Insured Person v. Mandatory Accident Insurance (Reflexive Movement Injury)
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case concerns an insured person who sought benefits from the mandatory accident insurance after suffering an alleged injury (back sprain/syndrome) on September 26, 2017, when she made a sudden, reflexive backward movement of her upper body to avoid colliding with a colleague who unexpectedly appeared. The insurer denied coverage, arguing the event did not constitute an "accident" or a qualifying "accident-like bodily injury" because the required element of an "unusual external factor" was missing. The court upheld the insurer's denial, reasoning that the rapid, reflexive backward movement was a controlled action, even if triggered involuntarily by the colleague's sudden appearance, and did not involve the loss of balance, staggering, or a program-disrupting external circumstance; therefore, it fell within normal anatomical limits and lacked the "unusual external factor" required to meet the definition of an accident under Art. 4 ATSG, nor did the resulting back syndrome with pain radiation qualify as one of the specific accident-like bodily injuries listed in Art. 6 para. 2 UVG.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 59 ATSG, Art. 58 ATSG, Art. 60 ATSG, Art. 61 lit. b ATSG, Art. 81 Abs. 1 i.V.m, Art. 56 Abs. 1 GSOG; Insured Person v. Mandatory Accident Insurance (Reflexive Movement Injury): The insurer denied coverage, arguing the event did not constitute an "accident" or a qualifying "accident-like bodily injury" because the required element of an "unusual external factor" was missing. The court upheld the insurer's denial, reasoning that the rapid, reflexive backward movement was a controlled action, even if triggered involuntarily by the colleague's sudden appearance, and did not involve the loss of balance, staggering, or a program-disrupting external circumstance; therefore, it fell within normal anatomical limits and lacked the "unusual external factor" required to meet the definition of an accident under Art. 4 ATSG, nor did the resulting back syndrome with pain radiation qualify as one of the specific accident-like bodily injuries listed in Art. 6 para. 2 UVG.
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KI-generiertThe judgment confirms the denial of benefits based on the lack of a qualifying accident under this article.
The Tribunal confirms that even if an injury existed, it does not fall under the listed physical damages required by this article.
The decision denies the claim because the event does not meet the definition of an accident as defined by this article.
Cited as the legal basis for the Social Insurance Division of the Administrative Court to review appeals concerning social insurance decisions.
Cited implicitly by determining the appellant had locus standi (befugt zur Beschwerde).
Cited implicitly as the prerequisite for territorial jurisdiction was confirmed.
Cited implicitly as the compliance with the deadline for the appeal was confirmed.
Cited implicitly as compliance with the formal requirements for the appeal was confirmed.
Cited in the dispositive regarding the non-imposition of procedural costs.
Cited in the dispositive by reverse conclusion (Umkehrschluss) justifying the denial of party compensation.
Cited in points 4.1 and 4.2 regarding the exclusion of procedural costs and party compensation in this specific context.
Cited implicitly regarding compliance with formal requirements for the appeal.
Cited implicitly regarding compliance with formal requirements for the appeal.
Cited in the reasoning regarding the chamber composition for judgments, but not explicitly in the dispositive orders 1, 2, or 3.
Cited in the reasoning regarding the chamber composition for judgments, but not explicitly in the dispositive orders 1, 2, or 3.
Cited in the reasoning regarding jurisdiction, but not explicitly in the dispositive orders 1, 2, or 3.
Cited in the reasoning regarding the scope of review, but not explicitly in the dispositive orders 1, 2, or 3.
Cited in the reasoning regarding the scope of review, but not explicitly in the dispositive orders 1, 2, or 3.
Cited in the reasoning regarding the scope of review, but not explicitly in the dispositive orders 1, 2, or 3.
Cited in the reasoning regarding the scope of review, but not explicitly in the dispositive orders 1, 2, or 3.
Mentioned in the Rechtsmittelbelehrung (appeal instructions) as a relevant provision for the next appeal stage, but not in the final orders (1, 2, 3) of this judgment.
Mentioned in the Rechtsmittelbelehrung (appeal instructions) as a relevant provision for the next appeal stage, but not in the final orders (1, 2, 3) of this judgment.
Mentioned in the Rechtsmittelbelehrung (appeal instructions) as a relevant provision for the next appeal stage, but not in the final orders (1, 2, 3) of this judgment.
This provision is from the BGG (Federal Supreme Court Act) and is not applicable here as this is a cantonal administrative court decision.
This provision is from the BGG (Federal Supreme Court Act) and is not applicable here as this is a cantonal administrative court decision.
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Volltext
200 18 515 UV SCI/IMD/SEE
Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung
Urteil vom 10. September 2018
Verwaltungsrichter Schwegler, Kammerpräsident Verwaltungsrichter Knapp Gerichtsschreiber Imhasly
A.________ vertreten durch Rechtsanwalt B.________ Beschwerdeführerin
gegen
Suva Rechtsabteilung, Postfach 4358, 6002 Luzern Beschwerdegegnerin
betreffend Einspracheentscheid vom 6. Juni 2018 Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Sept. 2018, UV/18/515, Seite 2
Sachverhalt:
A.
Die 1975 geborene A.________ (Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) war über ihre Arbeitgeberin bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Suva bzw. Beschwerdegegnerin) obligatorisch unfallversichert, als sie sich gemäss Bagatellunfall-Meldung vom 16. Oktober 2017 bzw. Schadenmeldung UVG vom 19. Oktober 2017 am 26. September 2017 eine Verdrehung/Verstauchung des Rückens zuzog (Akten der Suva, Antwortbeilage [AB] 1, 4). Mit Verfügung vom 26. Januar 2018 (AB 23) verneinte die Suva ihre Leistungspflicht mit der Begründung, die geklagten Beschwerden seien weder auf einen Unfall noch auf eine unfallähnliche Körperschädigung zurückzuführen. Die dagegen erhobene Einsprache (AB 25, 40) wies sie mit Einspracheentscheid vom 6. Juni 2018 (AB 42) ab.
B.
Hiergegen erhob die Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, mit Eingabe vom 9. Juli 2018 Beschwerde. Sie beantragt die Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids und die Erbringung der gesetzlichen Leistungen im Zusammenhang mit dem "Unfallereignis vom 26. September 2017" durch die Beschwerdegegnerin.
Mit Beschwerdeantwort vom 17. August 2018 schliesst die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Sept. 2018, UV/18/515, Seite 3
Erwägungen:
1.
1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 6. Juni 2018 (AB 42). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch der Beschwerdeführerin auf Leistungen der obligatorischen Unfallversicherung.
1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). Sie beurteilen offensichtlich begründete oder offensichtlich unbegründete Fälle in Zweier-
besetzung (Art. 56 Abs. 3 GSOG).
1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Sept. 2018, UV/18/515, Seite 4
2.
2.1 Die Zusprechung von Leistungen der obligatorischen Unfallversicherung setzt grundsätzlich das Vorliegen eines Berufsunfalles, eines Nichtberufsunfalles oder einer Berufskrankheit voraus (Art. 6 Abs. 1 UVG).
2.2 Unfall ist die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat (Art. 4 ATSG).
2.2.1 Mit dem Kriterium der Plötzlichkeit wird ein zeitlicher Rahmen gesteckt. Die schädigende Einwirkung muss zwar nicht auf einen blossen Augenblick beschränkt sein, jedoch innerhalb eines relativ kurzen, abgrenzbaren Zeitraums erfolgen. Die Einwirkung muss plötzlich eingesetzt haben und eine einmalige gewesen sein (BGE 140 V 220 E. 5.1 S. 223).
2.2.2 Der äussere Faktor ist ungewöhnlich, wenn er – nach einem objektiven Massstab – nicht mehr im Rahmen dessen liegt, was für den jeweiligen Lebensbereich alltäglich und üblich ist. Das Merkmal des Ungewöhnlichen macht den alltäglichen Vorgang zum einmaligen Vorfall. Einwirkungen, die aus alltäglichen Vorgängen resultieren, taugen in aller Regel nicht als Ursache einer Gesundheitsschädigung. Liegt der Grund somit allein im Innern des Körpers, ist Krankheit gegeben. Daran ändert die blosse Auslösung des Gesundheitsschadens durch einen äusseren Faktor nichts; Unfall setzt vielmehr begrifflich voraus, dass das exogene Element so ungewöhnlich ist, dass eine endogene Verursachung ausser Betracht fällt (BGE 134 V 72 E. 4.1 S. 76 und E. 4.1.1 S. 77). Das Begriffsmerkmal der Ungewöhnlichkeit bezieht sich nicht auf die Wirkung des äusseren Faktors, sondern nur auf diesen selber. Ohne Belang für die Prüfung der Ungewöhnlichkeit ist insoweit, dass der äussere Faktor allenfalls schwerwiegende, unerwartete Folgen nach sich zog. Ausschlaggebend ist also, dass sich der äussere Faktor vom Normalmass an Umwelteinwirkungen auf den menschlichen Körper abhebt. Ungewöhnliche Auswirkungen allein begründen keine Ungewöhnlichkeit (BGE 134 V 72 E. 4.3.1 S. 79).
2.2.3 Das Merkmal des ungewöhnlichen äusseren Faktors kann auch in einer unkoordinierten Bewegung bestehen. Bei Körperbewegungen gilt Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Sept. 2018, UV/18/515, Seite 5
dabei der Grundsatz, dass das Erfordernis der äusseren Einwirkung lediglich dann erfüllt ist, wenn ein in der Aussenwelt begründeter Umstand den natürlichen Ablauf einer Körperbewegung gleichsam "programmwidrig" beeinflusst hat. Bei einer solchen unkoordinierten Bewegung ist der ungewöhnliche äussere Faktor zu bejahen; denn der äussere Faktor – Veränderung zwischen Körper und Aussenwelt – ist wegen der erwähnten Programmwidrigkeit zugleich ein ungewöhnlicher Faktor (BGE 130 V 117
E. 2.1 S. 118; SVR 2011 UV Nr. 11 S. 40 E. 5.2). Dies trifft beispielsweise dann zu, wenn die versicherte Person stolpert, ausgleitet oder an einem
Gegenstand anstösst oder wenn sie, um ein Ausgleiten zu verhindern, eine reflexartige Abwehrhaltung ausführt oder auszuführen versucht (RKUV 2004 U 502 S. 183 E. 4.1, 1999 U 345 S. 422 E. 2b).
Gerät ein Bewegungsablauf behinderungsbedingt ausser Kontrolle und mündet dieser programmwidrig in einer unkoordinierten Bewegung, welche zur schädigenden Einwirkung führt, so ist die Ungewöhnlichkeit des äusseren Faktors zu bejahen (SVR 2009 UV Nr. 33 S. 117 E. 5.2).
2.3 Gemäss Art. 6 Abs. 2 UVG erbringt die Versicherung ihre Leistungen auch bei folgenden Körperschädigungen, sofern sie nicht vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen sind: Knochenbrüche (lit. a), Verrenkungen von Gelenken (lit. b), Meniskusrisse (lit. c), Muskelrisse (lit. d), Muskelzerrungen (lit. e), Sehnenrisse (lit. f), Bandläsionen (lit. g), Trommelfellverletzungen (lit. h).
3.
3.1 Der Geschehensablauf bezüglich des Ereignisses vom 26. September 2017 ist zwischen den Parteien unbestritten. Gemäss Bagatellunfall- Meldung vom 16. Oktober 2017 bzw. Schadenmeldung UVG vom 19. Oktober 2017 sei der Beschwerdeführerin beim Betreten des Büroraumes ein Arbeitskollege entgegen gekommen. Sie hätten sich zu spät gesehen und wären fast zusammengestossen. Sie habe eine unglückliche Rückwärtsbewegung mit dem Oberkörper gemacht und sogleich einen starken vertikalen Schmerz im Rücken gespürt. Im Verlaufe des Vormittags sei der Schmerz immer schlimmer geworden, weshalb sie nach Hause gegangen Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Sept. 2018, UV/18/515, Seite 6
sei (AB 1 und 4 jeweils S. 2). Diese Darstellung bestätigte die Beschwerdeführerin im Fragebogen vom 23. Oktober 2017 (AB 9).
Während die Beschwerdegegnerin dem Ereignis vom 26. September 2017 den Unfallcharakter mangels aussergewöhnlichen äusseren Faktors absprach (AB 42 S. 5 Ziff. 3.2), sieht die Beschwerdeführerin dieses Begriffselement dadurch als erfüllt an, als das plötzliche und unerwartete Erscheinen eines Arbeitskollegen den programmmässigen Bewegungsablauf erheblich gestört habe. Das Erschrecken über das unerwartete Auftauchen des Mitarbeiters gekoppelt mit der reflexartigen Rückwärtsbewegung habe zu einer unkoordinierten Bewegung des Oberkörpers geführt, was die Verletzung (Rückensyndrom mit Schmerzausstrahlung [vgl. AB 15]) verursacht habe (Beschwerde S. 5).
3.2 Bei dem von der Beschwerdeführerin beschriebenen reflexartigen Vorgang handelt es sich um einen vergleichbaren Geschehensablauf, wie ihn das Bundesgericht im Urteil vom 13. Juni 2018, 8C_742/2017, zu beurteilen hatte, mit dem einzigen Unterschied, dass dort anders als hier eine Drehbewegung und nicht eine Rückwärtsbewegung mit dem Oberkörper ausgeführt worden war. Das Bundesgericht verneinte das Vorliegen eines ungewöhnlichen äusseren Faktors und führte aus, die Bewegung habe sich auf das Abdrehen des Rumpfs beschränkt. Eine vom Körper nicht mehr ohne weiteres beherrschbare Vielzahl von verschiedenen, ineinander greifenden Bewegungsabläufen, wie sie etwa bei einem (unerwarteten) Fehltritt ausgelöst werden können, lasse sich hingegen nicht ausmachen. Auch sei nicht davon auszugehen, dass damit die sich aus der Anatomie des Rumpfes und der Wirbelsäule ergebende, als Widerstand wahrnehmbare Beweglichkeitsgrenze absichtlich oder unwillkürlich zu überschreiten versucht worden sei. Der Rumpf sei nicht anders bewegt worden, als dies etwa auch im Rahmen einer körperlichen Ertüchtigung der Fall gewesen wäre. Zwar sei der Vorgang als solcher unwillkürlich ausgelöst worden. Er habe sich indessen in kontrollierbaren Bahnen bewegt und könne insoweit nicht als programmwidrig bezeichnet werden. Ebenso wenig rechtfertige es sich, einer solchen Aktivität generell ein erhebliches Gefährdungspotential zuzusprechen (E. 6). Diese Ausführungen – denen nichts anzufügen bleibt – treffen vollumfänglich auch auf den hier zu beurteilenden Fall zu. Dies ins- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Sept. 2018, UV/18/515, Seite 7
besondere wenn berücksichtigt wird, dass die Beschwerdeführerin bei ihrer Reflexreaktion, ohne dass sie das Gleichgewicht verloren hätte oder auch nur zu stürzen drohte, mit einer reinen Rückwärtsbewegung noch mehr als dort innerhalb der ordentlichen anatomischen Grenzen blieb. Dementsprechend ist vorliegend denn auch nicht anders zu entscheiden; das Ereignis vom 26. September 2017 erfüllt den Unfallbegriff gemäss Art. 4 ATSG nicht.
3.3 Der behandelnde Chiropraktiker Dr. C.________ diagnostizierte im Arztzeugnis UVG vom 15. November 2017 (AB 15) ein Rückensyndrom mit Schmerzausstrahlung. Andere Diagnosen finden sich in den Akten nicht und von der Beschwerdeführerin wird nicht behauptet, das Ereignis vom
26. September 2017 hätte zu anderen Verletzungen geführt. Damit fehlt es an einer in Art. 6 Abs. 2 UVG aufgeführten Körperschädigung (vgl. E. 2.3 hiervor) und der Beschwerdeführerin stehen auch unter diesem Titel keine Leistungen der Beschwerdegegnerin zu.
3.4 Nach dem Dargelegten hat die Beschwerdegegnerin ihre Leistungspflicht zu Recht verneint. Die gegen den Einspracheentscheid vom
6. Juni 2018 (AB 42) erhobene Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist abzuweisen.
4.
4.1 Verfahrenskosten sind keine zu erheben (Art. 1 Abs. 1 UVG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG).
4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht gemäss Art. 1 Abs. 1 UVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG (Umkehrschluss) kein Anspruch auf eine Parteientschädigung. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Sept. 2018, UV/18/515, Seite 8
Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch eine Parteientschädigung zugesprochen.
3. Zu eröffnen (R):
- Rechtsanwalt B.________ z.H. der Beschwerdeführerin
- Suva
- Bundesamt für Gesundheit
Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber:
Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.