Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
200 2017 4 • VG BE 200 2017 4 KI-generiert

Appeal Regarding Continuation of Three-Quarters Invalidity Pension After Third Childbirth

Geschäftsnummer 200 2017 4
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Bern (CH-BE)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The case concerns an appeal against the continuation of a three-quarters Invalidity Insurance (IV) pension, initially reduced from a full pension following the birth of the claimant's second child, where the claimant sought the reinstatement of a full pension after the birth of a third child. The initial reduction of the full pension to a three-quarters pension was based on a revision that established a change in the claimant's hypothetical employment status from 61% employment/39% household to 50% employment/50% household, resulting in an overall invalidity degree of 62%, which was legally established and affirmed by the Federal Court. The court ruled to dismiss the appeal, finding that the subsequent birth of the third child did not constitute a new ground for revision because the claimant's hypothetical status remained unchanged at 50% employment, as she consistently stated a desire for half-time work even with hypothetically good health, meaning there was no increase in the household activity component that would necessitate a higher IV degree. Therefore, without a change in the degree of invalidity, the claimant's established right to a three-quarters pension remained valid, and the case did not meet the criteria of the "Di Trizio" jurisprudence against discriminatory pension reductions based solely on a status change due to childbirth, as no such further status change occurred.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 59 ATSG, Art. 60 ATSG, Art. 61 lit. b ATSG, Art. 81 Abs. 1 i.V.m, Art. 56 Abs. 1 GSOG, Art. 84 Abs. 3 VRPG; Appeal Regarding Continuation of Three-Quarters Invalidity Pension After Third Childbirth: The initial reduction of the full pension to a three-quarters pension was based on a revision that established a change in the claimant's hypothetical employment status from 61% employment/39% household to 50% employment/50% household, resulting in an overall invalidity degree of 62%, which was legally established and affirmed by the Federal Court. The court ruled to dismiss the appeal, finding that the subsequent birth of the third child did not constitute a new ground for revision because the claimant's hypothetical status remained unchanged at 50% employment, as she consistently stated a desire for half-time work even with hypothetically good health, meaning there was no increase in the household activity component that would necessitate a higher IV degree. Therefore, without a change in the degree of invalidity, the claimant's established right to a three-quarters pension remained valid, and the case did not meet the criteria of the "Di Trizio" jurisprudence against discriminatory pension reductions based solely on a status change due to childbirth, as no such further status change occurred.

Schlagwörter

KI-generiert
Ruhegehalt wegen Dienstunfähigkeit Rentenkürzung Rentenerhöhung Stellenwechsel Krankenversicherung Recht auf Gesundheit Verfügung vom 17. November 2016

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 61 lit. g ATSG

Cited in conjunction with Art. 1 IVG to deny a party compensation due to the outcome of the proceedings.

Art. 61 lit. f ATSG

Cited as a basis for granting the request for free legal aid.

Art. 69 Abs. 1bis IVG

Cited as the basis for the proceedings before the cantonal insurance court being subject to costs in disputes concerning IV benefits.

Art. 123 ZPO

Cited as the basis for the complainant's liability to repay the costs advanced by the state, reserved in the order regarding free legal aid.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

200 17 4 IV LOU/REL/SEE

Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung

Urteil vom 20. November 2017

Verwaltungsrichter Loosli, Kammerpräsident Verwaltungsrichter Ackermann, Verwaltungsrichter Schwegler Gerichtsschreiberin Renz

A.________ vertreten durch Rechtsanwalt B.________ Beschwerdeführerin

gegen

IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin

betreffend Verfügung vom 17. November 2016 Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Nov. 2017, IV/17/4, Seite 2

Sachverhalt:

A.

Die 1973 geborene A.________ (Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) – Mutter eines am 18. März 1998 geborenen Sohnes – meldete sich am

24. März 2004 unter Hinweis auf ein bei einem Fahrradunfall am 8. Januar 2003 erlittenes Schädel-Hirntrauma bei der Invalidenversicherung (IV) zum Leistungsbezug an (Akten der IV-Stelle Bern [IVB bzw. Beschwerdegegnerin; AB] 1). Die IVB nahm erwerbliche und medizinische Abklärungen vor, holte die Unfallversicherungsakten der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) ein und liess durch ihren Abklärungsdienst einen Abklärungsbericht Haushalt erstellen (AB 8, AB 11, AB 21). Darin ermittelte sie bei einem Status von 61 % Erwerb und 39 % Haushalt im erwerblichen Bereich eine Einschränkung von 100 % und im Haushalt eine solche von

29 %, was einen Gesamtinvaliditätsgrad (IV-Grad) von 72 % ergab (AB 21). Mit Verfügung vom 17. Mai 2005 sprach die IVB der Versicherten deshalb rückwirkend ab dem 1. Januar 2004 eine ganze Rente zu (AB 24). Dieser Anspruch wurde anlässlich der beiden im Juni 2008 und Juni 2013 von Amtes wegen eingeleiteten Revisionen bestätigt (AB 32 und AB 44).

B.

Mit Schreiben vom 23. Dezember 2013 informierte die Versicherte die IVB über die Geburt ihres zweiten Sohnes am 10. Dezember 2013 (AB 46). Die IVB liess die Versicherte in der Folge neurologisch-psychiatrisch begutachten (Expertise vom 7. Juli 2014 [AB 62.1]) und einen neuen Abklärungsbericht Haushalt erstellen (AB 70). Darin wurde bei einem Status von je 50 % Erwerb und Haushalt im erwerblichen Bereich eine Einschränkung von

100 % und im häuslichen Bereich eine solche von 24.8 % ermittelt, was einen Gesamtinvaliditätsgrad von 62 % ergab. Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (AB 71 und AB 72) und Einholen einer Stellungnahme des Abklärungsdienstes (AB 75) verfügte die IVB am 7. November 2014 bei einem IV-Grad von 62 % die Herabsetzung der bisherigen ganzen Rente auf eine Dreiviertelsrente mit Wirkung ab dem 1. Januar 2015 (AB 76). Die Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Nov. 2017, IV/17/4, Seite 3

dagegen erhobene Beschwerde (AB 82) wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern mit Urteil vom 20. November 2015, IV/2014/1169, ab (AB 86). Die hiernach erhobene Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (AB 87) wies das Bundesgericht mit Urteil vom 19. April 2016, 8C_940/2015, ab (AB 91).

C.

Aufgrund der Geburt des dritten Sohnes am 15. September 2015 leitete die IVB eine erneute Revision von Amtes wegen ein und liess einen aktuellen Abklärungsbericht Haushalt erstellen (AB 98). Gestützt darauf stellte sie mit Vorbescheid vom 30. September 2016 (AB 99) die unveränderte Weiterausrichtung der Dreiviertelsrente bei einem gleich gebliebenen IV-Grad von

62 % in Aussicht. Hiergegen erhob ihr Rechtsvertreter Rechtsanwalt B.________ Einwand (AB 100). Nach Einholen einer Stellungnahme ihres Abklärungsdienstes (AB 103) verfügte die IVB am 17. November 2016 dem Vorbescheid entsprechend einen unveränderten Anspruch auf eine Dreiviertelsrente bei einem Gesamtinvaliditätsgrad von 62 % (AB 104).

D.

Gegen diese Verfügung erhob die Versicherte – weiterhin vertreten durch Rechtsanwalt B.________ – am 3. Januar 2017 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern. Sie beantragt die Aufhebung der Verfügung und die Weiterausrichtung einer ganzen Invalidenrente (IV-Rente). Gleichentags beantragt sie in einem separaten Gesuch zudem die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und die Beiordnung ihres Rechtsvertreters als amtlichen Anwalt.

In der Beschwerdeantwort vom 3. Februar 2017 beantragt die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Nov. 2017, IV/17/4, Seite 4

Erwägungen:

1.

1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom

6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom

11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 17. November 2016 (AB 104). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine IV-Rente.

1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG).

1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Nov. 2017, IV/17/4, Seite 5

2.

2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG).

2.2 Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem IV-Grad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem IV-Grad von mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente.

2.3

2.3.1 Für die Bestimmung des IV-Grades vollerwerbstätiger Personen wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG).

2.3.2 Nach Art. 28a Abs. 3 IVG wird bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufgabenbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit gestützt auf einen Betätigungsvergleich ermittelt (Art. 28a Abs. 2 IVG). In diesem Falle sind der Anteil der Erwerbstätigkeit oder der unentgeltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad in beiden Bereichen zu bemessen (sog. gemischte Methode; BGE 142 V 290 E. 4 S. 293). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Nov. 2017, IV/17/4, Seite 6

2.3.3 Die gemischte Methode bezweckt eine möglichst wirklichkeitsgerechte Bemessung des Invaliditätsgrades. Entscheidend ist nicht, welches Ausmass der Erwerbstätigkeit der versicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden könnte, sondern in welchem Pensum sie hypothetisch, d.h. ohne Gesundheitsschaden, aber bei sonst gleichen Verhältnissen, erwerbstätig wäre (BGE 133 V 504 E. 3.3 S. 508).

2.4

Ändert sich der IV-Grad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG).

2.4.1 Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den IV-Grad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Die IV-Rente ist deshalb nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen (oder die Auswirkungen auf die Betätigung im üblichen Aufgabenbereich) des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben. Dazu gehört die Verbesserung der Arbeitsfähigkeit aufgrund einer Angewöhnung oder Anpassung an die Behinderung. Ein Revisionsgrund ist ferner unter Umständen auch dann gegeben, wenn eine andere Art der Bemessung der Invalidität zur Anwendung gelangt oder eine Wandlung des Aufgabenbereichs eingetreten ist (BGE 141 V 9 E. 2.3 S. 10, 130 V 343 E. 3.5

S. 349).

2.4.2 Als zeitliche Vergleichsbasis ist einerseits der Sachverhalt im Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenverfügung und anderseits derjenige zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung zu berücksichtigen (BGE 130 V 343

E. 3.5.2 S. 351, 125 V 368 E. 2 S. 369; SVR 2010 IV Nr. 53 S. 166 E. 3.1).

2.4.3 Liegt eine erhebliche Änderung des Sachverhalts vor, ist der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht allseitig, d.h. unter Berücksichtigung des gesamten für die Leistungsberechtigung ausschlaggebenden Tatsachenspektrums neu und ohne Bindung an frühere Invali- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Nov. 2017, IV/17/4, Seite 7

ditätsschätzungen zu prüfen (BGE 141 V 9 E. 2.3 S. 11, 117 V 198 E. 4b

S. 200; SVR 2011 IV Nr. 37 S. 109 E. 1.1).

3.

3.1 Vorab ist zu prüfen, ob ein Revisionsgrund vorliegt. Zu vergleichen ist dazu der Sachverhalt zur Zeit der letzten umfassenden materiellen Prüfung im Jahr 2014 (Verfügung vom 7. November 2014 [AB 76] bestätigt durch das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 20. November 2015 [VGE IV/2014/1169; AB 86] sowie den Entscheid des Bundesgerichts vom

19. April 2016, 8C_940/2015 [AB 91]) mit demjenigen, der sich bis zur angefochtenen Verfügung vom 17. November 2016 (AB 104) entwickelt hat (vgl. E. 2.4.2 hiervor).

Gemäss dem Abklärungsbericht Haushalt vom 28. September 2016 (AB 98) wurde die vorliegende Rentenrevision allein zufolge der Geburt des dritten Sohnes am 15. September 2015 eingeleitet (S. 1 Ziff. 1). Ein anderer Revisionsgrund ist aus den Akten nicht ersichtlich und wird auch nicht geltend gemacht.

3.2 Gemäss Urteil des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) vom 2. Februar 2016 i.S. Di Trizio gegen die Schweiz (N°7186/09) verletzt die Anwendung der gemischten Invaliditätsbemessungsmethode Art. 14 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK; SR 0.101 [Diskriminierungsverbot]) i.V.m. Art. 8 EMRK (Recht auf Achtung des Privatund Familienlebens), wenn die versicherte Person im Rentenrevisionsverfahren ihren Anspruch auf eine IV-Rente verliert, weil sie nach der Geburt von Kindern im Gesundheitsfall nur noch teilzeitlich erwerbstätig wäre. Gemäss BGE 143 I 50 müssen die in den Schutzbereich der genannten Konventionsbestimmungen fallenden Dispositionen – die Geburt von Kindern und die damit (hypothetisch) verbundene teilweise Aufgabe der Erwerbstätigkeit – die einzige Grundlage des Statuswechsels bilden (E. 4.1). In dieser Konstellation ist zwecks Herstellung eines konventionskonformen Zustandes auf die Aufhebung der IV-Rente im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG alleine zufolge eines Statuswechsels von „vollerwerbstätig“ zu „teilerwerbstätig mit Aufgabenbereich“ zu verzichten, Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Nov. 2017, IV/17/4, Seite 8

was auch gilt, wenn der Statuswechsel nicht zu einer vollständigen, sondern bloss teilweisen Rentenaufhebung führt (E. 4.2; BGE 143 V 77

E. 3.2.2 S. 80).

3.3

3.3.1 Ein Statuswechsel und damit einhergehend eine Herabsetzung der ausgerichteten ganzen IV-Rente auf eine Dreiviertelsrente erfolgte bei der Beschwerdeführerin unbestrittenermassen bereits früher: Nachdem vor der Geburt des zweiten Sohnes im Dezember 2013 ein Status von 61 % Erwerb und 39 % Haushalt vorgelegen hatte (AB 21), war anlässlich der Revision im Jahr 2014 neu ein Status von 50 % Erwerb und 50 % Haushalt festgesetzt worden (vgl. Abklärungsbericht Haushalt vom 15. August 2014 [AB 70]). Diese Statusänderung stellte damals einen Revisionsgrund dar (vgl. E. 2.4.1). Bei der daraus folgenden umfassenden Prüfung ergab sich ein IV-Grad von 62 % (AB 70 S. 10), weshalb die ganze IV-Rente mit Verfügung vom 7. November 2014 auf eine Dreiviertelsrente herabgesetzt wurde (AB 76). Diese Verfügung wurde sowohl vom Verwaltungsgericht mit

Urteil vom 20. November 2015, IV/2014/1069 (AB 86), wie auch vom Bundesgericht mit Urteil vom 19. April 2016, 8C_940/2015 (AB 91), bestätigt. Diese Festlegung ist verbindlich.

3.3.2 Soweit die Beschwerdeführerin im vorliegenden Verfahren nun (zumindest implizit) vorbringt (Beschwerde S. 6 f. Art. 4), die Annahme eines Revisionsgrundes anlässlich der Verfügung vom 7. November 2014 (AB 76) sei diskriminierend (gewesen), ist folgendes festzuhalten: Bei der Bemessung des IV-Grades und der Zusprache einer Dreiviertelsrente für die Zeit seit der Geburt des zweiten Sohnes im Dezember 2014 handelt es sich um eine abgeurteilte Sache (sog. res iudicata), die es verbietet, vorliegend die Statusfrage zum Zeitpunkt der Verfügung vom 7. November 2014 (AB 76) nochmals zu überprüfen. Daran ändert nichts, dass die Beschwerdeführerin damals keine Überprüfung des Verwaltungsgerichts- Urteils vom 20. November 2015, IV/2014/1069, unter dem Gesichtspunkt der Diskriminierung gemäss Art. 14 i.V.m. Art. 8 EMRK beantragt hatte und diese Frage vom Bundesgericht deshalb ausdrücklich offen gelassen wurde. Das besagte bundesgerichtliche Urteil vom 19. April 2016, 8C_940/2015 (AB 91), erwuchs als Ganzes in formelle und materielle Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Nov. 2017, IV/17/4, Seite 9

Rechtskraft und ist bereits daher einer Überprüfung im vorliegenden Verfahren nicht zugänglich.

3.4 Bei der Beschwerdeführerin liegt mit der Geburt ihres dritten Sohnes grundsätzlich ein Fall eines potentiellen Statuswechsels im hypothetischen Gesundheitsfall vor. Denn die Geburt eines zweiten bzw. dritten Kindes (der erste Sohn der Beschwerdeführerin war im vorliegend interessierenden Zeitpunkt längst volljährig und aus dem gemeinsamen Haushalt ausgezogen, weshalb er zur Statusfestlegung nicht von Belang ist) stellt potentiell eine wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen dar, die – vorbehältlich vorstehender Rechtsprechung (vgl. 3.2 hiervor) – geeignet sein kann, den IV-Grad und damit den Rentenanspruch zu verändern (vgl. E. 2.4.1 vorstehend). Dies jedoch nur dann, wenn die versicherte Person infolge der erhöhten Betreuungspflichten den Umfang ihrer Tätigkeit im Bereich Erwerb verändert. Die Geburt des dritten Sohnes hat in tatsächlicher Hinsicht allerdings keinen Statuswechsel mit sich gebracht: Wie die Beschwerdegegnerin im Abklärungsbericht Haushalt vom 28. September 2016 (AB 98) überzeugend erhoben und festgehalten hat, hat die Beschwerdeführerin auch anlässlich der aktuellen Abklärung klar festgehalten, dass es ihr bei hypothetisch guter Gesundheit wichtig wäre, Zeit mit ihren Kindern zu verbringen. Dabei könne sie sich aber eine halbtägige Arbeit vorstellen, wobei sie die Kinder in dieser Zeit einer Tagesmutter oder Kindertagesstätte überlassen würde. Korrekterweise ist die Abklärungsfachperson deshalb von einer unveränderten hypothetischen Tätigkeit von

50 % im Bereich Erwerb ausgegangen (S. 3 f. Ziff. 3.4). Bereits anlässlich der Revision infolge der Geburt des zweiten Sohnes im Dezember 2013 war von einem solchen Status von 50 % Erwerb und 50 % Haushaltstätigkeit ausgegangen worden (vgl. Abklärungsbericht Haushalt vom 15. August 2014 [AB 70]), was im darauffolgenden Rechtsmittelverfahren bestätigt worden ist (AB 86 und AB 91, vgl. E. 3.3 vorstehend). Mangels eines Statuswechsels und einer daraus folgenden Methodenänderung ist die Geburt des dritten Sohnes damit von Vornherein und unbesehen der erwähnten Rechtsprechung (vgl. E. 3.2 hiervor) kein Revisionsgrund, der sich auf den Rentenanspruch auswirkt. Mit der Geburt des dritten Kindes ist gerade kein

Sachverhalt eingetreten, wie er Grundlage für den „Di Trizio“-Entscheid des EGMR bildete. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Nov. 2017, IV/17/4, Seite 10

3.5 Wenn die Beschwerdeführerin schliesslich einwendet, die Beschwerdegegnerin habe gegen das Gebot des fairen Verfahrens verstossen, indem sie mit dem Erlass der hier angefochtenen Verfügung vom

17. November 2016 zugewartet habe, obwohl die Geburt des dritten Sohnes bereits im September 2015 bekannt gewesen sei (vgl. AB 85), verfängt dies ebenfalls nicht. Dass die Beschwerdegegnerin abwarten wollte, bis definitiv Klarheit auch aus höchstrichterlicher Sicht zur Rechtmässigkeit des von ihr angenommenen Status von 50 % Erwerb und 50 % Haushalt bestand, kann ihr nicht entgegengehalten werden. So hat sie denn auch unmittelbar nach Vorliegen des Urteils des Bundesgerichts (Eingang bei der Beschwerdegegnerin am 29. April 2016 [vgl. AB 91]) die Revision eingeleitet (vgl. AB 94).

4.

Nach dem Dargelegten erweist sich die angefochtene Verfügung vom

17. November 2016 (AB 104) als rechtens. Die dagegen erhobene Beschwerde ist unbegründet und abzuweisen.

5.

5.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.– bis Fr. 1’000.– festzulegen.

Im vorliegenden Fall werden die Verfahrenskosten auf Fr. 800.– festgesetzt und der unterliegenden Beschwerdeführerin – unter Vorbehalt der unentgeltlichen Rechtspflege (vgl. E. 5.3 nachfolgend) – auferlegt.

5.2 Angesichts des Ausgangs des Verfahrens besteht gemäss Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG (Umkehrschluss) kein Anspruch auf eine Parteientschädigung.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Nov. 2017, IV/17/4, Seite 11

5.3 Auf Gesuch hin befreit die Verwaltungsjustizbehörde eine Partei von den Kostenund allfälligen Vorschusssowie Sicherstellungspflichten, wenn die Partei nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Unter den gleichen Voraussetzungen kann überdies einer Partei eine Anwältin oder ein Anwalt beigeordnet werden, wenn die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse es rechtfertigen (Art. 61 lit. f ATSG sowie Art. 111 Abs. 1 und 2 VRPG; SVR 2011 IV Nr. 22 S. 61 E. 2, 2011 UV Nr. 6 S. 22 E. 6.1).

Die Prozessarmut der Beschwerdeführerin ist aufgrund der am 20. Februar 2017 nachgereichten Akten zum Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (Beschwerdebeilage [BB] 1 - 8) ausgewiesen. Abgestellt darauf ist von einem monatlichen Einkommen der Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung von rund Fr. 3‘900.– auszugehen, dem Ausgaben des Grundbedarfs im Umfang von ungefähr Fr. 5‘200.– gegenüber stehen. Schliesslich verfügt die Beschwerdeführerin kaum über Ersparnisse oder andere Vermögenswerte (vgl. dazu auch schon VGE IV/2014/1169

E. 6.3.1). Damit ist die Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin ausgewiesen. Auch kann das Verfahren nicht als von vornherein aussichtslos bezeichnet werden. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Beiordnung von Rechtsanwalt B.________ ist demnach gutzuheissen. Somit ist die Beschwerdeführerin – unter Vorbehalt der Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO; SR 272) – von der Zahlungspflicht betreffend die Verfahrenskosten zu befreien.

5.4 Festzusetzen bleibt das amtliche Honorar von Rechtsanwalt B.________.

Gemäss Art. 42 des kantonalen Anwaltsgesetzes vom 28. März 2006 (KAG; BSG 168.11) bezahlt der Kanton den amtlich bestellten Anwältinnen und Anwälten eine angemessene Entschädigung, die sich nach dem gebotenen Zeitaufwand bemisst und höchstens dem Honorar gemäss der Tarifordnung für den Parteikostenersatz entspricht. Bei der Festsetzung des gebotenen Zeitaufwandes sind die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses zu berücksichtigen. Auslagen und Mehrwertsteuer werden zusätzlich entschädigt (Abs. 1). Die Aufwendungen für die Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Nov. 2017, IV/17/4, Seite 12

Erlangung des Rechts auf unentgeltliche Rechtspflege sind nach den gleichen Regeln zu entschädigen (Abs. 3). Nach Art. 42 Abs. 4 KAG i.V.m. Art. 1 der Verordnung vom 20. Oktober 2010 über die Entschädigung der amtlichen Anwältinnen und Anwälte (EAV; BSG 168.711) beträgt der Stundenansatz Fr. 200.–.

Die Kostennote von Rechtsanwalt B.________ vom 20. Februar 2017 und insbesondere der geltend gemachte zeitliche Aufwand von 11.74 Stunden sind nicht zu beanstanden. Gestützt darauf ist der tarifmässige Parteikostenersatz auf total Fr. 3‘238.75 festzusetzen (Honorar: Fr. 2‘935.–, Auslagen: Fr. 63.85, Mehrwertsteuer: Fr. 239.90). Davon ist Rechtsanwalt B.________ aus der Gerichtskasse ein amtliches Honorar von Fr. 2‘348.– (11.74 x Fr. 200.–) zuzüglich Auslagen von Fr. 63.85 und Mehrwertsteuer von Fr. 192.95, total somit eine Entschädigung von Fr. 2‘604.80, auszurichten. Vorbehalten bleibt die Nachzahlungspflicht der Beschwerdeführerin gegenüber dem Kanton Bern entsprechend den Voraussetzungen von Art. 123 ZPO.

Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Beiordnung von Rechtsanwalt B.________ als amtlicher Anwalt wird gutgeheissen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.– werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Aufgrund der gewährten unentgeltlichen Prozessführung wird die Beschwerdeführerin – unter Vorbehalt der Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO – jedoch von der Zahlungspflicht befreit.

4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Nov. 2017, IV/17/4, Seite 13

5. Der tarifmässige Parteikostenersatz des amtlichen Anwalts wird in diesem Verfahren auf Fr. 3‘238.75 (inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzt.

Davon wird Rechtsanwalt B.________ nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils aus der Gerichtskasse eine auf Fr. 2‘604.80 festgesetzte Entschädigung (inkl. Auslagen und MwSt.) vergütet. Vorbehalten bleibt die Nachzahlungspflicht nach Art. 123 ZPO.

6. Zu eröffnen (R):

- Rechtsanwalt B.________ z.H. der Beschwerdeführerin

- IV-Stelle Bern

- Bundesamt für Sozialversicherungen

- Steuerverwaltung des Kantons Bern, Bereich Inkasso, Postfach 8334, 3001 Bern

Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin:

Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.