Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
200 2017 379 • VG BE 200 2017 379 KI-generiert

Challenge to Health Insurance Premium Debt Enforcement

Geschäftsnummer 200 2017 379
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Bern (CH-BE)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

A compulsorily health-insured person challenged a debt enforcement procedure initiated by the insurer for outstanding premiums from January to July 2016, amounting to CHF 3,211.60, plus interest, dunning costs (CHF 120.00), and processing fees (CHF 80.00), maintaining that the claim was incorrect and unjustified, including an allegation that premium reductions were not considered, which was dismissed since the responsible authority for premium reductions was a different cantonal office. The court dismissed the appeal, holding that the insurer correctly conducted the legally required dunning and enforcement procedure, and the claim's amount (CHF 3,411.60 plus 5% interest since April 19, 2016) was conclusively documented, comprising the basic premiums, as well as the admissible dunning costs and processing fees allowed under the insurance conditions and relevant regulations covering administrative expenses incurred due to late payment; therefore, the objection to the debt enforcement was annulled, and final legal enforcement ("definitive Rechtsöffnung") for the full amount plus ancillary costs was granted to the insurer.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 59 ATSG, Art. 58 ATSG, Art. 60 ATSG, Art. 61 lit. b ATSG, Art. 81 Abs. 1 i.V.m, Art. 57 Abs. 1 GSOG; Challenge to Health Insurance Premium Debt Enforcement: The court dismissed the appeal, holding that the insurer correctly conducted the legally required dunning and enforcement procedure, and the claim's amount (CHF 3,411.60 plus 5% interest since April 19, 2016) was conclusively documented, comprising the basic premiums, as well as the admissible dunning costs and processing fees allowed under the insurance conditions and relevant regulations covering administrative expenses incurred due to late payment; therefore, the objection to the debt enforcement was annulled, and final legal enforcement ("definitive Rechtsöffnung") for the full amount plus ancillary costs was granted to the insurer.

Schlagwörter

KI-generiert
Krankenversicherungsprämien Betreibungsforderung Versicherungsreglement Rechtsschutzversicherung Verzugskosten Vollstreckung Einspracheentscheid vom 24. Februar 2017

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 1 Abs. 1 KVG

Cited as a basis for the cost rules applied in the dispositive concerning the absence of cost imposition.

Art. 61 lit. a ATSG

Cited in reasoning but not directly in dispositive point 2 regarding cost imposition; however, it is part of the legal framework discussed concerning costs.

Art. 61 lit. g ATSG

Cited in reasoning (in context of Art. 1 Abs. 1 KVG) as the basis for denying the appellant's claim for party compensation.

Art. 57 ATSG

Cited in the reasoning (E. 1.1) to establish the jurisdiction of the court, which underpins the decision to rule on the appeal.

Art. 59 ATSG

Cited in reasoning (E. 1.1) to establish the appellant's standing (legitimation), which underpins the decision to rule on the appeal.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

200 17 379 KV SCP/GUA/LAB

Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung

Urteil des Einzelrichters vom 12. Juni 2017

Verwaltungsrichter Schütz Gerichtsschreiberin Gurtner

A.________ Beschwerdeführerin

gegen

Helsana Versicherungen AG Einsprachen, Debitorenmanagement, Postfach, 8081 Zürich Beschwerdegegnerin

betreffend Einspracheentscheid vom 24. Februar 2017 Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Juni 2017, KV/17/379, Seite 2

Sachverhalt:

A.

Die 1979 geborene A.________ (Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) ist bei der Helsana Versicherungen AG (Helsana bzw. Beschwerdegegnerin) obligatorisch krankenpflegeversichert (Antwortbeilagen der Helsana [AB] 2). Am 19. Oktober 2016 stellte die Helsana beim Betreibungsamt ... ein Betreibungsbegehren gegen die Versicherte für ausstehende Krankenkassenprämien gemäss KVG für die Monate Januar bis Juli 2016 in der Höhe von Fr. 3‘211.60 nebst Zins zu 5% seit 19. April 2016 sowie für Mahnspesen in der Höhe von Fr. 120.-- und Umtriebsspesen in der Höhe von Fr. 80.--. Gegen den am 2. November 2016 zugestellten Zahlungsbefehl (Betreibung-Nr. ...) erhob die Versicherte am 9. November 2016 Rechtsvorschlag (AB 21). Mit Verfügung vom 30. Dezember 2016 (AB 22) stellte die Helsana fest, dass ein Zahlungsausstand von Fr. 3‘602.65 (inkl. Zins zu 5% seit 19. April 2016, rechtliche Kosten von Fr. 73.30, Mahnkosten von Fr. 120.-- und Inkassogebühren von Fr. 80.--) bestünde, ausserdem hob sie den Rechtsvorschlag in der Betreibung-Nr. ... auf (AB 22 S. 1). Mit Einspracheentscheid vom 24. Februar 2017 (AB 25) hiess die Helsana die dagegen erhobene Einsprache (AB 23) hinsichtlich der verfügten Betreibungskosten von Fr. 73.30 gut; im Übrigen wurde die Einsprache abgewiesen. Weiter hob sie den Rechtsvorschlag im Umfang von Fr. 3‘211.60 zuzüglich Zins zu 5% seit 19. April 2016 (Hauptforderung), Fr. 120.-- (Mahnkosten) und Fr. 80.-- (Bearbeitungsgebühren) in der erwähnten Betreibung auf (AB 25 S. 5 Ziff. III 1 und 2).

B.

Hiergegen erhebt die Versicherte mit Eingabe vom 28. März 2017, die von der Helsana ans Verwaltungsgericht weitergeleitet wurde und am 20. April 2017 einging, Beschwerde und beantragt sinngemäss, der Einspracheentscheid vom 24. Februar 2017 sei aufzuheben und ihr sei eine Fristerstreckung zur Ergänzung der Beschwerde zu gewähren.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Juni 2017, KV/17/379, Seite 3

Mit prozessleitender Verfügung vom 20. April 2017 stellte der Instruktionsrichter die Rechtzeitigkeit der Beschwerde fest und wies den Verfahrensantrag auf Gewährung einer Nachfrist zur Ergänzung der Beschwerde ab.

Mit Beschwerdeantwort vom 15. Mai 2017 beantragt die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde.

Erwägungen:

1.

1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom

6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom

11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde grundsätzlich einzutreten (vgl. E. 1.2 hiernach).

1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 24. Februar 2017 (AB 25). Zu prüfen sind einzig die Prämienausstände der Monate Januar bis Juli 2016 und die in Rechnung gestellten Mahnund Bearbeitungsgebühren. Soweit die Beschwerdeführerin gegen die Prämienforderung einwendet, dass die Prämienverbilligungsbeiträge unberücksichtigt Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Juni 2017, KV/17/379, Seite 4

blieben (Beschwerde, S. 1) und sie keine Rückvergütung wegen Medikamenten und dergleichen schulde (Beschwerde, S. 2), ist auf diese Begehren nicht einzutreten. Für allfällige Forderungen betreffend Prämienverbilligungen ist nicht die Beschwerdegegnerin, sondern das Amt für Sozialversicherungen des Kantons Bern zuständig.

1.3 Der Prämienausstand beträgt Fr. 3‘411.60 (exkl. Verzugszins zu 5% ab 19. April 2016). Der Streitwert liegt daher unter Fr. 20'000.--, weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG).

1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).

2.

2.1 Der Versicherer legt die Prämien für seine Versicherten fest (Art. 61 Abs. 1 Satz 1 des Bundesgesetzes vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung [KVG; SR 832.10]). Die Prämien sind im Voraus und in der Regel monatlich zu bezahlen (Art. 90 der Verordnung vom 27. Juni 1995 über die Krankenversicherung [KVV, SR 832.102]). Gestützt auf Art. 1 Abs. 1 KVG i.V.m. Art. 26 Abs. 1 ATSG sind für fällige Prämien Verzugszinsen zu leisten. Der Satz beträgt 5 % im Jahr (Art. 105a KVV). Verschuldet die versicherte Person Aufwendungen, die bei rechtzeitiger Zahlung nicht entstanden wären, so kann der Versicherer angemessene Bearbeitungsgebühren erheben, sofern er in seinen allgemeinen Bestimmungen über die Rechte und Pflichten der Versicherten eine entsprechende Regelung vorsieht (Art. 105b Abs. 2 KVV; vgl. BGE 125 V 276).

Die Höhe der im Zahlungsverzug einer obligatorisch versicherten Person zu erhebenden Kosten steht im Ermessen der Krankenversicherung, soweit sie sich an das Äquivalenzprinzip hält. Das Äquivalenzprinzip verlangt, dass eine Gebühr nicht in einem offensichtlichen Missverhältnis zum fraglichen Ausstand stehen darf und sich in vernünftigen Grenzen halten muss (SVR 2016 KV Nr. 12 S. 66 E. 4.1).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Juni 2017, KV/17/379, Seite 5

2.2 Bezahlt die versicherte Person fällige Prämien oder Kostenbeteiligungen nicht, so hat der Versicherer ihr, nach mindestens einer schriftlichen Mahnung, eine Zahlungsaufforderung zuzustellen, ihr eine Nachfrist von 30 Tagen einzuräumen und sie auf die Folgen des Zahlungsverzuges hinzuweisen (Art. 64a Abs. 1 KVG). Der Versicherer muss die Zahlungsaufforderung bei Nichtbezahlung von Prämien und Kostenbeteiligungen spätestens drei Monate ab deren Fälligkeit zustellen. Er muss sie getrennt von allfälligen anderen Zahlungsausständen zustellen (Art. 105b Abs. 1 KVV). Bezahlt die versicherte Person trotz Zahlungsaufforderung die Prämien, Kostenbeteiligungen und Verzugszinse nicht innert der gesetzten Frist, so muss der Versicherer die Betreibung anheben (Art. 64a Abs. 2 Satz 1 KVG).

2.3 Nach der Rechtsprechung sind die Versicherer befugt, den gegen eine (noch nicht rechtskräftig festgesetzte) Prämienforderung im Bereich der obligatorischen Krankenpflegeversicherung erhobenen Rechtsvorschlag im Rahmen des Verwaltungsverfahrens mittels Verfügung oder Einspracheentscheid aufzuheben (vgl. Art. 79 des Bundesgesetzes vom

11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs [SchKG; SR 281.1]). Dabei muss ausdrücklich auf die Betreibung Bezug genommen und der Rechtsvorschlag als aufgehoben erklärt werden. Die Verwaltungsbehörde fällt in dieser Konstellation nicht nur einen Sachentscheid, sondern handelt gleichzeitig auch als Rechtsöffnungsinstanz. Gleiches gilt im Beschwerdefall für die Gerichte (BGE 121 V 109 E. 2 S. 110, 119 V 329 E. 2b S. 331; SVR 2010 KV Nr. 6 S. 28 E. 2.1).

3.

3.1 Aufgrund der Akten ist in tatsächlicher Hinsicht erstellt und denn auch unbestritten, dass die Beschwerdeführerin bei der Helsana obligatorisch krankenpflegeversichert ist und die monatlichen Prämien für 2016 Fr. 459.80 betrugen (AB 2). Sodann ist weiter erstellt und unbestritten, dass die Beschwerdegegnerin das gesetzlich vorgeschriebene Mahnund Vollstreckungsverfahren (vgl. E. 2.2 hiervor) korrekt durchgeführt hat. Die Beschwerdeführerin wurde für die Prämien für die Monate Januar bis Ju- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Juni 2017, KV/17/379, Seite 6

li 2016, nach Rechnungsstellung und vorgängiger Zahlungserinnerung sowie Ansetzung einer Nachfrist von 30 Tagen, am 19. März 2016,

21. Mai 2016, 16. Juli 2016 und schliesslich am 29. August 2016 erneut gemahnt und auf die rechtlichen Folgen des Nichtbezahlens hingewiesen (AB 3 – 15 und 17 – 19).

3.2 Die Beschwerdeführerin bringt vor, dass sie mit der Rechtsöffnung nicht einverstanden sei und die in Betreibung gesetzte Forderung unrichtig und ungerechtfertigt sei (Beschwerde S. 2). Dabei legt sie weder dar, in welcher Hinsicht die geltend gemachte Forderung unrichtig sei, noch reicht sie hierzu Unterlagen ein.

3.3 Die Beschwerdegegnerin hat Bestand und Höhe der geltend gemachten Forderung im Umfang von Fr. 3‘411.60 (AB 21) schlüssig und nachvollziehbar belegt. Der Betrag setzt sich aus den Prämien für die obligatorische Krankenpflegeversicherung für die Monate Januar bis Juli 2016 in der Höhe von Fr. 3‘211.60 (7 x Fr. 459.80 abzüglich Zahlungen von Fr. 7.-- [7 x Fr. 1.--]; AB 3, 4, 5, 7, 9, 11, 14 und 19), den Mahnkosten von Fr. 120.-- (3 x 40.--; vgl. AB 8, 13 und 18) und Bearbeitungsgebühren von Fr. 80.-- (AB 19) zusammen, zuzüglich 5% Verzugszins seit 19. April 2016 auf dem Betrag für ausstehende Prämien.

3.4 Für fällige Prämien sind Verzugszinsen zu leisten (vgl. E. 2.1 hiervor). Gemäss Prämienrechnungen waren diese mit Ausnahme der Rechnung für Januar 2016 – deren Fälligkeit erst am 4. Januar 2016 eintrat (AB 3) – jeweils am 1. des Monats fällig (AB 4, 5, 7, 9, 11 und 14). Bei periodisch zu erbringenden Leistungen wird der Verzugszins anhand des mittleren Verfalltags berechnet; vorliegend fällt dieser auf den 3. April 2016, womit der von der Beschwerdegegnerin geltend gemachte Zins zu 5% ab dem 19. April 2016 nicht zu beanstanden ist.

3.5 Die Beschwerdegegnerin ist bei Zahlungsausständen befugt, den säumigen Versicherten die Umtriebskosten für die Einleitung des Betreibungsverfahrens und andere Spesen aufzuerlegen (Art. 105b Abs. 2 KVV i.V.m. Ziff. 5.5 der Versicherungsbedingungen [VB] BASIS – die obligatorische Krankenpflegeversicherung [AB 1]; vgl. E. 2.1 hiervor). Damit ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Juni 2017, KV/17/379, Seite 7

angemessen erscheinende Mahnkosten von insgesamt Fr. 120.-- (3x Fr. 40.--) und Bearbeitungsgebühren von Fr. 80.-- auferlegt hat (AB 25

S. 5 Ziff. III 2). Diese Kosten wären nicht entstanden, wenn die Prämienrechnungen rechtzeitig bezahlt worden wären und die Beschwerdeführerin somit nicht hätte gemahnt werden müssen.

3.6 Nach dem Dargelegten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet und ist abzuweisen. Der in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamtes ... erhobene Rechtsvorschlag bleibt im Umfang von Fr. 3‘211.60 nebst Verzugszins zu 5% seit 19. April 2016 zuzüglich Mahnkosten von Fr. 120.-- und Bearbeitungsgebühren von Fr. 80.-- aufgehoben und der Beschwerdegegnerin ist in diesem Umfang die definitive Rechtsöffnung zu erteilen.

4.

4.1 Gemäss Art. 1 Abs. 1 KVG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG muss das Verfahren für die Parteien kostenlos sein; einer Partei, die sich mutwillig oder leichtsinnig verhält, können jedoch eine Spruchgebühr und die Verfahrenskosten auferlegt werden.

Leichtsinnige oder mutwillige Prozessführung kann vorliegen, wenn die Partei ihre Stellungnahme auf einen Sachverhalt abstützt, von dem sie weiss oder bei der ihr zumutbaren Sorgfalt wissen müsste, dass er unrichtig ist. Mutwillige Prozessführung kann auch etwa angenommen werden, wenn eine Partei eine ihr in dieser Eigenschaft obliegende Pflicht (z.B. Mitwirkungs-, Unterlassungspflicht) verletzt oder wenn sie noch vor der Rekursbehörde an einer offensichtlich gesetzwidrigen Auffassung festhält (BGE 124 V 285 E. 4b S. 288, 112 V 333 E. 5a S. 334; SVR 2007 IV Nr. 19

S. 69 E. 2.2).

Vorliegend werden – auch wenn das vorprozessuale Verhalten der Beschwerdeführerin (monatliche à-conto-Zahlungen von je Fr. 1 .--) schon nahe an der Grenze der Mutwilligkeit liegt – aufgrund der gerichtsnotorisch besonderen Umstände noch einmal keine Verfahrenskosten erhoben. Sollte die Beschwerdeführerin dagegen ihr als querulatorisch zu qualifizieren- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Juni 2017, KV/17/379, Seite 8

des Verhalten nicht ändern, würden ihr zukünftig Verfahrenskosten auferlegt werden.

4.2 Bei diesem Verfahrensausgang unterliegt die Beschwerdeführerin, weshalb sie keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung hat (Art. 1 Abs. 1 KVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Umkehrschluss]). In ihrer Eigenschaft als Sozialversicherungsträgerin steht auch der Beschwerdegegnerin kein Anspruch auf eine Parteientschädigung zu (vgl. BGE 126 V 143 E. 4b

S. 150).

Demnach entscheidet der Einzelrichter:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. Der in der Betreibung-Nr. ... des Betreibungsamtes ... erhobene Rechtsvorschlag bleibt im Umfang von Fr. 3‘211.60 nebst Verzugszins zu 5% seit

19. April 2016 zuzüglich Mahnkosten von Fr. 120.-- und Bearbeitungsgebühren von Fr. 80.-- aufgehoben und der Beschwerdegegnerin wird in diesem Umfang die definitive Rechtsöffnung erteilt.

2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch eine Parteientschädigung zugesprochen.

3. Zu eröffnen (R):

- A.________

- Helsana Versicherungen AG, Einsprachen, Debitorenmanagement

- Bundesamt für Gesundheit

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Juni 2017, KV/17/379, Seite 9

Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.