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200 2018 404 • VG BE 200 2018 404 KI-generiert

Disability Pension Recipient v. Social Services (Third-Party Payment of Benefits)

Geschäftsnummer 200 2018 404
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Bern (CH-BE)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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The case concerns an appeal by an ordinary disability pension recipient, who has been receiving benefits since 1999, against the decision of the disability insurance office to pay his current benefits directly to the local social services, effective April 1, 2018, following a request from the social services. The recipient, who had a history of benefit suspension due to periods of incarceration and long-term placement in correctional facilities and an external work program, argued that he had not signed any recent request for third-party payment. The court rejected the appeal, reasoning that the legal requirements for third-party payment were met under Article 20 para. 1 of the Federal Law on the General Part of Social Security Law, as the recipient was evidently unable to use the payments for his own or his dependents' maintenance due to his ongoing institutional placement and reliance on public welfare, thus falling under the statutory grounds; crucially, the court determined that the third-party payment of ongoing benefits to a legally or morally obliged authority does not depend on the insured person's consent.

Legislator-Regeste

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Art. 59 ATSG, Art. 60 ATSG, Art. 61 lit. b ATSG, Art. 81 Abs. 1 i.V.m, Art. 56 Abs. 1 GSOG, Art. 56 Abs. 3 GSOG; Disability Pension Recipient v. Social Services (Third-Party Payment of Benefits): The recipient, who had a history of benefit suspension due to periods of incarceration and long-term placement in correctional facilities and an external work program, argued that he had not signed any recent request for third-party payment. The court rejected the appeal, reasoning that the legal requirements for third-party payment were met under Article 20 para. 1 of the Federal Law on the General Part of Social Security Law, as the recipient was evidently unable to use the payments for his own or his dependents' maintenance due to his ongoing institutional placement and reliance on public welfare, thus falling under the statutory grounds; crucially, the court determined that the third-party payment of ongoing benefits to a legally or morally obliged authority does not depend on the insured person's consent.

Schlagwörter

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Invalidenversicherungsleistungen soziale Sicherheit Fremdversicherung Sozialamt Rentensistierung öffentlich-rechtliche Leistung Verfügung vom 27. April 2018

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 20 Abs. 1 ATSG

The merits of the case were analyzed based on this provision concerning the disbursement of benefits to a third party as the legal basis for upholding the administrative decision.

Art. 57 ATSG

Cited as the basis for the Social Insurance Division to rule on appeals concerning social insurance law.

Art. 59 ATSG

Cited because the appellant was deemed affected by the decision and had a legitimate interest in its repeal, thus granting him standing to appeal.

Art. 61 lit. b ATSG

Cited to confirm that the formal requirements (specifically regarding the deadline) for the appeal were met.

Art. 61 lit. g ATSG

Cited indirectly by reference to Art. 1 Abs. 1 IVG to justify the refusal to grant party compensation.

Art. 69 Abs. 1bis IVG

Cited to establish that the appeal proceedings before the cantonal insurance court were free of charge in this type of dispute concerning third-party disbursement.

Art. 54 Abs. 1 lit. a GSOG

Cited as the cantonal legal basis determining that the Social Insurance Division of the Administrative Court decides on appeals concerning social insurance law.

Art. 81 Abs. 1 VRPG

Cited in conjunction with Art. 61 lit. b ATSG to confirm compliance with formal requirements regarding the appeal submission.

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Volltext

200 18 404 IV KOJ/IMD/ARJ

Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung

Urteil vom 20. November 2018

Verwaltungsrichter Kölliker, Kammerpräsident Verwaltungsrichter Knapp Gerichtsschreiber Imhasly

A.________ Beschwerdeführer

gegen

IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin

betreffend Verfügung vom 27. April 2018 Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Nov. 2018, IV/18/404, Seite 2

Sachverhalt:

A.

Der 1980 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) bezieht seit April 1999 eine ausserordentliche Rente der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV; Akten der IV, Antwortbeilage [AB] 8), wobei diese zeitweilig aufgrund von Freiheitsentzügen sistiert worden war (AB 26, 34, 55, 67). Mit Gesuch vom 6. April 2018 (AB 82) ersuchten die Sozialdienste der Einwohnergemeinde ... (Sozialdienst) um Drittauszahlung von IV-Leistungen, woraufhin die IV-Stelle Bern (IVB bzw. Beschwerdegegnerin) mit Verfügung vom 27. April 2018 (AB 84) die Drittauszahlung der nach Sistierung wiederum laufenden Rentenleistung an die Sozialdienste per

1. April 2018 anordnete.

B.

Hiergegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 24. Mai 2018 (Postaufgabe) Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag, die Verfügung sei aufzuheben. Er machte geltend, er habe kein aktuelles Drittauszahlungsgesuch zu Gunsten des Sozialdienstes unterschrieben.

Mit Beschwerdeantwort vom 19. Juli 2018 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde. Sie brachte vor, die Drittauszahlung stütze sich auf ein den gesetzlichen Ansprüchen genügendes Gesuch.

Von der mit prozessleitender Verfügung vom 24. Juli 2018 eingeräumten Möglichkeit zur Einreichung einer Replik machte der Beschwerdeführer keinen Gebrauch.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Nov. 2018, IV/18/404, Seite 3

Erwägungen:

1.

1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom

6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom

11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 27. April 2018 (AB 84). Streitig und zu prüfen ist die Rechtmässigkeit der Drittauszahlung der dem Beschwerdeführer zugesprochenen Invalidenrente per 1. April 2018.

1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). Sie beurteilen offensichtlich begründete oder offensichtlich unbegründete Fälle in Zweier-

besetzung (Art. 56 Abs. 3 GSOG).

1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Nov. 2018, IV/18/404, Seite 4

2.

Geldleistungen können ganz oder teilweise einem geeigneten Dritten oder einer Behörde ausbezahlt werden, der oder die der berechtigten Person gegenüber gesetzlich oder sittlich unterstützungspflichtig ist oder diese dauernd fürsorgerisch betreut, sofern: a. die berechtigte Person die Geldleistungen nicht für den eigenen Unterhalt oder für den Unterhalt von Personen, für die sie zu sorgen hat, verwendet oder dazu nachweisbar nicht im Stande ist; und b. die berechtigte Person oder Personen, für die sie zu sorgen hat, aus einem Grund nach Buchstabe a auf die Hilfe der öffentlichen oder privaten Fürsorge angewiesen sind (Art. 20 Abs. 1 ATSG).

3.

3.1 Der Sozialdienst hat mit Gesuch vom 6. April 2018 die Drittauszahlung nicht nur von laufenden IV-Leistungen, sondern auch rückwirkend, d.h. für frühere Leistungen, beantragt (AB 82). Da die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung vom 27. April 2018 (AB 84) keine Nachzahlung, sondern einzig die Wiederausrichtung der sistierten Invalidenrente ab April 2018 angeordnet hat (vgl. AB 81), geht es hier einzig um die Drittauszahlung einer laufenden Rentenleistung bzw. einen Anwendungsfall von Art. 20 Abs. 1 ATSG und nicht um die Nachzahlung von erbrachten Vorschussleistungen (Art. 22 Abs. 2 ATSG). Bei dieser Bestimmung handelt es sich um eine "Kann"-Vorschrift, bei welcher dem Versicherungsträger ein Entschliessungsermessen zugeordnet wird (vgl. UELI KIESER, Kommentar zum ATSG, 3. Aufl. 2015, Art. 20 N. 17), in welches das Gericht nicht ohne triftigen Grund eingreift (vgl. BGE 126 V 75 E. 6 S. 81).

3.2 Zur Begründung seines Gesuchs um Drittauszahlung hat der Sozialdienst ausgeführt, der Beschwerdeführer verwende die Leistung nicht für den eigenen Unterhalt bzw. denjenigen seiner Angehörigen (AB 82). Diesbezüglich ergibt sich aus den Akten das Folgende:

Der Beschwerdeführer befindet sich seit längerer Zeit im Massnahmenvollzug. Dieser wurde ab Februar 2003 im Gefängnis B.________, von 2006 bis 2013 im Gefängnis C.________ in …, ab März 2014 bis April Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Nov. 2018, IV/18/404, Seite 5

2015 in den Anstalten D.________ und anschliessend wiederum im Gefängnis B.________ durchgeführt; im April 2018 erfolgte sodann der Übertritt in ein Arbeitsexternat (AB 41, 53, 69, 79). Für die Kosten des Massnahmenvollzugs hat seit Jahren der Sozialdienst aufzukommen (AB 53 S. 1, 3 f.). Bereits im Rahmen der am 9. November 2006 verfügten Wiederausrichtung der Invalidenrente war denn auch schon die Drittauszahlung der laufenden Rente an den Sozialdienst angeordnet worden (AB 55).

Im hier massgebenden Zeitpunkt des Verfügungserlasses war der Beschwerdeführer nach wie vor im Gefängnis B.________ untergebracht. Den Akten ist nicht zu entnehmen, dass sich an der Kostentragung des Aufenthalts durch den antragstellenden Sozialdienst etwas geändert hätte. Angesichts der langjährigen, auch gesundheitlich bedingten (vgl. AB 44) Sozialhilfeunterstützung wie auch mit Blick auf die aktuellen Rahmenbedingungen mit Aufenthalt in einem Gefängnis und Tätigkeit in einem Arbeitsexternat (AB 79 f.) ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit (BGE 138 V 218 E. 6 S. 221; SVR 2017 UV Nr. 20 S. 67 E. 3.2) erstellt, dass der Beschwerdeführer die Rentenleistungen nicht für den eigenen Unterhalt verwendet bzw. er dazu nicht im Stande ist (vgl. dazu UELI KIESER, a.a.O., Art. 20 N. 20 f.) und er deswegen der öffentlichen Fürsorge zur Last fällt. Weitere Abklärungen hierzu erübrigen sich (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 122 V 157 E. 1d S. 162).

3.3 Da nach dem vorstehend Dargelegten die diesbezüglichen gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind (vgl. E. 2 hiervor), ist die seitens der Beschwerdegegnerin in Ausübung ihres Entschliessungsermessens verfügte Anordnung der Drittauszahlung der laufenden Invalidenrente an den Sozialdienst nicht zu beanstanden. Für das Gericht besteht kein Anlass, hier korrigierend einzugreifen (vgl. E. 3.1 hiervor).

An diesem Ergebnis ändert nichts, dass der Beschwerdeführer den Antrag auf Drittauszahlung nicht unterschrieben hat. Die Möglichkeit der Drittauszahlung der laufenden Invalidenrente an den Sozialdienst besteht von Gesetzes wegen (vgl. E. 2 hiervor) und ist nicht vom Einverständnis des Versicherten abhängig; insofern war die Unterschrift des Beschwerdeführers nicht erforderlich. Das mit der Beschwerde eingereichte und vom Be- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Nov. 2018, IV/18/404, Seite 6

schwerdeführer unterzeichnete Drittauszahlungsgesuch vom 3. bzw.

23. Mai 2018 (Beschwerdebeilage 1) wurde nach Erlass der angefochtenen Verfügung vom 27. April 2018 (AB 84) gestellt und ist im vorliegenden Verfahren unbeachtlich.

3.4 Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde gegen die Verfügung vom 27. April 2018 (AB 84) als offensichtlich unbegründet und ist folglich abzuweisen.

4.

4.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht einzig in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung betrifft der Streit um die Drittauszahlung von IV-Leistungen nicht die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen (BGE 121 V 17 E. 2 S. 18, 118 V 88 E. 1a S. 90). Das vorliegende Verfahren ist somit kostenlos (vgl. Beschluss der erweiterten Abteilungskonferenz des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. November 2006).

4.2 Es besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Umkehrschluss]).

Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteientschädigung zugesprochen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Nov. 2018, IV/18/404, Seite 7

3. Zu eröffnen (R):

- A.________

- IV-Stelle Bern

- Bundesamt für Sozialversicherungen

Zur Kenntnisnahme an:

- Einwohnergemeinde ...

Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber:

Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.