Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
200 2017 614 • VG BE 200 2017 614 KI-generiert

Unemployment Benefits Suspension Upheld for Late Job Search Proof Submission

Geschäftsnummer 200 2017 614
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Bern (CH-BE)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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The Swiss Administrative Court confirmed the decision to suspend a claimant’s unemployment benefits for six days due to the late submission of proof of job search efforts for February 2017. The claimant asserted that he had emailed the required documentation to his regional employment office (RAV) advisor on February 28, 2017, but the office countered that the email was never received, with the proof only arriving 15 days late on March 20, 2017. The court reasoned that recipients of unemployment benefits, especially when using email for official submissions, bear an increased duty of care to ensure that time-sensitive declarations, such as proof of job applications, are verifiably received by the mandatory deadline (the fifth day of the following month), and since the claimant failed to follow up when he did not receive a confirmation receipt, he did not demonstrate an excusable reason for the delay; therefore, the belatedly submitted efforts were not considered, justifying the six-day suspension as proportional to the degree of light fault under the statutory framework.

Legislator-Regeste

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Art. 59 ATSG, Art. 60 ATSG, Art. 61 lit. b ATSG, Art. 81 Abs. 1 i.V.m, Art. 57 Abs. 1 GSOG, Art. 84 Abs. 3 VRPG; Unemployment Benefits Suspension Upheld for Late Job Search Proof Submission: The claimant asserted that he had emailed the required documentation to his regional employment office (RAV) advisor on February 28, 2017, but the office countered that the email was never received, with the proof only arriving 15 days late on March 20, 2017. The court reasoned that recipients of unemployment benefits, especially when using email for official submissions, bear an increased duty of care to ensure that time-sensitive declarations, such as proof of job applications, are verifiably received by the mandatory deadline (the fifth day of the following month), and since the claimant failed to follow up when he did not receive a confirmation receipt, he did not demonstrate an excusable reason for the delay; therefore, the belatedly submitted efforts were not considered, justifying the six-day suspension as proportional to the degree of light fault under the statutory framework.

Schlagwörter

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Einstellung der Arbeitslosenentschädigung Arbeitslosigkeit Beschäftigungsgrad Leistungsbezüger gesetzliche Frist unverschuldete Säumnis Einspracheentscheid vom 29. Mai 2017 (ER RD 646/2017)

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG

The Tribunal confirmed that the conditions for suspension of entitlement due to insufficient job search efforts were met, as cited in the reasoning supporting the dismissal of the appeal.

Art. 26 Abs. 2 AVIV

The Tribunal applied this provision regarding the deadline for submitting proof of job search efforts, which constitutes the factual basis for upholding the suspension.

Art. 30 Abs. 3 AVIG

The Tribunal referenced this article when assessing the appropriateness of the duration of the suspension (sanction).

Art. 45 Abs. 3 lit. a AVIV

The Tribunal used this provision to contextualize the six-day suspension period within the range for slight fault (leichtes Verschulden).

Art. 1 Abs. 1 AVIG

Cited in conjunction with ATSG, this provision determined that no administrative costs were to be charged.

Art. 61 lit. a ATSG

Cited in conjunction with AVIG, this provision determined that no administrative costs were to be charged.

Art. 61 lit. g ATSG

Cited in conjunction with AVIG, this provision determined that the losing party was not entitled to party compensation.

Art. 57 ATSG

This provision established the review competence of the Social Insurance Division for decisions under Social Insurance Law.

Art. 59 ATSG

This provision confirmed the appellant's standing (Legitimation) to appeal.

Art. 60 ATSG

This provision confirmed that the deadline for appealing was met.

Art. 61 lit. b ATSG

This provision confirmed that the formal requirements for the appeal were met.

Art. 61 lit. c und d ATSG

These provisions confirmed the court's power to review the case freely and that it was not bound by the parties' requests.

Art. 57 Abs. 1 GSOG

This provision determined that the case fell under the jurisdiction of the single judge due to the low value in dispute.

Art. 81 Abs. 1 VRPG

This provision referred to the cantonal law requirements for the form of the appeal.

Art. 32 VRPG

This provision stipulated the formal requirements for the appeal under cantonal administrative law.

Art. 80 lit. c Ziff. 1 VRPG

This provision confirmed the court's power to review the case freely under cantonal law.

Art. 84 Abs. 3 VRPG

This provision confirmed the court's power not to be bound by the parties' requests under cantonal law.

Art. 39 ff. BGG

Cited in the legal remedies section to inform about the possibility of filing a federal appeal.

Art. 82 ff. BGG

Cited in the legal remedies section to inform about the possibility of filing a federal appeal.

Art. 90 ff. BGG

Cited in the legal remedies section to inform about the possibility of filing a federal appeal.

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Volltext

200 17 614 ALV FUR/COC/LAB

Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung

Urteil der Einzelrichterin vom 13. September 2017

Verwaltungsrichterin Fuhrer Gerichtsschreiberin Collatz

A.________ vertreten durch Rechtsanwalt B.________ Beschwerdeführer

gegen

beco Berner Wirtschaft Arbeitsvermittlung, Rechtsdienst, Lagerhausweg 10, 3018 Bern Beschwerdegegner

betreffend Einspracheentscheid vom 29. Mai 2017 (ER RD 646/2017) Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Sept. 2017, ALV/17/614, Seite 2

Sachverhalt:

A.

Mit Verfügung vom 20. April 2017 (Akten des Regionalen Arbeitsvermittlungszentrums [RAV] Region ... [act. IIB] 63 f.) stellte das RAV Biel den 1967 geborenen A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) betreffend die Kontrollperiode Februar 2017 wegen (erstmals) zu spät eingereichter Arbeitsbemühungen während der Arbeitslosigkeit ab dem 1. März 2017 für die Dauer von sechs Tagen in der Anspruchsberechtigung ein. Die dagegen erhobene Einsprache vom 24. April 2017 (act. IIB 81) wies das beco Berner Wirtschaft, Arbeitsvermittlung, Rechtsdienst (beco resp. Beschwerdegegner), mit Entscheid vom 29. Mai 2017 (act. IIB 84 – 87) ab.

B.

Hiergegen lässt der Versicherte am 29. Juni 2017 Beschwerde erheben und die kostenfällige Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids sowie die Reduktion der Einstellung auf einen Tag beantragen.

Mit Beschwerdeantwort vom 28. August 2017 beantragt der Beschwerdegegner die Abweisung der Beschwerde.

Erwägungen:

1.

1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom

6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Sept. 2017, ALV/17/614, Seite 3

11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIG; SR 837.0] i.V.m. Art. 128 Abs. 2 der Verordnung vom 31. August 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIV; SR 837.02]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 29. Mai 2017 (act. IIB 84 – 87). Streitig und zu prüfen ist die Einstellung in der Anspruchsberechtigung im Umfang von sechs Tagen wegen zu spät eingereichter Arbeitsbemühungen während der Arbeitslosigkeit (Kontrollperiode Februar 2017).

1.3 Der Streitwert liegt bei einer Einstellung in der Anspruchsberechtigung von sechs Tagen unter Fr. 20'000.--, weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG).

1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).

2.

2.1 Nach Art. 17 Abs. 1 AVIG müssen Versicherte, die Versicherungsleistungen beanspruchen wollen, mit Unterstützung des zuständigen Arbeitsamtes alles Zumutbare unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen. Insbesondere sind sie verpflichtet, Arbeit zu su- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Sept. 2017, ALV/17/614, Seite 4

chen, nötigenfalls auch ausserhalb ihres bisherigen Berufs. Sie müssen ihre Bemühungen nachweisen können. Gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG ist die versicherte Person in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn sie sich persönlich nicht genügend um zumutbare Arbeit bemüht. Bei der Beurteilung der Frage, ob sich eine versicherte Person genügend um zumutbare Arbeit bemüht hat, ist nicht nur die Quantität, sondern auch die Qualität ihrer Bewerbungen von Bedeutung (BGE 139 V 524 E. 2.1.1

S. 525 und E. 2.1.4 S. 528).

2.2 Die versicherte Person muss den Nachweis der Arbeitsbemühungen für jede Kontrollperiode spätestens am fünften Tag des folgenden Monats oder am ersten auf diesen Tag folgenden Werktag einreichen. Die Arbeitsbemühungen werden nicht mehr berücksichtigt, wenn sie die Frist verstreichen lässt und keinen entschuldbaren Grund geltend macht (Art. 26 Abs. 2 AVIV).

2.3 Mit der Verknüpfung von Schadenminderungspflicht und Sanktion will das AVIG Arbeitslose zur Stellensuche anspornen und eine missbräuchliche Beanspruchung der Arbeitslosenversicherung verhindern. Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung unterliegt ausschliesslich den spezifischen Bestimmungen der Arbeitslosenversicherung (nicht Art. 43 Abs. 3 ATSG). Daraus folgt, dass vorbehältlich eines entschuldbaren Grundes eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung ausgesprochen werden kann, wenn die Nachweise der Arbeitsbemühungen nicht innert der Frist des Art. 26 Abs. 2 AVIV eingereicht werden, ohne dass eine zusätzliche Frist gewährt werden müsste. Unerheblich ist, dass die Nachweise später erbracht werden, zum Beispiel in einem Einspracheverfahren (BGE

139 V 164).

3.

3.1 Unbestritten und durch die Akten belegt ist, dass der Beschwerdeführer sich im Februar 2017 beworben hat. Diese Arbeitsbemühungen genügen denn auch in quantitativer Hinsicht der Vereinbarung, welche der Beschwerdeführer am 20. Dezember 2016 (act. IIB 26 – 28) mit seiner RAV-Beraterin abgeschlossen hatte (act. IIB 59). Streitig und zu prüfen ist Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Sept. 2017, ALV/17/614, Seite 5

hingegen, ob der Beschwerdeführer den Nachweis der persönlichen Arbeitsbemühungen für diese Kontrollperiode rechtzeitig erbracht hat resp. ob für einen verspäteten Nachweis entschuldbare Gründe vorliegen. Diesbezüglich macht der Beschwerdeführer geltend, dass er die besagten Arbeitsbemühungen am 28. Februar 2017 per Email rechtzeitig an seine RAV-Beraterin gesendet habe (act. IIB 81). Dagegen führt der Beschwerdegegner aus, dass dieses Email nie eingetroffen sei. Der Nachweis für die Arbeitsbemühungen für Februar 2017 sei erstmals am 20. März 2017 und damit verspätet ergangen (act. IIB 86).

3.2 Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung reisen empfangsbedürftige Willenserklärungen – wie der hier im Streit liegende Nachweis der erfolgten Arbeitsbemühungen – auf Gefahr des Erklärenden (Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 29. Juni 2016, 8C_339/2016, E. 4.4 mit Hinweis auf BGE 142 V 152 E. 2.4 S. 156). Wie der Beschwerdegegner richtig ausführt (act. IIB 86), kann von Personen, welche Arbeitslosenleistungen beziehen, ein gebührendes Mass an Sorgfalt verlangt werden. Soll der Pflicht zum Beleg der getätigten Arbeitsbemühungen durch Einreichen des Nachweisformulars per Email nachgekommen werden, besteht gar eine erhöhte Sorgfaltspflicht, da Sendungen per Email generell mit Unsicherheiten behaftet sind (vgl. BGer 8C_339/2016, E. 4.4). Vorliegend wusste der Beschwerdeführer unbestrittenermassen, dass für die Abgabe der Arbeitsbemühungen eine Frist bis zum fünften Tag des Folgemonats gilt und dass das Nichteinhalten dieser Frist dazu führt, dass die zu spät gemeldeten Arbeitsbemühungen nicht mehr berücksichtigt werden. Im Rahmen der ihm dabei obliegenden (erhöhten) Sorgfaltspflicht kann bzw. konnte damit vom Beschwerdeführer verlangt werden, dass er überprüft, ob das entsprechende Email auch bei der RAV-Beraterin eingegangen ist. Dies hat er jedoch nicht getan. Er hat die RAV-Beraterin zwar gebeten, ihm den Erhalt des Emails zu bestätigen (act. IIB 75). Als er keine Empfangsbestätigung erhalten hat, hat er jedoch keine weiteren Schritte unternommen. Dies obwohl es in seiner Verantwortung gelegen wäre, sich (schriftlich oder telefonisch) zu erkundigen, ob die Arbeitsbemühungen eingegangen sind. Entgegen den Ausführungen in der Beschwerde (S. 3 f. Art. 2) durfte er nicht davon ausgehen, dass die RAV-Beraterin keine Empfangsbestätigung geschickt hat, weil sie abwesend oder verhindert war. Dies umso mehr, da die Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Sept. 2017, ALV/17/614, Seite 6

RAV-Beraterin ihm den Empfang der Arbeitsbemühungen von Januar 2017 innerhalb von wenigen Minuten per Email bestätigt hat (act. IIB 79; vgl. auch Akten des Beschwerdeführers [act. I] 3).

Nach dem Dargelegten kann der Beschwerdeführer nicht nachweisen, dass er die Arbeitsbemühungen für Februar 2017 rechtzeitig beim RAV eingereicht hat. Da die RAV-Beraterin das besagte Email nicht erhalten hat und keine entschuldbaren Gründe für die verspätete Einreichung ersichtlich sind – und im Übrigen auch nicht geltend gemacht werden –, ist der vom Beschwerdeführer erst am 20. März 2017 (act. IIB 59) eingereichte Nachweis der Arbeitsbemühungen für die Kontrollperiode Februar 2017 nicht zu berücksichtigen. Damit ist Tatbestand der ungenügenden Arbeitsbemühungen im Sinne von Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG i.V.m. Art. 26 Abs. 2 AVIV erfüllt, weshalb eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung grundsätzlich zu Recht erfolgt ist (vgl. E. 2.1 f. hiervor).

4.

Zu prüfen bleibt die Angemessenheit der verfügten Sanktion von sechs Einstelltagen.

4.1 Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Verschuldens (Art. 30 Abs. 3 Satz 3 AVIG) und beträgt 1 bis 15 Tage bei leichtem, 16 bis 30 Tage bei mittelschwerem und 31 bis 60 Tage bei schwerem Verschulden (Art. 45 Abs. 3 lit. a - c AVIV). Die Einstellung gilt nur für Tage, für die die arbeitslose Person die Voraussetzungen der Anspruchsberechtigung erfüllt (Art. 30 Abs. 3 Satz 1 AVIG). Innerhalb dieses Rahmens entscheiden die Organe der Arbeitslosenversicherung nach pflichtgemässem Ermessen. Das Sozialversicherungsgericht darf sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund anstelle desjenigen der Verwaltung setzen; die Rekursbehörde muss sich somit auf Gegebenheiten abstützen können, welche ihre abweichende Ermessensausübung als naheliegender erscheinen lassen (BGE 123 V 150 E. 2 S. 152; ARV 2006 S. 230 E. 2.1).

4.2 Vorliegend hat der Beschwerdegegner den Beschwerdeführer für sechs Tage in der Anspruchsberechtigung eingestellt, was im unteren bis Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Sept. 2017, ALV/17/614, Seite 7

mittleren Bereich des leichten Verschuldens liegt (Art. 45 Abs. 3 lit. a AVIV), und sich dabei an dem vom Staatssekretariat für Wirtschaft (seco) herausgegebenen „Einstellraster“ orientiert (vgl. AVIG-Praxis ALE vom Januar 2017, Rz. D79 Ziff. 1.E [erstmals zu spät eingereichte Arbeitsbemühungen: 5 - 9 Tage]). Mit Blick auf die gesamten Umstände ist das verfügte Einstellmass nicht zu beanstanden. Insbesondere ist darauf hinzuweisen, dass – entgegen der Auffassung in der Beschwerde (S. 7 oben)

– hier keine vergleichbare Konstellation zum Sachverhalt im Urteil des Verwaltungsgerichts vom 8. Oktober 2015, ALV/2015/679, vorliegt, in welchem das verfügte Einstellmass aufgrund des minimen Verschuldens der versicherten Person von vier auf zwei Tage reduziert wurde (E. 4.2). Denn im besagten Fall wurden die Arbeitsbemühungen nur einen Tag verspätet eingereicht, wogegen die Arbeitsbemühungen im vorliegenden Fall erst am

20. März 2017 (act. IIB 59) und somit 15 Tage verspätet beim Beschwerdegegner eingegangen sind. Von einem minimen Verschulden kann damit nicht gesprochen werden. Es besteht folglich keine Veranlassung seitens des Gerichts in das Ermessen der Verwaltung einzugreifen.

4.3 Nach dem Dargelegten ist die verfügte Einstellung in der Anspruchsberechtigung nicht nur in grundsätzlicher, sondern auch in masslicher Hinsicht nicht zu beanstanden. Die Beschwerde erweist sich demnach als unbegründet und ist abzuweisen.

5.

5.1 Verfahrenskosten sind in Anwendung von Art. 1 Abs. 1 AVIG in Verbindung mit Art. 61 lit. a ATSG keine zu erheben.

5.2 Bei diesem Verfahrensausgang hat der unterliegende Beschwerdeführer keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Sept. 2017, ALV/17/614, Seite 8

Demnach entscheidet die Einzelrichterin:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch eine Parteientschädigung zugesprochen.

3. Zu eröffnen (R):

- Rechtsanwalt B.________ z.H. des Beschwerdeführers

- beco Berner Wirtschaft, Arbeitsvermittlung

- Staatssekretariat für Wirtschaft - seco

Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.