Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
200 2017 820 • VG BE 200 2017 820 KI-generiert

Insurance Pension Reduction Revision Denial Based on Jurisprudence Change

Geschäftsnummer 200 2017 820
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Bern (CH-BE)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The case concerned an insured person's request for the procedural revision of a 2012 decision that had reduced her full Invalidity Insurance (IV) pension to a quarter pension, effective March 1, 2012, based on an assumed status change to partial employment/partial household work following the birth of her first child, leading to the application of the mixed calculation method. The claimant sought revision citing the subsequent change in jurisprudence, including decisions by the European Court of Human Rights (ECtHR) and the Swiss Federal Supreme Court (FSC) declaring the application of the mixed method in such circumstances to be potentially discriminatory and contrary to the European Convention on Human Rights (ECHR). The court rejected the request for procedural revision, holding that a change in legal interpretation or jurisprudence, even if concerning a subsequent ECtHR/FSC decision, does not constitute a "new, relevant factual element" or "new evidence" necessary to justify a revision under Art. 53 para. 1 of the Swiss Federal Law on General Provisions applicable to Social Security Law (ATSG), as this provision only covers facts realized before the main proceedings conclusion but unknown or unprovable at the time; the court noted that the possibility of appealing the alleged unconstitutionality already existed during the original proceedings, and the ongoing substantive revision process (Art. 17 ATSG) was the appropriate venue for future adjustments to the current quarter pension.

Legislator-Regeste

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Art. 59 ATSG, Art. 60 ATSG, Art. 61 lit. b ATSG, Art. 81 Abs. 1 i.V.m, Art. 56 Abs. 1 GSOG, Art. 56 Abs. 3 GSOG; Insurance Pension Reduction Revision Denial Based on Jurisprudence Change: The claimant sought revision citing the subsequent change in jurisprudence, including decisions by the European Court of Human Rights (ECtHR) and the Swiss Federal Supreme Court (FSC) declaring the application of the mixed method in such circumstances to be potentially discriminatory and contrary to the European Convention on Human Rights (ECHR). The court rejected the request for procedural revision, holding that a change in legal interpretation or jurisprudence, even if concerning a subsequent ECtHR/FSC decision, does not constitute a "new, relevant factual element" or "new evidence" necessary to justify a revision under Art. 53 para. 1 of the Swiss Federal Law on General Provisions applicable to Social Security Law (ATSG), as this provision only covers facts realized before the main proceedings conclusion but unknown or unprovable at the time; the court noted that the possibility of appealing the alleged unconstitutionality already existed during the original proceedings, and the ongoing substantive revision process (Art. 17 ATSG) was the appropriate venue for future adjustments to the current quarter pension.

Schlagwörter

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Rentenrevision Revisionsverfahren Sozialversicherungsverfahren Verfahrensrechte Versicherteneigenschaft Teilentscheid Verfügung vom 8. August 2017

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 57 ATSG

Cited as the basis for the competence of the Social Insurance Division of the Administrative Court to judge appeals against decisions based on social insurance law.

Art. 59 ATSG

Cited to establish the eligibility (standing) of the appellant to file the appeal.

Art. 69 Abs. 1 lit. a IVG

Cited to confirm the territorial jurisdiction for judging the appeal in matters of disability insurance.

Art. 60 ATSG

Cited as the rule ensuring timely filing of the appeal.

Art. 61 lit. b ATSG

Cited, in conjunction with VRPG, regarding the formal requirements (Manner) of the appeal.

Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 VRPG

Cited in conjunction with ATSG regarding the formal requirements (Manner) of the appeal.

Art. 61 lit. c und d ATSG

Cited to confirm the court's free review of the decision and non-binding nature by the parties' requests.

Art. 80 lit. c Ziff. 1 VRPG

Cited to confirm the court's free review of the decision.

Art. 84 Abs. 3 VRPG

Cited to confirm the court's free review of the decision and non-binding nature by the parties' requests.

Art. 53 Abs. 1 ATSG

The core provision defining the conditions for filing a procedural revision, which the court found were not met.

Art. 29 Abs. 2 BV

Cited in the reasoning regarding the appellant's formal complaint about the right to be heard (though the specific finding in the dispositive rests on case law interpretation).

Art. 28a Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 16 ATSG

Cited to describe the previous legal basis used for determining the initial disability rate (used for background context of the decision under review).

Art. 28a Abs. 3 IVG

Cited to describe the calculation method (mixed method) that led to the contested decision.

Art. 14 i.V.m. Art. 8 EMRK

Cited in the reasoning to discuss the potential violation that led the appellant to request revision, though ultimately deemed not to constitute a procedural revision ground under ATSG.

Art. 67 VwVG

Cited to define the time limits relevant for the procedural revision according to Art. 53 Abs. 1 ATSG.

Art. 122 BGG

Cited only for contrast when dismissing the appeal based on a Federal Court precedent regarding revision under BGG, not applied for the current state court decision.

Art. 69 Abs. 1bis IVG

Legal basis determining that the administrative court proceedings concerning IV benefit denial are subject to costs.

Art. 61 lit. g ATSG

Cited as the basis for denying the appellant compensation for the unsuccessful appeal (Umkehrschluss/negative implication).

Art. 93 BGG

This provision (which is part of the Federal Statute on the Federal Supreme Court) is often the basis for making a decision inadmissible at the Federal Supreme Court level, but it is not cited in the dispositive of this Cantonal Administrative Court judgment.

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Volltext

200 17 820 IV SCJ/JAP/LAB

Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung

Urteil vom 21. Dezember 2017

Verwaltungsrichter Scheidegger, Kammerpräsident Verwaltungsrichter Ackermann Gerichtsschreiber Jakob

A.________ vertreten durch B.________ Beschwerdeführerin

gegen

IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin

betreffend Verfügung vom 8. August 2017 Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Dez. 2017, IV/17/820, Seite 2

Sachverhalt:

A.

Die IV-Stelle Bern (IVB bzw. Beschwerdegegnerin) sprach der 1980 geborenen A.________ (Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) mit Verfügung vom 21. August 2008 (Akten der IVB [act. II] 48) ab 1. Dezember 2005 eine ganze Rente zu. Im Rahmen einer von Amtes wegen eingeleiteten Rentenrevision (act. II 49) setzte die IVB die laufende ganze Rente mit unangefochten gebliebener Verfügung vom 17. Januar 2012 (act. II 67) per 1. März 2012 auf eine Viertelsrente herab (act. II 69). Ein daraufhin mit Gesuch um Rentenanpassung vom 5. September 2012 (act. II 72) eingeleitetes Revisionsverfahren ist noch nicht abgeschlossen (vgl. act. II 79; Urteil des Verwaltungsgerichts vom 25. April 2013, IV/2013/25 [act. II 97]; Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 11. Juni 2013, 9C_414/2013 [act. II 102]; act. II 130; Urteile des Verwaltungsgerichts vom 21. Dezember 2015, IV/2015/224 [Akten der IVB {act. IIA} 149] und vom 14. September 2016, IV/2016/577 [act. IIA 166]; Entscheide des BGer vom 18. November 2016, 9C_696/2016 [act. IIA 173], und vom 3. August 2017, 9F_2017 [act. IIA 204]).

Am 6. März 2017 machte die Versicherte im Rahmen einer Rechtsverweigerungsbeschwerde (act. IIA 186/3-13) unter anderem geltend, sie habe gegenüber der IVB bereits mehrfach die prozessuale Revision der Verfügung vom 17. Januar 2012 (act. II 67) verlangt. Soweit das Verwaltungsgericht auf die Beschwerde eintrat, wies es diese mit Urteil vom 24. April 2017, IV/2017/250 (act. IIA 189), ab, wobei es insbesondere erwog, ein entsprechender Revisionsantrag sei bisher nicht gestellt worden. Dieses Urteil wurde mit Entscheid des Bundesgerichts vom 3. August 2017, 9C_405/2017 (act. IIA 203), im Ergebnis geschützt. In der Folge beschied die IVB ein am 7. Juni 2017 gestelltes Gesuch (act. IIA 196) um prozessuale Revision der Verfügung vom 17. Januar 2012 (act. II 67) nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (act. IIA 198, 200) mit Verfügung vom

8. August 2017 (act. IIA 202) abschlägig.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Dez. 2017, IV/17/820, Seite 3

B.

Mit Eingabe vom 13. September 2017 erhob die Versicherte, vertreten durch ihren Ehegatten, Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung vom 8. August 2017 sei aufzuheben und die Sache zur weiteren Abklärung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Im Sinne eines Verfahrensantrags ersuchte sie zudem, der Spruchkörper solle sich mindestens aus einer Richterin zusammensetzen.

In ihrer Beschwerdeantwort vom 30. Oktober 2017 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde.

Mit Zuschrift vom 30. November 2017 hielt die Beschwerdeführerin an ihrem Rechtsbegehren fest.

Erwägungen:

1.

1.1 Die angefochtene Verfügung ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom

6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom

11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Verfügungen. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträgen nicht durchgedrungen, durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungs- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Dez. 2017, IV/17/820, Seite 4

rechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 8. August 2017 (act. IIA 202). Streitig und zu prüfen ist die prozessuale Revision der Verfügung vom 17. Januar 2012 (act. II 67), mit welcher die bisherige ganze Invalidenrente per 1. März 2012 auf eine Viertelsrente herabgesetzt wurde.

1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). Sie beurteilen offensichtlich begründete oder offensichtlich unbegründete Fälle in Zweier-

besetzung (Art. 56 Abs. 3 GSOG). Der Verfahrensantrag, wonach mindestens eine Richterin sich mit der Problematik des Falls zu befassen habe (Beschwerde S. 2), ist abzuweisen. Der Spruchkörperbildung erfolgt nach einer generell-abstrakten Regelung, welche die Zusammensetzung vorausbestimmbar macht und damit eine gezielte Auswahl der im Einzelfall zuständigen Gerichtspersonen nicht zulässt (vgl. Art. 7 Abs. 2 i.V.m. Art. 2 des Reglements vom 26. Oktober 2010 über die Organisation der Rechtsprechung der Sozialversicherungsrechtlichen Abteilung des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern [OrR SVA]; vgl. dazu auch CHRISTOPH BANDLI, Zur Spruchkörperbildung an Gerichten: Vorausbestimmung als Fairnessgarantin, in: Aus der Werkstatt des Rechts, Festschrift HEINRICH KOLLER, 2006, S. 209 ff.). Ein Anspruch auf eine geschlechtsspezifische Zusammensetzung des Spruchkörpers, wie ihn beispielsweise die Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO; SR 312.0) bei der Beurteilung von Straftaten gegen die sexuelle Integrität normiert (vgl. Art. 335 Abs. 4 StPO), sehen die hier anwendbaren Bestimmungen nicht vor. Es ist zudem auch nicht ersichtlich, inwiefern das Geschlecht der urteilenden Person im vorliegenden Fall eine Rolle spielen sollte.

1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Dez. 2017, IV/17/820, Seite 5

2.

2.1 Die Beschwerdeführerin rügt in formeller Hinsicht eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (vgl. dazu: Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung [BV; SR 101]; BGE 132 V 368 E. 3.1 S. 371; SVR 2008 UV Nr. 1 S. 2 E. 3.2), da sich die Beschwerdegegnerin inhaltlich zu wenig eingehend mit sämtlichen Einwänden befasst habe (Beschwerde S. 3 ff. lit. B; Eingabe vom 30. November 2017 S. 7 f. lit. C).

2.2 Die Begründungsdichte der angefochtenen Verfügung vom 8. August 2017 (act. IIA 202) erlaubte deren sachgerechte sowie zielgerichtete Anfechtung und ist nicht zu beanstanden, zumal sich die Verwaltung nicht ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen muss, sondern sich vielmehr auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken kann (vgl. BGE 136 I 229 E. 5.2 S. 236,

124 V 180 E. 1a S. 181). Zudem könnte eine nicht schwer wiegende Gehörsverletzung in Anbetracht der uneingeschränkten Kognition des angerufenen Gerichts ohnehin als geheilt gelten (vgl. BGE 137 I 195 E. 2.3.2

S. 197, 126 V 130 E. 2b S. 132; SVR 2013 IV Nr. 26 S. 76 E. 4.2), worauf in der Beschwerdeantwort (S. 2 lit. C Ziff. 5) zutreffend hingewiesen wurde.

3.

3.1 Formell rechtskräftige Verfügungen und Einspracheentscheide müssen in Revision gezogen werden, wenn die versicherte Person oder der Versicherungsträger nach deren Erlass erhebliche neue Tatsachen entdeckt oder Beweismittel auffindet, deren Beibringung zuvor nicht möglich war (Art. 53 Abs. 1 ATSG), und die geeignet sind, zu einer anderen rechtlichen Beurteilung zu führen (BGE 127 V 466 E. 2c S. 469). Ausschlaggebend ist, dass das Beweismittel nicht bloss der Sachverhaltswürdigung, sondern der Sachverhaltsfeststellung dient. Es bedarf dazu neuer Elemente tatsächlicher Natur, welche die Entscheidungsgrundlagen als objektiv mangelhaft erscheinen lassen (BGE 138 V 324 E. 3.2 S. 328). Das Institut der prozessualen Revision bezweckt die Verwirklichung des materiellen Rechts, indem eine Verfügung zurückgenommen werden soll, die auf Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Dez. 2017, IV/17/820, Seite 6

von Anfang an fehlerhaften tatsächlichen Grundlagen beruht hat (BGE 115 V 308 E. 4a aa S. 313).

Als neu gelten dabei nur Tatsachen, welche sich bis zum Zeitpunkt, da im Hauptverfahren noch tatsächliche Vorbringen prozessual zulässig waren, verwirklicht haben, jedoch der um Revision ersuchenden Person trotz hinreichender Sorgfalt nicht bekannt waren. Das revisionsweise vorgebrachte Element, welches lediglich eine neue Würdigung einer bereits bekannten Tatsache beinhaltet, rechtfertigt keine prozessuale Revision. Die neuen Tatsachen müssen ferner erheblich sein, d.h. sie müssen geeignet sein, die tatbeständliche Grundlage des angefochtenen Urteils zu verändern und bei zutreffender rechtlicher Würdigung zu einer anderen Entscheidung zu führen (BGE 127 V 353 E. 5b S. 358; SVR 2012 UV Nr. 17 S. 65 E. 7.1).

3.2 Beweismittel haben entweder dem Beweis der die Revision begründenden neuen erheblichen Tatsachen oder dem Beweis von Tatsachen zu dienen, die zwar im früheren Verfahren bekannt gewesen, aber zum Nachteil des Gesuchstellers unbewiesen geblieben sind. Sollen bereits vorgebrachte Tatsachen mit neuen Mitteln bewiesen werden, so hat der Gesuchsteller auch darzutun, dass er die Beweismittel im früheren Verfahren nicht beibringen konnte. Entscheidend ist ein Beweismittel, wenn angenommen werden muss, es hätte zu einem anderen Urteil geführt, falls der Richter im Hauptverfahren davon Kenntnis gehabt hätte. Ausschlaggebend ist, dass das Beweismittel nicht bloss der Sachverhaltswürdigung, sondern der Sachverhaltsermittlung dient. Es genügt daher beispielsweise nicht, dass ein neues Gutachten den Sachverhalt anders bewertet; vielmehr bedarf es neuer Elemente tatsächlicher Natur, welche die Entscheidungsgrundlagen als objektiv mangelhaft erscheinen lassen. Für die Revision eines Entscheides genügt es nicht, dass der Gutachter aus den im Zeitpunkt des Haupturteils bekannten Tatsachen nachträglich andere Schlussfolgerungen zieht als das Gericht. Auch ist ein Revisionsgrund nicht schon gegeben, wenn das Gericht bereits im Hauptverfahren bekannte Tatsachen möglicherweise unrichtig gewürdigt hat. Notwendig ist vielmehr, dass die unrichtige Würdigung erfolgte, weil für den Entscheid wesentliche Tatsachen nicht bekannt waren oder unbewiesen geblieben sind. Das Beweismittel muss sich auf eine Tatsache beziehen, welche Grundlage des gegebenen- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Dez. 2017, IV/17/820, Seite 7

falls zu revidierenden Entscheides bildete (BGE 110 V 138 E. 2 S. 141; SVR 2012 UV Nr. 17 S. 65 E. 7.1, 2010 UV Nr. 22 S. 91 E. 5.2).

3.3 Die prozessuale Revision ist gestützt auf Art. 55 Abs. 1 ATSG nur innerhalb der in Art. 67 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG; SR 172.021) enthaltenen Fristen zulässig. Nach Abs. 1 dieser Bestimmung ist eine relative 90-tägige Frist zu beachten, die mit der Entdeckung des Revisionsgrundes zu laufen beginnt. Zudem gilt eine absolute zehnjährige Frist, deren Lauf mit der Eröffnung des Entscheides einsetzt (SVR 2012 UV Nr. 17 S. 63 E. 3).

4.

4.1 Mit der Verfügung vom 17. Januar 2012 (act. II 67) wurde die bisherige ganze Invalidenrente, welche auf einem anhand der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs (vgl. Art. 28a Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 16 ATSG; BGE 128 V 29 E. 1 S. 30, 104 V 135 E. 2b S. 136) ermittelten Invaliditätsgrad von 100 % basierte (act. II 48/3), per 1. März 2012 auf eine Viertelsrente herabgesetzt. Dabei ging die Beschwerdegegnerin im Rahmen der materiellen Rentenrevision (vgl. Art. 17 ATSG) gestützt auf die Angaben der Beschwerdeführerin davon aus, dass diese zufolge der Geburt ihres ersten Sohnes (act. II 54, 62/3 Ziff. 2.1) im hypothetischen Gesundheitsfall nach dem Mutterschaftsurlaub zu 40 % erwerbstätig bzw. zu

60 % im Haushalt beschäftigt wäre (act. II 62/4 Ziff. 3.5). Mithin nahm die Verwaltung einen Statuswechsel an und ermittelte den tieferen Invaliditätsgrad von 47 % mittels gemischter Methode (vgl. Art. 28a Abs. 3 IVG; BGE

142 V 290 E. 4 S. 293; 62/8 Ziff. 7). Diese Verfügung (act. II 67) ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen.

4.2 Die Beschwerdeführerin erblickt in der mittlerweile erfolgten Änderung der Rechtsprechung einen prozessualen Revisionsgrund (Beschwerde S. 10 ff. lit. C Ziff. 3). Nach dem Entscheid der zweiten Kammer des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) vom 2. Februar 2016 (Di Trizio gegen die Schweiz [7186/09], abrufbar unter <http://hudoc.echr.coe.int> oder <www.bger.ch>) sowie der seither ergangenen diesbezüglichen Rechtsprechung (vgl. BGE 143 I 50, 143 I 60, 143 Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Dez. 2017, IV/17/820, Seite 8

V 77; Entscheid des BGer vom 6. September 2017, 9C_752/2016, E. 4.6 [zur Publikation vorgesehen]; SVR 2017 IV Nr. 53 S. 160 E. 5.2, 2017 IV Nr. 31 S. 89 f. E. 4; vgl. auch IV-Rundschreiben Nr. 355; SZS 2017

S. 318 ff.) ist als Verletzung von Art. 14 i.V.m. Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK; SR 0.101) zu betrachten, wenn die von der versicherten Person getroffenen, in den Schutzbereich des Art. 8 EMRK fallenden Dispositionen – die Geburt von Kindern und die damit (hypothetisch) verbundene teilweise Aufgabe der Erwerbstätigkeit – die einzige Grundlage des Statuswechsels bilden und aus der Änderung der Invaliditätsbemessungsmethode (Anwendbarkeit der gemischten statt der Einkommensvergleichsmethode) die revisionsweise Aufhebung oder Herabsetzung der Invalidenrente (bzw. die Befristung der rückwirkend zugesprochenen Rente) resultiert. In Nachachtung dieser Rechtsprechung hat der Bundesrat per 1. Januar 2018 eine Änderung der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) in Kraft gesetzt (AS 2017 7581), welche eine Anpassung der gemischten Methode mit sich bringt. Diese Praxisänderung erging indes erst mehrere Jahre nach der Verfügung vom 17. Januar 2012 (act. II 67) und kann nach den vorstehend skizzierten Voraussetzungen (vgl. E. 3.1 hiervor) von vornherein keinen prozessualen Revisionsgrund darstellen, worauf bereits im VGE IV/2017/250 (act. IIA 189), E. 2.3.2, hingewiesen wurde. Soweit sich die Beschwerdeführerin auf den Entscheid des Bundesgerichts vom 20. Dezember 2016, 9F_8/2016 (= BGE 143 I 50), beruft (Beschwerde S. 11 lit. C Ziff. 3) um aufzuzeigen, dass eine Praxisänderung sehr wohl als prozessualer Revisionsgrund taugt, ist ihr nicht zu folgen. In jenem Verfahren ging es um eine Revision nach Art. 122 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110), welche die versicherten Person grundsätzlich nur deshalb verlangen konnte, weil sie als betroffene Person just an jenem Verfahren teilnahm, das zum konventionswidrigen Entscheid führte (vgl. Entscheid des BGer vom

23. September 2016, 9F_5/2016, E. 2.2). Vorliegend steht hingegen eine prozessuale Revision nach Art. 53 Abs. 1 ATSG in Frage; diese Bestimmung bestimmt positivrechtlich die Tatbestände, die es erlauben, eine formell rechtskräftige Verfügung in Revision zu ziehen, abschliessend (vgl. Beschwerde sowie Eingabe vom 30. November 2017 S. 2 lit. A Ziff. 2).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Dez. 2017, IV/17/820, Seite 9

4.3 Ebenso wenig kann die Begründung des besagten EGMR- Entscheids, wonach die IV-Stellen die gemischte Methode zu 98 % auf Frauen angewendet haben sollen (EGMR 7186/09 E. 89), als Umstand gewertet werden, der zur prozessualen Revision der rechtskräftigen Verfügung vom 17. Januar 2012 (act. II 67) geeignet wäre (Beschwerde S. 6 ff. lit C Ziff. 1; Eingabe vom 30. November 2017 S. 3 f. lit. B). Die Resultate der entsprechenden empirischen Erhebung betreffen Renten, die im Jahr 2013 ausgerichtet wurden (vgl. Bericht des Bundesrats vom 1. Juli 2015 in Erfüllung des Postulates Jans [12.3960 «Schlechterstellung von Teilerwerbstätigen in der Invalidenversicherung»] vom 28. September 2012,

S. 14 Ziff. 3.1; abrufbar unter <www.parlament.ch>, Rubrik: Geschäfte Suche/Geschäftsnummer), womit es sich um Tatsachen handelt, welche erst den Zeitraum nach Abschluss des damaligen Revisionsverfahrens im Sinne von Art. 17 ATSG beschlagen. Entscheidend kommt hinzu, dass eine angebliche Konventionswidrigkeit auch ohne Kenntnis dieser Daten bereits mit Beschwerde gegen die Verfügung vom 17. Januar 2012 (act. II 67) hätte gerügt werden können, so wie dies auch die versicherte Person, die Partei im Verfahren EGMR 7186/09 war, schon im kantonalen Beschwerdeverfahren mit Erfolg tat (vgl. Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 30. November 2007, IV 2006/175, lit. F; vgl. auch Beschwerdeantwort S. 3 lit. C Ziff. 6).

4.4 Soweit die Beschwerdeführerin schliesslich argumentiert, die der Revisionsverfügung vom 17. Januar 2012 (act. II 67) zugrunde liegende Statusfrage sei unter «extrem unfairen Bedingungen» bzw. ohne ausreichende Aufklärung über deren Wichtigkeit abgeklärt worden (Beschwerde

S. 9 f. lit. C Ziff. 2; Eingabe vom 30. November 2017 S. 3 lit. B), stellen die geltend gemachten Mängel anlässlich der Haushaltsabklärung an Ort und Stelle (vgl. 69 Abs. 2 IVV; Bundesamt für Sozialversicherungen [BSV], Kreisschreiben über Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung [KSIH], gültig ab 1. Januar 2015, Rz. 1058 ff. bzw. Rz. 3084 ff.) klarerweise keine prozessualen Revisionsgründe dar, zumal die Beschwerdeführerin – abgesehen von den im vorliegenden Kontext irrelevanten «Fallstatistiken» (Eingabe vom 30. November 2017 S. 4 lit. B Ziff. 3; vgl. E. 4.3 hiervor) – denn auch gar nicht näher darlegt, inwiefern eine neue Tatsache bzw. ein neues Beweismittel vorliegen soll. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Dez. 2017, IV/17/820, Seite 10

4.5 Nach dem Gesagten sind die Voraussetzungen, um im Rahmen des ausserordentlichen Rechtsmittels einer prozessualen Revision im Sinne von Art. 53 Abs. 1 ATSG auf die rechtskräftige Verfügung vom 17. Januar 2012 (act. II 67) zurückzukommen, nicht erfüllt. Weitere diesbezügliche Abklärungen erübrigen sich (Beschwerde S. 3 lit. A) und es kann bei dieser Ausgangslage auch offen bleiben, ob die relative 90-tägige Frist (vgl. E. 3.3 hiervor) überhaupt eingehalten wäre. Eine rückwirkende Korrektur (ex tunc) der Viertelsrente fällt unter diesem Titel damit ausser Betracht. Die Anpassung der laufenden Viertelsrente für die Zukunft (ex nunc) ab dem Einreichen des entsprechenden Gesuchs im September 2012 (act. II 72) ist hingegen Gegenstand des immer noch nicht abgeschlossenen Revisionsverfahrens im Sinne von Art. 17 ATSG. Im Rahmen dieser materiellen Revision wird – je nach Status – ab 1. Januar 2018 die Regelung von Art. 27bis IVV (AS 2018 7581) zu beachten sein (vgl. Abs. 1 Satz 2 der Übergangsbestimmung zur Änderung vom 1. Dezember 2017 [AS 2017 7582]). Die gegen die Verfügung vom 8. August 2017 (act. IIA 202) erhobene Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist abzuweisen.

5.

5.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1’000.-- festzulegen.

Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.--, werden entsprechend dem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdeführerin zur Bezahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe entnommen.

5.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Dez. 2017, IV/17/820, Seite 11

Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin zur Bezahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe entnommen.

3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4. Zu eröffnen (R):

- B.________ z.H. der Beschwerdeführerin

- IV-Stelle Bern (samt Kopie der Eingabe vom 30. November 2017)

- Bundesamt für Sozialversicherungen

Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber:

Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.