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200 2017 350 • VG BE 200 2017 350 KI-generiert

Request for Revision of Reimbursement Denial Denied Due to Untimely and Non-Decisive New Evidence

Geschäftsnummer 200 2017 350
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Bern (CH-BE)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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An applicant sought the revision of a May 7, 2015 administrative court decision that had denied a claim for reimbursement of costs for directly employed care personnel under supplementary benefits law, based on the finding that the necessary home help could alternatively be provided by certified institutional providers. The request for revision, filed in April 2017, was based on an email from a child and adult protection authority dated March 8, 2017, describing a recent observation of the care situation; however, the court dismissed the revision request because the new evidence must have existed before the original decision under Article 95 lit. b VRPG, and the provided email was created afterwards. Furthermore, the court reasoned that the new evidence was not decisive as it didn't necessarily overturn the original finding that the care could have been provided by a Spitex organization, and any failure to fully clarify the care situation previously should have been addressed via appeal, not revision.

Legislator-Regeste

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Art. 95 lit. b VRPG, Art. 108 Abs. 1 VRPG, Art. 57 Abs. 1 GSOG; Request for Revision of Reimbursement Denial Denied Due to Untimely and Non-Decisive New Evidence: The request for revision, filed in April 2017, was based on an email from a child and adult protection authority dated March 8, 2017, describing a recent observation of the care situation; however, the court dismissed the revision request because the new evidence must have existed before the original decision under Article 95 lit. b VRPG, and the provided email was created afterwards. Furthermore, the court reasoned that the new evidence was not decisive as it didn't necessarily overturn the original finding that the care could have been provided by a Spitex organization, and any failure to fully clarify the care situation previously should have been addressed via appeal, not revision.

Schlagwörter

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neues Beweismittel Kostenersatz verwaltungsrechtliches Wiedererwägungsgesuch Revision eines Entscheids Beweislosigkeit Verwaltungsbehörde

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 VRPG

Used in the ruling to decide against levying procedural costs due to the circumstances of the case.

Art. 57 Abs. 1 GSOG

Cited to establish the single judge's competence to render the decision.

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Volltext

200 17 350 EL SCJ/LUB/SEE

Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung

Urteil des Einzelrichters vom 7. April 2017

Verwaltungsrichter Scheidegger Gerichtsschreiber Lüthi

A.________ Gesuchsteller

gegen

Ausgleichskasse des Kantons Bern Abteilung Ergänzungsleistungen, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern Gesuchsgegnerin

in Sachen B.________

betreffend Revisionsgesuch vom 4. April 2017 betreffend Urteil des Verwaltungsgerichts vom 7. Mai 2015 (EL 69/15) Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. April 2017, EL/17/350, Seite 2

Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

 Mit Urteil vom 7. Mai 2015 im Verfahren 200 15 69 EL wies das Verwaltungsgericht eine Beschwerde von A.________ (Gesuchsteller) gegen den Einspracheentscheid der Ausgleichskasse des Kantons Bern (AKB)

vom 9. Januar 2015 ab, soweit es darauf eintrat. Das Verwaltungsgericht kam nach einlässlicher Würdigung zum Schluss, dass kein Anspruch auf Vergütung von Kosten für arbeitsvertraglich direkt angestelltes Personal i.S.v. Art. 18 der Einführungsverordnung vom 16. September 2009 zum Bundesgesetz über die Ergänzungsleistungen zur Alters- , Hinterlassenenund Invalidenversicherung (EV ELG; BSG 841.311)

bestehe. Es sei erstellt, dass die vom Gesuchsteller und seiner Frau erbrachte Hilfe und Betreuung zu Hause grundsätzlich auch von einer Leistungserbringer-Einrichtung nach Art. 51 der Verordnung des Bundesrates vom 27. Juni 1985 über die Krankenversicherung (KVV; SR 832.102) erbracht werden könne, und damit eine notwendige Voraussetzung für eine Kostenvergütung nicht gegeben sei. Auf eine gegen diesen Entscheid am 16. und am 22. Mai 2015 (Poststempel) erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht nicht ein, da die Beschwerde den inhaltlichen Mindestanforderungen nicht genügte (Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 15. Juni 2015, 9C_350/2015).

 Mit Schreiben vom 4. April 2016 (richtig wohl 2017 [Poststempel 4. April 2017]) gelangte der Gesuchsteller erneut an das Verwaltungsgericht und stellte in Bezug auf das Urteil vom 7. Mai 2015 (200 15 69 EL) ein Revisionsgesuch. Der Gesuchsteller beantragte sinngemäss die Aufhebung des Urteils und die Vergütung von Krankheitsund Behinderungskosten. Zudem verlangte er die Ausrichtung einer Vorschusszahlung.

Zur Begründung verwies er auf eine dem Gesuch beigelegte E-Mail der Kindesund Erwachsenenschutzbehörde (KESB), … … und …, vom

8. März 2017.

 Gemäss Art. 61 lit. i des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1)

muss die Revision von Beschwerdeentscheiden wegen Entdeckung neuer Tatsachen oder Beweismittel oder wegen Einwirkung durch Ver- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. April 2017, EL/17/350, Seite 3

brechen oder Vergehen gewährleistet sein. Die Ausgestaltung dieses Verfahrens ist, unter Berücksichtigung der vom ATSG umschriebenen Voraussetzungen, dem kantonalen Recht überlassen (UELI KIESER, Kommentar zum ATSG, 3. Aufl. 2015, Art. 61 N. 229 ff.). Das Verfahren zur Revision eines Urteils des Verwaltungsgerichts ist in Art. 95 ff. des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) geregelt. Dabei wird unter anderem festgelegt, dass ein rechtskräftiges Urteil des Verwaltungsgerichts auf Gesuch hin abgeändert oder aufgehoben werden kann, wenn die Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht anrufen konnte, unter Ausschluss derjenigen, die nach dem fraglichen Entscheid entstanden sind (Art. 95 lit. b VRPG).

 Der Gesuchsteller stützte sein Revisionsgesuch auf eine E-Mail einer Mitarbeiterin der KESB vom 8. März 2017 über einen am Vortag zusammen mit einer Ärztin gemachten Besuch bzw. durchgeführten Augenschein betreffend die Betreuungsund Pflegesituation der … des Gesuchstellers. Dieses Beweismittel ist nachweislich nach dem Urteil des Verwaltungsgerichts vom 7. Mai 2015 entstanden, so dass es gemäss dem Wortlaut von Art. 95 lit. b VRPG von vornherein keine Revision des erwähnten Urteils zu bewirken vermag. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass ein später ausgearbeiteter Bericht über einen Arztbesuch bzw. Augenschein kein Beweismittel darstellt, das ein Zurückkommen erlauben würde, selbst wenn es die Unrichtigkeit der getroffenen Anordnung belegt. Bei ungenügendem Wissensstand der entscheidenden Behörde müssen die Betroffenen allenfalls im Rechtsmittelverfahren eine Begutachtung bzw. Abklärung erwirken. Diesbezügliche Versäumnisse können nicht auf dem Weg der Revision nachgeholt werden (vgl. dazu MERKLI/AESCHLIMANN/HERZOG, Kommentar zum bernischen VRPG, 1997, Art. 95 N. 8 i.V.m. Art. 56 N. 12).

 Selbst wenn das vom Gesuchsteller angerufene Beweismittel vorliegend berücksichtigt werden müsste, wäre dieses nicht als entscheidend im Sinne von Art. 95 lit. b VRPG zu bezeichnen, da seine Berücksichtigung nicht zu einem für den Gesuchsteller vorteilhafteren Ergebnis Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. April 2017, EL/17/350, Seite 4

führen würde (MERKLI/AESCHLIMANN/HERZOG, a.a.O., Art. 95 N. 8 i.V.m.

Art. 56 N. 13). So wird mit der Bestätigung der KESB vom 8. März 2017 kein neues Beweismittel vorgelegt, welches – zumindest in ähnlicher Form von der damals zuständigen Behörde – nicht bereits im Zeitpunkt des ursprünglichen Entscheids hätte beigebracht werden können. Soweit der Gesuchsteller der Auffassung sein sollte, die Pflegeund Betreuungssituation seiner … sei im damaligen Urteilszeitpunkt noch nicht vollständig und umfassend abgeklärt worden, hätte er dem durch sachgerechte Anfechtung des betreffenden Urteils Nachachtung verschaffen müssen. Das Revisionsverfahren bietet diesbezüglich keinen Raum.

Abgesehen davon führt die vorgelegte Bestätigung der KESB nicht zwingend zur Annahme, dass die vom Gesuchsteller und seiner Frau erbrachte Hilfe und Betreuung zu Hause im Gegensatz zum Urteil vom

7. Mai 2015 nicht auch von der Spitex-Organisation hätte erbracht werden können.

 Unter diesen Umständen werden mit dem Gesuch vom 4. April 2017 keine Revisionsgründe hinreichend dargetan, weshalb auf das Revisionsgesuch nicht eingetreten werden kann (vgl. MERK- LI/AESCHLIMANN/HERZOG, a.a.O., Art. 97 N. 5 f. i.V.m. Art. 98 N. 1).

 Mit Blick auf die gesamten Umstände ist auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten (Art. 108 Abs. 1 VRPG).

 Für diesen Entscheid ist der Einzelrichter zuständig (Art. 57 Abs. 1 des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. April 2017, EL/17/350, Seite 5

Demnach entscheidet der Einzelrichter:

1. Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.

2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch eine Parteientschädigung zugesprochen.

3. Zu eröffnen (R):

- A.________

- Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Ergänzungsleistungen

- Bundesamt für Sozialversicherungen

Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.