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200 2018 547 • VG BE 200 2018 547 KI-generiert

Pension Foundation v. Employer - Occupational Benefit Contribution Arrears

Geschäftsnummer 200 2018 547
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Bern (CH-BE)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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A pension foundation sued an employer for outstanding occupational benefit contributions following the termination of their affiliation contract due to non-payment, seeking the contribution arrears, interest, and clearance of the debtor's objection to the debt collection. The court partially upheld the claim, finding the employer liable for outstanding contributions totaling **CHF 21,835.65** (including contribution arrears, collection and contract dissolution costs) plus 5% interest on portions of the arrears from **February 17, 2017**, and **July 26, 2018**, respectively, and granted definitive legal enforcement for this amount, while rejecting the remaining claim and associated interest demands due to insufficient substantiation or legal basis. The court reasoned that the employer was demonstrably in arrears and had engaged in "malicious litigation" by failing to pay, raising an objection without substantiation, and not participating in the court proceedings, thereby warranting the imposition of court costs (**CHF 1,000**) despite the general principle of cost-free social insurance proceedings, but denied the foundation party compensation since it was not represented by an external attorney and the case was not unduly complex.

Legislator-Regeste

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Art. 73 Abs. 1 BVG, Art. 56 Abs. 1 GSOG, Art. 56 Abs. 3 GSOG, Art. 66 Abs. 1 Satz, Art. 66 Abs. 2 Satz, Art. 102 OR; Pension Foundation v. Employer - Occupational Benefit Contribution Arrears: The court partially upheld the claim, finding the employer liable for outstanding contributions totaling **CHF 21,835.65** (including contribution arrears, collection and contract dissolution costs) plus 5% interest on portions of the arrears from **February 17, 2017**, and **July 26, 2018**, respectively, and granted definitive legal enforcement for this amount, while rejecting the remaining claim and associated interest demands due to insufficient substantiation or legal basis. The court reasoned that the employer was demonstrably in arrears and had engaged in "malicious litigation" by failing to pay, raising an objection without substantiation, and not participating in the court proceedings, thereby warranting the imposition of court costs (**CHF 1,000**) despite the general principle of cost-free social insurance proceedings, but denied the foundation party compensation since it was not represented by an external attorney and the case was not unduly complex.

Schlagwörter

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Personalvorsorgestiftung Vorsorgevertrag Zahlung der Leistungen Beitragsschuld Beitragsforderung Betreibungsforderung Klage vom 26. Juli 2018

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 73 Abs. 2 BVG

Cited in the reasoning regarding the local jurisdiction and the principle of official investigation, but not explicitly cited in the operative orders 1-4.

Art. 66 Abs. 2 Satz 2 BVG

Cited in the reasoning regarding the entitlement to default interest, but not explicitly cited in the operative orders 1-4.

Art. 104 Abs. 1 OR

Cited in the reasoning regarding the default interest rate, but not explicitly cited in the operative orders 1-4.

Art. 68 SchKG

Cited in the reasoning regarding legal costs in enforcement proceedings, but not explicitly cited in the operative orders 1-4.

Art. 39 ff. BGG

Cited in the general notice regarding the possibility of appeal to the Federal Tribunal, which is part of the official decision format but not a direct order concerning the substance or procedure of this specific ruling.

Art. 82 ff. BGG

Cited in the general notice regarding the possibility of appeal to the Federal Tribunal, which is part of the official decision format but not a direct order concerning the substance or procedure of this specific ruling.

Art. 90 ff. BGG

Cited in the general notice regarding the possibility of appeal to the Federal Tribunal, which is part of the official decision format but not a direct order concerning the substance or procedure of this specific ruling.

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Volltext

200 18 547 BV ACT/BOC/LAB

Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung

Urteil vom 30. Oktober 2018

Verwaltungsrichter Ackermann, Kammerpräsident Verwaltungsrichter Schütz Gerichtsschreiberin Bossert

Sammelstiftung VITA Hagenholzstrasse 60, 8050 Zürich Klägerin

gegen

A.________ GmbH Beklagte

betreffend Klage vom 26. Juli 2018 Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Okt. 2018, BV/18/547, Seite 2

Sachverhalt:

A.

Die A.________ GmbH schloss sich mit Anschlussvertrag Nr. ... vom 26. Oktober 2015 bzw. 7. Januar 2016 der Sammelstiftung Vita zwecks Durchführung der beruflichen Vorsorge an, wobei der Vertragsbeginn auf den 1. April 2015 festgesetzt wurde (Akten der Sammelstiftung Vita, Klagebeilage [KB] 1). Da die A.________ GmbH ihren Zahlungspflichten nicht nachkam, kündigte die Sammelstiftung Vita am 15. Mai 2017 den Anschlussvertrag mit der A.________ GmbH per 31. Mai 2017 (KB 13). Die bei Vertragsauflösung offenen Beitragsforderungen inklusive Mahnspesen und Verwaltungskosten von total Fr. 23‘798.45 (KB 6) setzte die Sammelstiftung Vita zuzüglich 5 % Zins ab dem 1. November 2017, Zins bis 31. Oktober 2017 in der Höhe von Fr. 1‘110.85 sowie Fr. 300.-- Betreibungsspesen in Betreibung, was Zahlungsbefehlskosten von Fr. 103.30 verursachte (Zahlungsbefehl vom 27. November 2017 in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamtes B.________ [KB 15]). Dagegen erhob die A.________ GmbH am 22. Januar 2018 Rechtsvorschlag.

B.

Mit Eingabe vom 26. Juli 2018 beantragt die Sammelstiftung Vita (nachfolgend: Klägerin) beschwerdeweise das Folgende:

1. Es sei die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin den Beitragsausstand von Fr. 23‘798.45 nebst Zins zu 5 % seit dem 1. November 2017, minus Fr. 1‘607.60 Lohnkorrektur per 27. Februar 2018 und Fr. 197.20 Altersgutschrift per 30. Juni 2018, zuzüglich Fr.

1‘110.85 Zins bis 31. Oktober 2017 und vertragliche Inkassomassnahmen zu bezahlen.

2. Es sei der in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamtes B.________ erhobene Rechtsvorschlag vollumfänglich zu beseitigen.

3. Alles unter Kostenund Entschädigungsfolgen zulasten der Beklagten.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Okt. 2018, BV/18/547, Seite 3

Der Instruktionsrichter forderte die A.________ GmbH (nachfolgend: Beklagte) mit prozessleitender Verfügung vom 30. Juli 2018 auf, innert Frist eine Klageantwort einzureichen. Die entsprechende Frist liess die Beklagte unbenutzt verstreichen.

Mit prozessleitender Verfügung vom 19. September 2018 ersuchte der Instruktionsrichter die Klägerin im Zusammenhang mit dem Versicherten C.________ bezüglich einer allfälligen doppelten Beitragserhebung für das Jahr 2016 Auskunft zu geben, was diese mit Eingabe vom 3. Oktober 2018 getan hat. Gleichzeitig teilte die Klägerin mit, aufgrund einer Lohnkorrektur für das Jahr 2017 ergebe sich eine Gutschrift von Fr. 85.15 (richtig: Fr. 84.30), welche von der Forderung von Fr. 23‘798.45 in Abzug zu bringen sei. Diese Eingabe der Klägerin wurde der Beklagten mit prozessleitender Verfügung vom 8. Oktober 2018 zur Kenntnisnahme zugestellt.

Erwägungen:

1.

1.1 Die Klage wurde formgerecht bei dem gemäss Art. 73 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenenund Invalidenvorsorge (BVG; SR 831.40) örtlich zuständigen Gericht eingereicht. Die sachliche Zuständigkeit richtet sich nach Art. 73 Abs.

1 BVG in Verbindung mit Art. 87 lit. c des kantonalen Gesetzes vom

23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21). Bei der eingeklagten Forderung (inkl. Mahnund Inkassokosten sowie Verzugszins) handelt es sich um eine vorsorgerechtliche Streitigkeit zwischen einer Beitragspflichtigen und einer Vorsorgeeinrichtung (vgl. BGE 114 V 102 E. 1b S. 105), womit die sachliche Zuständigkeit des urteilenden Gerichts gegeben ist (vgl. BVR 1991 S. 333 E. 2c). Weil auf dem ordentlichen Prozessweg zusätzlich auch die Beseitigung des Rechtsvorschlages verlangt werden kann (Art. 79 des Bundesgesetzes vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs [SchKG; SR 281.1]), ist das angerufe- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Okt. 2018, BV/18/547, Seite 4

ne Gericht auch für die Beurteilung des von der Klägerin gestellten Rechtsöffnungsbegehrens zuständig. Folglich ist auf die Klage einzutreten.

1.2 Streitig ist, ob die Beklagte der Klägerin einen Beitragsausstand von Fr. 23‘798.45 nebst Zins zu 5 % seit dem 1. November 2017, minus Fr. 1‘607.60 Lohnkorrektur per 27. Februar 2018 und Fr. 197.20 Altersgutschrift per 30. Juni 2018, zuzüglich Fr. 1‘110.85 Zins bis 31. Oktober 2017 und vertragliche Inkassomassnahmen zu bezahlen hat und ob in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamtes B.________ der Rechtsvorschlag vollumfänglich aufzuheben ist.

1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). Sie beurteilen offensichtlich begründete oder offensichtlich unbegründete Fälle in Zweier-

besetzung (Art. 56 Abs. 3 GSOG).

2.

2.1 Die Vorsorgeeinrichtung legt die Höhe der Beiträge des Arbeitgebers und der Arbeitnehmer in den reglementarischen Bestimmungen fest. Der Beitrag des Arbeitgebers muss mindestens gleich hoch sein, wie die gesamten Beiträge aller seiner Arbeitnehmer (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 und 2 BVG). Der Arbeitgeber schuldet der Vorsorgeeinrichtung die gesamten Beiträge (Art. 66 Abs. 2 Satz 1 BVG).

Gemäss Art. 66 Abs. 2 Satz 2 BVG kann die Vorsorgeeinrichtung für nicht rechtzeitig bezahlte Beiträge Verzugszinsen verlangen. Die Höhe der Verzugszinsen richtet sich in erster Linie nach der im Vorsorgevertrag getroffenen Parteivereinbarung und wo eine solche fehlt, nach den gesetzlichen Verzugsbestimmungen von Art. 102 ff. des Schweizerischen Obligationenrechts (OR; SR 220; SVR 1994 BVG Nr. 2 S. 5 E. 3b aa; SZS 1990 S. 161

E. 4b). Gemäss Art. 102 OR gerät der Schuldner beim Fehlen einer Verfalltagsabrede durch Mahnung in Verzug. Ist der Schuldner mit der Zahlung einer Geldschuld in Verzug, so hat er Verzugszinsen von 5 % zu bezahlen (BGE 127 V 377 E. 5e bb S. 390), sofern nicht ein höherer Verzugszins Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Okt. 2018, BV/18/547, Seite 5

vereinbart worden ist (Art. 104 Abs. 1 und 2 OR; Entscheid des EVG vom

11. Dezember 2002, B 21/02, E. 6.1.1).

2.2 Gemäss Art. 73 Abs. 2 BVG sehen die Kantone zur Beurteilung von Streitigkeiten aus dem Bereich des BVG ein einfaches, rasches und in der Regel kostenloses Verfahren vor; der Richter stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest. Es gilt somit der Untersuchungsgrundsatz, der besagt, dass das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen hat (BGE 138 V 86

E. 5.2.3 S. 97, 125 V 193 E. 2 S. 195).

Der Untersuchungsgrundsatz wird beschränkt durch die Mitwirkungspflichten der Parteien. Zu diesen gehört im Klageverfahren der beruflichen Vorsorge die Substanziierungspflicht, welche beinhaltet, dass die wesentlichen Tatsachenbehauptungen und -bestreitungen in den Rechtsschriften enthalten sein müssen (BGE 138 V 86 E. 5.2.3 S. 97). Dementsprechend ist es einerseits Sache der klagenden Vorsorgeeinrichtung, die Beitragsforderung so weit zu substanziieren, dass sie überprüft werden kann. Der eingeklagte Forderungsbetrag ist zeitlich und masslich zu spezifizieren, also gestützt auf eine Forderungsübersicht zu behaupten, wie er sich zusammensetzt. In diesem Zusammenhang verbietet es sich, dass das Berufsvorsorgegericht selber in den Akten nach denjenigen Positionen, die für die Beitragshöhe von Belang sind, forschen und eruieren muss, wie der Forderungsbetrag ermittelt wird (BGE 141 V 71 E. 5.2.2 S. 79). Anderseits obliegt es der beklagten Arbeitgeberin, substanziiert darzulegen, weshalb und gegebenenfalls in welchen Punkten die eingeklagte Beitragsforderung unbegründet bzw. unzutreffend ist. Soweit die eingeklagte Forderung hinreichend substanziiert ist, bleiben unsubstanziierte Bestreitungen unberücksichtigt; demgegenüber darf das Gericht eine Klage, soweit sie nicht hinreichend substanziiert und nachvollziehbar ist, trotz ungenügend sustanziierter oder gänzlich fehlender Bestreitung nicht gutheissen (SZS 2001 S. 562 E. 1a bb). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Okt. 2018, BV/18/547, Seite 6

3.

3.1 Gestützt auf den Anschlussvertrag (KB 1) sind die Aktivund Passivlegitimation ohne weiteres gegeben.

3.2 Die Beklagte war der Klägerin zwischen April 2015 (Ziff. 16 Abs. 1 Anschlussvertrag; KB 1) und Ende Mai 2017 (Kündigung vom 15. Mai 2017; KB 13) angeschlossen und damit grundsätzlich verpflichtet, Beiträge zu bezahlen (Art. 66 BVG, Ziff. 10 Anschlussvertrag [KB 1] sowie Ziff. 5 Vorsorgereglement [KB 3]).

3.3 Gemäss Akten beliefen sich die offenen Beiträge per 31. Dezember 2016 auf Fr. 4‘411.55 (Fr. 4‘585.25 - Fr. 100.-- Mahnspesen - Fr. 73.70 Zinsen; KB 6). Vom 1. Januar bis 31. Mai 2017 betrugen die offenen Beiträge Fr. 18‘113.20 (Fr. 19‘334.50 - Fr. 848.80 Einzahlung vom 27. Juni 2017 - Fr. 372.50 Altersausgleich; KB 14). Der offene Beitragssaldo belief sich per 31. Mai 2017 gemäss Akten folglich auf total Fr. 22‘524.75 (Fr. 4‘411.55 + Fr. 18‘113.20).

Betreffend den Versicherten C.________ ist Folgendes zu beachten: Mit Eingabe vom 3. Oktober 2018 teilte die Klägerin mit, aufgrund der Lohnbescheinigung der Ausgleichskasse des Kantons Bern (AKB) vom 26. November 2016 für das Jahr 2016 (KB 8) sei der entsprechende Lohn per 11. Juli 2017 auf Fr. 72‘000.-- korrigiert worden, da in der Anmeldung lediglich Fr. 24‘000.-- deklariert worden seien. Somit ergebe sich eine Belastung per

11. Juli 2017 von Fr. 8‘522.10 rückwirkend für das Jahr 2016. Mit Blick auf diese Ausführungen besteht für C.________ für das Jahr 2016 somit keine doppelte Beitragserhebung. Denn Beiträge im Umfang von Fr. 4‘794.20 basieren auf einem Lohn von Fr. 24‘000.--, während Beiträge im Umfang von Fr. 8‘522.40 auf der (nicht gemeldeten) Lohndifferenz von Fr. 48‘000.-- (Fr. 72‘000.-- - Fr. 24‘000.--) beruhen; so sind denn auch die Gesamtbeträge der Jahre 2016 (Fr. 13‘316.60 [Fr. 4‘794.20 + Fr. 8‘522.40]) und 2017 (Fr. 13‘152.10) in etwa gleich hoch (KB 6, S. 1 und 2). Ebenfalls mit Eingabe vom 3. Oktober 2018 teilte die Klägerin mit, sie habe zudem für C.________ den Lohn des Jahres 2017 von Fr. 72‘000.-- auf Fr. 70‘800.-- korrigiert, was zu einer Gutschrift von Fr. 85.15 (richtig: Fr. 84.30) führe. Mit Blick auf die Lohnbescheinigung und Abrechnung der Familienzulagen der Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Okt. 2018, BV/18/547, Seite 7

AKB vom 25. November 2017 für das Jahr 2017 (KB 8) ist dieses Vorgehen nicht zu beanstanden. Entsprechend reduzieren sich die Beiträge vom

1. Januar bis 31. Mai 2017 von Fr. 18‘113.20 um die erwähnte Gutschrift von Fr. 84.30 auf Fr. 18‘028.90.

Weiter erfolgte per 27. Februar 2018 eine Lohnkorrektur für die Versicherte D.________ zu Gunsten der Beklagten im Betrag von Fr. 1‘607.60 (KB 9). Schliesslich wurde per 30. Juni 2018 ein Zuschuss bei ungünstiger Altersstruktur im Betrag von Fr. 197.20 gutgeschrieben (KB 9), so dass sich die offenen Beiträge für die Zeit vom 1. Januar bis 31. Mai 2017 auf Fr. 16‘224.10 belaufen (Fr. 18‘028.90 - Fr. 1‘607.60 - Fr. 197.20).

Total besteht demnach per 31. Mai 2017 eine offene Beitragsforderung von Fr. 20‘635.65 (Fr. 4‘411.55 + Fr. 16‘224.10).

3.4 Entsprechend der Kompetenz des Art. 66 Abs. 2 Satz 2 BVG ist im Fall des Zahlungsverzuges in Ziff. 12 Abs. 1 Satz 2 Anschlussvertrag (KB 1) eine Verzugszinspflicht statuiert, welche allein für ausstehende Beiträge, nicht jedoch für Inkassokosten oder Ähnliches Gültigkeit hat. Damit ist allein auf den ausstehenden Beiträgen ein Verzugszins geschuldet.

3.4.1 Da weder Anschlussvertrag (KB 1) noch Vorsorgereglement (KB 3) einen Zinssatz vorsehen, ist auf den allgemeinen Zinssatz von 5 % gemäss Art. 104 Abs. 1 OR abzustellen (vgl. E. 2.1 hiervor).

3.4.2 Hier liegt keine Verfalltagsabrede vor, denn in Ziff. 10 Anschlussvertrag (KB 1) werden allein die Fälligkeitstermine festgelegt, während Art. 12 Satz 1 Anschlussvertrag (KB 1) eine Mahnung vorsieht. Für die per 31. Dezember 2016 offenen Beiträge über Fr. 4‘411.55 (vgl. E. 3.3 hiervor) liegt eine Mahnung vom 15. Februar 2017 in den Akten (KB 10); für den Restbetrag von Fr. 16‘224.10, d.h. die Beitragsausstände des Jahres 2017 (vgl. E.

3.3 hiervor), ist die Klage vom 26. Juli 2018 als Mahnung anzusehen.

In der Folge schuldet die Beklagte Zinsen von 5 % ab dem 15. Februar 2017 auf dem Betrag von Fr. 4‘411.55 sowie Zinsen von 5 % ab dem

26. Juli 2018 auf dem Restbetrag von Fr. 16‘224.10. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Okt. 2018, BV/18/547, Seite 8

3.5 Die Mahnspesen von Fr. 100.-- für eine Mahnung vom 15. Februar 2016 (KB 6, 7), die Inkassomassnahmen von total Fr. 300.-- (KB 14; je Fr. 100.-- für Mahnungen vom 15. Februar, 15. März und 18. April 2017 [KB 6, 10 - 12]), die Betreibungsspesen von Fr. 300.-- (vgl. KB 15) und die Vertragsauflösungskosten von Fr. 500.-- (KB 14) finden ihre Grundlagen in Ziff.

2 und 3 des Kostenreglements (KB 1 in fine), welches gestützt auf Art. 5 Anschlussvertrag (KB 1) erlassen worden ist (betreffend Kosten für Mahnungen und allfällige weitere Inkassobemühungen vgl. auch Ziff. 12 Abs. 2 Anschlussvertrag). Damit sind diese Kosten im Umfang von insgesamt Fr. 1‘200.-- ebenfalls geschuldet. Nicht geschuldet sind dagegen Fr. 300.-- für die angedrohte Information des Kassenvorstandes (KB 11), deren Durchführung jedoch nicht erstellt ist.

3.6 Im Zusammenhang mit der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamtes B.________ sind Zahlungsbefehlskosten von Fr. 103.30 entstanden (KB 15). Die Betreibungskosten sind von Gesetzes wegen geschuldet (Art. 68 SchKG) und vom Schuldner bei erfolgreicher Betreibung zusätzlich zum dem Gläubiger zugesprochenen Betrag zu bezahlen. Diese Kosten bilden nicht Gegenstand des Rechtsöffnungsverfahrens und es braucht dafür keine Rechtsöffnung erteilt zu werden (SVR 2006 KV Nr. 1 S. 2 E. 4.1; RKUV 2004 S. 465 E. 5.3.2). Gemäss Art. 68 Abs. 2 SchKG ist der Gläubiger berechtigt, von den Zahlungen des Schuldners die Betreibungskosten vorab zu erheben.

3.7 Nach dem Dargelegten ist die Beklagte in teilweiser Gutheissung der Klage zu verurteilen, der Beklagten Fr. 21‘835.65 (Fr. 20‘635.65 für offene Beiträge [vgl. E. 3.3 hiervor] und Fr. 1‘200.-- für Inkassomassnahmen sowie Vertragsauflösungskosten [vgl. E. 3.5 hiervor]) nebst Zins zu

5 % auf Fr. 4‘411.55 ab dem 17. Februar 2017 und Zins zu 5 % auf Fr. 16‘224.10 ab dem 26. Juli 2018 zu bezahlen. Im erwähnten Umfang ist der Klägerin in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamtes B.________ die definitive Rechtsöffnung zu erteilen. Im Übrigen ist die Klage abzuweisen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Okt. 2018, BV/18/547, Seite 9

4.

4.1 Gemäss Art. 73 Abs. 2 BVG soll das Verfahren vor dem kantonalen Gericht in der Regel kostenlos sein. Allerdings gilt auch ohne ausdrückliche gesetzliche Grundlage als allgemeiner Grundsatz des Bundessozialversicherungsrechts, dass diese Kostenfreiheit im Falle mutwilliger oder leichtsinniger Prozessführung eingeschränkt werden kann. Im Zusammenhang mit Prämienstreitigkeiten im Bereich der beruflichen Vorsorge ist auf Grund der besonderen Natur des Verfahrens bei der Beurteilung der Mutwilligkeit nicht nur auf das Verhalten der zahlungspflichtigen Person im gerichtlichen Verfahren abzustellen, sondern es ist auch ihr Verhalten im vorprozessualen Stadium mit zu berücksichtigen (BGE 124 V 285 E. 3a S. 287 und E. 4b

S. 289). Wer als Arbeitgeber oder Versicherter Rechnungen und Mahnungen nicht beachtet, sich deswegen von der Vorsorgeeinrichtung betreiben lässt, diese – bei materiell offensichtlich unbegründetem Standpunkt – mittels Rechtsvorschlag zwingt, den Rechtsweg zu beschreiten, in eben diesem selber veranlassten Prozess nichts von sich hören lässt und somit nicht das Geringste zur Klärung des Sachverhalts beiträgt, handelt mutwillig. Eine solche Prozessverursachung verbunden mit der durch Untätigkeit geprägten Haltung im Gerichtsverfahren, welche insgesamt auf eine Verzögerungstaktik des Zahlungspflichtigen hinausläuft, darf – ohne dass darin eine Bundesrechtswidrigkeit zu erblicken wäre – durch Auferlegung von Gerichtskosten sanktioniert werden (BGE 124 V 285 E. 4b S. 289).

Im vorliegenden Fall steht fest, dass die Klägerin das Gericht nur deshalb anrufen musste, weil es die Beklagte unterlassen hat, die fälligen BVG- Beiträge zu bezahlen und gegen den entsprechenden Zahlungsbefehl ohne Grundangabe Rechtsvorschlag erhoben hat. Dieses Recht steht der Beklagten zwar von Gesetzes wegen zu, so dass ihr nicht allein dessen Ausübung vorgeworfen werden kann. Demgegenüber hat ihr aber zum Nachteil zu gereichen, dass sie gegenüber der Klägerin weder vor der Klageeinreichung noch im vorliegenden Verwaltungsgerichtsverfahren irgendwelche Einwendungen gegen die Rechtmässigkeit der Forderung oder von Teilbeträgen derselben erhoben hat. In ständiger Praxis wertet das Gericht ein solches Verhalten als krasse und mutwillige Verletzung der Mitwirkungspflichten, die sich durch keinerlei schützenswerte Interessen rechtfertigen Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Okt. 2018, BV/18/547, Seite 10

lässt und nicht mehr unter die Garantie des kostenfreien Verfahrens fällt (Urteile des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Juli 1992, BV 34333, und vom 15. Februar 2001, BV 58564; vgl. auch BGE 124 V 285

E. 4b S. 289). Der Beklagten ist somit mutwilliges Prozessieren vorzuwerfen, was die Auferlegung der Verfahrenskosten, festgesetzt auf Fr. 1‘000.--, rechtfertigt.

4.2 Das BVG regelt nicht, ob und unter welchen Voraussetzungen ein Anspruch auf Parteientschädigung besteht. Das Eidg. Versicherungsgericht (heute Bundesgericht) hat festgestellt, dass der Grundsatz, wonach obsiegende Sozialversicherungsträger keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung zu Lasten der versicherten Person haben, auch im erstinstanzlichen Verfahren der beruflichen Vorsorge gilt (BGE 126 V 143 E. 4b S. 150). Im kantonalen Verfahren obsiegende Sozialversicherer, die anwaltlich oder sonst wie qualifiziert vertreten sind, haben jedoch Anspruch auf Parteientschädigung, wenn die Prozessführung der Gegenpartei als mutwillig oder leichtsinnig zu bezeichnen ist. Fehlt eine solche Vertretung, müssen zusätzlich zu Mutwilligkeit oder Leichtsinn die Voraussetzungen für die Parteientschädigungsberechtigung einer unvertretenen Partei erfüllt sein (BGE 128 V 323).

Da die Klägerin keinen aussenstehenden Anwalt mit der Wahrung ihrer Interessen beauftragt hat und auch nicht von einem aufwändigen Verfahren gesprochen werden kann, ist ihr keine Parteientschädigung zuzusprechen.

Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:

1. In teilweiser Gutheissung der Klage wird die A.________ GmbH verurteilt, der Sammelstiftung Vita Fr. 21‘835.65 nebst Zins zu 5 % auf Fr. 4‘411.55 ab dem 17. Februar 2017 und Zins zu 5 % auf Fr. 16‘224.10 ab dem 26. Juli 2018 zu bezahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Okt. 2018, BV/18/547, Seite 11

2. Der Vita Sammelstiftung wird in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamtes B.________ für Fr. 21‘835.65 nebst Zins zu 5 % auf Fr. 4‘411.55 ab dem 17. Februar 2017 und Zins zu 5 % auf Fr. 16‘224.10 ab dem 26. Juli 2018 die definitive Rechtsöffnung erteilt.

3. Die Beklagte wird verurteilt, die Verfahrenskosten von Fr. 1‘000.-- zu bezahlen.

4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5. Zu eröffnen (R):

- Sammelstiftung VITA

- A.________ GmbH

- Bundesamt für Sozialversicherungen

Zur Kenntnisnahme:

- Bernische BVG- und Stiftungsaufsicht (BBSA), Belpstrasse 48, Postfach, 3000 Bern 14

Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin:

Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.