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200 2017 99 • VG BE 200 2017 99 KI-generiert

Pension Foundation v. Employer: Unpaid Occupational Pension Contributions and Vexatious Litigation

Geschäftsnummer 200 2017 99
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Bern (CH-BE)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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A pension foundation sued an employer for outstanding occupational pension contributions, administrative and contract termination costs, and processing fees, totaling CHF 14,054.90 plus 5% interest since November 5, 2014, and CHF 600.00 in additional fees, seeking the annulment of the debt enforcement objection and granting of definitive legal execution. The employer, which had a connection agreement for occupational benefits, failed to pay the premiums and subsequently raised an objection to the debt enforcement without substantiating any defense in the pre-litigation phase or during the administrative court proceedings, despite repeated requests. The court found that the foundation had convincingly documented the claim, which the employer implicitly acknowledged through its failure to contest the invoices and its lack of participation in the proceedings, justifying the full acceptance of the claim based on the established facts and the unchallenged contractual provisions for costs and interest. Due to the employer's unexcused non-participation and the raising of an unjustified objection, which was considered vexatious litigation resulting in willful procedural misconduct, the court granted the claim in full, annulled the objection, imposed court costs of CHF 1,000 on the employer, and awarded the foundation CHF 500 in party costs.

Legislator-Regeste

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Art. 73 Abs. 1 BVG, Art. 66 Abs. 1 Satz, Art. 66 Abs. 2 Satz, Art. 102 OR, Art. 73 Abs. 2 BVG, Art. 104 Abs. 1 OR; Pension Foundation v. Employer: Unpaid Occupational Pension Contributions and Vexatious Litigation: The employer, which had a connection agreement for occupational benefits, failed to pay the premiums and subsequently raised an objection to the debt enforcement without substantiating any defense in the pre-litigation phase or during the administrative court proceedings, despite repeated requests. The court found that the foundation had convincingly documented the claim, which the employer implicitly acknowledged through its failure to contest the invoices and its lack of participation in the proceedings, justifying the full acceptance of the claim based on the established facts and the unchallenged contractual provisions for costs and interest. Due to the employer's unexcused non-participation and the raising of an unjustified objection, which was considered vexatious litigation resulting in willful procedural misconduct, the court granted the claim in full, annulled the objection, imposed court costs of CHF 1,000 on the employer, and awarded the foundation CHF 500 in party costs.

Schlagwörter

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ausstehende Vorsorgebeiträge Personalvorsorgestiftung Vorsorgevertrag mutwillige Prozessführung Beitragsforderung Anwaltskosten Klage vom 27. Januar 2017

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 104 Abs. 1 OR

Cited as the basis for granting the 5% default interest on the principal claim.

Art. 73 Abs. 2 BVG

Cited in reasoning regarding the principle of cost-free proceedings, which is then limited for ordering costs against the defendant.

Art. 66 BVG

Cited in reasoning to establish the defendant's general obligation to pay contributions.

Art. 66 Abs. 1 Satz 1 und 2 BVG

Cited in reasoning to establish the obligation of the employer to pay contributions.

Art. 66 Abs. 2 Satz 1 BVG

Cited in reasoning confirming the employer owes the total contributions.

Art. 66 Abs. 2 Satz 2 BVG

Cited in reasoning for the right of the pension institution to claim default interest on late payments.

Art. 79 SchKG

Cited in reasoning as the basis for the court's jurisdiction to rule on the removal of the opposition to the payment order (Rechtsöffnung).

Art. 57 Abs. 1 GSOG

Cited in reasoning to establish the single-judge jurisdiction based on the claim amount.

Art. 73 Abs. 3 BVG

Cited in reasoning to confirm the local jurisdiction of the court.

Art. 73 Abs. 1 BVG

Cited in reasoning to establish the substantive jurisdiction of the court.

Art. 102 OR

Cited in reasoning regarding when default occurs in the absence of a due date agreement (Verfalltagsabrede).

Art. 87 lit. c VRPG

Cited in reasoning to determine substantive jurisdiction for pension law disputes.

Art. 82 ff. BGG

Cited in the instruction on remedies as the basis for an appeal in public law matters.

Art. 90 ff. BGG

Cited in the instruction on remedies as a potential basis for an appeal in public law matters.

Art. 39 ff. BGG

Cited in the instruction on remedies as the basis for filing an appeal in public law matters.

Art. 64 LTF

Although mentioned in the reasoning section (E. 4.2) regarding party compensation entitlement, it is not cited in the final operative orders (1-3).

Art. 66 al. 1 LTF

Although relevant for costs, it is not explicitly cited in the operative orders 1-3.

Art. 93 al. 1 LTF

Although relevant for admissibility, it is not cited in the operative orders 1-3.

Art. 686 OR

Not cited in the operative orders.

Art. 36 BüG

Not cited in the operative orders.

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Volltext

200 17 99 BV SCP/GUA/SEE

Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung

Urteil des Einzelrichters vom 12. April 2017

Verwaltungsrichter Schütz Gerichtsschreiberin Gurtner

AXA Stiftung Berufliche Vorsorge, Winterthur c/o AXA Leben AG, General Guisan-Strasse 40, 8400 Winterthur Klägerin

gegen

A.________ Beklagte

betreffend Klage vom 27. Januar 2017 Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. April 2017, BV/17/99, Seite 2

Sachverhalt:

A.

Die A.________ mit Sitz in … (nachfolgend Beklagte) schloss sich mit am

1. Juli 2011 in Kraft getretenem Anschlussvertrag Nr. 2/213271 vom 7. November 2011 zur Durchführung der beruflichen Vorsorge der Axa Stiftung Berufliche Vorsorge, Winterthur, an (Klagebeilagen der Axa Stiftung Berufliche Vorsorge, Winterthur [nachfolgend Axa bzw. Klägerin], [KB] 2). Mit Schreiben vom 10. September 2014 (KB 11) kündigte die Axa an, das Vertragsverhältnis per 30. September 2014 zu kündigen, sollten die ausstehenden Beiträge bis zu diesem Datum nicht bezahlt worden sein. In der Folge wurden die Forderungen in der Höhe von Fr. 14‘054.90 nebst Zins zu 5% seit dem 5. November 2014 für ausstehende Prämienleistungen und Verwaltungsund Vertragsauflösungskosten sowie Fr. 600.-- für Bearbeitungsgebühren im März 2016 – aufgrund der nicht eingegangenen Zahlung

– in Betreibung gesetzt. Gegen den entsprechenden Zahlungsbefehl Nr. 96017724 des Betreibungsamtes Bern-Mittelland, Dienststelle Mittelland, vom 3. März 2016 wurde am 1. April 2016 fristgerecht Rechtsvorschlag erhoben (KB 14).

B.

Mit Eingabe vom 27. Januar 2017 erhebt die Axa beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern Klage. Die Klägerin beantragt, die Beklagte sei unter Kostenund Entschädigungsfolge zu verurteilen, ihr den Betrag von Fr. 14‘054.90 nebst Zins zu 5% seit dem 5. November 2014 sowie Fr. 600.-- für Bearbeitungsgebühren zu bezahlen. Sodann sei der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes Bern-Mittelland vom 1. April 2016 in diesem Umfange aufzuheben und der Klägerin die definitive Rechtsöffnung zu erteilen.

Mit prozessleitender Verfügung vom 2. Februar 2017 wurde der Beklagten Gelegenheit zur Einreichung einer Klageantwort eingeräumt. Weil diese Verfügung der Beklagten nicht zugestellt werden konnte, erfolgte mit Ver- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. April 2017, BV/17/99, Seite 3

fügung vom 15. Februar 2017 eine Zweitzustellung. Diese wurde auch dem einzigen Verwaltungsratsmitglied der Beklagten – mit der Aufforderung den gesetzlichen Sorgfaltsund Aufsichtspflichten gegenüber der Beklagten unverzüglich nachzukommen – zugestellt. In der Folge machte die Beklagte von ihrem Recht auf Stellungnahme keinen Gebrauch (vgl. prozessleitende Verfügung vom 3. März 2017).

Erwägungen:

1.

1.1 Die Klage wurde formgerecht bei dem gemäss Art. 73 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenenund Invalidenvorsorge (BVG; SR 831.40) örtlich zuständigen Gericht eingereicht. Die sachliche Zuständigkeit richtet sich nach Art. 73 Abs. 1 BVG in Verbindung mit Art. 87 lit. c des kantonalen Gesetzes vom

23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21). Bei der eingeklagten Forderung (inkl. Mahnund Inkassokosten sowie Verzugszins) handelt es sich um eine vorsorgerechtliche Streitigkeit zwischen einer Beitragspflichtigen und einer Vorsorgeeinrichtung (vgl. BGE 114 V

102 E. 1b S. 105), womit die sachliche Zuständigkeit des urteilenden Gerichts gegeben ist (vgl. BVR 1991 S. 333 E. 2c). Weil auf dem ordentlichen Prozessweg zusätzlich auch die Beseitigung des Rechtsvorschlages verlangt werden kann (Art. 79 des Bundesgesetzes vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs [SchKG; SR 281.1]), ist das angerufene Gericht auch für die Beurteilung des von der Klägerin gestellten Rechtsöffnungsbegehrens zuständig

1.2 Zu prüfen sind die von der Klägerin geltend gemachten Forderungen in der Höhe von Fr. 14‘054.90 nebst Zins zu 5% seit dem 5. November 2014 für ausstehende Jahresprämien sowie Verwaltungsund Vertragsauflösungskosten sowie Fr. 600.-- für Bearbeitungsgebühren. Weiter ist die Frage der Rechtsöffnung zu beurteilen. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. April 2017, BV/17/99, Seite 4

1.3 Da der Streitwert unter Fr. 20‘000.-- liegt, fällt die Beurteilung der Klage in die einzelrichterliche Zuständigkeit (Art. 57 Abs. 1 des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]).

2.

2.1 Die Vorsorgeeinrichtung legt die Höhe der Beiträge des Arbeitgebers und der Arbeitnehmer in den reglementarischen Bestimmungen fest. Der Beitrag des Arbeitgebers muss mindestens gleich hoch sein, wie die gesamten Beiträge aller seiner Arbeitnehmer (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 und 2 BVG). Der Arbeitgeber schuldet der Vorsorgeeinrichtung die gesamten Beiträge (Art. 66 Abs. 2 Satz 1 BVG).

2.2 Gemäss Art. 66 Abs. 2 Satz 2 BVG kann die Vorsorgeeinrichtung für nicht rechtzeitig bezahlte Beiträge Verzugszinsen verlangen. Die Höhe der Verzugszinsen richtet sich in erster Linie nach der im Vorsorgevertrag getroffenen Parteivereinbarung und wo eine solche fehlt, nach den gesetzlichen Verzugsbestimmungen von Art. 102 ff. des Schweizerischen Obligationenrechts ([OR; SR 220]; SVR 1994 BVG Nr. 2 S. 5 E. 3b aa; SZS 1990

S. 161 E. 4b). Gemäss Art. 102 OR gerät der Schuldner beim Fehlen einer Verfalltagsabrede durch Mahnung in Verzug. Ist der Schuldner mit der Zahlung einer Geldschuld in Verzug, so hat er Verzugszinsen von 5% zu bezahlen (BGE 127 V 377 E. 5e bb S. 390), sofern nicht ein höherer Verzugszins vereinbart worden ist (Art. 104 Abs. 1 und 2 OR; Entscheid des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG; heute Bundesgericht] vom

11. Dezember 2002, B 21/02, E. 6.1.1).

2.3 Gemäss Art. 73 Abs. 2 BVG sehen die Kantone zur Beurteilung von Streitigkeiten aus dem Bereich des BVG ein einfaches, rasches und in der Regel kostenloses Verfahren vor; der Richter stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest. Es gilt somit der Untersuchungsgrundsatz, der besagt, dass das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen hat (BGE 138 V 86

E. 5.2.3 S. 97, 125 V 193 E. 2 S. 195).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. April 2017, BV/17/99, Seite 5

Der Untersuchungsgrundsatz wird beschränkt durch die Mitwirkungspflichten der Parteien. Zu diesen gehört im Klageverfahren der beruflichen Vorsorge die Substanziierungspflicht, welche beinhaltet, dass die wesentlichen Tatsachenbehauptungen und -bestreitungen in den Rechtsschriften enthalten sein müssen (BGE 138 V 86 E. 5.2.3 S. 97). Dementsprechend ist es einerseits Sache der klagenden Vorsorgeeinrichtung, die Beitragsforderung so weit zu substanziieren, dass sie überprüft werden kann. Der eingeklagte Forderungsbetrag ist zeitlich und masslich zu spezifizieren, also gestützt auf eine Forderungsübersicht zu behaupten, wie er sich zusammensetzt. In diesem Zusammenhang verbietet es sich, dass das Berufsvorsorgegericht selber in den Akten nach denjenigen Positionen, die für die Beitragshöhe von Belang sind, forschen und eruieren muss, wie der Forderungsbetrag ermittelt wird (BGE 141 V 71 E. 5.2.2 S. 79). Anderseits obliegt es der beklagten Arbeitgeberin, substanziiert darzulegen, weshalb und gegebenenfalls in welchen Punkten die eingeklagte Beitragsforderung unbegründet bzw. unzutreffend ist. Soweit die eingeklagte Forderung hinreichend substanziiert ist, bleiben unsubstanziierte Bestreitungen unberücksichtigt; demgegenüber darf das Gericht eine Klage, soweit sie nicht hinreichend substanziiert und nachvollziehbar ist, trotz ungenügend sustanziierter oder gänzlich fehlender Bestreitung nicht gutheissen (SZS 2001 S. 562

E. 1a bb).

3.

3.1

Die Klägerin hat mit den eingereichten Unterlagen das Zustandekommen des Anschlussvertrages (KB 2) sowie den Bestand und die Höhe der daraus entstandenen und geltend gemachten Forderung im Umfang von Fr. 14‘054.90 in schlüssiger und nachvollziehbarer Weise, namentlich mittels Kontoauszügen belegt (KB 15). Gemäss Ziff. 3.3 des Anschlussvertrages gelten die Beitragsrechnungen und Mahnungen als vom Arbeitgeber genehmigt, sofern nicht innert 20 Tagen nach erfolgter Zustellung schriftlich begründet Einspruch erhoben wird (KB 2). Die Beklagte hat die Prämienrechnungen für die Jahre 2013 und 2014 (AB 6, 8 und 12), die entspre- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. April 2017, BV/17/99, Seite 6

chenden Mahnungen (AB 9 und 11) sowie auch die Schlussabrechnung vom 28. Oktober 2014 (AB 13) soweit ersichtlich nie beanstandet und somit genehmigt. Sie hat sich denn auch im vorliegenden Verfahren, trotz entsprechender Aufforderung, nicht vernehmen lassen. Die Ausführungen der Klägerin sind folglich unwidersprochen geblieben, womit die Beklagte die Forderung stillschweigend anerkannt hat (vgl. hierzu die Verfügung vom

2. Februar 2017 Ziff. 2). Die Akten geben auch keinerlei Hinweise darauf, dass die klägerischen Ausführungen und Berechnungen unzutreffend sein könnten (vgl. E. 2.3 hiervor).

3.2 Hinsichtlich der Verwaltungsund Vertragsauflösungskosten ist insbesondere darauf hinzuweisen, dass diese im Kostenreglement (KB 4

S. 2 f. Ziff. 3.2 und S. 3 Ziff. 3.4), das die Beklagte mit Unterzeichnung des Anschlussvertrages genehmigte (KB 2 Ziff. 1.3 und 6.8), festgesetzt wurden und damit aufgrund der vertraglichen Abrede geschuldet sind. Das Gleiche gilt für die zusätzlich geltend gemachten Bearbeitungsgebühren in der Höhe von Fr. 600.-- (Klage S. 1, Rechtsbegehren 1; KB 4 S. 3 Ziff. 3.2). Die geltend gemachten Beträge sind deshalb sowohl in grundsätzlicher als auch in massgeblicher Hinsicht nachvollziehbar.

3.3 Schliesslich macht die Klägerin auf dem Forderungsbetrag von Fr. 14‘054.90 Zins zu 5% ab 5. November 2014 geltend, wozu sie gemäss Art. 104 Abs. 1 OR befugt ist (vgl. E. 2.2 hiervor).

3.4 Nach dem Dargelegten ist die Klage gutzuheissen und die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin den Betrag von Fr. 14‘054.90 nebst Zins zu 5% seit dem 5. November 2014 sowie Fr. 600.-- für Bearbeitungsgebühren zu bezahlen. In diesem Umfang ist der in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes Bern-Mittelland, Dienststelle Mittelland, erhobene Rechtsvorschlag (KB 14) aufzuheben und der Klägerin die definitive Rechtsöffnung zu erteilen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. April 2017, BV/17/99, Seite 7

4.

4.1

4.1.1 Gemäss Art. 73 Abs. 2 BVG soll das Verfahren vor dem kantonalen Gericht in der Regel kostenlos sein. Allerdings gilt auch ohne ausdrückliche gesetzliche Grundlage als allgemeiner Grundsatz des Bundessozialversicherungsrechts, dass diese Kostenfreiheit im Falle mutwilliger oder leichtsinniger Prozessführung eingeschränkt werden kann. Im Zusammenhang mit Prämienstreitigkeiten im Bereich der beruflichen Vorsorge ist aufgrund der besonderen Natur des Verfahrens bei der Beurteilung der Mutwilligkeit nicht nur auf das Verhalten der zahlungspflichtigen Person im gerichtlichen Verfahren abzustellen, sondern es ist auch ihr Verhalten im vorprozessualen Stadium mit zu berücksichtigen (BGE 124 V 285 E. 3a S. 287 und E. 4b

S. 289).

Wer als Arbeitgeber oder Versicherter Rechnungen und Mahnungen nicht beachtet, sich deswegen von der Vorsorgeeinrichtung betreiben lässt, diese – bei materiell offensichtlich unbegründetem Standpunkt – mittels Rechtsvorschlag zwingt, den Rechtsweg zu beschreiten, in eben diesem selber veranlassten Prozess nichts von sich hören lässt und somit nicht das Geringste zur Klärung des Sachverhalts beiträgt, handelt mutwillig. Eine solche Prozessverursachung verbunden mit der durch Untätigkeit geprägten Haltung im Gerichtsverfahren, welche insgesamt auf eine Verzögerungstaktik des Zahlungspflichtigen hinausläuft, darf – ohne dass darin eine Bundesrechtswidrigkeit zu erblicken wäre – durch Auferlegung von Gerichtskosten sanktioniert werden (BGE 124 V 285 E. 4b S. 289).

4.1.2 Im vorliegenden Fall steht fest, dass die Klägerin das Gericht nur deshalb anrufen musste, weil es die Beklagte unterlassen hat, die fälligen BVG-Beiträge sowie Verwaltungsund Vertragsauflösungskosten zu bezahlen und weil sie gegen den entsprechenden Zahlungsbefehl ohne Grundangabe Rechtsvorschlag erhoben hat. Dieses Recht steht der Beklagten zwar von Gesetzes wegen zu, so dass ihr nicht allein dessen Ausübung vorgeworfen werden kann. Demgegenüber hat ihr aber zum Nachteil zu gereichen, dass sie gegenüber der Klägerin weder vor der Klageeinreichung noch im vorliegenden Verwaltungsgerichtsverfahren, trotz wiederhol- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. April 2017, BV/17/99, Seite 8

ter Aufforderung, irgendwelche Einwendungen gegen die Rechtmässigkeit der Forderung oder von Teilbeträgen derselben erhoben hat. Wie der Beklagten mit Verfügung vom 2. Februar 2017 angedroht wurde, wertet das Gericht ein solches Verhalten in ständiger Praxis als krasse und mutwillige Verletzung der Mitwirkungspflichten, die sich durch keinerlei schützenswerte Interessen rechtfertigen lässt und nicht mehr unter die Garantie des kostenfreien Verfahrens fällt (Urteile des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Juli 1992, BV 34333, und vom 15. Februar 2001, BV 58564; vgl. auch BGE 124 V 285 E. 4b S. 289). Der Beklagten ist somit mutwilliges Prozessieren vorzuwerfen, was die Auferlegung der Verfahrenskosten, festgesetzt auf Fr. 1‘000.--, rechtfertigt.

4.2 Das BVG regelt nicht, ob und unter welchen Voraussetzungen ein Anspruch auf Parteientschädigung besteht. Das EVG hat festgestellt, dass der Grundsatz, wonach obsiegende Sozialversicherungsträger keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung zu Lasten der versicherten Person haben, auch im erstinstanzlichen Verfahren der beruflichen Vorsorge gilt (BGE 126 V 143 E. 4b S. 150 f.). Im kantonalen Verfahren obsiegende Sozialversicherer, die anwaltlich oder sonst wie qualifiziert vertreten sind, haben jedoch Anspruch auf Parteientschädigung, wenn die Prozessführung der Gegenpartei als mutwillig oder leichtsinnig zu bezeichnen ist (BGE 128 V 323).

Die Klägerin, welche den Prozess selber geführt hat, hat grundsätzlich keinen Anspruch auf eine Parteikostenentschädigung. Aufgrund des mutwilligen Verhaltens der Beklagten (vgl. 4.1.2 hiervor) hat diese der Klägerin jedoch die für das Klageverfahren entstandenen Kosten zu entschädigen. Die Parteientschädigung wird demnach unter Berücksichtigung der Umstände, dass der Aufwand der Klägerin für die Aufarbeitung der Forderung im Rahmen des Betreibungsverfahrens zu leisten war und die hierfür reglementarisch festgesetzten Bearbeitungsgebühren von Fr. 600.-- der Klägerin im vorliegenden Verfahren auch zu gesprochen werden sowie, dass es sich um eine „Standardklage“ handelt, gerichtlich auf pauschal Fr. 500.-- festgesetzt.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. April 2017, BV/17/99, Seite 9

Demnach entscheidet der Einzelrichter:

1. Die Klage wird gutgeheissen und die Beklagte verurteilt, der Klägerin den Betrag von Fr. 14‘054.90.-- nebst Zins zu 5% seit dem 5. November 2014 sowie Bearbeitungskosten von Fr. 600.-- zu zahlen. In diesem Umfang wird der in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes Bern- Mittelland, Dienststelle Mittelland, erhobene Rechtsvorschlag aufgehoben und der Klägerin die definitive Rechtsöffnung erteilt.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1‘000.-- werden der Beklagten zur Bezahlung auferlegt.

3. Die Beklagte hat der Klägerin die Parteikosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 500.-- (inkl. Auslagen und MWSt.), zu ersetzen.

4. Zu eröffnen (R):

- AXA Stiftung Berufliche Vorsorge, Winterthur

- A.________

- Bundesamt für Sozialversicherungen

zur Kenntnis:

- Bernische BVG- und Stiftungsaufsicht (BBSA), Belpstrasse 48, Postfach, 3000 Bern 14

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.