Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
200 2017 504 • VG BE 200 2017 504 KI-generiert

Unemployment Benefit Suspension Upheld for Insufficient Job Search

Geschäftsnummer 200 2017 504
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Bern (CH-BE)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The claimant, registered for unemployment benefits since December 21, 2016, was sanctioned with a three-day suspension of benefits for failing to demonstrate sufficient personal job search efforts for December 2016, a decision upheld after an appeal. The claimant argued that the lack of applications was due to having worked until December 20, 2016, being told he could resume work with his temporary firm after the holidays, and difficulties applying over the Christmas and New Year period when many companies were closed. The court dismissed the appeal, reasoning that neither the short work interruption nor the prospect of returning to a temporary position relieved him of the legal obligation to actively seek a permanent job, a duty he had been fully informed of upon registration; thus, lacking an excusable reason for the first-time failure to apply, the three-day suspension, being the minimum range for minor fault, was deemed appropriate and confirmed.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 59 ATSG, Art. 60 ATSG, Art. 61 lit. b ATSG, Art. 81 Abs. 1 i.V.m, Art. 57 Abs. 1 GSOG, Art. 84 Abs. 3 VRPG; Unemployment Benefit Suspension Upheld for Insufficient Job Search: The claimant argued that the lack of applications was due to having worked until December 20, 2016, being told he could resume work with his temporary firm after the holidays, and difficulties applying over the Christmas and New Year period when many companies were closed. The court dismissed the appeal, reasoning that neither the short work interruption nor the prospect of returning to a temporary position relieved him of the legal obligation to actively seek a permanent job, a duty he had been fully informed of upon registration; thus, lacking an excusable reason for the first-time failure to apply, the three-day suspension, being the minimum range for minor fault, was deemed appropriate and confirmed.

Schlagwörter

KI-generiert
Einstellung der Arbeitslosenentschädigung befristete Leistung Arbeitslosigkeit Arbeitsbemühungen Kurzarbeit kontrollfreie Bezugstage Einspracheentscheid vom 19. April 2017

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 30 Abs. 3 Satz 3 AVIG

This provision governs the duration of the benefit suspension based on the degree of fault, which was confirmed in the final ruling regarding the appropriateness of the sanction.

Art. 30 Abs. 3 Satz 1 AVIG

This provision defines that the suspension of benefits only applies to days for which the insured person meets the eligibility requirements, contextualizing the sanction confirmed.

Art. 17 Abs. 1 AVIG

This provision defines the beneficiary's obligation to take all reasonable measures to avoid or shorten unemployment, forming the basis for the penalty sustained by the appeal dismissal.

Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG

This provision is the basis for suspending benefits if the insured person does not make sufficient effort to find suitable work, which justifies the initial administrative penalty.

Art. 61 lit. g ATSG

Cited in conjunction with Art. 1 Abs. 1 AVIG to deny indemnity to a party because the appeal was dismissed.

Art. 61 lit. a ATSG

Cited in conjunction with Art. 1 Abs. 1 AVIG to rule that no court costs shall be levied because the appeal was dismissed.

Art. 1 Abs. 1 AVIG

Cited in conjunction with Art. 61 lit. a and g ATSG for the decision regarding court costs and party indemnity.

Art. 45 Abs. 3 lit. a AVIV

Cited when determining that the three-day suspension falls into the lowest range of slight fault.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

200 17 504 ALV KNB/COC/LAB

Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung

Urteil des Einzelrichters vom 2. August 2017

Verwaltungsrichter Knapp Gerichtsschreiberin Collatz

A.________ Beschwerdeführer

gegen

beco Berner Wirtschaft Arbeitsvermittlung, Rechtsdienst, Lagerhausweg 10, 3018 Bern Beschwerdegegner

betreffend Einspracheentscheid vom 19. April 2017 Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Aug. 2017, ALV/17/504, Seite 2

Sachverhalt:

A.

Der 1974 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) meldete sich am 21. Dezember 2016 zur Arbeitsvermittlung im Umfang von 100% an und stellte am 27. Dezember 2016 einen Antrag auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 21. Dezember 2016 (Akten des beco Berner Wirtschaft [beco bzw. Beschwerdegegner], Dossier RAV-Region Bern- Mittelland [act. IIA] 1 f.; Akten des beco, Dossier Arbeitslosenkasse Bern [act. IIB] 58 – 61).

Mit Schreiben vom 16. Januar 2017 (act. IIA 35) wurde der Versicherte darauf aufmerksam gemacht, dass für den Monat Dezember 2016 keine Arbeitsbemühungen eingereicht worden seien. Gleichzeitig erhielt er – unter Hinweis auf die Rechtsfolgen bei Pflichtverletzungen – Gelegenheit, sich zum Sachverhalt zu äussern. Nachdem der Versicherte resp. dessen Ehefrau mit Email vom 17. Januar 2017 Stellung genommen hatte (act. IIA 36), verfügte das beco am 13. Februar 2017 (act. IIA 42 f.) wegen erstmalig fehlenden Arbeitsbemühungen während der Arbeitslosigkeit drei Einstelltage ab dem 1. Januar 2017. Die dagegen am 27. Februar 2017 erhobene Einsprache (act. IIA 45) wurde mit Entscheid vom 19. April 2017 (act. IIA

63 – 66) abgewiesen.

B.

Hiergegen erhebt der Versicherte am 24. Mai 2017 (Poststempel) Beschwerde und beantragt die Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids.

Mit Beschwerdeantwort vom 11. Juli 2017 schliesst der Beschwerdegegner auf Abweisung der Beschwerde.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Aug. 2017, ALV/17/504, Seite 3

Erwägungen:

1.

1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom

11. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung vom 25. Juni 1982 [AVIG; SR 837.0] i.V.m. Art. 128 Abs. 2 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung vom

31. August 1983 [AVIV; SR 837.02]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 19. April 2017 (act. IIA 63 – 66). Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdegegner den Beschwerdeführer zu Recht wegen fehlenden Arbeitsbemühungen während der Arbeitslosigkeit für drei Tage in der Anspruchsberechtigung eingestellt hat.

1.3 Da der Streitwert bei einer Einstelldauer von drei Tagen unter Fr. 20'000.-- liegt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (Art. 57 Abs. 1 GSOG). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Aug. 2017, ALV/17/504, Seite 4

1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).

2.

2.1 Nach Art. 17 Abs. 1 AVIG müssen Versicherte, die Versicherungsleistungen beanspruchen wollen, mit Unterstützung des zuständigen Arbeitsamtes alles Zumutbare unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen. Insbesondere sind sie verpflichtet, Arbeit zu suchen, nötigenfalls auch ausserhalb ihres bisherigen Berufs. Sie müssen ihre Bemühungen nachweisen können. Gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG ist die versicherte Person in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn sie sich persönlich nicht genügend um zumutbare Arbeit bemüht. Bei der Beurteilung der Frage, ob sich eine versicherte Person genügend um zumutbare Arbeit bemüht hat, ist nicht nur die Quantität, sondern auch die Qualität ihrer Bewerbungen von Bedeutung (BGE 139 V 524 E. 2.1.1

S. 525 und E. 2.1.4 S. 528).

2.2 Die versicherte Person muss sich gezielt um Arbeit bemühen, in der Regel in Form einer ordentlichen Bewerbung (Art. 26 Abs. 1 AVIV). Sie muss den Nachweis der Arbeitsbemühungen für jede Kontrollperiode spätestens am fünften Tag des folgenden Monats oder am ersten auf diesen Tag folgenden Werktag einreichen. Die Arbeitsbemühungen werden nicht mehr berücksichtigt, wenn die versicherte Person die Frist verstreichen lässt und keinen entschuldbaren Grund geltend macht (Art. 26 Abs. 2 AVIV). Die zuständige Amtsstelle überprüft die Arbeitsbemühungen der versicherten Person monatlich (Art. 26 Abs. 3 AVIV).

2.3 Mit der Verknüpfung von Schadenminderungspflicht und Sanktion will das AVIG Arbeitslose zur Stellensuche anspornen und eine missbräuchliche Beanspruchung der Arbeitslosenversicherung verhindern. Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung unterliegt ausschliesslich den spezifischen Bestimmungen der Arbeitslosenversicherung (nicht Art. 43 Abs. 3 ATSG). Daraus folgt, dass vorbehältlich eines entschuldbaren Grundes eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung ausgesprochen Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Aug. 2017, ALV/17/504, Seite 5

werden kann, wenn die Nachweise der Arbeitsbemühungen nicht innert der Frist des Art. 26 Abs. 2 AVIV eingereicht werden, ohne dass eine zusätzliche Frist gewährt werden müsste. Unerheblich ist, dass die Nachweise später erbracht werden, zum Beispiel in einem Einspracheverfahren (BGE

139 V 164).

3.

3.1 Vorliegend ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer im Dezember 2016 keine Bewerbungen getätigt hat.

Zu prüfen ist, ob ein entschuldbarer Grund (vgl. E. 2.2 und 2.3 hiervor) für die fehlenden Arbeitsbemühungen gegeben ist. Diesbezüglich macht der Beschwerdeführer geltend, dass er bis am 20. Dezember 2016 im Rahmen eines temporären Arbeitsverhältnisses gearbeitet habe und dass ihm von der bisherigen Einsatzfirma mitgeteilt worden sei, nach den Bauund Weihnachtsferien am 9. Januar 2017 könne er seine Arbeit wieder aufnehmen (Beschwerde). Dieser (geltend gemachte) kurze Arbeitsunterbruch und insbesondere die Möglichkeit, wieder bei der bisherigen Einsatzfirma zu arbeiten, haben den Beschwerdeführer jedoch nicht davon befreit, sich um eine andere (feste) Arbeitsstelle zu bemühen. Dies hätte ihm auch bewusst sein müssen, denn ihm wurde, als er sich für Leistungen der Arbeitslosenversicherung anmeldete (act. IIA 1 f.), das einschlägige Formular zur Vorbereitung auf das erste Beratungsgespräch ausgehändigt, welches das Vorgehen hinsichtlich des Nachweises der persönlichen Arbeitsbemühungen und der fristgebundenen Einreichung derselben enthält. Dieses Formular unterzeichnete er am 21. Dezember 2016 und übergab es gleichentags dem RAV (act. IIA 3). Gleichzeitig wurde ihm auch die Infobroschüre „Kundeninformation: Was Sie als RAV-Kundin oder RAV-Kunde wissen müssen und von uns erwarten können“ ausgehändigt, in welcher insbesondere auf Seite 10 auf die Schadenminderungspflicht einer versicherten Person hingewiesen wird. Darüber hinaus ist dem Beschwerdeführer von der bisherigen Einsatzfirma offenbar keine Festanstellung per 6. Januar 2017 zugesichert worden, weshalb er auch nicht mit Sicherheit davon ausgehen durfte, dass er ab diesem Zeitpunkt wieder arbeiten wird. Ferner konnte er auch Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Aug. 2017, ALV/17/504, Seite 6

nicht wissen, ob resp. wann er über das Temporärbüro wieder eingesetzt wird. Unter diesen Umständen hätte er sich in der hier zur Diskussion stehenden Zeit (Dezember 2016) um eine Arbeit bemühen müssen.

Soweit der Beschwerdeführer in der Einsprache vom 27. Februar 2017 (act. IIA 45) geltend gemacht hat, dass es ihm über Weihnachten und Neujahr gar nicht möglich gewesen sei, Bewerbungen zu schreiben, weil die Büros und insbesondere sein Temporärbüro geschlossen gewesen seien und die meisten Firmen Bauferien gehabt hätten, stellt auch dies keinen entschuldbaren Grund für die fehlenden Arbeitsbemühungen dar. Denn es wäre ihm ohne weiteres möglich gewesen, sich auch ausserhalb der Baubranche zu bewerben oder ein weiteres Temporärbüro mit in seine Stellensuche einzubeziehen.

3.2 Damit ist ein entschuldbarer Grund für die fehlenden Arbeitsbemühungen nicht gegeben, womit der Beschwerdegegner den Beschwerdeführer zu Recht in der Anspruchsberechtigung eingestellt hat. Zu prüfen bleibt die Angemessenheit der verfügten Sanktion von drei Einstelltagen.

4.

4.1 Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Verschuldens (Art. 30 Abs. 3 Satz 3 AVIG) und beträgt 1 bis 15 Tage bei leichtem, 16 bis 30 Tage bei mittelschwerem und 31 bis 60 Tage bei schwerem Verschulden (Art. 45 Abs. 3 lit. a - c AVIV). Ein schweres Verschulden liegt insbesondere vor, wenn die versicherte Person ohne entschuldbaren Grund eine zumutbare Arbeitsstelle ohne Zusicherung einer neuen aufgegeben oder eine zumutbare Arbeit abgelehnt hat (Art. 45 Abs. 4 lit. a und b AVIV). Die Einstellung gilt nur für Tage, für die die arbeitslose Person die Voraussetzungen der Anspruchsberechtigung erfüllt (Art. 30 Abs. 3 Satz 1 AVIG). Innerhalb dieses Rahmens entscheiden die Organe der Arbeitslosenversicherung nach pflichtgemässem Ermessen. Das Sozialversicherungsgericht darf sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund anstelle desjenigen der Verwaltung setzen; die Rekursbehörde muss sich somit auf Gegebenheiten abstützen können, welche ihre abweichende Ermessens- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Aug. 2017, ALV/17/504, Seite 7

ausübung als naheliegender erscheinen lassen (BGE 123 V 150 E. 2

S. 152; ARV 2006 S. 230 E. 2.1).

4.2 Vorliegend hat der Beschwerdegegner den Beschwerdeführer für drei Tage in der Anspruchsberechtigung eingestellt (act. IIA 63 – 66), was im untersten Bereich des leichten Verschuldens liegt (Art. 45 Abs. 3 lit. a AVIV), und sich dabei an dem vom Staatssekretariat für Wirtschaft (seco) herausgegebenen „Einstellraster“ orientiert (AVIG-Praxis ALE vom Januar 2017 D79 Ziff. 1.C/1 [erstmals fehlende Arbeitsbemühungen: 3 - 4 Tage]). Mit Blick auf die gesamten Umstände erscheint das verfügte Einstellmass als angemessen. Ein triftiger Grund für ein richterliches Eingreifen in das Ermessen des Beschwerdegegners ist nicht gegeben, weshalb die verfügte Einstelldauer von drei Tagen zu bestätigen ist.

4.3 Nach dem Dargelegten ist die Einstellung in der Anspruchsberechtigung nicht nur grundsätzlich, sondern auch in masslicher Hinsicht nicht zu beanstanden. Die gegen den Einspracheentscheid vom 19. April 2017 (act. IIA 63 – 66) erhobene Beschwerde ist abzuweisen.

5.

5.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG sind keine Verfahrenskosten zu erheben.

5.2 Bei diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Umkehrschluss]). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Aug. 2017, ALV/17/504, Seite 8

Demnach entscheidet der Einzelrichter:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch eine Parteientschädigung zugesprochen.

3. Zu eröffnen (R):

- A.________

- beco Berner Wirtschaft, Arbeitsvermittlung

- Staatssekretariat für Wirtschaft - seco

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.