Social Insurance Fund Retroactive Helplessness Allowance Claim Based on Deceased's Cognitive Impairment
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case concerns a challenge to a social insurance fund's decision regarding the retroactive payment of a severe helplessness allowance (Hilflosenentschädigung) for a deceased person. The claimant, the son, applied for the allowance on March 10, 2017, for his mother, who died in 2017. The fund initially granted the allowance only retroactively from March 1, 2016, to January 31, 2017, citing a late application but adhering to the 12-month pre-application limit stipulated in the law (Art. 46 para. 2 AHVG). The claimant requested payment starting from February 2016. Considering evidence that the deceased suffered from increasing confusion/dementia and required 24-hour care since November 2016, the court determined that, due to her cognitive impairment, the deceased could not have known of the claim-triggering facts, thus qualifying the application for an extended retroactive period under the exception in Art. 46 para. 2 AHVG, provided the claim was filed within 12 months of the claimant gaining knowledge, which it was. Consequently, the court annulled the fund's decision and remanded the case, instructing the fund to make further investigations to determine the extent of the helplessness allowance entitlement dating back to November 2015.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 59 ATSG, Art. 58 ATSG, Art. 60 ATSG, Art. 61 lit. b ATSG, Art. 81 Abs. 1 i.V.m, Art. 57 Abs. 1 GSOG; Social Insurance Fund Retroactive Helplessness Allowance Claim Based on Deceased's Cognitive Impairment: The claimant, the son, applied for the allowance on March 10, 2017, for his mother, who died in 2017. The fund initially granted the allowance only retroactively from March 1, 2016, to January 31, 2017, citing a late application but adhering to the 12-month pre-application limit stipulated in the law (Art. 46 para. 2 AHVG). The claimant requested payment starting from February 2016. Considering evidence that the deceased suffered from increasing confusion/dementia and required 24-hour care since November 2016, the court determined that, due to her cognitive impairment, the deceased could not have known of the claim-triggering facts, thus qualifying the application for an extended retroactive period under the exception in Art. 46 para. 2 AHVG, provided the claim was filed within 12 months of the claimant gaining knowledge, which it was. Consequently, the court annulled the fund's decision and remanded the case, instructing the fund to make further investigations to determine the extent of the helplessness allowance entitlement dating back to November 2015.
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KI-generiertCited in the reasoning section to justify allowing a longer retroactive claim due to the insured person's inability to know or act upon the right.
Cited in conjunction with Art. 61 lit. a ATSG, although no procedural costs were imposed based on this provision.
Cited in conjunction with Art. 1 Abs. 1 AHVG regarding the non-imposition of proceedings costs.
Cited in the final order (Rz 2) regarding the non-imposition of proceedings costs.
Volltext
200 17 672 AHV GRD/COC/ARJ
Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung
Urteil des Einzelrichters vom 7. Februar 2018
Verwaltungsrichter Grütter Gerichtsschreiberin Collatz
A.________ Beschwerdeführer
gegen
Eidgenössische Ausgleichskasse EAK Rechtsdienst, Schwarztorstrasse 59, 3003 Bern Beschwerdegegnerin
betreffend B.________ (verstorben am xx.xx.2017) sel.
betreffend Einspracheentscheid vom 30. Juni 2017 Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Feb. 2018, AHV/17/672, Seite 2
Sachverhalt:
A.
A.________ ersuchte am 10. März 2017 um rückwirkende Ausrichtung einer Hilflosentschädigung zur Altersrente seiner am xx.xx.2017 verstorbenen Mutter B.________ sel. (Versicherte; Akten der Eidgenössischen Ausgleichskasse EAK [EAK resp. Beschwerdegegnerin]; Antwortbeilage [AB] 2). Daraufhin sprach die EAK mit Verfügung vom 20. April 2017 (AB 8) aufgrund verspäteter Anmeldung rückwirkend vom 1. März 2016 bis 31. Januar 2017 eine Hilflosenentschädigung schweren Grades zu. Die von A.________ hiergegen erhobenen Einsprache (AB 9) wies sie mit Entscheid vom 30. Juni 2017 (AB 11) ab.
B.
Hiergegen erhob A.________ (Beschwerdeführer) am 9. Juli 2017 Beschwerde und beantragte die Zusprache einer Hilflosenentschädigung schweren Grades ab Februar 2016.
Mit Beschwerdeantwort vom 5. September 2017 schloss die Beschwerdegegnerin unter Hinweis auf eine Stellungnahme der IV-Stelle Bern vom
31. August 2017 (in den Gerichtsakten) auf Abweisung der Beschwerde.
Erwägungen:
1.
1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Feb. 2018, AHV/17/672, Seite 3
(ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 30. Juni 2017 (AB 11). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung vor März 2016.
1.3 Der Streitwert liegt unter Fr. 20'000.-- (vgl. AB 8), weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG).
1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
2.
2.1 Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung haben Bezüger von Altersrenten oder Ergänzungsleistungen mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz, die in schwerem, mittlerem oder leichtem Grad hilflos (Art. 9 ATSG) sind. Dem Bezug einer Altersrente ist der Rentenvorbezug gleichgestellt (Art. 43bis Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Altersund Hinterlassenenversicherung [AHVG; SR 831.10]).
2.2 Der Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung entsteht am ersten Tag des Monats, in dem sämtliche Voraussetzungen erfüllt sind und die Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Feb. 2018, AHV/17/672, Seite 4
Hilflosigkeit schweren, mittleren oder leichten Grades ununterbrochen während mindestens eines Jahres bestanden hat. Er erlischt am Ende des Monats, in dem die Voraussetzungen nach Abs. 1 nicht mehr gegeben sind (Art. 43bis Abs. 2 AHVG). Die monatliche Entschädigung für eine Hilflosigkeit schweren Grades beträgt 80%, für eine Hilflosigkeit mittleren Grades 50% und für eine Hilflosigkeit leichten Grades 20% des Mindestbetrages der Altersrente nach Art. 34 Abs. 5 (Art. 43bis Abs. 3 AHVG).
2.3 Macht ein Versicherter den Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung mehr als zwölf Monate nach dessen Entstehung geltend, so wird die Entschädigung in Abweichung von Art. 24 Abs. 1 ATSG lediglich für die zwölf Monate ausgerichtet, die der Geltendmachung vorangehen. Weiter gehende Nachzahlungen werden erbracht, wenn der Versicherte den anspruchsbegründenden Sachverhalt nicht kennen konnte und die Anmeldung innert zwölf Monaten nach Kenntnisnahme vornimmt (Art. 46 Abs. 2 AHVG).
3.
3.1 Aufgrund der Akten ist erstellt und unbestritten, dass die Versicherte hilflos war (AB 7). Streitig ist, ob eine entsprechende Hilflosenentschädigung rückwirkend zufolge verspäteter Anmeldung (10. März 2017; AB 2)
– entsprechend der Auffassung der Beschwerdegegnerin – erst ab März 2016 oder bereits früher auszurichten ist.
3.2 Vorliegend geht aus dem Bericht von Dr. med. C.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, vom 3. September 2017 (AB 6) hervor, dass bei der Versicherten seit Juni 2016 ein rascher Zerfall des Allgemeinzustandes und seit November 2016 ein hoher Pflegeaufwand bei zunehmender Verwirrung bestanden hat (S. 3). Dies steht im Einklang mit den Angaben in der Anmeldung zur Hilflosenentschädigung vom 10. März 2017 (AB 2), in welcher bezüglich des Umfangs der persönlichen Überwachung eine 24 Stunden Betreuung seit November 2016 angegeben wurde (S. 6 Ziff. 4.4). Zudem machte der Beschwerdeführer in der Einsprache vom
5. Mai 2017 (AB 9) geltend, dass die Versicherte seit dem 7. Dezember 2016 „ohne Unterbruch in ihrer Wohnung rund um die Uhr von Familienan- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Feb. 2018, AHV/17/672, Seite 5
gehörigen gepflegt“ worden sei (S. 2). Gestützt auf diese Angaben hat als erstellt zu gelten, dass die Versicherte ab November 2016 den anspruchsbegründenden Sachverhalt, d.h. ihre Beistandsund Pflegebedürftigkeit, zufolge ihrer Verwirrung (Demenz; AB 2 S. 6) nicht mehr kennen und entsprechend handeln konnte. Diesfalls sieht Art. 46 Abs. 2 AHVG eine Nachfrist von 12 Monaten zur Vornahme der Anmeldung zur Hilflosenentschädigung nach Kenntnisnahme des entsprechenden Anspruchs vor (vgl. E. 2.3 hiervor), welche der Beschwerdeführer mit der Anmeldung im März 2017 (AB 2) eingehalten hat. Damit sind vorliegend die Voraussetzungen für eine weitergehende Nachzahlung gemäss Art. 46 Abs. 2 AHVG erfüllt, weshalb die Versicherte bereits ab November 2015 einen Anspruch auf Hilflosenentschädigung hatte.
Da jedoch aus den Akten nicht schlüssig hervor geht, in welchem Umfang die Versicherte vor März 2016 hilflos war (insbesondere enthält der Beschluss vom 19. April 2017 [AB 7] keine Begründung hinsichtlich der bestehenden Hilflosigkeit), erweist sich der Sachverhalt diesbezüglich als ungenügend abgeklärt. Aufgrund dessen kann über den Anspruch auf Hilflosenentschädigung ab November 2015 nicht abschliessend entschieden werden. Die Sache ist an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese weitere Abklärungen hinsichtlich der bestehenden Hilflosigkeit ab November 2015 vornehme und anschliessend neu verfüge.
3.3 Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde gutzuheissen und der angefochtene Einspracheentscheid vom 30. Juni 2017 ist aufzuheben. Die Die Sache ist an die Beschwerdegegnerin zur Festlegung der Hilflosenentschädigung ab November 2015 in Sinne der Erwägungen zurückzuweisen.
4.
4.1 Verfahrenskosten werden in Anwendung von Art. 1 Abs. 1 AHVG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG keine erhoben.
4.2 Trotz seines Obsiegens hat der nicht vertretene Beschwerdeführer keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung, da sein Aufwand den Rahmen dessen nicht überschreitet, was der Einzelne üblicherund zu- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Feb. 2018, AHV/17/672, Seite 6
mutbarerweise nebenbei zur Besorgung seiner persönlicher Angelegenheiten auf sich zu nehmen hat (vgl. BGE 127 V 205 E. 4b S. 207).
Demnach entscheidet der Einzelrichter:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einspracheentscheid der Eidgenössischen Ausgleichskasse EAK vom 30. Juni 2017 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen, damit sie im Sinne der Erwägungen verfahre und neu verfüge.
2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch eine Parteientschädigung zugesprochen.
3. Zu eröffnen (R):
- A.________
- Eidgenössische Ausgleichskasse EAK
- Bundesamt für Sozialversicherungen
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.