Recipient Challenge to Retrospective Consideration of Ancillary Costs in Supplementary Pension Calculation
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertA recipient of supplementary benefits to an invalidity pension challenged the social security body's decision regarding the consideration of additional accrued heating and ancillary rental costs *ex post facto* following a final annual statement, seeking retrospective coverage, damages, and legal representation. The appellate court partially dismissed the appeal, affirming the administrative body's decision, on the grounds that the Federal Law on Supplementary Benefits (ELG, Art. 10 para. 1 lit. b) explicitly states that neither supplementary payments (Nachzahlung) nor repayments (Rückzahlung) from a final ancillary cost statement are to be considered when calculating supplementary benefits for persons living at home, which is a binding regulation for the court, irrespective of whether the resultant total rent and ancillary costs remain below the statutory annual maximum limit. The court also rejected the claim for damages and free legal aid due to a lack of merit, advising the beneficiary to request an increase in monthly advance payments from the landlord to achieve a prospective adjustment of supplementary benefits.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 59 ATSG, Art. 58 ATSG, Art. 60 ATSG, Art. 61 lit. b ATSG, Art. 81 Abs. 1 i.V.m, Art. 57 Abs. 1 GSOG; Recipient Challenge to Retrospective Consideration of Ancillary Costs in Supplementary Pension Calculation: The appellate court partially dismissed the appeal, affirming the administrative body's decision, on the grounds that the Federal Law on Supplementary Benefits (ELG, Art. 10 para. 1 lit. b) explicitly states that neither supplementary payments (Nachzahlung) nor repayments (Rückzahlung) from a final ancillary cost statement are to be considered when calculating supplementary benefits for persons living at home, which is a binding regulation for the court, irrespective of whether the resultant total rent and ancillary costs remain below the statutory annual maximum limit. The court also rejected the claim for damages and free legal aid due to a lack of merit, advising the beneficiary to request an increase in monthly advance payments from the landlord to achieve a prospective adjustment of supplementary benefits.
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KI-generiertThe Federal Constitution article was cited as the basis for the court to apply the mandatory provision of federal law (Art. 10 Abs. 1 lit. b ELG) over the appellant's arguments.
This article establishes the rule regarding the non-consideration of subsequent utility cost settlements, which forms the core legal reasoning for dismissing the appeal regarding supplemental costs.
Cited in the reasoning for the order not to levy court costs.
Cited in the reasoning for the order not to award party compensation.
Cited in the reasoning regarding the conditions for granting legal aid (unentgeltliche Rechtspflege).
Cited alongside Art. 61 lit. a ATSG for the decision not to impose procedural costs.
Cited in the reasoning concerning the conditions under which legal aid can be granted.
Cited in the reasoning concerning the appellant's active legitimacy (Standing).
Cited as the basis for the court section's jurisdiction to hear the appeal and for the determination that the single judge (Einzelrichter) is competent due to the low value in dispute.
Cited to confirm local jurisdiction.
Cited to confirm that the deadline for filing the appeal was respected.
Cited to confirm that the formal requirements for the appeal were met.
Cited alongside Art. 61 lit. b ATSG to confirm that the formal requirements for the appeal were met.
Cited alongside Art. 61 lit. b ATSG to confirm that the formal requirements for the appeal were met.
Cited to confirm that the court reviews the decision freely and is not bound by the parties' requests.
Cited alongside Art. 61 lit. c and d ATSG for the court's free review.
Cited alongside Art. 61 lit. c and d ATSG for the court's free review.
Volltext
200 18 386 EL FUE/BOC/ARJ
Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung
Urteil des Einzelrichters vom 4. Juli 2018
Verwaltungsrichter Furrer Gerichtsschreiberin Bossert
A.________ Beschwerdeführer
gegen
Ausgleichskasse des Kantons Bern Abteilung Ergänzungsleistungen, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern Beschwerdegegnerin
betreffend Einspracheentscheid vom 16. April 2018 Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Juli 2018, EL/18/386, Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der 1967 geborene A.________ (nachfolgend: Versicherter bzw. Beschwerdeführer) ist Bezüger von Ergänzungsleistungen zur Invalidenrente (vgl. Akten der Ausgleichskasse des Kantons Bern [nachfolgend: AKB bzw. Beschwerdegegnerin], Antwortbeilage [AB] 209). Am 23. November 2017 stellte er bei der AHV-Zweigstelle … einen Antrag auf Rückerstattung der Heizund Nebenkosten (vgl. AB 187). Die AHV-Zweigstelle … teilte dem Versicherten am 24. November 2017 mit, ergänzend zu den Akontozahlungen anfallende Mietnebenkosten würden nicht zusätzlich vergütet. Gleichzeitig empfahl sie dem Versicherten, den monatlichen Akontobetrag der Nebenkosten durch seinen Vermieter anpassen zu lassen und gestützt auf die entsprechende Erhöhungsbestätigung eine Anpassung der Ergänzungsleistungen zu erwirken (AB 187). Mit Schreiben vom 30. November 2017 (AB 189) verlangte der Versicherte sinngemäss den Erlass einer anfechtbaren Verfügung. Daraufhin setzte die AKB mit Verfügung vom 15. Dezember 2017 (AB 193) die Ergänzungsleistungen ab 1. November 2017 fest, wobei sie die im Mietvertrag (AB 148) vorgesehene Miete von jährlich Fr. 10‘200.-- zuzüglich der Aktontozahlungen für Nebenkosten von jährlich Fr. 1‘800.-- berücksichtigte (AB 191 f.). Dagegen erhob der Versicherte am
25. Januar 2018 Einsprache (AB 213) mit dem Antrag, rückwirkend ab Januar 2017 seien die zusätzlich zu den Akontozahlungen angefallenen Mietnebenkosten zu vergüten und aufgrund einer 100 %-igen Arbeitsunfähigkeit sei kein hypothetisches Erwerbseinkommen mehr anzurechnen. Betreffend die Berücksichtigung eines hypothetischen Erwerbseinkommens sistierte die AKB das Einspracheverfahren mit prozessleitender Verfügung vom 16. April 2018 (AB 219) bis zur rechtskräftigen Festsetzung der IV-Rente (vgl. auch den diesbezüglichen Nichteintretensentscheid des angerufenen Gerichts vom 12. Juni 2018, EL/2018/381). Ebenfalls am 16. April 2018 erliess die AKB einen Einspracheentscheid, mit welchem sie die Einsprache vom
25. Januar 2018 betreffend die Mietnebenkosten abwies, soweit darauf einzutreten sei (AB 221).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Juli 2018, EL/18/386, Seite 3
B.
Gegen diesen Einspracheentscheid erhob der Versicherte am 15. Mai 2018 Beschwerde mit den folgenden Rechtsbegehren:
1. Die AKB sei zurechtzuweisen.
2. Die AKB sei anzuhalten, die Nebenkostenabrechnungen für die vergangenen Abrechnungen 2016 und 2017 sowie Folgende zu übernehmen, solange die monatliche Grenze von Fr. 1‘100.-- pro Monat nicht überschritten werde. Höhere Abrechnungsbeträge seien vom Beschwerdeführer selber zu tragen.
3. Die AKB sei auf Schadenersatz und Entschädigung in der Höhe von Fr. 5‘000.-- zugunsten des Beschwerdeführers zu verurteilen.
4. Dem Beschwerdeführer dürfen in dieser Sache keine Nachteile seitens des Amtes für EL sowie der AKB, auch juristischer Art, heute wie auch in Zukunft, erwachsen.
5. Dem Beschwerdeführer sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren sowie nötigenfalls einen Anwalt zu stellen.
Mit Beschwerdeantwort vom 13. Juni 2018 beantragt die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei.
Erwägungen:
1.
1.1 Der angefochtene Entscheid, mit dem lediglich über die geltend gemachten Mietnebenkosten befunden wurde, hingegen nicht über die Frage der Berücksichtigung eines hypothetischen Erwerbseinkommens, ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der angefochtene Entscheid ist, weil Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Juli 2018, EL/18/386, Seite 4
das Begehren um Anrechnung der zusätzlichen Mietnebenkosten unabhängig vom Begehren um Verzicht auf eine Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens behandelt werden kann, als Teilentscheid zu qualifizieren (BGE 135 V 141 E. 1.4.1 S. 144). Ein solcher ist ohne weiteres selbstständig anfechtbar. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist – vorbehältlich der Ausführungen in E. 1.2 hiernach – auf die Beschwerde einzutreten.
1.2 In zeitlicher Hinsicht regelt der Einspracheentscheid vom 16. April 2018 (AB 221) den Anspruch auf Ergänzungsleistungen ab 1. November 2017. Soweit der Beschwerdeführer die Berücksichtigung der Mietnebenkosten für 2016 und vom 1. Januar bis 31. Oktober 2017 beantragt, ist mangels Anfechtungsobjekt nicht auf die Beschwerde einzutreten (vgl. BGE 131 V 164 E. 2.1 S. 164; SVR 2011 UV Nr. 4 S. 13 E. 2.1). Auch hinsichtlich der beschwerdeweise gestellten Anträge Ziff. 1, 3 und 4 ist mangels Anfechtungsgegenstand auf Nichteintreten zu erkennen.
1.3 Streitig und zu prüfen ist damit der Anspruch auf Ergänzungsleistungen ab 1. November 2017 und hierbei einzig, ob die zusätzlich zu den Akontozahlungen angefallenen Mietnebenkosten gemäss der (nicht bei den Akten liegenden) Schlussabrechnung für das Jahr 2017 bei der Berechnung der Ergänzungsleistungen zu berücksichtigen sind. Der Streitwert liegt mit Blick auf die Nebenkostenabrechnung pro 2017 von offenbar Fr. 163.35 (AB 198; Akten des Beschwerdeführers, Beschwerdebeilage [BB] 4) bzw. Fr. 169.-- (Beschwerde S. 1 unten) unter Fr. 20'000.--, weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG).
1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art.
80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Juli 2018, EL/18/386, Seite 5
2.
2.1 Gemäss Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19. März 1965 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenenund Invalidenversicherung (ELG; SR 831.30) haben Personen mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz Anspruch auf Ergänzungsleistungen, wenn sie eine Rente der AHV oder IV beziehen oder nach lit. b oder d der genannten Bestimmung Anspruch auf eine solche Rente hätten. Die Ergänzungsleistungen bestehen aus der jährlichen Ergänzungsleistung sowie der Vergütung von Krankheitsund Behinderungskosten (Art. 3 Abs. 1 ELG). Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG).
2.2 Bei Personen, die nicht dauernd oder längere Zeit in einem Heim oder Spital leben (zu Hause lebende Personen), fällt unter die Ausgaben in erster Linie der Betrag für den allgemeinen Lebensbedarf pro Jahr. Dieser beträgt seit 1. Januar 2015 für Alleinstehende Fr. 19'290.-- und für Ehepaare Fr. 28'935.-- (Art. 10 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 1 der Verordnung 15 vom
15. Oktober 2014 über Anpassungen bei den Ergänzungsleistungen zur AHV/IV [SR 831.304]).
Daneben gehören zu den anerkannten Ausgaben namentlich der Mietzins einer Wohnung und die damit zusammenhängenden Nebenkosten; wird eine Schlussabrechnung für die Nebenkosten erstellt, so ist weder eine Nachnoch eine Rückzahlung zu berücksichtigen; als jährlicher Höchstbetrag werden bei alleinstehenden Personen Fr. 13‘200.-- anerkannt (Art. 10 Abs. 1 lit. b ELG).
3.
3.1 Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, es sei üblich, dass Verwaltungen die Mietnebenkosten jeweils akonto monatlich berechneten und einmal im Jahr die Abrechnung erfolge. Dies sei vertraglich so festgelegt und von der Beschwerdegegnerin widerspruchslos anerkannt worden. Abrechnungen der Nebenkosten seien ein „variables Geschäft“ Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Juli 2018, EL/18/386, Seite 6
und könnten nicht im Voraus berechnet werden, weshalb die jährlichen Abrechnungen erfolgten. Da er mit einem Mietzins inklusive Akontozahlung für Nebenkosten auf Fr. 1‘000.-- monatlich komme, sei er unter der maximalen Grenze von Fr. 1‘100.-- monatlich. Mit der Schlussabrechnung liege er mit Fr. 169.-- pro 2017 noch immer weit unter der maximalen Grenze (Fr. 169.-- : 12 = Fr. 14.--; Fr. 1‘000.-- + Fr. 14.-- = Fr. 1‘014.--). Das Vorgehen der Verwaltung, die Kosten gemäss Schlussabrechnung zum allgemeinen Lebensbedarf zuzuordnen, sei realitätsfremd und nicht anzuerkennen.
3.2 In Art. 10 Abs. 1 lit. b ELG wird für den hier zu beurteilenden Fall, dass eine Schlussabrechnung für die Nebenkosten erstellt wird, ausdrücklich festgehalten, dass weder eine Nachnoch eine Rückzahlung zu berücksichtigen ist (vgl. E. 2.2 hiervor). Diese unmissverständliche Regelung auf Stufe Bundesgesetz, die vom Gesetzgeber zwecks Vermeidung von administrativem Mehraufwand zu Lasten der Ausgleichskassen geschaffen wurde (BBl 1997 I 1209 f.) und die dem Begehren des Beschwerdeführers entgegensteht, ist für das Gericht massgebend (Art. 190 der Bundesverfassung [BV; SR 101]). Folglich ist der Umstand, dass auch mit den gemäss Schlussabrechnung nachgeforderten Fr. 163.35 (AB 198; BB 4) bzw. Fr. 169.-- (Beschwerde S. 1 unten) die Mietzinssowie die Nebenkosten (Fr. 10‘200.-- + Fr. 1‘800.-- [vgl. AB 148] + Fr. 163.35 bzw. Fr. 169.-- = Fr. 12‘163.35 bzw. Fr. 12‘169.--) unterhalb des jährlich anerkannten Maximalbetrages von Fr. 13‘200.-- liegen, ohne jegliche Relevanz. Den Vorbringen des Beschwerdeführers ist – bei allem Verständnis für seine schwierige Situation – damit kein Erfolg beschieden. Es bleibt ihm anheimgestellt – wie bereits von der Verwaltung vorgeschlagen (AB 187, 221 S. 3)
– beim Vermieter die Erhöhung der Akontozahlungen zu beantragen und danach die entsprechende Anpassung der Ergänzungsleistungen zu erwirken.
3.3 Nach dem Dargelegten ist die offensichtlich unbegründete Beschwerde abzuweisen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Juli 2018, EL/18/386, Seite 7
4.
4.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG sind keine Verfahrenskosten zu erheben.
4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG).
4.3
4.3.1 Auf Gesuch hin befreit die Verwaltungsjustizbehörde eine Partei von den Kostenund allfälligen Vorschusssowie Sicherstellungspflichten, wenn die Partei nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Unter den gleichen Voraussetzungen kann überdies einer Partei eine Anwältin oder ein Anwalt beigeordnet werden, wenn die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse es rechtfertigen (Art. 61 lit. f ATSG sowie Art. 111 Abs. 1 und 2 VRPG; SVR 2011 IV Nr. 22 S. 61 E. 2, 2011 UV Nr. 6 S. 22 E. 6.1).
4.3.2 Da dem Beschwerdeführer keine Verfahrenskosten zur Bezahlung auferlegt werden (vgl. E. 4.1 hiervor), ist das Verfahren betreffend das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege in Bezug auf die Verfahrenskosten als gegenstandlos vom Geschäftsverzeichnis abzuschreiben. In Bezug auf die unentgeltliche Verbeiständung ist das Gesuch bereits infolge fehlender Nichtaussichtslosigkeit abzuweisen.
Demnach entscheidet der Einzelrichter:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteientschädigung zugesprochen. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Juli 2018, EL/18/386, Seite 8
3. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen, soweit das entsprechende Verfahren nicht gegenstandslos ist.
4. Zu eröffnen (R):
- A.________
- Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Ergänzungsleistungen
- Bundesamt für Sozialversicherungen
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.