Claimant v. Benefits Office (Waiver of Right of Residence and Supplementary Benefits)
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case concerned a claimant born in 1936 who applied for supplementary benefits (EL) to the AHV old-age pension, which the Benefits Office rejected based on an income surplus, despite the claimant's request to adjust the foreign pension amount and consider the sale of a property without the previously held right of residence. The dispute centered on the inclusion of a hypothetical income of CHF 9,580 per year, representing the waived value of a lifelong, gratuitous right of residence that the claimant had voluntarily renounced and had subsequently been deleted from the land register. The court upheld the Benefits Office’s decision, reasoning that according to Art. 11 para. 1 lit. g ELG, income and assets that have been waived must be counted as income to prevent abuse, applying this principle because the claimant relinquished the right of residence without a legal obligation or adequate consideration, and the annual value of the waived right (corresponding to the property's rental value less expenses) was correctly calculated based on tax data, affirming the rejection of the supplementary benefits claim.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 59 ATSG, Art. 58 ATSG, Art. 60 ATSG, Art. 61 lit. b ATSG, Art. 81 Abs. 1 i.V.m, Art. 57 Abs. 1 GSOG; Claimant v. Benefits Office (Waiver of Right of Residence and Supplementary Benefits): The dispute centered on the inclusion of a hypothetical income of CHF 9,580 per year, representing the waived value of a lifelong, gratuitous right of residence that the claimant had voluntarily renounced and had subsequently been deleted from the land register. The court upheld the Benefits Office’s decision, reasoning that according to Art. 11 para. 1 lit. g ELG, income and assets that have been waived must be counted as income to prevent abuse, applying this principle because the claimant relinquished the right of residence without a legal obligation or adequate consideration, and the annual value of the waived right (corresponding to the property's rental value less expenses) was correctly calculated based on tax data, affirming the rejection of the supplementary benefits claim.
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KI-generiertCited in conjunction with procedural rules for the decision regarding costs and party compensation, and foundational for the subject matter (EL).
Applied in conjunction with Art. 1 Abs. 1 ELG to exempt the proceedings from court fees.
Applied by reverse conclusion (Umkehrschluss) to deny party compensation.
Cited in the introductory reasoning for jurisdiction, but not explicitly in the final order numbering.
Cited in the introductory reasoning regarding the appellant's standing, but not explicitly in the final order numbering.
Volltext
200 18 222 EL FUE/LUB/SEE
Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung
Urteil des Einzelrichters vom 26. April 2018
Verwaltungsrichter Furrer Gerichtsschreiber Lüthi
A.________ Beschwerdeführer
gegen
Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Ergänzungsleistungen, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern Beschwerdegegnerin
betreffend Einspracheentscheid vom 7. März 2018 Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. April 2018, EL/18/222, Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der 1936 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) meldete sich im November 2017 – nachdem in den Jahren 2012 und 2016 zwei Gesuche abschlägig beantwortet worden waren – erneut zum Bezug von Ergänzungsleistungen (EL) zur Altersrente der AHV an (Akten der Ausgleichskasse des Kantons Bern [AKB bzw. Beschwerdegegnerin], Antwortbeilage [AB] 26, 60, 83, 86). Die AKB lehnte mit Verfügung vom
22. Dezember 2017 den Anspruch auf EL mit Wirkung ab 1. November 2017 sowie ab 1. Januar 2018 ab, ausgehend von Einnahmeüberschüssen (AB 98 – 100). Mit Einsprache vom 16. Januar 2018 beantragte der Versicherte die Neuberechnung des Anspruchs unter Korrektur des Betrages der ausländischen Rente sowie unter Berücksichtigung, dass die Liegenschaft … am 30. September 2017 ohne Wohnrecht verkauft worden sei (AB 106 f.). Mit Einspracheentscheid vom 7. März 2018 berücksichtigte die AKB antragsgemäss die betragliche Korrektur der ausländischen Rente, hielt indes an der einkommensseitigen Anrechnung des verzichteten Wohnrechts im Betrag von Fr. 9‘580.-- pro Jahr fest, und bestätigte die Ablehnung des Leistungsanspruchs (AB 114).
B.
Mit Eingabe vom 16. März 2018 erhob der Versicherte Beschwerde und beantragt sinngemäss, es sei auf die einkommensseitige Anrechnung des gelöschten Wohnrechts zu verzichten.
In der Beschwerdeantwort vom 9. April 2018 schliesst die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. April 2018, EL/18/222, Seite 3
Erwägungen:
1.
1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 7. März 2018 (AB 114). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf EL von November 2017 bis Dezember 2018 und hierbei, ob bei der Berechnung der EL ein Verzichtseinkommen von Fr. 9‘580.-- zu berücksichtigen ist. Die richterliche Beurteilung hat sich praxisgemäss auf diesen Punkt zu beschränken, da hier aufgrund der Akten keinerlei Anlass besteht, die übrigen – unbestrittenen – Berechnungspositionen in die Prüfung mit einzubeziehen (vgl. BGE
131 V 329 E. 4 S. 330). Dass der EL-Anspruch bereits mit Wirkung ab
1. Juni sowie ab 1. Juli 2016 unter Berücksichtigung des Verzichtseinkommens von Fr. 9‘580.-- abgelehnt wurde (AB 82 f., 60 f.), ist unerheblich. Denn ein EL-Entscheid kann in zeitlicher Hinsicht Rechtsbeständigkeit nur für ein Kalenderjahr entfalten (BGE 128 V 39 E. 3b S. 41), womit die materielle Rechtskraft der zurückliegenden Verwaltungsakte einem Sachurteil im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht entgegensteht (vgl. Beschluss der erweiterten Abteilungskonferenz der sozialversicherungsrechtlichen Abtei- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. April 2018, EL/18/222, Seite 4
lung und der Abteilung für französischsprachige Geschäfte vom 27. März 2007).
1.3 Der Streitwert liegt mit Blick auf die im Streit liegende Anspruchsdauer von einem Jahr (2018) und zwei Monaten (November und Dezember 2017) sowie des Fehlbetrags – im Falle der einkommensseitigen Nichtanrechnung des Verzichtseinkommens (von Fr. 9‘580.--) – pro 2017 von jährlich Fr. 7‘494.-- (Fr. 26‘868.-- [Fr. 36‘448.-- – Fr. 9‘580.--] – Fr. 34‘362.--; AB 113) bzw. monatlich Fr. 624.50 (in concreto x 2 Monate = Fr. 1‘249.--) und pro 2018 von jährlich Fr. 7‘674.-- (Fr. 26‘868.-- [Fr. 36‘448 – Fr. 9‘580.--] – Fr. 34‘542.--; AB112), somit von total Fr. 8‘923.-- (Fr. 1‘249.-- + Fr. 7‘674.--), unter Fr. 20‘000.--, so dass die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG).
1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
2.
2.1 Gemäss Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2006 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenenund Invalidenversicherung (ELG; SR 831.30) haben Personen mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz Anspruch auf Ergänzungsleistungen, wenn sie eine Rente der AHV oder IV beziehen oder nach lit. b oder d der genannten Bestimmung Anspruch auf eine solche Rente hätten. Die Ergänzungsleistungen bestehen aus der jährlichen EL sowie der Vergütung von Krankheitsund Behinderungskosten (Art. 3 Abs. 1 ELG). Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG).
2.2 Als Einnahmen anzurechnen sind die Erwerbseinkünfte, die Einkünfte aus Vermögen sowie unter dem Titel Vermögensverzehr ein Fünfzehntel, bei Altersrentnerinnen und -rentnern ein Zehntel des Reinvermögens, soweit es bei Alleinstehenden Fr. 37‘500.-- und bei Ehepaaren Fr. 60‘000.-- übersteigt (Art. 11 Abs. 1 lit. a – c ELG ).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. April 2018, EL/18/222, Seite 5
2.3 Als Einkommen anzurechnen sind auch Einkünfte und Vermögenswerte, auf die verzichtet worden ist (Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG). Mit dieser Regelung, welche die Verhinderung von Missbräuchen bezweckt, soll eine einheitliche und gerechte Lösung ermöglicht werden, indem sich die schwierige Prüfung der Frage erübrigt, ob beim Verzicht auf Einkommen oder Vermögen der Gedanke an eine EL tatsächlich eine Rolle gespielt hat oder nicht (BGE 131 V 329 E. 4.4 S. 335, 122 V 394 E. 2 S. 397).
Eine Verzichtshandlung liegt vor, wenn die versicherte Person ohne rechtliche Verpflichtung und ohne adäquate Gegenleistung auf Einkünfte oder Vermögen verzichtet hat, wenn sie einen Rechtsanspruch auf bestimmte Einkünfte und Vermögenswerte hat, davon aber faktisch nicht Gebrauch macht bzw. ihre Rechte nicht durchsetzt, oder wenn sie aus von ihr zu verantwortenden Gründen von der Ausübung einer möglichen und zumutbaren Erwerbstätigkeit absieht (BGE 140 V 267 E. 2.2 S. 270). Die Tatbestandselemente „ohne rechtliche Verpflichtung“ resp. „ohne adäquate Gegenleistung“ sind nicht kumulativ, sondern alternativ (BGE 134 I 65 E. 3.2 S. 70 = Pra 2008 S. 562, 131 V 329; SVR 2012 EL Nr. 4 S. 11 E. 2).
3.
3.1 Es ist unbestritten und aufgrund der Akten erstellt, dass der Beschwerdeführer mit Kaufund Schenkungsvertrag vom 2. Februar 2007 das Grundstück …-Grundbuchblatt Nr. … (…) verkaufte, wobei er sich am Gebäude … zu Lasten der Liegenschaft …-Grundbuchblatt Nr. … ein unentgeltliches lebenslängliches Wohnrecht einräumte (AB 48 S. 8 Ziff. 2). Am
21. August 2012 verzichtete der Beschwerdeführer auf das ihm zustehende Wohnrecht, worauf dieses im Grundbuch gelöscht wurde (AB 45 – 47). Im Zusammenhang mit dieser Handlung wird weder dargetan noch ist ersichtlich, dass eine entsprechende rechtliche Verpflichtung bestand noch dass eine adäquate Gegenleistung erbracht wurde.
3.2 Wenn eine Person auf ein Wohnrecht verzichtet, insbesondere wenn das Wohnrecht aus dem Grundbuch gelöscht wird, ist dessen Jahreswert als Einkommen aus unbeweglichem Vermögen anzurechnen. Der Jahreswert entspricht dem Mietwert abzüglich jener Kosten, die vom Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. April 2018, EL/18/222, Seite 6
Wohnberechtigten im Zusammenhang mit dem Wohnrecht übernommen wurden oder hätten übernommen werden müssen (üblicherweise die Gebäudeunterhaltskosten). Der Mietwert ist nach den Grundsätzen der direkten kantonalen Steuer zu bewerten. Fehlen solche Grundsätze, sind diejenigen über die direkte Bundessteuer massgebend (Rz. 3482.13 der Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV [WEL; Stand 1. Januar 2018]).
Aufgrund des Verzichts des Beschwerdeführers auf das Wohnrecht hat die Verwaltung grundsätzlich zu Recht ein hypothetisches Einkommen angerechnet, da im Bereich der EL auch Einkünfte und Vermögenswerte als Einkommen angerechnet werden, über welche (wegen Verzichts) nicht mehr verfügt werden kann (vgl. E. 2.3 hiervor). Dass gemäss den Angaben des Beschwerdeführers das zuvor belastete Grundstück mittlerweile im September 2017 erneut veräussert worden ist, ändert daran nichts. Nicht erkennbar ist in diesem Zusammenhang, was der Beschwerdeführer aus den von ihm aufgelegten Veranlagungsverfügungen der Steuerverwaltung des Kantons Bern des Jahres 2007 (Beschwerdebeilagen [BB] 2 f.) ableiten will.
In masslicher Hinsicht – die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer entsprechend den Steuerdaten einen Eigenmietwert von Fr. 9‘580.-- angerechnet (AB 7 [IS-NESKO], AB 112 f.) – ist das in der EL-Berechnung berücksichtigte Einkommen wegen des Verzichts auf das Wohnrecht nicht bestritten und auch nicht zu beanstanden.
3.3 Nach dem Dargelegten ist der angefochtene Einspracheentscheid vom 7. März 2018 (AB 114) nicht zu beanstanden und die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen.
4.
4.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG sind keine Verfahrenskosten zu erheben.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. April 2018, EL/18/222, Seite 7
4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Umkehrschluss]).
Demnach entscheidet der Einzelrichter:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteientschädigung zugesprochen.
3. Zu eröffnen (R):
- A.________
- Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Ergänzungsleistungen
- Bundesamt für Sozialversicherungen
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.