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200 2017 530 • VG BE 200 2017 530 KI-generiert

Swiss Disability Insurance: Burden of Proof for Change in Invalidity

Geschäftsnummer 200 2017 530
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Bern (CH-BE)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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A Swiss court decision affirmed the Disability Insurance (DI) office's refusal to process a second application for benefits because the applicant failed to credibly demonstrate a significant change in the degree of invalidity since the previous rejection. The applicant, who had initially been denied benefits in 2015 based on sufficient work capacity despite post-traumatic ankle arthrosis and other physical/psychological complaints, filed a new application in 2016 citing persistent foot pain but provided no new medical reports or evidence of changed occupational circumstances. The court held that under the revised application procedure, the burden of proof rests on the applicant to make a substantial and relevant change in facts *plausible*—a lower standard than preponderance of evidence—and the DI office was not obligated to conduct its own investigations after initially giving the applicant time to submit supporting documentation. As the applicant only submitted a new psychiatric report during the appeal process, which the court deemed too late and therefore inadmissible, the administrative decision not to entertain the new request was upheld, although the court granted the applicant's request for pro bono legal aid, finding the appeal not entirely without merit.

Legislator-Regeste

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Art. 59 ATSG, Art. 60 ATSG, Art. 61 lit. b ATSG, Art. 81 Abs. 1 i.V.m, Art. 57 Abs. 2 lit. c GSOG, Art. 84 Abs. 3 VRPG; Swiss Disability Insurance: Burden of Proof for Change in Invalidity: The applicant, who had initially been denied benefits in 2015 based on sufficient work capacity despite post-traumatic ankle arthrosis and other physical/psychological complaints, filed a new application in 2016 citing persistent foot pain but provided no new medical reports or evidence of changed occupational circumstances. The court held that under the revised application procedure, the burden of proof rests on the applicant to make a substantial and relevant change in facts *plausible*—a lower standard than preponderance of evidence—and the DI office was not obligated to conduct its own investigations after initially giving the applicant time to submit supporting documentation. As the applicant only submitted a new psychiatric report during the appeal process, which the court deemed too late and therefore inadmissible, the administrative decision not to entertain the new request was upheld, although the court granted the applicant's request for pro bono legal aid, finding the appeal not entirely without merit.

Schlagwörter

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Invalidenversicherungsleistungen Invalidenversicherung Beweislast Nachweis des Anspruchs auf Prozesskostenhilfe Verwaltungskosten veränderte Verhältnisse Verfügung vom 10. Mai 2017

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 123 ZPO

Cited in the dispositive regarding the provisional exemption from payment of costs, subject to reimbursement under this article.

Art. 108 Abs. 1 VRPG

Cited as the basis for imposing court costs on the appellant based on the outcome of the case.

Art. 61 lit. g ATSG

Cited implicitly through Art. 1 Abs. 1 IVG as the basis for denying a party indemnity.

Art. 1 Abs. 1 IVG

Cited implicitly in combination with Art. 61 lit. g ATSG as the basis for denying a party indemnity.

Art. 113 VRPG

Cited as the basis for provisionally exempting the appellant from paying costs due to granted legal aid.

Art. 69 Abs. 1bis IVG

Cited as the legal basis establishing that the administrative court procedure in disputes concerning IV benefits is subject to costs.

Art. 111 Abs. 1 VRPG

Cited as the basis for granting the request for free legal aid.

Art. 90 ff. BGG

Referenced in the appeal instructions as provisions governing appeals to the Federal Tribunal against this decision.

Art. 39 ff. BGG

Referenced in the appeal instructions as provisions governing appeals to the Federal Tribunal against this decision.

Art. 82 ff. BGG

Referenced in the appeal instructions as provisions governing appeals to the Federal Tribunal against this decision.

Art. 1 Punkt 1

The decision rejects the appeal (First order in the dispositive).

Art. 2 Punkt 2

The decision grants the request for free legal aid (Second order in the dispositive).

Art. 3 Punkt 3

The decision imposes court costs and mentions the provisional exemption due to free legal aid (Third order in the dispositive).

Art. 4 Punkt 4

The decision denies party compensation (Fourth order in the dispositive).

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Volltext

200 17 530 IV ACT/GUA/ARJ

Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung

Urteil des Einzelrichters vom 26. Oktober 2017

Verwaltungsrichter Ackermann Gerichtsschreiberin Gurtner

A.________ vertreten durch Einwohnergemeinde B.________, C.________ Beschwerdeführer

gegen

IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin

betreffend Verfügung vom 10. Mai 2017 Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Okt. 2017, IV/17/530, Seite 2

Sachverhalt:

A.

Unter Hinweis auf eine symptomatische posttraumatische Arthrose des oberen Sprunggelenks (OSG) rechts, einen Verdacht auf eine beginnende Arthrose des unteren Sprunggelenks (USG), allgemeine Rückenund Schulterschmerzen bei leichten Tätigkeiten, häufige Kopfschmerzen und eine erhebliche psychische Belastung meldete sich der 1970 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) am 26. Mai 2015 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Antwortbeilagen der Invalidenversicherung [AB] 6). Die IV-Stelle Bern (IVB bzw. Beschwerdegegnerin) führte ein Verfahren durch und wies mit Verfügung vom 1. Oktober 2015 (AB 25) das Leistungsbegehren ab, da der Versicherte sowohl in seiner angestammten Tätigkeit wie auch in einer optimal leidensangepassten Tätigkeit uneingeschränkt arbeitsfähig sei. Diese Verfügung blieb unangefochten.

B.

Mit Neuanmeldung vom 25. Oktober 2016 (AB 28) ersuchte der Versicherte die Invalidenversicherung unter Hinweis auf immer noch bestehende Schmerzen im Fuss erneut um Leistungen. Mit Schreiben vom 31. Oktober 2016 forderte die IVB den Versicherten auf, sein Gesuch durch weitere Unterlagen zu ergänzen (AB 30). Nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens (AB 33 - 35) trat die IVB mit Verfügung vom 10. Mai 2017 (AB 36) auf das Leistungsbegehren nicht ein, da keine wesentlichen beruflichen oder medizinischen Veränderungen hätten festgestellt werden können; es seien keine neuen Arztberichte eingereicht worden.

C.

Hiergegen erhob der Versicherte Beschwerde, welche am 1. Juni 2017 beim Verwaltungsgericht einging, und beantragte sinngemäss die Aufhe- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Okt. 2017, IV/17/530, Seite 3

bung der Verfügung vom 10. Mai 2017 und die Prüfung des Anspruchs auf Leistungen der Invalidenversicherung. Mit Eingabe vom 16. August 2017 beantragte er, nun vertreten durch seine Beiständin C.________, Sozialabteilung der Einwohnergemeinde B.________, die Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege.

Mit Schreiben vom 24. August 2017 reichte der Beschwerdeführer unter anderem einen Bericht der Universitären Psychiatrischen Dienste Bern (E.________) vom 8. Mai 2017 (Beschwerdebeilage [BB] 8) ein.

Mit Beschwerdeantwort vom 19. September 2017 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde.

Erwägungen:

1.

1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom

6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom

11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwal- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Okt. 2017, IV/17/530, Seite 4

tungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 10. Mai 2017 (AB 36). Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin auf die Neuanmeldung vom 25. Oktober 2016 (AB 28) zu Recht nicht eingetreten ist.

1.3 Die Mitglieder des Verwaltungsgerichts behandeln als Einzelrichterin oder Einzelrichter Beschwerden gegen Nichteintretensverfügungen oder -entscheide (Art. 57 Abs. 2 lit. c GSOG).

1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).

2.

2.1 Wurde eine Rente wegen eines fehlenden oder zu geringen Invaliditätsgrades bereits einmal verweigert, so wird eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die versicherte Person glaubhaft macht, dass sich der Grad der Invalidität in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat (Art. 87 Abs. 2 und 3 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung [IVV; SR 831.201]). Erheblich ist eine Sachverhaltsänderung, wenn angenommen werden kann, der Anspruch auf eine Invalidenrente (oder deren Erhöhung) sei begründet, falls sich die geltend gemachten Umstände als richtig erweisen sollten (SVR 2014 IV Nr. 33 S. 121 E. 2). Dies gilt auch für Revisionsgesuche im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG (BGE 130 V 343 E. 3.5.3 S. 351) sowie analog, wenn die versicherte Person nach vorausgegangener rechtskräftiger Ablehnung erneut eine Eingliederungsmassnahme beantragt (BGE 113 V 22 E. 3b S. 27; ZAK 1991

S. 262 E. 1a). Diese Eintretensvoraussetzung soll verhindern, dass sich die Verwaltung immer wieder mit gleichlautenden und nicht näher begründeten, d.h. keine Veränderung des Sachverhalts darlegenden Rentengesuchen befassen muss (BGE 133 V 108 E. 5.3.1 S. 112).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Okt. 2017, IV/17/530, Seite 5

2.2 Die versicherte Person muss mit der Neuanmeldung (oder dem Revisionsgesuch) die massgebliche Tatsachenänderung glaubhaft machen. Der Untersuchungsgrundsatz, wonach das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen hat, spielt insoweit nicht. Wird in der Neuanmeldung (oder dem Revisionsgesuch) kein Eintretenstatbestand geltend gemacht, sondern bloss auf ergänzende Beweismittel, insbesondere Arztberichte, hingewiesen, die noch beigebracht würden oder von der Verwaltung beizuziehen seien, ist der versicherten Person eine angemessene Frist zur Einreichung der Beweismittel anzusetzen. Diese Massnahme setzt voraus, dass die ergänzenden Beweisvorkehren geeignet sind, den entsprechenden Beweis zu erbringen. Sie ist mit der Androhung zu verbinden, dass ansonsten gegebenenfalls auf Nichteintreten zu erkennen sei. Ergeht eine Nichteintretensverfügung im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens, das diesen Erfordernissen betreffend Fristansetzung und Androhung der Säumnisfolgen genügt, legen die Gerichte ihrer beschwerdeweisen Überprüfung den

Sachverhalt zu Grunde, wie er sich der Verwaltung bot (BGE 130 V 64

E. 5.2.5 S. 69).

2.3 Mit dem Beweismass des Glaubhaftmachens sind herabgesetzte Anforderungen an den Beweis verbunden; der Sachverhalt muss also nicht nach dem im Sozialversicherungsrecht sonst üblichen Grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt sein. Es genügt, dass für den geltend gemachten rechtserheblichen Sachumstand wenigstens gewisse Anhaltspunkte bestehen, auch wenn durchaus noch mit der Möglichkeit zu rechnen ist, bei eingehender Abklärung werde sich die behauptete Sachverhaltsdarstellung nicht erstellen lassen. Grundsätzlich unterliegt das Glaubhaftmachen weniger strengen Anforderungen als im Zivilprozessrecht. Dort muss

– im Gegensatz zum vollen Beweis – das Gericht von der Richtigkeit der behaupteten Sachdarstellung immerhin überzeugt sein, wenn auch nicht vollständig und unter Ausschluss jeden Zweifels (SVR 2014 IV Nr. 33

S. 121 E. 2).

2.4 Ob eine anspruchsbegründende Änderung in den für den Invaliditätsgrad erheblichen Tatsachen eingetreten ist, beurteilt sich im Neuanmeldungsverfahren – analog zur Rentenrevision nach Art. 17 Abs. 1 ATSG Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Okt. 2017, IV/17/530, Seite 6

– durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der letzten materiellen Beurteilung und rechtskräftigen Ablehnung bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der streitigen neuen Verfügung (BGE 133 V 108 E. 5.3

S. 112; 130 V 71 E. 3.2.3 S. 77; AHI 1999 S. 84 E. 1b).

3.

3.1 Zu prüfen ist, ob eine Änderung glaubhaft gemacht ist, die sich auf den Rentenanspruch auswirkt. Dabei ist der Sachverhalt zur Zeit der leistungsablehnenden Verfügung vom 1. Oktober 2015 (AB 25) mit demjenigen, der sich bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung vom

10. Mai 2017 (AB 36) entwickelt hat, zu vergleichen.

3.2 Mit Neuanmeldung vom 25. Oktober 2016 machte der Beschwerdeführer geltend, er habe immer noch Schmerzen im Fuss (AB 28 S. 6 Ziff. 6.1), womit an sich keine Veränderung glaubhaft gemacht ist. Weiter hat er keinerlei Arztberichte eingereicht oder erwerbliche Umstände geltend gemacht, welche eine Änderung glaubhaft machen würden. Zudem hielt die RAD-Ärztin Dr. med. D.________, Fachärztin für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, bereits im Bericht vom 23. Juli 2015, auf den sich die leistungsablehnende Verfügung vom 1. Oktober 2015 (AB 25) massgeblich stützt, fest, dass in Abhängigkeit der neuropathisch bedingten Schmerzen im Bereich des rechten OSG das Gehen und Stehen eingeschränkt seien (AB 22 S. 6 unten); die Schmerzen im Fuss waren also bereits bekannt bzw. haben schon bestanden. Gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung obliegt es der versicherten Person mit der Neuanmeldung massgebliche Tatsachenänderungen glaubhaft zu machen, der Untersuchungsgrundsatz spielt insoweit nicht (vgl. E. 2.2 hiervor). Die Beschwerdegegnerin hat den Beschwerdeführer mit Schreiben vom

31. Oktober 2016 (AB 30) aufgefordert, sein Gesuch mit Unterlagen zu ergänzen, damit auf sein Gesuch eingetreten werden könne; der Beschwerdeführer hat darauf nicht reagiert. Anders als in der Beschwerde implizit angenommen, musste die Beschwerdegegnerin aufgrund des eingeschränkten Untersuchungsgrundsatzes (vgl. E. 2.2 hiervor) keine eigenen medizinischen Abklärungen vornehmen. Unter diesen Umständen hat Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Okt. 2017, IV/17/530, Seite 7

auch das Gericht von dem Sachverhalt auszugehen, der sich der Beschwerdegegnerin im Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung vom

10. Mai 2017 (AB 36) bot (vgl. E. 2.2 hiervor). In der Folge ist der erst im Beschwerdeverfahren eingereichte Bericht der psychiatrischen Dienste E.________ vom 8. Mai 2017 (BB 8) vorliegend nicht zu berücksichtigen. Der Beschwerdeführer ist jedoch darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdegegnerin den Bericht im Rahmen einer erneuten Neuanmeldung entgegennimmt (Beschwerdeantwort S. 3 Ziff. 12). Damit ist gestützt auf die vorliegenden Akten in keiner Art und Weise glaubhaft gemacht, dass sich der Grad der Invalidität in einer für den Rentenanspruch erheblichen Weise geändert hat.

3.3 Nach dem Dargelegten ist die Beschwerdegegnerin mangels Glaubhaftmachung einer Veränderung, die sich auf den Rentenanspruch auswirkt, zu Recht auf die Neuanmeldung vom 25. Oktober 2016 (AB 28) nicht eingetreten und die Beschwerde abzuweisen.

4.

Zu prüfen bleibt das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege.

4.1 Auf Gesuch hin befreit die Verwaltungsjustizbehörde eine Partei von den Kostenund allfälligen Vorschusssowie Sicherstellungspflichten, wenn die Partei nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 111 Abs. 1 VRPG).

Die Bedürftigkeit des Beschwerdeführers ist aktenmässig erstellt (BB 2) und die Beschwerde ist nicht als aussichtslos zu qualifizieren. Die Voraussetzungen des Anspruchs auf unentgeltliche Rechtspflege sind hier somit erfüllt. Das entsprechende Gesuch ist gutzuheissen.

4.2 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1’000.-- festzulegen. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Okt. 2017, IV/17/530, Seite 8

Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der unterliegende Beschwerdeführer die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 500.--, zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Aufgrund der gewährten unentgeltlichen Rechtspflege (vgl. E. 4.1 hiervor) wird der Beschwerdeführer – unter Vorbehalt der Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (ZPO; SR 272) – vorläufig von der Zahlungspflicht befreit (Art. 113 VRPG).

4.3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG).

Demnach entscheidet der Einzelrichter:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird gutgeheissen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt. Aufgrund der gewährten unentgeltlichen Rechtspflege wird der Beschwerdeführer – unter Vorbehalt der Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO – jedoch von der Zahlungspflicht befreit.

4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5. Zu eröffnen (R):

- Einwohnergemeinde B.________ z.H. des Beschwerdeführers

- IV-Stelle Bern

- Bundesamt für Sozialversicherungen

- Steuerverwaltung des Kantons Bern, Bereich Inkasso, Postfach 8334, 3001 Bern

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Okt. 2017, IV/17/530, Seite 9

Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.