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200 2017 574 • VG BE 200 2017 574 KI-generiert

Invalidity Pension Reduction Appeal: Denial of Free Legal Aid in Administrative Proceedings Upheld

Geschäftsnummer 200 2017 574
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Bern (CH-BE)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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The Swiss court affirmed the rejection of a request for uncompensated legal assistance in administrative proceedings for an insured individual appealing the reduction of their invalidity pension from a full to a partial rate (55% invalidity degree). The claimant, who had resided in Switzerland for 25 years, was initially granted a full pension in 2012, which the insurer sought to reduce based on a revision process that included a multidisciplinary medical evaluation. The court reasoned that the threshold for "necessity" of legal representation in administrative social insurance procedures (**Art. 37 Abs. 4 ATSG**) is very high and was not met, as the case did not present particularly complex legal or factual issues, despite the ongoing medical clarifications in rheumatology. The claimant's intellectual capacity was deemed sufficient based on existing psychiatric reports, and any alleged language barrier was considered overcome by the long residence in the German-speaking area; furthermore, the option of non-lawyer expert support remained open. Although the court granted the claimant, who was deemed indigent, uncompensated legal aid for the judicial appeal process itself (since the complexity of the requirements in question justified it in the judicial setting), the underlying decision to deny free counsel for the administrative procedure was upheld.

Legislator-Regeste

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Art. 52 Abs. 1 ATSG, Art. 56 Abs. 1 ATSG, Art. 59 ATSG, Art. 60 ATSG, Art. 61 lit. b ATSG, Art. 81 Abs. 1 i.V.m; Invalidity Pension Reduction Appeal: Denial of Free Legal Aid in Administrative Proceedings Upheld: The claimant, who had resided in Switzerland for 25 years, was initially granted a full pension in 2012, which the insurer sought to reduce based on a revision process that included a multidisciplinary medical evaluation. The court reasoned that the threshold for "necessity" of legal representation in administrative social insurance procedures (**Art. 37 Abs. 4 ATSG**) is very high and was not met, as the case did not present particularly complex legal or factual issues, despite the ongoing medical clarifications in rheumatology. The claimant's intellectual capacity was deemed sufficient based on existing psychiatric reports, and any alleged language barrier was considered overcome by the long residence in the German-speaking area; furthermore, the option of non-lawyer expert support remained open. Although the court granted the claimant, who was deemed indigent, uncompensated legal aid for the judicial appeal process itself (since the complexity of the requirements in question justified it in the judicial setting), the underlying decision to deny free counsel for the administrative procedure was upheld.

Schlagwörter

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Ruhegehalt wegen Dienstunfähigkeit Rentenkürzung Sozialversicherungsverfahren unentgeltliche Rechtspflege Verfahrenssprache Sozialhilfe Verfügung vom 12. Mai 2017

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 61 lit. f ATSG

Cited as a condition for granting legal aid (unentgeltliche Rechtspflege) when the appeal concerns the decision on legal aid in lower court proceedings.

Art. 111 Abs. 1 und 2 VRPG

Cited along with Art. 61 lit. f ATSG regarding the conditions for granting legal aid to a party's lawyer in judicial proceedings.

Art. 61 lit. g ATSG

Cited in the context of deciding that no party compensation is awarded due to the outcome of the case (Umkehrschluss).

Art. 1 Abs. 1 IVG

Cited alongside provisions from ATSG concerning cost awards and party compensation, as the matter relates to IV benefits.

Art. 61 lit. a ATSG

Cited in relation to the decision that no procedural costs are levied because the matter is not a dispute over IV benefits.

Art. 69 Abs. 1bis IVG

Cited to clarify that the costs associated with the appeal on legal aid in the administrative procedure are not subject to the cost liability stipulated for disputes on the granting or refusal of IV benefits.

Art. 123 ZPO

Mentioned as a reservation regarding the claimant's obligation to repay costs (Nachzahlungspflicht) after the decision becomes legally effective.

Art. 42 des kantonalen Anwaltsgesetzes vom 28. März 2006 (KAG; BSG 168.11)

Cited to establish the basis for compensating the officially appointed lawyer (amtlicher Anwalt) from the cantonal treasury.

Art. 42 Abs. 4 KAG i.V.m. Art. 1 der Verordnung vom 20. Oktober 2010 über die Entschädigung der amtlichen Anwältinnen und Anwälte (EAV; BSG 168.711)

Cited to determine the statutory hourly rate for compensating the officially appointed lawyer.

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Volltext

200 17 574 IV LOU/SCC/SEE

Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung

Urteil des Einzelrichters vom 12. September 2017

Verwaltungsrichter Loosli Gerichtsschreiberin Schertenleib Gamero

A.________ vertreten durch Advokat B.________ Beschwerdeführer

gegen

IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin

betreffend Verfügung vom 12. Mai 2017 Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Sept. 2017, IV/17/574, Seite 2

Sachverhalt:

A.

Der 1973 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) meldete sich im September 2010 bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons ... (SVA ...) zum Bezug von Leistungen an (Dossier der Invalidenversicherung, Antwortbeilage [AB] 1.1 S. 7 ff.). Mit Verfügung vom 4. April 2012 sprach die SVA ... dem Versicherten ab dem 1. August 2011 eine ganze Invalidenrente zu (AB 1.1 S. 99 ff.). Wegen Wohnsitzwechsels der Versicherten überwies die SVA ... im Juni 2012 die Akten an die IV-Stelle Bern (IVB bzw. Beschwerdegegnerin; AB 1.1 S. 1).

Im Rahmen einer Revision vom Dezember 2012 (AB 2) macht der Versicherte im Januar 2013 eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes geltend (AB 3). Die IVB veranlasste eine polydisziplinäre Begutachtung durch die MEDAS C.________ (MEDAS-Gutachten vom 11. August 2014 [AB 33.1]). Nach Einholung von Stellungnahmen des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD; AB 40, 41, 42, 50, 60) veranlasste die IVB eine polydisziplinäre Begutachtung durch die MEDAS D.________ (MEDAS-Gutachten vom 23. Dezember 2016 [AB 80.1]). Am 3. Januar 2017 meldete sich der Versicherte nach einem Wohnsitzwechsel bei der SVA ... an (AB 82.1 S. 50 ff.). Diese überwies die Akten an die IVB (AB 82.1 S. 1).

Mit Vorbescheid vom 24. Januar 2017 stellte die IVB bei einem Invaliditätsgrad von 55 % die Herabsetzung der bisherigen ganzen Rente auf eine halbe Rente in Aussicht (AB 81). Hiergegen erhob der Versicherte, vertreten durch Advokat B.________, am 14. Februar 2017 Einwände (AB 83). In der Ergänzung vom 17. März 2017 beantragte der Rechtsvertreter namens des Versicherten die Zusprechung einer ganzen Rente, eventualiter einer Dreiviertelsrente, eventualiter die Einholung weiterer Abklärungen. Weiter beantragte er, dem Versicherten sei die unentgeltliche Verbeiständung mit dem Unterzeichnenden als amtlichen Rechtsvertreter zu gewähren. Durch die sprachliche Barriere, aufgrund der Komplexität der sich stellenden Rechtsfragen und als Laie in juristischen Belangen sei es ihm nicht mög- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Sept. 2017, IV/17/574, Seite 3

lich, seine Interessen im Einspracheverfahren angemessen zu wahren (AB 88).

Die IVB holte eine Stellungnahme des RAD vom 8. Mai 2017 ein (AB 90), wonach auf die allgemein-internistischen, gastroenterologischen und psychiatrischen Begutachtungsergebnisse im Gutachten der MEDAS D.________ vom 23. Dezember 2016 abgestellt werden könne. Es seien hingegen in einer rheumatologischen Begutachtung die Beschwerden und Diagnosen von Seiten des Bewegungsapparates und deren Auswirkungen auf die Arbeitsund Leistungsfähigkeit nochmals zu evaluieren und ein entsprechendes Zumutbarkeitsprofil zu erstellen (AB 90 S. 13 f.).

Mit Verfügung vom 12. Mai 2017 wies die IVB das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung im Verwaltungsverfahren ab (AB 91).

Am 23. Mai 2017 teilte die IVB dem Versicherten mit, dass eine medizinische Abklärung im Spital H.________ in Auftrag gegeben werde. Sie gab dem Versicherten Gelegenheit zur Einreichung von Einwendungen. Weiter gab sie ihm Kenntnis des Fragenkatalogs und der Zusatzfragen (AB 92).

B.

Am 14. Juni 2017 erhob der Versicherte, vertreten durch Advokat B.________, beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern Beschwerde. Er beantragt, die Verfügung der IV-Stelle Bern vom 12. Mai 2017 sei aufzuheben. Dem Beschwerdeführer sei für das Einwandverfahren der Invalidenversicherung die unentgeltliche Verbeiständung zuzusprechen. Dem Beschwerdeführer sei für dieses Verfahren die unentgeltliche Prozessführung mit dem Unterzeichner als Rechtsvertreter zu gewähren.

Mit Beschwerdeantwort vom 31. Juli 2017 beantragte die IVB die Abweisung der Beschwerde. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Sept. 2017, IV/17/574, Seite 4

Erwägungen:

1.

1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom

6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom

11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide.

Bei der angefochtenen Verfügung handelt es sich – da sie das Administrativverfahren nicht abschliesst – um eine selbstständig eröffnete Zwischenverfügung. Gegen eine solche kann grundsätzlich direkt Beschwerde an das kantonale Versicherungsgericht erhoben werden (Art. 52 Abs. 1 ATSG i.V.m. Art. 56 Abs. 1 ATSG; UELI KIESER, Kommentar zum ATSG, 3. Aufl. 2015, Art. 49 N. 33 u. Art. 56 N. 14). Zwischenverfügungen sind jedoch gemäss Rechtsprechung nur dann selbstständig anfechtbar, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können (BGE 132 V

93 E. 6.1 S. 106). Dies ist im Zusammenhang mit der unentgeltlichen Verbeiständung dann der Fall, wenn ein solches Gesuch abgewiesen wird und der Rechtsvertreter seine Arbeit nicht ohnehin schon fertig erbracht hat (Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 19. Juni 2008, 9C_551/2007,

E. 1.2 e contrario; THOMAS ACKERMANN, Aktuelle Fragen zur unentgeltlichen Prozessführung im Sozialversicherungsrecht, in RENÉ SCHAFFHAU- SER/UELI KIESER [Hrsg.], Sozialversicherungsrechtstagung 2010, S. 184).

Im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung vom 12. Mai 2017 (AB 91) war das Verwaltungsverfahren noch nicht abgeschlossen, im Gegenteil, sieht die Beschwerdegegnerin doch eine bidisziplinäre Begutachtung vor (AB 92). Folglich ist vorliegend die Abweisung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung im Verwaltungsverfahren grundsätzlich geeignet, einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil zu bewirken. Die Verfügung ist somit selbständig anfechtbar. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträgen nicht durch- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Sept. 2017, IV/17/574, Seite 5

gedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Zwischenverfügung vom 12. Mai 2017 (AB 91). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf unentgeltliche Verbeiständung im Verwaltungsverfahren.

1.3 Die Mitglieder des Verwaltungsgerichts behandeln als Einzelrichterin oder Einzelrichter Beschwerden gegen Zwischenverfügungen und Zwischenentscheide, einschliesslich solcher betreffend die unentgeltliche Rechtspflege (Art. 57 Abs. 2 lit. b GSOG).

1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).

2.

2.1 Im sozialversicherungsrechtlichen Verwaltungsverfahren wird der gesuchstellenden Person ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt, wo die Verhältnisse es erfordern (Art. 37 Abs. 4 ATSG). Es besteht ein Anspruch auf unentgeltliche Vertretung, wenn die entsprechenden, für das gerichtliche Verfahren massgebenden Voraussetzungen (finanzielle Bedürftigkeit, fehlende Aussichtslosigkeit, Notwendigkeit der Vertretung; BGE 125 V 32 E. 2 S. 34; AHI 2000 S. 164 E. 2b) kumulativ erfüllt sind. Das Kriterium der Notwendigkeit der Vertretung ist dabei strenger und eingehender zu prüfen als im Gerichtsverfahren. Während im gerichtlichen Verfahren die unentgeltliche Verbeiständung zu gewähren ist, wo die Verhältnisse es "rechtfertigen" (Art. 61 lit. f ATSG), wird in Art. 37 Abs. 4 ATSG Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Sept. 2017, IV/17/574, Seite 6

der Begriff des "Erforderns" verwendet. Demzufolge wird hier eine strengere Prüfung verlangt (BGE 132 V 200 E. 5.1.3. S. 204; SVR 2009 IV Nr. 48

S. 147 E. 4.2 und 4.4.1); dies auch mit Blick auf die Offizialmaxime oder den Untersuchungsgrundsatz, wonach die Behörde gehalten ist, an der Ermittlung des rechtserheblichen Sachverhalts mitzuwirken. Die sachliche Notwendigkeit der Verbeiständung wird aber nicht allein dadurch ausgeschlossen, dass das in Frage stehende Verfahren vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht wird (BGE 132 V 200 E. 5.1.3 S. 204; Entscheid des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG; heute Bundesgericht] vom

29. November 2004, I 557/04, E. 2.2).

2.2 Hinsichtlich der sachlichen Gebotenheit der unentgeltlichen anwaltlichen Verbeiständung im Verwaltungsverfahren sind die Umstände des Einzelfalls, die Eigenheiten der anwendbaren Verfahrensvorschriften sowie die Besonderheiten des jeweiligen Verfahrens zu berücksichtigen. Dabei fallen neben der Komplexität der Rechtsfragen und der Unübersichtlichkeit des Sachverhalts auch in der Person des Betroffenen liegende Gründe in Betracht, wie etwa seine Fähigkeit, sich im Verfahren zurechtzufinden. Falls ein besonders starker Eingriff in die Rechtsstellung der betroffenen Person droht, ist die Verbeiständung grundsätzlich geboten, andernfalls bloss, wenn zur relativen Schwere des Falls besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten hinzukommen, denen die betroffene Person auf sich alleine gestellt nicht gewachsen ist, und wenn auch eine Verbeiständung durch Verbandsvertreter, Fürsorger oder andere Fachund Vertrauensleute sozialer Institutionen nicht in Betracht fällt (SVR 2016 IV Nr. 17

S. 51 E. 3; ARV 2015 S. 163 E. 2.2).

3.

3.1 Die Beschwerdegegnerin hat das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung im Verwaltungsverfahren mit der Begründung abgewiesen, es fehle an der Erforderlichkeit einer Verbeiständung. Zudem sei die Bedürftigkeit des Beschwerdeführers nicht ausgewiesen worden (AB 91 S. 3). Nicht geprüft hat die Vorinstanz die Voraussetzung der fehlenden Aussichtslosigkeit.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Sept. 2017, IV/17/574, Seite 7

3.2 Rechtsprechungsgemäss drängt sich im Vorbescheidverfahren eine anwaltliche Verbeiständung nur in Ausnahmefällen auf, in denen ein Rechtsanwalt beigezogen wird, weil schwierige rechtliche oder tatsächliche Fragen dies als notwendig erscheinen lassen und eine Verbeiständung durch Verbandsvertreter, Fürsorger oder andere Fachund Vertrauensleute sozialer Institutionen nicht in Betracht fällt (vgl. E. 2.2 hiervor).

3.2.1 Der Beschwerdeführer lässt vorbringen, er spräche nur mässig deutsch: Die Beschwerdegegnerin verkenne, dass er aufgrund der langen Abwesenheit vom Arbeitsmarkt seine sprachlichen Fähigkeiten verloren habe. Auch die Sozialkontakte hätten durch die Erkrankung abgenommen. Zu Hause spreche er ….; die behandelnden Ärzte seien der ... Sprache mächtig (Beschwerde S. 3 Ziff. 6). Die Beschwerdegegnerin bestreitet die Sprachschwierigkeiten (AB 91 S. 2).

Der Beschwerdeführer kam nach Gymnasium und Aufnahme eines ... Studiums unbestritten bereits 1992, d.h. vor 25 Jahren in die Schweiz (AB 80.1

S. 1, 90 S. 2). Demnach verfügt er überwiegend wahrscheinlich über gute intellektuelle Fähigkeiten und lebt seit langer Zeit im deutschen Sprachraum, weshalb unter Würdigung der übrigen Angaben nicht gesagt werden kann, er brauche infolge seiner sprachlichen Limiten eine Rechtsvertretung im Verwaltungsverfahren.

3.2.2 Das Argument des Beschwerdeführers, dass eine bloss mündliche oder schriftliche Mitteilung von ihm höchstwahrscheinlich nicht zu einer neuen Begutachtung geführt hätte (Beschwerde S. 3 Ziff. 7), überzeugt nicht für die Begründung der unentgeltlichen Rechtspflege im Verwaltungsverfahren. Denn zu Recht führt die Beschwerdegegnerin an, dass sie dazu verpflichtet ist, die Ermittlung des rechtserheblichen Sachverhalts eigenständig vorzunehmen (Untersuchungsgrundsatz: BGE 117 V 282 E. 4a

S. 283). Dem weiteren Hinweis, seine gesundheitliche Situation erlaube ihm nicht, seine Interessen selbstständig zu wahren (Beschwerde S. 3 Ziff. 8), kann nicht gefolgt werden. Die Beschwerdegegnerin hat festgehalten, dass im psychiatrischen Gutachten keine kognitiven Beeinträchtigungen festgestellt wurden (AB 80.3 S. 11 f.); dem ist unter Hinweis auf die psychiatrischen Begutachtungsergebnisse ohne weiteres zuzustimmen, sodass Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Sept. 2017, IV/17/574, Seite 8

denn darauf auch abgestellt werden kann (Bericht des RAD vom 8. Mai 2017 [AB 90 S. 13]).

Auch dem Vorbringen des Beschwerdeführers, aufgrund der Komplexität aus medizinischer und rechtlicher Sicht dränge sich eine anwaltliche Verbeiständung auf, kann nicht gefolgt werden: Das im Revisionsverfahren eingeholte polydisziplinäre Gutachten der MEDAS-D.________ vom 23. Dezember 2016 (AB 80.1) wurde ohne rechtliche Vertretung erstellt und gab für den Beschwerdeführer nicht Anlass, rechtlichen Beistand heranzuziehen (AB 74, 80.1). Erst nach Erhalt des Vorbescheids vom 24. Januar 2017 (AB 81) beauftragte er einen Rechtsanwalt, welcher mit Einwand hinsichtlich Schulter und Achillessehne Abklärungsbedarf geltend machte und darauf hinwies, dass in diesen Bereichen schon Abklärungen am laufen seien. Der RAD empfahl in der Folge hinsichtlich der Schulterbeschwerden weitere rheumatologische Abklärungen, weil dazu widersprüchliche Angaben vorlägen (AB 90). Es stellen sich im vorliegenden Fall keine schwierigen rechtlichen oder tatsächlichen Fragen. Den Einwand der laufenden Abklärungen, wie ihn der Rechtsvertreter vorbrachte, hätte der Beschwerdeführer ohne weiteres selbst vorbringen können. Dazu benötigte er keine besonderen rechtlichen Kenntnisse. Zwar führte die IV-Stelle Bern (IVB) tatsächlich aus, dass es sich um ein komplexes medizinisches Verfahren handle (AB 92 S. 5). Jedoch waren die Wesentlichen Faktoren zu diesem Zeitpunkt bereits geklärt und es ging nur noch um die weitere Klärung der Sachlage aus rheumatologischer Sicht. Unter diesen Umständen ist in Relation zu den in den Akten belegten guten intellektuellen Fähigkeiten des Beschwerdeführers von einem „normalen Durchschnittsfall“ auszugehen. Auch wenn der Beschwerdeführer rechtsunkundig ist, so hätte er sich mit dem Beizug von Fachund Vertrauensleuten sozialer Institutionen/unentgeltlichen Rechtsberatungen behelfen können (Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 28. Juni 2012, 8C_438/2012, E. 2.2.1).

3.2.3 Dem Beschwerdeführer wurde die Möglichkeit gegeben, sich zu den vorgesehenen Fragen zu äussern und Ergänzungsfragen zu stellen, was dieser auch ohne anwaltliche Vertretung gekonnt hätte (AB 92). Zudem stand es ihm praxisgemäss offen, rechtliche Unterstützung durch Verbandsvertreter usw. einzuholen (vgl. E. 3.2.2 hiervor).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Sept. 2017, IV/17/574, Seite 9

3.3 Insgesamt ist mit Blick auf den höchstrichterlich verlangten sehr strengen Massstab an die Bejahung einer anwaltlichen Vertretung im Verwaltungsverfahren (Entscheid des BGer vom 28. Juni 2012, 8C_438/2012,

E. 2.2.1) das Erfordernis einer solchen Vertretung und damit ein entsprechender Anspruch ohne weitere Prüfung der kumulativen Voraussetzungen der Bedürftigkeit und der Aussichtslosigkeit zu verneinen, zumal auch keine gerichtliche Rückweisung vorliegt, welche die Erforderlichkeit der Vertretung allenfalls rechtfertigen könnte.

Nach dem Dargelegten hat die Beschwerdegegnerin das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung im Verwaltungsverfahren zu Recht abgewiesen. Die hiergegen erhobene Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen.

4.

4.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Bei der vorliegend zu beurteilenden Frage der unentgeltlichen Rechtspflege im Verwaltungsverfahren handelt es sich indessen nicht um eine Leistungsstreitigkeit im Sinne von Art. 69 Abs. 1bis IVG, weshalb keine Verfahrenskosten zu erheben sind (Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG).

4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Umkehrschluss]).

4.3 Zu prüfen bleibt das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege.

4.3.1 Auf Gesuch hin befreit die Verwaltungsjustizbehörde eine Partei von den Kostenund allfälligen Vorschusssowie Sicherstellungspflichten, wenn die Partei nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Unter den gleichen Voraussetzungen kann überdies einer Partei eine Anwältin oder ein Anwalt beigeordnet werden, wenn die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse es rechtferti- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Sept. 2017, IV/17/574, Seite 10

gen (Art. 61 lit. f ATSG sowie Art. 111 Abs. 1 und 2 VRPG; SVR 2011 IV Nr. 22 S. 61 E. 2, 2011 UV Nr. 6 S. 22 E. 6.1).

Eine Person ist bedürftig, wenn sie nicht in der Lage ist, für die Prozesskosten aufzukommen, ohne dass sie Mittel beanspruchen müsste, die zur Deckung des Grundbedarfs für sie und ihre Familie notwendig sind (BGE 128 I 225 E. 2.5.1 S. 232). Massgebend sind die wirtschaftlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung (BGE 122 I 5 E. 4a S. 6; SVR 2009 UV Nr. 12 S. 50 E. 4.1). Die Grenze für die Annahme von Bedürftigkeit im Sinne der Regeln über die unentgeltliche Verbeiständung liegt höher als diejenige des betreibungsrechtlichen Existenzminimums (RKUV 2000 KV

119 S. 155 E. 2). Personen, die Ergänzungsleistungen beziehen, sind nicht ohne weiteres bedürftig im Sinne von Art. 61 lit. f ATSG (SVR 2009 UV Nr.

12 S. 50 E. 4.2).

4.3.2 Im vorliegenden Fall ist die Beschwerde nicht als von vornherein aussichtslos zu qualifizieren und für das Verfahren erscheint der Beizug einer anwaltlichen Vertretung infolge der sich stellenden Sachund Rechtsfragen als angezeigt, zumal hier allein schon die Abgrenzungsfragen zu den Voraussetzungen für die unentgeltliche Rechtspflege im Verwaltungsverfahren (vgl. E. 2.1 f. hiervor) für juristische Laien nicht leicht zu beantworten sind.

Zur Prüfung der Bedürftigkeit ist dem Einkommen der zivilprozessuale Zwangsbedarf gegenüberzustellen und allfälliges Vermögen zu berücksichtigen. Beim Zwangsbedarf ist grundsätzlich von den betreibungsrechtlichen Grundbeträgen auszugehen, welche um 30 % erhöht werden (Kreisschreiben Nr. 1 der Zivilabteilung des Obergerichts und des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern über die Ermittlung und den Nachweis der Prozessarmut vom 25. Januar 2011 und Kreisschreiben Nr. B 1 der Aufsichtsbehörde in Betreibungsund Konkurssachen für den Kanton Bern vom 1. April 2010; www.justice.be.ch). Der betreibungsrechtliche Grundbetrag für ein Ehepaar beläuft sich auf Fr. 1‘700.--, um 30 % erhöht ergibt dies Fr. 2‘210.--. Der Unterhalt für zwei Kinder in Ausbildung (2 x Fr. 600.-- + 30 %) beträgt Fr. 1‘560.--. Zum errechneten Grundbetrag sind der Mietzins samt Nebenkosten von Fr. 2‘500.-- (Beschwerdebeilage [BB] 3) sowie die Prämien für die Krankenpflegeversicherung von Fr. 1‘112.95 (ohne Beiträge für Versi- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Sept. 2017, IV/17/574, Seite 11

cherungen nach VVG; A.________: Fr. 499.75; E.________: Fr. 393.60; F.________: Fr. 109.80; G.________: Fr. 109.80) hinzuzurechnen. Dem sich ergebenden Betrag von Fr. 7‘382.95 pro Monat stehen Einnahmen von Fr. 5‘552.-- (BB 3) gegenüber. Die Bedürftigkeit ist deshalb zu bejahen.

Das Gesuch um Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege unter Beiordnung von Advokat B.________ ist demnach für das vorliegende Verfahren gutzuheissen. Soweit die unentgeltliche Rechtspflege auch für die Verfahrenskosten beantragt werden sollte, was aus der Eingabe nicht klar hervorgeht, ist dieses hinfällig, da hier keine entsprechenden Kosten zu erheben sind, weshalb darauf nicht einzutreten ist (vgl. E. 4.1 hiervor).

4.3.3 Gemäss Art. 42 des kantonalen Anwaltsgesetzes vom 28. März 2006 (KAG; BSG 168.11) bezahlt der Kanton den amtlich bestellten Anwältinnen und Anwälten eine angemessene Entschädigung, die sich nach dem gebotenen Zeitaufwand bemisst und höchstens dem Honorar gemäss der Tarifordnung für den Parteikostenersatz entspricht. Bei der Festsetzung des gebotenen Zeitaufwandes sind die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses zu berücksichtigen. Auslagen und Mehrwertsteuer werden zusätzlich entschädigt (Abs. 1). Die Aufwendungen für die Erlangung des Rechts auf unentgeltliche Rechtspflege sind nach den gleichen Regeln zu entschädigen (Abs. 3). Nach Art. 42 Abs. 4 KAG i.V.m. Art. 1 der Verordnung vom 20. Oktober 2010 über die Entschädigung der amtlichen Anwältinnen und Anwälte (EAV; BSG 168.711) beträgt der Stundenansatz Fr. 200.--.

Der mit Kostennote vom 10. August 2017 geltend gemachte Zeitaufwand von 5,47 Stunden (4,95 Stunden à Fr. 180.-- und 0,8333 Stunden à Fr. 250.--) ist angemessen. Der tarifmässige Parteikostenersatz ist in diesem Verfahren auf Fr. 1‘224.55 (Honorar von Fr. 1‘099.33, zuzüglich Auslagen von Fr. 34.50 und MWSt. von Fr. 90.71) festzusetzen. Das Honorar des amtlichen Anwalts ist auf Fr. 1'057.65 (4,95 Stunden à Fr. 180.-- [= Fr. 891.--] und 0,8333 Stunden à Fr. 200.-- [Fr. 166.66]), zuzüglich Auslagen von Fr. 34.50 und MWSt. von Fr. 87.37 (8 % auf Fr. 1‘092.16), total Fr. 1‘179.55, festzusetzen und ist nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils aus der Gerichtskasse zu vergüten. Vorbehalten bleibt die Nachzahlungspflicht nach Art. 123 ZPO. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Sept. 2017, IV/17/574, Seite 12

Demnach entscheidet der Einzelrichter:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch eine Parteientschädigung zugesprochen.

3. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung von Advokat B.________ wird gutgeheissen, soweit darauf einzutreten ist.

4. Der tarifmässige Parteikostenersatz des amtlichen Anwalts wird in diesem Verfahren auf Fr. 1‘224.55 (inkl. Auslagen und MWSt.) festgesetzt.

Davon wird Advokat B.________ nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils aus der Gerichtskasse eine auf Fr. 1‘179.55 festgesetzte Entschädigung (inkl. Auslagen und MWSt.) vergütet. Vorbehalten bleibt die Nachzahlungspflicht nach Art. 123 ZPO.

5. Zu eröffnen (R):

- Advokat B.________ z.H. des Beschwerdeführers

- IV-Stelle Bern

- Bundesamt für Sozialversicherungen

- Steuerverwaltung des Kantons Bern, Bereich Inkasso, Postfach 8334, 3001 Bern

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.