Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
200 2017 654 • VG BE 200 2017 654 KI-generiert

Unemployment Benefits Suspension Upheld for Refusal of Seasonal Job Offer

Geschäftsnummer 200 2017 654
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Bern (CH-BE)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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An unemployed recipient of insurance benefits challenged the 26-day suspension of entitlements imposed for allegedly refusing a reasonable, temporary job offer for the upcoming summer season from his former employer, arguing that no contract was definitively offered and attributing the situation to an allegedly poor working environment. The court confirmed the suspension, finding it overwhelmingly probable that the claimant, who had previously worked for the company, had *de facto* refused the opportunity, evidenced by the employer's statements and the claimant's expression of intent to take a summer holiday, satisfying the standard in unemployment law that refusal of a reasonable job offer, even through conduct that risks the position being taken by another, leads to sanctions; the court deemed the claimed poor working climate insufficient grounds for refusing the temporary, equivalent-paying seasonal work, determining the 26-day sanction to be well within the administrative discretion for medium-level culpability.

Legislator-Regeste

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Art. 59 ATSG, Art. 60 ATSG, Art. 61 lit. b ATSG, Art. 81 Abs. 1 i.V.m, Art. 57 Abs. 1 GSOG, Art. 84 Abs. 3 VRPG; Unemployment Benefits Suspension Upheld for Refusal of Seasonal Job Offer: The court confirmed the suspension, finding it overwhelmingly probable that the claimant, who had previously worked for the company, had *de facto* refused the opportunity, evidenced by the employer's statements and the claimant's expression of intent to take a summer holiday, satisfying the standard in unemployment law that refusal of a reasonable job offer, even through conduct that risks the position being taken by another, leads to sanctions; the court deemed the claimed poor working climate insufficient grounds for refusing the temporary, equivalent-paying seasonal work, determining the 26-day sanction to be well within the administrative discretion for medium-level culpability.

Schlagwörter

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Einstellung der Arbeitslosenentschädigung Saisonarbeitslosigkeit befristete Leistung Leistungsanspruch Arbeitsangebot verwaltungsrechtlicher Vertrag Einspracheentscheid vom 29. Juni 2017 (ER RD 822/2017)

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 57 ATSG

Cited in the reasoning section as the basis for the court's jurisdiction in social security matters, although the dispositive does not directly cite it for the main decision.

Art. 59 ATSG

Cited in the reasoning section to confirm the appellant's standing to appeal.

Art. 60 ATSG

Cited in the reasoning section to confirm the timely filing of the appeal.

Art. 61 lit. b ATSG

Cited in the reasoning section regarding the formal requirements for the appeal.

Art. 32 VRPG

Cited in the reasoning section regarding the formal requirements for the appeal.

Art. 100 Abs. 3 AVIG

Cited in the reasoning section to establish local jurisdiction.

Art. 128 Abs. 2 AVIV

Cited in the reasoning section in conjunction with AVIG to establish local jurisdiction.

Art. 61 lit. c ATSG

Cited in the reasoning section to justify the court's free review of the challenged decision.

Art. 61 lit. d ATSG

Cited in the reasoning section to justify the court's freedom from the parties' requests.

Art. 80 lit. c Ziff. 1 VRPG

Cited in the reasoning section to justify the court's free review of the challenged decision.

Art. 84 Abs. 3 VRPG

Cited in the reasoning section to justify the court's freedom from the parties' requests.

Art. 17 Abs. 1 AVIG

Cited in the reasoning section to establish the general duty of the insured to avoid unemployment.

Art. 16 Abs. 1 AVIG

Cited in the reasoning section regarding the general duty to accept suitable work.

Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG

Cited in the reasoning section as the legal basis for the suspension of entitlement due to refusal to accept suitable work.

Art. 30 Abs. 3 Satz 3 AVIG

Cited in the reasoning section as the basis for determining the duration of the suspension based on the degree of fault.

Art. 45 Abs. 3 lit. a - c AVIV

Cited in the reasoning section to establish the graduation of suspension days based on the degree of fault.

Art. 1 Abs. 1 AVIG

Cited in the reasoning section regarding the non-imposition of procedural costs.

Art. 61 lit. a ATSG

Cited in the reasoning section regarding the non-imposition of procedural costs.

Art. 104 Abs. 3 VRPG

Cited in the reasoning section regarding the non-award of official compensation to the prevailing social insurance carrier.

Art. 2 Abs. 1 lit. a VRPG

Cited in the reasoning section regarding the non-award of official compensation to the prevailing social insurance carrier.

Art. 39 BGG

Cited in the legal remedies section as the basis for appealing to the Federal Supreme Court.

Art. 82 BGG

Cited in the legal remedies section as the basis for appealing to the Federal Supreme Court.

Art. 90 BGG

Cited in the legal remedies section as the basis for appealing to the Federal Supreme Court.

Art. 1 des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1)

Cited in the reasoning section to establish the court's jurisdiction in social security matters.

Art. 54 Abs. 1 lit. a GSOG

Cited in the reasoning section to establish the court's jurisdiction in social security matters.

Art. 57 Abs. 1 GSOG

Cited in the reasoning section to establish the single-judge jurisdiction due to the low value of the dispute.

Art. 81 Abs. 1 VRPG

Cited in the reasoning section regarding the formal requirements for the appeal.

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Volltext

200 17 654 ALV SCP/SCM/NEN/SEE

Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung

Urteil des Einzelrichters vom 22. August 2017

Verwaltungsrichter Schütz Gerichtsschreiberin Schädeli

A.________ Beschwerdeführer

gegen

beco Berner Wirtschaft Arbeitsvermittlung, Rechtsdienst, Lagerhausweg 10, 3018 Bern Beschwerdegegner

betreffend Einspracheentscheid vom 29. Juni 2017 (ER RD 822/2017) Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Aug. 2017, ALV/17/654, Seite 2

Sachverhalt:

A.

Der 1965 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) bezieht seit dem 1. Juni 2016 Leistungen der Arbeitslosenversicherung (Akten der Arbeitslosenkasse Unia act. II] 50 - 51). Nachdem der Versicherte Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten hatte (Akten des Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum RAV], Region Oberland act. IIB] 52), wurde er mit Verfügung vom 24. Mai 2017 (act. IIB 77) wegen erstmaliger Ablehnung einer zumutbaren Stelle ab dem 1. Juni 2017 für 29 Tage in der Anspruchsberechtigung eingestellt. Die dagegen erhobene Einsprache (act. IIB 85) hat das beco Berner Wirtschaft (Beschwerdegegner) mit Entscheid vom 29. Juni 2017 (act. IIB 98 - 100) teilweise gutgeheissen und die Anzahl der Einstelltage von 29 auf 26 Tage reduziert.

B.

Hiergegen erhob der Versicherte am 10. Juli 2017 Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag, den angefochtenen Einspracheentscheid aufzuheben und von einer Einstellung in der Anspruchsberechtigung gänzlich abzusehen.

Mit Beschwerdeantwort vom 2. August 2017 beantragt der Beschwerdegegner die Abweisung der Beschwerde.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Aug. 2017, ALV/17/654, Seite 3

Erwägungen:

1.

1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom

6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom

11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIG; SR 837.0] i.V.m. Art. 128 Abs. 2 der Verordnung vom 31. August 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIV; SR 837.02]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 29. Juni 2017 (act. IIB 98 - 100). Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer zu Recht wegen Nichtannahme einer zumutbaren Arbeit in der Anspruchsberechtigung eingestellt wurde.

1.3 Umstritten ist die Einstelldauer von 26 Tagen bei einem Taggeldanspruch von Fr. 159.75 (act. II 70). Der Streitwert liegt somit unter Fr. 20'000.--, weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG).

1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Aug. 2017, ALV/17/654, Seite 4

2.

2.1 Nach Art. 17 Abs. 1 AVIG müssen Versicherte, die Versicherungsleistungen beanspruchen wollen, mit Unterstützung des zuständigen Arbeitsamtes alles Zumutbare unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen. Insbesondere muss der Versicherte zur Schadenminderung grundsätzlich jede Arbeit unverzüglich annehmen (Art. 16 Abs. 1 AVIG).

2.2 Die versicherte Person ist in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn sie die Kontrollvorschriften oder die Weisungen der zuständigen Amtsstelle nicht befolgt, namentlich eine zumutbare Arbeit nicht annimmt (Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG). Gemäss Rechtsprechung ist dieser Einstellungstatbestand auch dann erfüllt, wenn die versicherte Person die Arbeit zwar nicht ausdrücklich ablehnt, es aber durch ihr Verhalten in Kauf nimmt, dass die Stelle anderweitig besetzt wird. Die arbeitslose versicherte Person hat bei den Verhandlungen mit dem künftigen Arbeitgeber klar und eindeutig die Bereitschaft zum Vertragsabschluss zu bekunden, um die Beendigung der Arbeitslosigkeit nicht zu gefährden (BGE 122 V 34 E. 3b S. 38; ARV 2002 S. 58 E. 1; SVR 2015 ALV Nr. 7 S. 19 E. 2).

2.3 Die Verwaltung als verfügende Instanz und – im Beschwerdefall – das Gericht darf eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt ist. Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nichts Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhaltes genügt diesen Beweisanforderungen nicht. Das Gericht hat vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die es von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (BGE 138 V 218 E. 6 S. 221).

3.

3.1 Aufgrund der Akten ist erstellt und zwischen den Parteien unbestritten, dass der Beschwerdeführer vom 10. Februar bis 19. März 2017 im Rahmen eines Zwischenverdiensts in einem befristeten Anstellungsver- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Aug. 2017, ALV/17/654, Seite 5

hältnis für die B.________ AG (Arbeitgeberin) tätig war (act. II 110 - 111, 116, 118 - 119, act. IIB 30). Im daraufhin ausgestellten Arbeitszeugnis vom

19. März 2017 (act. IIB 50) stellte die Arbeitgeberin in Aussicht, dass man ihn für die kommende Sommersaison gerne wieder beschäftigen würde. Während der Beschwerdegegner gestützt auf die Angaben der ehemaligen Arbeitgeberin vom 21. März 2017 (act. IIB 36) und 24. Mai 2017 (act. IIB 74) davon ausgeht, dass der Beschwerdeführer eine Stelle für die Sommersaison 2017 abgelehnt hat (vgl. Beschwerdeantwort), bringt dieser vor, dass ihm von Seiten der Arbeitgeberin kein Arbeitsvertrag angeboten worden sei. Das Betriebsklima sei zwar nicht ideal gewesen, eine weitere befristete Anstellung hätte er aber selbstverständlich dennoch angenommen. Es sei denn auch nicht rechtens, dass bei der Beurteilung der Einstellung in der Anspruchsberechtigung lediglich die Aussagen der Arbeitgeberin berücksichtigt würden (vgl. Beschwerde).

3.2 Wie aus dem Arbeitszeugnis vom 19. März 2017 (act. IIB 50) sowie der Korrespondenz zwischen der Arbeitgeberin und dem RAV vom

21. März 2017 (act. IIB 36) und 24. Mai 2017 (act. IIB 74) hervorgeht, brachte die Arbeitgeberin mehrmals zum Ausdruck, dass sie den Beschwerdeführer gerne erneut für die Sommersaison vom 1. Juli bis 15. Oktober 2017 (act. IIB 33) beschäftigt hätte. Gemäss Protokolleintrag vom

15. März 2017 (act. IIB 111) erwähnte der Beschwerdeführer diese mögliche Wiederbeschäftigung denn auch gegenüber dem Berater des RAV. Als der Beschwerdeführer aufgrund des angeblich schlechten Betriebsklimas jedoch Bedenken äusserte, wies ihn der Berater auf die aktuell persönlich schlechten Chancen auf dem Arbeitsmarkt hin und forderte ihn auf, die Saisonstelle unbedingt anzunehmen. Wie der Beschwerdegegner zu Recht ausführt, besteht kein Anlass, an den Angaben der Arbeitgeberin – wonach der Beschwerdeführer das Stellenangebot abgelehnt habe – zu zweifeln, zumal dieser Sachverhalt durch den Protokolleintrag des RAV-Beraters bestätigt wird und die Arbeitgeberin kein Interesse am Ausgang des Verfahrens hat (vgl. act. IIB 111 - 112 sowie Beschwerdeantwort S. 2). Damit ist erstellt, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt des Gesprächs mit dem RAV-Berater (15. März 2017) die Möglichkeit einer befristeten Anstellung vom 1. Juli bis 15. Oktober 2017 (act. IIB 33) gehabt hätte. Des Weiteren scheint es aufgrund des Vermerks im Gesprächsprotokoll vom Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Aug. 2017, ALV/17/654, Seite 6

15. März 2017 (act. IIB 111), wonach der Beschwerdeführer im Sommer Ferien beziehen wolle, als überwiegend wahrscheinlich (vgl. 2.3 hiervor), dass das angeblich schlechte Betriebsklima zum damaligen Zeitpunkt als Ablehnungsgrund lediglich vorgeschoben wurde. Dementsprechend äusserte auch die Arbeitgeberin in der E-Mail vom 24. Mai 2017 (act. IIB 74) Zweifel an den angeblichen Problemen des Beschwerdeführers mit den anderen Mitarbeitern.

In diesem Zusammenhang ist denn auch nicht ausschlaggebend, ob dem Beschwerdeführer tatsächlich ein Vertrag unterbreitet wurde oder ob man ihm die befristete Stelle lediglich angeboten hat. Gemäss Rechtsprechung ist der Einstellungstatbestand bereits dann erfüllt, wenn die versicherte Person die Arbeit zwar nicht ausdrücklich ablehnt, es aber durch ihr Verhalten in Kauf nimmt, dass die Stelle anderweitig besetzt wird (vgl. E. 2.2 hiervor).

3.3 Des Weiteren sei festgehalten, dass sich der Beschwerdeführer mit pauschalen Beanstandungen des Betriebsklimas auch dann nicht exkulpieren könnte, falls es entgegen der Annahme hiervor dennoch zu Differenzen mit den anderen Mitarbeitern gekommen sein sollte (vgl. E. 3.2 hiervor). Nach der Rechtsprechung ist bei der Prüfung der Frage, ob der versicherten Person ein Verbleiben am bisherigen Arbeitsplatz nicht mehr zumutbar gewesen ist (vgl. hierzu Art. 44 Abs. 1 lit. b AVIV), ein strenger Massstab anzulegen (vgl. SVR 1997 ALV Nr. 105 S. 323 E. 1). Insbesondere vermögen ein schlechtes Arbeitsklima und Meinungsverschiedenheiten mit Vorgesetzten oder Arbeitskollegen für sich alleine keine Unzumutbarkeit der Fortführung eines Arbeitsverhältnisses zu begründen (vgl. BGE 124 V 234

E. 4b bb S. 239, Entscheid des Bundesgerichts vom 4. Mai 2010, 8C_12/2010, E. 3.1, sowie ARV 1986 S. 92 E. 2b und 95 E. 2). Dieselben Grundsätze können auf die vorliegende Sachverhaltskonstellation (Verbleib an einem Arbeitsplatz im Rahmen einer erneuten befristeten Anstellung) analog angewendet werden. Schliesslich hätte der Beschwerdeführer zum gleichen branchenüblichen Lohn (vgl. act. IIB 99) wie anlässlich der früheren Saisonstelle arbeiten können (act. IIB 29, 33). Der RAV-Berater forderte ihn demnach zu Recht auf, die befristete Anstellung anzunehmen (act. IIB 111, Eintrag vom 15. März 2017).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Aug. 2017, ALV/17/654, Seite 7

3.4 Nach dem Gesagten ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt, dass die Arbeitgeberin den Beschwerdeführer befristet für die Zeit vom 1. Juli bis 15. Oktober 2017 erneut beschäftigt hätte (vgl. E. 2.3 und

3.2 hiervor). Der Beschwerdeführer war damit im Rahmen der ihm obliegenden Schadenminderungspflicht gehalten, diese ihm zumutbare Stelle anzunehmen (vgl. E. 2.1 und 3.3 hiervor). Damit ist der Tatbestand der Ablehnung einer zumutbaren Stelle erfüllt und die Einstellung in der Anspruchsberechtigung grundsätzlich zu Recht erfolgt.

4. Zu prüfen bleibt die Angemessenheit der verfügten Sanktion von

26 Einstelltagen.

4.1 Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Verschuldens (Art. 30 Abs. 3 Satz 3 AVIG) und beträgt 1 bis 15 Tage bei leichtem, 16 bis 30 Tage bei mittelschwerem und 31 bis 60 Tage bei schwerem Verschulden (Art. 45 Abs. 3 lit. a - c AVIV). Innerhalb dieses Rahmens entscheiden die Organe der Arbeitslosenversicherung nach pflichtgemässem Ermessen. Das Sozialversicherungsgericht darf sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund anstelle desjenigen der Verwaltung setzen; die Rekursbehörde muss sich somit auf Gegebenheiten abstützen können, welche ihre abweichende Ermessensausübung als naheliegender erscheinen lassen (BGE 123 V 150 E. 2 S. 152; ARV 2006 S. 230 E. 2.1).

4.2 Mit einer Einstelldauer von 26 Tagen hat der Beschwerdegegner eine Sanktion im oberen Bereich des mittelschweren Verschuldens ausgesprochen (vgl. E. 4.1 hiervor). Die Einstelldauer liegt somit tendenziell unter dem vom Staatssekretariat für Wirtschaft (seco) herausgegebenen "Einstellraster" (AVIG-Praxis ALE [in der ab Juli 2017 gültigen Fassung], Ziff. D79), wonach die Einstellung bei Ablehnung einer zumutbaren, auf drei Monate befristeten Stelle in der Regel 23 bis 30 Tage und bei einer solchen von vier Monaten 27 bis 34 Tage beträgt (Ziff. 2A). Demnach erweist sich das Einstellmass von 26 Tagen als wohlwollend und es besteht seitens des Gerichts keine Veranlassung, in das der Verwaltung innerhalb des mittelschweren Verschuldens zustehende Ermessen einzugreifen (vgl. E. 4.1 hiervor). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Aug. 2017, ALV/17/654, Seite 8

4.3 Nach dem Dargelegten ist die Einstellung in der Anspruchsberechtigung weder in grundsätzlicher, noch in masslicher Hinsicht zu beanstanden. In der Folge ist die gegen den Einspracheentscheid vom 29. Juni 2017 (act. IIB 98 - 100) erhobene Beschwerde abzuweisen.

5.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG sind keine Verfahrenskosten zu erheben.

5.2 Als Sozialversicherungsträger steht dem obsiegenden Beschwerdegegner keine Parteientschädigung zu (Art. 104 Abs. 3 i.V.m. Art. 2 Abs. 1 lit. a VRPG).

Demnach entscheidet der Einzelrichter:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteientschädigung zugesprochen.

3. Zu eröffnen (R):

- A.________

- beco Berner Wirtschaft, Arbeitsvermittlung

- Staatssekretariat für Wirtschaft - seco

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.