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200 2018 202 • VG BE 200 2018 202 KI-generiert

Accident Insurer Concedes Liability Following Parallel Proceedings; Benefits Granted

Geschäftsnummer 200 2018 202
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Bern (CH-BE)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)
Kostenauflage zulasten Vorinstanz / Staat

Legislator-Zusammenfassung

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A mandatory accident insurer initially denied benefits for the claimant's right knee complaints following an event on July 26, 2016, arguing neither a statutory accident nor an accident-like bodily injury had occurred, and upheld this denial through a February 2018 objection decision. The claimant appealed the decision, and during the proceedings, provided an update regarding a medical assessment from parallel liability proceedings, leading the insurer to concede liability after the assessment established a ligament lesion. Based on the parties' joint motion, resulting from the insurer's subsequent request to grant the appeal, the court overturned the insurer's denial, confirmed the primary duty to provide benefits under the mandatory accident insurance (UVG) for the consequences of the event, and remanded the case to the insurer for determination and payment of statutory benefits, further ordering the insurer to pay the claimant's legal costs.

Legislator-Regeste

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Art. 1 Abs. 1 UVG, Art. 61 lit. g ATSG, Art. 61 lit. a ATSG, Art. 57 Abs. 4 GSOG; Accident Insurer Concedes Liability Following Parallel Proceedings; Benefits Granted: The claimant appealed the decision, and during the proceedings, provided an update regarding a medical assessment from parallel liability proceedings, leading the insurer to concede liability after the assessment established a ligament lesion. Based on the parties' joint motion, resulting from the insurer's subsequent request to grant the appeal, the court overturned the insurer's denial, confirmed the primary duty to provide benefits under the mandatory accident insurance (UVG) for the consequences of the event, and remanded the case to the insurer for determination and payment of statutory benefits, further ordering the insurer to pay the claimant's legal costs.

Schlagwörter

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Leistungspflicht des Unfallversicherers Auszahlung der Versicherungsleistung Leistungen bei Knieverletzung Pflichtleistung Unfallfolgen Recht des Versicherers Einspracheentscheid vom 12. Februar 2018 (272/16-215.385)

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 1 Abs. 1 UVG

Cited in conjunction with Art. 61 lit. a ATSG for the decision not to impose procedural costs.

Art. 61 lit. a ATSG

Cited in conjunction with Art. 1 Abs. 1 UVG for the decision not to impose procedural costs.

Art. 61 lit. g ATSG

Cited as the basis for assessing the amount of party costs based on the importance and difficulty of the case.

Art. 57 Abs. 4 GSOG

Cited as the basis for the single-judge jurisdiction due to the joint motion of the parties.

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Volltext

200 18 202 UV FUR/LUB/ARJ

Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung

Urteil der Einzelrichterin vom 20. Januar 2020

Verwaltungsrichterin Fuhrer Gerichtsschreiber Lüthi

A.________ vertreten durch Rechtsanwältin B.________ Beschwerdeführerin

gegen

Zürich Versicherungs-Gesellschaft AG GB Schaden/Litigation, Postfach, 8085 Zürich Beschwerdegegnerin

betreffend Einspracheentscheid vom 12. Februar 2018 (272/16-215.385) Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Jan. 2020, UV/18/202, Seite 2

Die Einzelrichterin zieht in Erwägung:

 Die 1983 geborene A.________ (Versicherte bzw. Beschwerdeführerin)

war bei der Zürich Versicherungs-Gesellschaft AG (Zürich bzw. Beschwerdegegnerin) obligatorisch gegen die Folgen von Berufsund Nichtberufsunfällen versichert, als sie sich gemäss Bagatellunfall- Meldung UVG am 26. Juli 2016 am rechten Knie Beschwerden zuzog.

In der Folge klärte die Zürich den Sachverhalt ab und verneinte mit Verfügung vom 27. April 2017 (act. II Z29) einen Anspruch auf Leistungen der obligatorischen Unfallversicherung mit der Begründung, es liege weder ein Unfallereignis im Rechtssinne vor noch bestehe eine unfallähnlichen Körperschädigung. Daran hielt sie auf Einsprachen (act. II Z32 f.) hin, basierend auf einer medizinischen Aktenbeurteilung (act. II ZM12), mit Entscheid vom 12. Februar 2018 (act. II Z41) fest.

 Mit Eingabe vom 9. März 2018 erhob die Versicherte, vertreten durch Rechtsanwältin B.________, Beschwerde und stellte folgende Rechtsbegehren:

1. Der Einspracheentscheid der Zürich Versicherungs-Gesellschaft AG vom

12. Februar 2018 und damit die Verfügung vom 27. April 2017 seien aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, die gesetzlichen Leistungen nach UVG zu erbringen.

2. Zur Klärung der Dauer der Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin sei ein Gerichtsgutachten, unter Wahrung der Mitwirkungsrechte der Parteien, anzuordnen.

3. Verfahrensantrag:

Das Beschwerdeverfahren sei bis zur Klärung des haftpflichtrechtlich relevanten Sachverhaltes zu sistieren.

Eventualiter sei die Sache zur Klärung der Leistungspflicht an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen und anzuordnen, den medizinischen Sachverhalt, unter Wahrung der Mitwirkungsrechte der Parteien, abzuklären.

Subeventualiter seien der Beschwerdeführerin die Akten des vorliegenden Verfahrens mit einer angemessenen Nachbegründungsfrist zuzustellen.

 Bezugnehmend auf die prozessleitende Verfügung vom 6. September 2019, mit welcher die Instruktionsrichterin das Verfahren bis am

29. November 2019 sistiert hatte, orientierte die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 28. November 2019 das Verwaltungsgericht über den Ausgang der medizinischen Begutachtung im Rahmen der haftpflichtrechtlichen Streitigkeit und stellte folgenden Antrag:

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Jan. 2020, UV/18/202, Seite 3

Das Verfahren 200 18 202 UV sei wieder aufzunehmen und in Gutheissung des Rechtsbegehrens Ziffer 1 der Beschwerde vom 9. März 2018 sei der Einspracheentscheid der Zürich Versicherungs-Gesellschaft AG vom 12. Februar 2018 und damit die Verfügung vom 27. April 2017 aufzuheben und die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, die gesetzlichen Leistungen nach UVG zu erbringen.

 Mit Beschwerdeantwort vom 7. Januar 2020 beantragte die Beschwerdegegnerin, die Beschwerde sei gutzuheissen. Nachdem erstellt sei, dass die Beschwerdeführerin beim fraglichen Ereignis eine Bandläsion erlitten habe, sei ihrem Antrag zu folgen, dass eine primäre Leistungspflicht gegeben sei. Bezüglich der Dauer der Leistungspflicht seien – wie die Beschwerdeführerin zu Recht ausführe – weitere Abklärungen notwendig, welche im Rahmen des Verwaltungsverfahrens vorzunehmen seien.

 Mit prozessleitender Verfügung vom 8. Januar 2020 forderte die Instruktionsrichterin die Beschwerdeführerin zur Mitteilung auf, ob sie dem Antrag der Beschwerdegegnerin folge und damit ein gemeinsamer Antrag vorliege.

 Mit Eingabe vom 15. Januar 2020 schloss sich die Beschwerdeführerin dem Antrag gemäss Beschwerdeantwort vom 7. Januar 2020 an.

 Es liegt damit ein gemeinsamer Antrag der Parteien vor. Diesem ist in Anbetracht der Sachund Rechtslage zu entsprechen.

 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG; SR 832.20) i.V.m. Art. 61 lit. a des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) sind keine Verfahrenskosten zu erheben.

 Die obsiegende Beschwerdeführerin hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Die Parteikosten werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen (vgl. Art. 1 Abs. 1 UVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG).

Entsprechend der hohen, aber gerade noch angemessenen Kostennote von Rechtsanwältin B.________ vom 15. Januar 2020 wird die Parteientschädigung festgesetzt auf Fr. 4‘971.-- (inkl. Auslagen und Mehr- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Jan. 2020, UV/18/202, Seite 4

wertsteuer). Diesen Betrag hat die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin zu ersetzen.

 Bei einem gemeinsamen Antrag ist gemäss Art. 57 Abs. 4 des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) die einzelrichterliche Zuständigkeit gegeben.

Demnach entscheidet die Einzelrichterin:

1. In Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einspracheentscheid der Zürich Versicherungs-Gesellschaft AG vom 12. Februar 2018 aufgehoben und die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, die gesetzlichen Leistungen nach UVG für die Folgen des Ereignisses vom 26. Juli 2016 zu erbringen. Die Sache geht zwecks Festlegung und Ausrichtung der gesetzlichen Leistungen zurück an die Beschwerdegegnerin.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin die Parteikosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 4‘971.-- (inkl. Auslagen und MWSt.), zu ersetzen.

4. Zu eröffnen (R):

- Rechtsanwältin B.________ z.H. der Beschwerdeführerin

- Zürich Versicherungs-Gesellschaft AG (samt Doppel des Schreibens der Beschwerdeführerin vom 15. Januar 2020 [ohne Beilage])

- Bundesamt für Gesundheit

Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Jan. 2020, UV/18/202, Seite 5

Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.