Claimant Denied Export of Unemployment Benefits for Preparatory Move to Secured Job
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe claimant, who was receiving unemployment benefits in Switzerland, moved to another EU country on June 15, 2017, anticipating a new job start there on July 3, 2017, and applied for the export of unemployment benefits for the period between the move and the job start (June 15 to July 2, 2017). The authority denied the claim for unemployment benefits export and the appeal, arguing that the claimant failed to meet the conditions for benefit export because the move was not for the purpose of job search in the foreign country, but rather to prepare for an already secured position, and that the claimant was no longer considered capable of being placed in employment in Switzerland after the move. The court affirmed the rejection, holding that the relevant EU regulation permits benefit export only for the purpose of active job seeking abroad, a condition not met by the claimant's preparatory move for a secured job, and dismissed the claimant's argument concerning insufficient information from the authorities, as he had been explicitly advised to contact the unemployment fund regarding an early departure.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 59 ATSG, Art. 60 ATSG, Art. 61 lit. b ATSG, Art. 81 Abs. 1 i.V.m, Art. 57 Abs. 1 GSOG, Art. 84 Abs. 3 VRPG; Claimant Denied Export of Unemployment Benefits for Preparatory Move to Secured Job: The authority denied the claim for unemployment benefits export and the appeal, arguing that the claimant failed to meet the conditions for benefit export because the move was not for the purpose of job search in the foreign country, but rather to prepare for an already secured position, and that the claimant was no longer considered capable of being placed in employment in Switzerland after the move. The court affirmed the rejection, holding that the relevant EU regulation permits benefit export only for the purpose of active job seeking abroad, a condition not met by the claimant's preparatory move for a secured job, and dismissed the claimant's argument concerning insufficient information from the authorities, as he had been explicitly advised to contact the unemployment fund regarding an early departure.
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KI-generiertCited in the dispositive to determine that no court fees shall be levied based on this provision and the ATSG.
Cited in the dispositive to rule that no court fees shall be levied for the proceedings.
Cited in the dispositive (via implication from Art. 1 Abs. 1 AVIG) to rule that the appellant is not awarded party compensation.
Volltext
200 17 996 ALV FUE/SAW/SEE
Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung
Urteil des Einzelrichters vom 26. April 2018
Verwaltungsrichter Furrer Gerichtsschreiberin Baumann
A.________ Beschwerdeführer
gegen
beco Berner Wirtschaft Arbeitsvermittlung, Rechtsdienst, Lagerhausweg 10, 3018 Bern Beschwerdegegnerin
betreffend Einspracheentscheid vom 17. Oktober 2017 Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. April 2018, ALV/17/996, Seite 2
Sachverhalt:
A.
A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) meldete sich am
13. Januar 2017 beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum Bern-Mittelland (RAV) zur Arbeitsvermittlung an (Akten des beco Berner Wirtschaft [beco], Dossier RAV [act. II] 18) und beantragte am 24. Januar 2017 bei der Arbeitslosenkasse Bern (Arbeitslosenkasse) Arbeitslosenentschädigung per 1. April 2017 (Akten des beco, Dossier Arbeitslosenkasse [act. IIA] 8). Nachdem seine bisherige Anstellung bis Ende Mai 2017 verlängert worden war (act. IIA 21 f., 30), eröffnete die Arbeitslosenkasse eine Rahmenfrist für den Leistungsbezug ab 1. Juni 2017 (act. IIA 33, 51). Mit E- Mail vom 23. Mai 2017 teilte der Versicherte dem RAV mit, er habe per
3. Juli 2017 eine Stelle in ... erhalten und sei deshalb nur im Juni 2017 arbeitslos (act. II 60). Tags darauf teilte ihm die Personalberaterin des RAV mit, dass er für den Monat Juni 2017 keine Arbeitsbemühungen tätigen müsse und sich betreffend einen vorzeitigen Wegzug aus der Schweiz bei der Arbeitslosenkasse informieren solle (act. II 60). Mit E-Mails vom 5. und
6. Juni 2017 informierte der Versicherte die Arbeitslosenkasse dahingehend, dass er voraussichtlich am 15. Juni 2017 nach ... umziehen werde (act. IIA 35), worauf diese beim beco die Überprüfung der Vermittlungsfähigkeit beantragte (act. IIA 33). Das beco räumte dem Versicherten die Gelegenheit zur Stellungnahme ein (act. II 78). Dieser liess sich am 14. und
15. Juni 2017 telefonisch sowie per E-Mail vernehmen, wobei er den Antrag auf Leistungsexport stellte (act. II 80 f., 84 f.). Mit Verfügung vom
29. August 2017 (act. II 116) und Einspracheentscheid vom 17. Oktober 2017 (Akten des beco, Dossier Rechtsdienst [act. IIB] 9) lehnte das beco den Anspruch auf Leistungen bei Arbeitssuche im Ausland ab. Zudem verneinte es mit Verfügung vom 30. Oktober 2017 (act. II 133) und Einspracheentscheid vom 12. Dezember 2017 (act. IIB 14) den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 15. Juni 2017 infolge fehlender Vermittlungsfähigkeit. Letzterer Entscheid wurde mit Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. April 2018, ALV/2018/20, bestätigt.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. April 2018, ALV/17/996, Seite 3
B.
Gegen den Einspracheentscheid vom 17. Oktober 2017 führt der Versicherte mit Eingabe vom 8. November 2017 Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag, in Aufhebung des angefochtenen Verwaltungsaktes seien ihm Leistungen bei Arbeitssuche im Ausland für die Zeit vom 15. Juni 2017 bis 2. Juli 2017 auszurichten.
Mit Beschwerdeantwort vom 13. Dezember 2017 beantragt das beco die Abweisung der Beschwerde.
Innert der anberaumten Frist für die Einreichung einer Replik liess sich der Beschwerdeführer nicht vernehmen (vgl. prozessleitende Verfügung vom
6. Februar 2018).
Erwägungen:
1.
1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIG; SR 837.0] i.V.m. Art. 128 Abs. 2 der Verordnung vom 31. August 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolven- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. April 2018, ALV/17/996, Seite 4
zentschädigung [AVIV; SR 837.02]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
1.2 Angefochten ist der Einspracheentscheid vom 17. Oktober 2017 (act. IIB 9). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf Leistungen bei Arbeitssuche im Ausland für die Zeit vom 15. Juni 2017 bis zum 2. Juli 2017.
1.3 Bei einem versicherten monatlichen Verdienst von Fr. 7'593.-- (inkl.
13. Monatslohn, act. IIA 51) sowie dem zu berücksichtigenden Zeitraum vom 15. Juni 2017 bis zum 2. Juli 2017 liegt der Streitwert unter Fr. 20'000.--, weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG).
1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
2.
2.1 Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung in der Schweiz hat unter anderem, wer in der Schweiz wohnt und vermittlungsfähig ist (Art. 8 Abs. 1 lit. c und f AVIG).
2.2 In einem grenzüberschreitenden Sachverhalt sind das Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (FZA; SR 0.142.112.681) sowie die gemeinschaftsrechtlichen Koordinationsverordnungen zu beachten.
Gemäss Art. 64 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (Grundverordnung, nachfolgend: GVO; SR 0.831.109.268.1) behält eine vollarbeitslose Person, die die Voraussetzungen für einen Leistungsanspruch nach den Rechtsvorschriften des zu- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. April 2018, ALV/17/996, Seite 5
ständigen Mitgliedstaats erfüllt und sich zur Arbeitssuche in einen anderen Mitgliedstaat begibt, unter diversen Bedingungen und innerhalb bestimmter Grenzen den Anspruch auf Geldleistungen bei Arbeitslosigkeit. Ein anderer Grund für den Leistungsexport als die Arbeitssuche ist nicht vorgesehen (vgl. THOMAS NUSSBAUMER, Arbeitslosenversicherung, in Ulrich Meyer [Hrsg.], Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], Band XIV, Soziale Sicherheit, 3. Aufl. 2016, S. 2581 N. 1021).
3.
3.1 In tatsächlicher Hinsicht ist unbestritten und aufgrund der Akten erstellt, dass der Beschwerdeführer am 15. Juni 2017 aus der Schweiz nach … ausgereist ist (act. II 84), um per 3. Juli 2017 eine Arbeitsstelle bei der B.________ GmbH in ... – in den Worten des Beschwerdeführers – „termingerecht antreten zu können“ (act. II 73, 120). Gemäss den Angaben des Beschwerdeführers hat er nach der Stellenzusage den Umzug organisiert, wichtige Angelegenheiten mit dem Schweizer Arbeitgeber geregelt und verschiedene Formalitäten (u.a. Abmeldung des Wohnsitzes in Bern, Wohnungssuche in ...) erledigt (act. II 120). Indem er einzig Vorbereitungen im Hinblick auf den bevorstehenden Stellenantritt in Angriff nahm und in ... nicht erst nach einer Arbeitsstelle suchte, erfüllte er die Anspruchsvoraussetzungen für Leistungen bei Arbeitssuche im Ausland offensichtlich nicht (vgl. E. 2.2 hiervor). Zudem waren – wie im Urteil des Verwaltungsgerichts vom 4. April 2018, ALV/2018/20, E. 3.2 festgestellt wurde – auch die Anspruchsvoraussetzungen gemäss Art. 8 Abs. 1 lit. c und f AVIG (vgl.
E. 2.1 hiervor) ab dem 15. Juni 2017 nicht mehr gegeben. Folglich hat die Beschwerdegegnerin den Anspruch auf Leistungsexport grundsätzlich zu Recht verneint, was vom Beschwerdeführer denn auch nicht bestritten wird.
Zur Begründung des Anspruchs auf Leistungsexport macht der Beschwerdeführer jedoch geltend, er sei vom RAV bzw. der Arbeitslosenkasse falsch resp. zu spät über die Folgen seiner frühzeitigen Ausreise aus der Schweiz informiert worden (vgl. Beschwerde S. 1). Dieser Einwand ist unbegründet. Soweit sich seine Argumentation auf die Vermittlungsfähigkeit und damit Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. April 2018, ALV/17/996, Seite 6
einhergehend auf den von der Verwaltung verneinten Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 15. Juni 2017 bezieht, beschlägt dies eine Streitfrage, die ausserhalb des Streitgegenstandes (Anspruch auf Leistungsexport; vgl. BGE 131 V 164 E. 2.1 S. 165; SVR 2010 BVG Nr. 14
S. 56 E. 4.1) liegt und im Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. April 2018, ALV/2018/20, beurteilt wurde. Hierauf ist daher nicht einzugehen. Soweit sich der Beschwerdeführer auch betreffend den hier einzig zu beurteilenden Anspruch auf Leistungen bei Arbeitssuche im Ausland falsch informiert fühlt, legt er weder dar, worin diese Falschinformation begründet sein soll noch ist eine solche anderweitig ersichtlich. Im Gegenteil hat ihn seine RAV-Beraterin, die von einem Wegzug per Ende Juni 2017 ausging, mit E-Mail vom 24. Mai 2017 (act. II 60) explizit (mit fett markierter Schrift) dazu aufgefordert, sich bei der Arbeitslosenkasse zu informieren, sollte er die Schweiz vorzeitig verlassen. Dass er dieser Empfehlung nicht gefolgt ist, muss sich die Verwaltung nicht anlasten lassen. Mithin kann von einer unzureichenden oder gar fehlerhaften Information in Bezug auf den Leistungsexport keine Rede sein. Einer Berufung auf den Vertrauensschutz, der unter bestimmten Voraussetzungen eine vom materiellen Recht abweichende Behandlung der Rechtsuchenden gebieten kann (BGE 143 V 341 E. 5.2.1 S. 346), ist damit kein Erfolg beschieden.
3.2 Nach dem Dargelegten sind der abgelehnte Leistungsexport und damit der angefochtene Einspracheentscheid vom 17. Oktober 2017 (act. IIB 9) nicht zu beanstanden und die dagegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen.
4.
4.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG sind keine Verfahrenskosten zu erheben.
4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der unterliegende Beschwerdeführer keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. April 2018, ALV/17/996, Seite 7
Demnach entscheidet der Einzelrichter:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteientschädigung zugesprochen.
3. Zu eröffnen (R):
- A.________
- beco Berner Wirtschaft, Arbeitsvermittlung
- Staatssekretariat für Wirtschaft - seco
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.