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Jan. 2019, UV/18/615, Seite 8

sache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen (Art. 61 lit. g ATSG).

Mit Kostennote vom 8. November 2018 macht Rechtsanwältin Dr. iur. B.________ ein Honorar von Fr. 3'187.50 (12.75 h à Fr. 250.--) zuzüglich Auslagen im Betrag von Fr. 146.15 und Mehrwertsteuer von Fr. 256.70 (7.7% von Fr. 3'333.65), total Fr. 3'590.35, geltend, was nicht zu beanstanden ist. Die Parteientschädigung ist demnach auf Fr. 3'590.35 (inkl. Auslagen und MwSt.) festzusetzen; diesen Betrag hat die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer zu ersetzen.

Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:

1. In Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid der Suva vom 3. Juli 2018 aufgehoben und die Sache an die Verwaltung zurückgewiesen, damit sie im Sinne der Erwägungen verfahre und einen neuen Einspracheentscheid erlasse.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer die Parteikosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 3'590.35 (inkl. Auslagen und MwSt.), zu ersetzen.

4. Zu eröffnen (R):

- Rechtsanwältin Dr. iur. B.________ z.H. des Beschwerdeführers

- Suva

- Bundesamt für Gesundheit

Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin:

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Jan. 2019, UV/18/615, Seite 9

Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.