Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
200 2018 506 • VG BE 200 2018 506 KI-generiert

Unemployment Benefit Sanction Upheld for Late Submission of Job-Seeking Proof

Geschäftsnummer 200 2018 506
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Bern (CH-BE)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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A claimant, registered as unemployed since October 2017, was sanctioned and suspended from unemployment benefit eligibility for six days starting January 1, 2018, due to the late submission of proof of job-seeking efforts for the December 2017 control period; he had submitted the evidence on January 16, 2018, past the mandatory deadline of the fifth day of the following month. The claimant argued the delay was excusable, asserting a misunderstanding based on a prior instance where his November job-seeking efforts were accepted during a December 5 consultation without comment, leading him to believe submission during the next consultation was acceptable. The court dismissed the appeal, ruling that this was not an excusable ground for missing the statutory deadline established in Article 26(2) AVIV, particularly given the clear, unambiguous written instructions provided to him regarding the submission deadline and the lack of any established conflicting verbal assurance from the employment counselor; because the infraction constituted a breach of obligation subject to sanction under Article 30(1)(c) AVIG and the six-day suspension fell within the range of minor fault, the administrative decision was upheld as legally sound and the penalty proportionate.

Legislator-Regeste

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Art. 59 ATSG, Art. 60 ATSG, Art. 61 lit. b ATSG, Art. 81 Abs. 1 i.V.m, Art. 23 Abs. 1 AVIG, Art. 57 Abs. 1 GSOG; Unemployment Benefit Sanction Upheld for Late Submission of Job-Seeking Proof: The claimant argued the delay was excusable, asserting a misunderstanding based on a prior instance where his November job-seeking efforts were accepted during a December 5 consultation without comment, leading him to believe submission during the next consultation was acceptable. The court dismissed the appeal, ruling that this was not an excusable ground for missing the statutory deadline established in Article 26(2) AVIV, particularly given the clear, unambiguous written instructions provided to him regarding the submission deadline and the lack of any established conflicting verbal assurance from the employment counselor; because the infraction constituted a breach of obligation subject to sanction under Article 30(1)(c) AVIG and the six-day suspension fell within the range of minor fault, the administrative decision was upheld as legally sound and the penalty proportionate.

Schlagwörter

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Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung Verletzung arbeitsvertraglicher Pflichten Einstellung der Leistungen Fristversäumnis statutarische Leistung Kontrollfrist Einspracheentscheid vom 4. Juni 2018

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG

Basis for sanctions (suspension of entitlement) due to insufficient efforts to find employment, cited in the reasoning leading to the dismissal of the appeal.

Art. 30 Abs. 3 AVIG

Governs the determination of the duration of the suspension of benefit entitlement based on the degree of fault.

Art. 26 Abs. 2 AVIV

Cited to specify the deadline for submitting proof of job search efforts, which was violated by the appellant.

Art. 45 Abs. 3 lit. a AVIV

Cited to classify the degree of fault (light fault) determining the appropriate range for the sanction duration.

Art. 1 Abs. 1 AVIG

Cited in conjunction with Art. 61 lit. a ATSG when ordering that no procedural costs be levied.

Art. 61 lit. a ATSG

Cited in conjunction with Art. 1 Abs. 1 AVIG when ordering that no procedural costs be levied.

Art. 61 lit. g ATSG

Cited in conjunction with Art. 1 Abs. 1 AVIG in the disallowance of party compensation.

Art. 57 ATSG

Establishes the department's jurisdiction to rule on appeals under social security law.

Art. 59 ATSG

Used to establish the appellant's standing (locus standi) to file the appeal.

Art. 60 ATSG

Used to confirm that the time limit for the appeal was respected.

Art. 61 lit. b ATSG

Used to confirm that the formal requirements for the appeal were respected.

Art. 61 lit. c und d ATSG

Cited to establish the court's authority to review the decision freely and is not bound by the parties' applications.

Art. 17 Abs. 1 AVIG

Cited to define the general obligation of the insured person to undertake all reasonable efforts to avoid or shorten unemployment.

Art. 81 Abs. 1 VRPG

Cited in conjunction with Art. 61 lit. b ATSG to confirm compliance with formal rules.

Art. 32 VRPG

Cited in conjunction with Art. 61 lit. b ATSG to confirm compliance with formal rules.

Art. 80 lit. c Ziff. 1 VRPG

Cited to establish the court's authority to review the decision freely.

Art. 84 Abs. 3 VRPG

Cited to establish the court's authority not to be bound by the parties' applications.

Art. 1 des BGG

Although not explicitly cited in the dispositive orders (1. or 2.), the appeal was dismissed, and the last section references BGG Articles (39 ff., 82 ff., 90 ff.) for appeal to the Federal Tribunal. However, since this is a decision of the Cantonal Administrative Court, the application of BGG articles is for a subsequent step/appeal, not the operative part of *this* decision which only dismisses the appeal.

Art. 100 Abs. 3 AVIG

Cited along with Art. 128 Abs. 2 and Art. 119 Abs. 1 AVIV to confirm territorial jurisdiction.

Art. 128 Abs. 2 AVIV

Cited along with Art. 100 Abs. 3 AVIG and Art. 119 Abs. 1 AVIV to confirm territorial jurisdiction.

Art. 119 Abs. 1 AVIV

Cited along with Art. 100 Abs. 3 AVIG and Art. 128 Abs. 2 AVIV to confirm territorial jurisdiction.

Art. 54 Abs. 1 lit. a GSOG

Cited in conjunction with Art. 57 ATSG to define the jurisdiction of the Administrative Court's Social Insurance Division.

Art. 57 Abs. 1 GSOG

Cited to establish single-judge jurisdiction based on the low value of the dispute (below Fr. 20,000).

Art. 1 Abs. 1 AVIG

Cited in conjunction with Art. 61 lit. g ATSG regarding the disallowance of party compensation.

Art. 23 Abs. 1 AVIG

Cited to confirm the dispute value threshold (below Fr. 20,000) justifying single-judge jurisdiction.

Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG

Basis for the negative order concerning party compensation (Umkehrschluss).

Art. 1 Abs. 1 AVIG in Verbindung mit Art. 61 lit. a ATSG

Basis for the order that procedural costs are not to be levied.

Art. 108 al. 1 let. a LTF

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Volltext

200 18 506 ALV SCJ/ZID/LAB

Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung

Urteil des Einzelrichters vom 13. November 2018

Verwaltungsrichter Scheidegger Gerichtsschreiber Zimmermann

A.________ Beschwerdeführer

gegen

beco Berner Wirtschaft Arbeitsvermittlung, Rechtsdienst, Lagerhausweg 10, 3018 Bern Beschwerdegegner

betreffend Einspracheentscheid vom 4. Juni 2018 Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Nov. 2018, ALV/18/506, Seite 2

Sachverhalt:

A.

Der 1972 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) meldete sich am 19. Oktober 2017 beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) zur Arbeitsvermittlung an (Dossier RAV-… [act. IIA] 11 f.) und stellte am 6. November 2017 Antrag auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 1. November 2017 (Dossier Arbeitslosenkasse B.________ [act. II] 21 ff.). Nach vorgängiger Möglichkeit zur Stellungnahme (act. IIA 91; vgl. auch act. IIA 108 ff.) stellte das beco Berner Wirtschaft (beco bzw. Beschwerdegegner) den Versicherten mit Verfügung vom 23. März 2018 betreffend die Kontrollperiode Dezember 2017 wegen (erstmals) zu spät eingereichter Arbeitsbemühungen während der Arbeitslosigkeit ab dem 1. Januar 2018 für die Dauer von sechs Tagen in der Anspruchsberechtigung ein (AB IIA

114 ff.). Eine dagegen erhobene Einsprache (act. IIA 119 f.) wies das beco mit Entscheid vom 4. Juni 2018 ab (act. IIA 123 ff.).

B.

Hiergegen erhob der Versicherte am 3. Juli 2018 Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag, den angefochtenen Entscheid aufzuheben und auf die Einstellung (zumindest teilweise) zu verzichten.

Mit Beschwerdeantwort vom 10. Juli 2018 beantragte der Beschwerdegegner die Abweisung der Beschwerde.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Nov. 2018, ALV/18/506, Seite 3

Erwägungen:

1.

1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom

6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom

11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIG; SR 837.0] i.V.m. Art. 128 Abs. 2 und Art. 119 Abs. 1 der Verordnung vom 31. August 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIV; SR 837.02]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde – unter Vorbehalt der nachstehenden Erwägung – einzutreten.

1.2 Angefochten ist der Einspracheentscheid vom 4. Juni 2018 (act. IIA

123 ff.). Streitig und zu prüfen ist die Einstellung in der Anspruchsberechtigung im Umfang von sechs Tagen wegen erstmals zu spät eingereichter Arbeitsbemühungen während der Arbeitslosigkeit (Kontrollperiode Dezember 2017). Soweit der Beschwerdeführer zusätzlich die Prüfung eines Härtefalls beantragt (Beschwerde, S. 2), beschlägt das ausschliesslich die sich auf die offenbar in der Zwischenzeit ergangene, indessen nicht aktenkundige Rückerstattungsverfügung stützende Erlassfrage. Diese bildet nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens und liegt somit ausserhalb des Anfechtungsgegenstandes (vgl. BGE 131 V 164 E. 2.1 S. 164; SVR 2011 UV Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Nov. 2018, ALV/18/506, Seite 4

Nr. 4 S. 13 E. 2.1). Folglich ist insoweit auf die Beschwerde nicht einzutreten.

1.3 Bei einer Einstelldauer von sechs Tagen (act. IIA 115) liegt der Streitwert unter Fr. 20'000.-- (vgl. Art. 23 Abs. 1 AVIG), weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG).

1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).

2.

2.1 Nach Art. 17 Abs. 1 AVIG müssen Versicherte, die Versicherungsleistungen beanspruchen wollen, mit Unterstützung des zuständigen Arbeitsamtes alles Zumutbare unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen. Insbesondere sind sie verpflichtet, Arbeit zu suchen, nötigenfalls auch ausserhalb ihres bisherigen Berufs. Sie müssen ihre Bemühungen nachweisen können. Gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG ist die versicherte Person in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn sie sich persönlich nicht genügend um zumutbare Arbeit bemüht. Bei der Beurteilung der Frage, ob sich eine versicherte Person genügend um zumutbare Arbeit bemüht hat, ist nicht nur die Quantität, sondern auch die Qualität ihrer Bewerbungen von Bedeutung (BGE 139 V 524 E. 2.1.1

S. 525 und E. 2.1.4 S. 528).

2.2 Die versicherte Person muss den Nachweis der Arbeitsbemühungen für jede Kontrollperiode spätestens am fünften Tag des folgenden Monats oder am ersten auf diesen Tag folgenden Werktag einreichen. Die Arbeitsbemühungen werden nicht mehr berücksichtigt, wenn sie die Frist verstreichen lässt und keinen entschuldbaren Grund geltend macht (Art. 26 Abs. 2 AVIV).

2.3 Mit der Verknüpfung von Schadenminderungspflicht und Sanktion will das AVIG Arbeitslose zur Stellensuche anspornen und eine miss- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Nov. 2018, ALV/18/506, Seite 5

bräuchliche Beanspruchung der Arbeitslosenversicherung verhindern. Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung unterliegt ausschliesslich den spezifischen Bestimmungen der Arbeitslosenversicherung (nicht Art. 43 Abs. 3 ATSG). Daraus folgt, dass vorbehältlich eines entschuldbaren Grundes eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung ausgesprochen werden kann, wenn die Nachweise der Arbeitsbemühungen nicht innert der Frist des Art. 26 Abs. 2 AVIV eingereicht werden, ohne dass eine zusätzliche Frist gewährt werden müsste. Unerheblich ist, dass die Nachweise später erbracht werden, zum Beispiel in einem Einspracheverfahren (BGE

139 V 164).

3.

3.1 Es ist mittlerweile unbestritten, dass der Beschwerdeführer die Arbeitsbemühungen für die Kontrollperiode Dezember 2017 erst anlässlich des Beratungsgesprächs vom 16. Januar 2018 eingereicht hat (act. IIA 55, 100, 113). Schon die Arbeitsbemühungen für die Kontrollperiode November 2017 reichte er anlässlich eines Beratungsgesprächs (5. Dezember 2017; act. IIA 39, 56, 95) ein. Bei der in der Stellungnahme vom 16. Januar 2018 (act. IIA 108) erwähnten Eingabe handelt es sich offensichtlich nicht um die Arbeitsbemühungen für den Monat Dezember 2017, sondern um die vom

8. Dezember 2017 datierte Abwesenheitsund Mutationsmeldung mit beigelegter Karte vom selben Datum (act. II 56 ff.). Damit ist erstellt, dass der Beschwerdeführer den Nachweis über die persönlichen Arbeitsbemühungen für den Monat Dezember 2017 nicht innerhalb der in Art. 26 Abs. 2 AVIV vorgesehenen Verwirkungsfrist (vgl. E. 2.2 hiervor), sondern erst am

16. Januar 2018 und damit klar verspätet eingereicht hat. Der Beschwerdeführer hatte aufgrund der anlässlich der Anmeldung vom 19. Oktober 2017 abgegebenen Unterlagen (act. IIA 8) sowie der von ihm unterschriebenen Wiedereingliederungsvereinbarung (act. IIA 59) Kenntnis von der Obliegenheit, die Arbeitsbemühungen jeweils bis zum fünften Tag des Folgemonats einzureichen; auf diese Frist wird jeweils auch im Nachweisformular der persönlichen Arbeitsbemühungen hingewiesen. Dem entgegen geht der Beschwerdeführer in der Einsprache und der Beschwerde von einer anderweitigen mündlichen Abmachung mit seiner Personalberaterin aus. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Nov. 2018, ALV/18/506, Seite 6

Zu prüfen ist, ob deshalb ein entschuldbarer Grund für die Verspätung vorliegt.

3.2 Entschuldbare Gründe liegen vor, wenn die säumige Partei aus hinreichenden, objektiven oder subjektiven Gründen davon abgehalten worden ist, fristgerecht zu handeln oder eine Vertretung zu bestellen und wenn ihr auch keine Nachlässigkeit vorzuwerfen ist. Es muss sich um Gründe von einigem Gewicht handeln (vgl. auch MERKLI/AESCHLIMANN/HERZOG, Kommentar zum bernischen VRPG, 1997, Art. 43 N. 8 f.). Entschuldbare Gründe liegen namentlich vor, wenn der gute Glaube der versicherten Person zu schützen ist, weil sie aufgrund einer von der zuständigen Amtsstelle falsch erteilten Auskunft die zur Diskussion stehende Frist nicht eingehalten hat (ARV 2000 S. 31 E. 2a).

3.3 Gemäss eigenen Angaben ging der Beschwerdeführer aufgrund des Umstandes, dass die am 5. Dezember 2017 zum Beratungsgespräch mitgenommenen Arbeitsbemühungen des Monats November 2017 kommentarlos akzeptiert wurden, davon aus, er könne die Arbeitsbemühungen auch in den Folgemonaten jeweils erst anlässlich des Beratungsgesprächs einreichen. Dieses Missverständnis hat der Beschwerdeführer indessen angesichts der klaren und eindeutigen schriftlichen Informationen über den Zeitpunkt der Abgabe der Arbeitsbemühungen selbst zu verantworten und vermag ihn nicht zu entlasten. Dies gilt umso mehr, als keine entsprechende Zusicherung der zuständigen Personalberaterin erstellt ist (vgl. act. IIA

94 f.) und sich eine solche denn auch aufgrund der gleichentags unterzeichneten Wiedereingliederungsvereinbarung mit der fett gedruckten Aufforderung, die Arbeitsbemühungen bis spätestens am "5. Tag des Folgemonats" einzureichen, als höchst widersprüchlich erweisen würde. Unter Bezugnahme auf die in der Einsprache gemachten Ausführungen (act. IIA 108) geht der Beschwerdeführer rückblickend denn auch von einer falschen Wahrnehmung aus: Die Arbeitsbemühungen für November 2017 hat er nämlich nachweislich während des Beratungsgesprächs vom 5. Dezember 2017 abgegeben (act. IIA 95), tragen diese doch den entsprechenden Eingangsstempel (act. IIA 56). Damit erweist sich sein (nachträgliches) Vorbringen, er habe diese bis zum Gespräch vom 5. Dezember 2017 weder ausgedruckt noch gemailt und es seien von ihm ausdrücklich Printouts Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Nov. 2018, ALV/18/506, Seite 7

verlangt worden, welche er alsdann nachgereicht habe (act. IIA 108), als aktenwidrig. Im Sinne des Beschwerdeführers wäre ohnehin, wenn überhaupt, erst dann zu entscheiden, wenn während mehreren Monaten erst anlässlich des Beratungsgesprächs abgegebene Arbeitsbemühungen akzeptiert worden wären. Dies ist indessen vorliegend klarerweise nicht der Fall.

3.4 Nach dem Dargelegten ist kein Exkulpationsgrund für das Fristversäumnis ersichtlich. Der Beschwerdegegner ging somit folgerichtig von einer Obliegenheitsverletzung aus, die in Anwendung von Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG mit einer Einstellung in der Anspruchsberechtigung zu sanktionieren ist.

4.

Zu prüfen bleibt die Angemessenheit der verfügten Sanktion von sechs Einstelltagen.

4.1 Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Verschuldens (Art. 30 Abs. 3 Satz 3 AVIG) und beträgt 1 bis 15 Tage bei leichtem, 16 bis 30 Tage bei mittelschwerem und 31 bis 60 Tage bei schwerem Verschulden (Art. 45 Abs. 3 lit. a - c AVIV). Die Einstellung gilt nur für Tage, für die die arbeitslose Person die Voraussetzungen der Anspruchsberechtigung erfüllt (Art. 30 Abs. 3 Satz 1 AVIG). Innerhalb dieses Rahmens entscheidet die Kasse nach pflichtgemässem Ermessen. Das Sozialversicherungsgericht darf sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund anstelle desjenigen der Verwaltung setzen; die Rekursbehörde muss sich somit auf Gegebenheiten abstützen können, welche ihre abweichende Ermessensausübung als näher liegend erscheinen lassen (BGE 123 V 150 E. 2 S. 152; ARV 2006 S. 230 E. 2.1).

4.2 Vorliegend hat der Beschwerdegegner den Beschwerdeführer für sechs Tage in der Anspruchsberechtigung eingestellt, was im unteren bis mittleren Bereich des leichten Verschuldens liegt (Art. 45 Abs. 3 lit. a AVIV), und sich dabei an dem vom Staatssekretariat für Wirtschaft (seco) herausgegebenen "Einstellraster" orientiert (vgl. AVIG-Praxis ALE vom Ja- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Nov. 2018, ALV/18/506, Seite 8

nuar 2017, Rz. D79 Ziff. 1 D). Mit Blick auf die gesamten Umstände ist das verfügte Einstellmass nicht zu beanstanden, und es besteht keine Veranlassung seitens des Gerichts in das Ermessen der Verwaltung einzugreifen.

4.3 Nach dem Dargelegten ist die verfügte Einstellung in der Anspruchsberechtigung nicht nur in grundsätzlicher, sondern auch in masslicher Hinsicht nicht zu beanstanden. Die Beschwerde erweist sich demnach als unbegründet und ist abzuweisen.

5.

5.1 Verfahrenskosten sind in Anwendung von Art. 1 Abs. 1 AVIG in Verbindung mit Art. 61 lit. a ATSG keine zu erheben.

5.2 Bei diesem Verfahrensausgang hat der unterliegende Beschwerdeführer keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG).

Demnach entscheidet der Einzelrichter:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteientschädigung zugesprochen.

3. Zu eröffnen (R):

- A.________

- beco Berner Wirtschaft, Arbeitsvermittlung

- Staatssekretariat für Wirtschaft - seco

Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Nov. 2018, ALV/18/506, Seite 9

Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.