Insolvency Compensation Deadline Strict Interpretation
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertA former employee, whose company went bankrupt on October 18, 2016 (publicly announced in the SHAB in November 2016), applied for insolvency compensation of CHF 6,758 for outstanding July 2016 wages on February 19, 2017. The cantonal unemployment insurance fund denied the claim, citing the missed 60-day deadline for submission following the publication of the bankruptcy. The court upheld the denial, reasoning that according to Art. 53 para. 3 of the Unemployment Insurance Act (AVIG), the right to insolvency compensation is extinguished if the employee fails to apply within 60 days of the bankruptcy's publication in the Swiss Commercial Gazette (SHAB), and this mandatory period, which expired in January 2017, cannot be interrupted or extended, even given the challenging personal circumstances or the former employee's initial focus on other legal remedies.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 59 ATSG, Art. 60 ATSG, Art. 61 lit. b ATSG, Art. 81 Abs. 1 i.V.m, Art. 57 Abs. 1 GSOG, Art. 84 Abs. 3 VRPG; Insolvency Compensation Deadline Strict Interpretation: The cantonal unemployment insurance fund denied the claim, citing the missed 60-day deadline for submission following the publication of the bankruptcy. The court upheld the denial, reasoning that according to Art. 53 para. 3 of the Unemployment Insurance Act (AVIG), the right to insolvency compensation is extinguished if the employee fails to apply within 60 days of the bankruptcy's publication in the Swiss Commercial Gazette (SHAB), and this mandatory period, which expired in January 2017, cannot be interrupted or extended, even given the challenging personal circumstances or the former employee's initial focus on other legal remedies.
Schlagwörter
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KI-generiertThe appeal was dismissed because the claim for insolvency compensation was time-barred according to the provisions governing the deadline (Art. 53 AVIG), which is essentially what the first point of the dispositive rules on by dismissing the appeal.
Cited as the legal basis for the decision not to levy procedural costs (Point 2 of the dispositive).
Cited as the legal basis for the decision not to award party compensation (Point 2 of the dispositive).
Volltext
200 17 351 ALV KNB/FRN/ARJ
Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung
Urteil des Einzelrichters vom 23. Juni 2017
Verwaltungsrichter Knapp Gerichtsschreiberin Franzen
A.________ vertreten durch seine Frau B.________ Beschwerdeführer
gegen
beco Berner Wirtschaft, Arbeitslosenkasse Kanton Bern, Lagerhausweg 10, 3018 Bern Beschwerdegegner
betreffend Einspracheentscheid vom 22. März 2017 Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Juni 2017, ALV/17/351, Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der 1968 geborene A.________ (nachfolgend: Versicherter bzw. Beschwerdeführer) war vom 15. April 1996 bis zum 31. Juli 2016 bei der C.________ AG als ... angestellt (Akten des beco Berner Wirtschaft [nachfolgend: beco bzw. Beschwerdegegner], Antwortbeilage [AB] 19; 41). Am
18. Oktober 2016 wurde über die C.________ AG der Konkurs eröffnet (AB 45) und dies am ... November 2016 im Schweizerischen Handelsamtsblatt (SHAB) publiziert (AB 14). Der Versicherte stellte am 19. Februar 2017 Antrag auf Insolvenzentschädigung in der Höhe von Fr. 6‘758.-- für die offene Lohnforderung für den Monat Juli 2016 (AB 35 f.). Mit Verfügung vom
6. März 2017 resp. Einspracheentscheid vom 22. März 2017 lehnte das beco den Antrag auf Insolvenzentschädigung mit der Begründung ab, die Eingabefrist sei nicht eingehalten worden (AB 10 f.; 2 f.).
B.
Hiergegen erhob der Versicherte, vertreten durch seine Ehefrau B.________, am 6. April 2017 Beschwerde und beantragte sinngemäss die Aufhebung des Einspracheentscheids vom 22. März 2017 sowie die Ausrichtung der Insolvenzentschädigung.
Mit Eingabe vom 19. April 2017 (Postaufgabe) wurde aufforderungsgemäss eine entsprechende Prozessvollmacht für die Ehefrau nachgereicht.
Mit Beschwerdeantwort vom 4. Mai 2017 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde.
Erwägungen:
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Juni 2017, ALV/17/351, Seite 3
1.
1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIG; SR 837.0] i.V.m. Art. 128 Abs. 1 und Art. 119 Abs. 1 der Verordnung vom 31. August 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIV; SR 837.02]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs.
1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 22. März 2017 (AB 2 f.). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf Insolvenzentschädigung für den Monat Juli 2016 in der Höhe von insgesamt Fr. 6‘758.-- (Fr. 6‘238.-- Monatslohn; Fr. 520.-- Anteil 13. Monatslohn; AB 35 ff.).
1.3 Der Streitwert erreicht nicht Fr. 20'000.—, womit die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG).
1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Juni 2017, ALV/17/351, Seite 4
2.
2.1 Beitragspflichtige Arbeitnehmer von Arbeitgebern, die in der Schweiz der Zwangsvollstreckung unterliegen oder in der Schweiz Arbeitnehmer beschäftigen, haben unter anderem dann Anspruch auf Insolvenzentschädigung, wenn gegen ihren Arbeitgeber der Konkurs eröffnet wird und ihnen in diesem Zeitpunkt Lohnforderungen zustehen (Art. 51 Abs. 1 lit. a AVIG).
2.2 Die Insolvenzentschädigung deckt gemäss Art. 52 Abs. 1 AVIG für das gleiche Arbeitsverhältnis Lohnforderungen für höchstens die letzten vier Monate des Arbeitsverhältnisses, für jeden Monat jedoch nur bis zum Höchstbetrag nach Artikel 3 Absatz 2. Als Lohn gelten auch die geschuldeten Zulagen.
2.3 Nach Art. 53 AVIG muss der Arbeitnehmer den Entschädigungsanspruch spätestens 60 Tage nach der Veröffentlichung des Konkurses im Schweizerischen Handelsamtsblatt (SHAB) bei der öffentlichen Kasse stellen, die am Ort des Betreibungsund Konkursamtes zuständig ist (Abs. 1). Mit dem Ablauf dieser Frist(en) erlischt der Anspruch auf Insolvenzentschädigung (Abs. 3).
2.4 Gemäss Art. 55 Abs. 1 AVIG muss der Arbeitnehmer im Konkursoder Pfändungsverfahren alles unternehmen, um seine Ansprüche gegenüber dem Arbeitgeber zu wahren, bis die Kasse ihm mitteilt, dass sie an seiner Stelle in das Verfahren eingetreten ist. Danach muss er die Kasse bei der Verfolgung ihres Anspruchs in jeder zweckdienlichen Weise unterstützen.
3.
3.1 Den Akten ist zu entnehmen, dass die Konkurseröffnung über die C.________ AG am 18. Oktober 2016 erfolgt ist (AB 45). Die Publikation im SHAB erfolgte am .... November 2016 (AB 14). Der Beschwerdeführer hat den Antrag auf Insolvenzentschädigung erst am 19. Februar 2017 gestellt Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Juni 2017, ALV/17/351, Seite 5
(Eingang bei der Arbeitslosenkasse am 24. Februar 2017; AB 35 f.). Damit hat er die 60-tägige Eingabefrist (vgl. E. 2.3 hiervor), die im Januar 2017 abgelaufen ist, verpasst, weshalb sein Anspruch auf Insolvenzentschädigung erloschen ist. Die Vorbringen des Beschwerdeführers vermögen daran nichts zu ändern:
Insbesondere verweist seine Ehefrau auf den Umstand, dass er sich sofort um eine neue Arbeitsstelle gekümmert und versucht habe, die Lohnforderung auf dem gerichtlichen Weg geltend zu machen. Erst durch einen Zufall habe er anfangs Februar 2017 über einen Arbeitskollegen davon erfahren, dass er sich beim Beschwerdegegner wegen der Insolvenzentschädigung melden könne, was er dann auch umgehend gemacht habe. Die schwierige Situation des Ehepaars (vgl. Beschwerde vom 6. April 2017) ändert nichts daran, dass die Eingabefrist für den Antrag auf Insolvenzentschädigung, die weder unterbrochen noch erstreckt werden kann, aus Gründen, die der Beschwerdeführer zu vertreten hat, verpasst worden ist.
3.2 Nach dem Dargelegten ist der angefochtene Einspracheentscheid nicht zu beanstanden. Die Beschwerde ist abzuweisen.
4.
4.1 Verfahrenskosten sind keine zu erheben (Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG).
4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG).
Demnach entscheidet der Einzelrichter:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Juni 2017, ALV/17/351, Seite 6
2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch eine Parteientschädigung zugesprochen.
3. Zu eröffnen (R):
- B.________ z.H. des Beschwerdeführers
- beco Berner Wirtschaft, Arbeitslosenkasse
- beco Berner Wirtschaft, Arbeitsvermittlung
- Staatssekretariat für Wirtschaft - seco
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.