Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
200 2017 304 • VG BE 200 2017 304 KI-generiert

Late Appeal Dismissal Based on Legal Fiction of Delivery

Geschäftsnummer 200 2017 304
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Bern (CH-BE)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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A claimant filed an appeal via fax on March 21, 2017, against a Swiss accident insurer's decision dated February 3, 2017, which had been sent by registered mail to the claimant's known foreign address; the mail was unsuccessfully delivered on February 6, 2017, an pickup notice was left, and the item was not collected within the seven-day period. The court determined that because the claimant had previously filed an objection, they should have anticipated the delivery of the decision, and therefore the legal fiction of delivery under Swiss law (Art. 38 para. 2bis ATSG) applies, deeming the decision delivered on the last day of the pickup period, Monday, February 13, 2017. Consequently, the 30-day appeal period began on February 14, 2017, and ended on Wednesday, March 15, 2017, leading the court to dismiss the appeal as clearly filed late on March 21, 2017, without entering into the merits.

Legislator-Regeste

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Art. 38 Abs. 2bis ATSG, Art. 60 Abs. 1 ATSG, Art. 60 Abs. 2 ATSG, Art. 38 Abs. 1 ATSG, Art. 39 Abs. 1 ATSG, Art. 83 i.V.m; Late Appeal Dismissal Based on Legal Fiction of Delivery: The court determined that because the claimant had previously filed an objection, they should have anticipated the delivery of the decision, and therefore the legal fiction of delivery under Swiss law (Art. 38 para. 2bis ATSG) applies, deeming the decision delivered on the last day of the pickup period, Monday, February 13, 2017. Consequently, the 30-day appeal period began on February 14, 2017, and ended on Wednesday, March 15, 2017, leading the court to dismiss the appeal as clearly filed late on March 21, 2017, without entering into the merits.

Schlagwörter

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verspätete Kündigung verspätete Einwendungen Fiktion Fremdes Recht Beschwerdelegitimation Forderungseingabe Einspracheentscheid vom 3. Februar 2017

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 38 Abs. 2bis ATSG
Somit kommt gemäss Schweizer Recht – wie oben ausgeführt – die in Art. 38 Abs. 2bis ATSG geregelte Zustellungsfiktion zur Anwendung, sodass das am 6.
Art. 60 Abs. 1 ATSG
 Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach der Eröffnung des Einspracheentscheides oder der Verfügung, gegen welche eine Einsprache ausgeschlossen ist, einzureichen (Art. 60 Abs. 1 ATSG).
Art. 60 Abs. 2 ATSG
38 bis 41 ATSG sind sinngemäss anwendbar (Art. 60 Abs. 2 ATSG).
Art. 38 Abs. 1 ATSG
Berechnet sich eine Frist nach Tagen oder Monaten und bedarf sie der Mitteilung an die Parteien, so beginnt sie am Tag nach ihrer Mitteilung zu laufen (Art. 38 Abs. 1 ATSG).
Art. 39 Abs. 1 ATSG
Schriftliche Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist dem Versicherungsträger eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden (Art. 39 Abs. 1 ATSG).
Art. 83 i.V.m
 Die Durchführung eines Schriftenwechsels erübrigt sich unter diesen Umständen (Art. 83 i.V.m.
Art. 93 BGG
This article is cited in the legal recourse instructions as the basis for appeal to the Federal Tribunal, although the main decision not to proceed was based on procedural grounds of the cantonal court's decision.
Art. 82 BGG
This article is cited in the legal recourse instructions as the basis for appeal to the Federal Tribunal, although the main decision not to proceed was based on procedural grounds of the cantonal court's decision.

Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 93 BGG

This article is cited in the legal recourse instructions as the basis for appeal to the Federal Tribunal, although the main decision not to proceed was based on procedural grounds of the cantonal court's decision.

Art. 82 BGG

This article is cited in the legal recourse instructions as the basis for appeal to the Federal Tribunal, although the main decision not to proceed was based on procedural grounds of the cantonal court's decision.

Art. 39 BGG

This article is cited in the legal recourse instructions as the basis for appeal to the Federal Tribunal, although the main decision not to proceed was based on procedural grounds of the cantonal court's decision.

Art. 69 Abs. 1 VRPG

Cited in conjunction with Art. 83 VRPG as the basis for dispensing with further written proceedings due to the inadmissibility of the appeal.

Art. 83 VRPG

Cited in conjunction with Art. 69 Abs. 1 VRPG as the basis for dispensing with further written proceedings due to the inadmissibility of the appeal.

Art. 57 Abs. 1 GSOG

Cited as the basis for the single judge being competent to issue this non-costly decision.

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Volltext

200 17 304 UV KNB/BOC/KNJ/SEE

Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung

Urteil des Einzelrichters vom 30. März 2017

Verwaltungsrichter Knapp Gerichtsschreiberin Bossert

A.________ Beschwerdeführer

gegen

Suva Rechtsabteilung, Postfach 4358, 6002 Luzern Beschwerdegegnerin

betreffend Einspracheentscheid vom 3. Februar 2017 Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. März 2017, UV/17/304, Seite 2

Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

 Mit Fax-Eingabe vom 21. März 2017 erhob A.________ (Beschwerdeführer) Beschwerde gegen den abweisenden Einspracheentscheid der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Suva bzw. Beschwerdegegnerin) vom 3. Februar 2017. Dieser wurde dem Beschwerdeführer eingeschrieben an die von ihm mitgeteilte … Adresse zugesendet (vgl.

Beschwerdebeilage [BB] 1), wobei am Montag, 6. Februar 2017 ein Zustellversuch erfolgte (vgl. Sendungsverfolgung der Schweizerischen Post, in den Gerichtsakten). Da das Einschreiben auf der Post nicht abgeholt wurde, wurde es an die Beschwerdegegnerin zurückgeschickt (vgl. Vermerk auf Couvert und Sendungsverfolgung der Schweizerischen Post, in den Gerichtsakten; Ankunft an der Grenze und Übergabe an die Inlandsortierung am 8. März 2017). In der Folge nahm die Beschwerdegegnerin am 10. März 2017 umgehend eine Zustellung mit normaler Post vor unter Hinweis darauf, dass die erste Zustellung die Rechtsmittelfrist auslöse (vgl. BB 2).

 Gemäss eigenen Angaben wohnt der Beschwerdeführer seit Februar 2014 in … (vgl. Mail vom 14. bzw. 15. Januar 2014, in den Gerichtsakten). Aufgrund des letzten schweizerischen Wohnsitzes in … (vgl.

Schadenmeldung UVG vom 13. September 2013, in den Gerichtsakten), ist vorliegend das Verwaltungsgericht des Kantons Bern zur Anhandnahme der Beschwerde örtlich zuständig (vgl. Art. 58 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]).

 Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung beurteilt sich die Frage der Zustellung eines Schriftstücks ins Ausland und des entsprechenden Beweises mangels einer spezifischen europabzw. abkommensrechtlichen Bestimmung und mangels einer Verletzung der Grundsätze der Gleichwertigkeit oder der Effektivität nach innerstaatlichem schweizerischem Recht (vgl. Entscheid des Bundesgerichts vom 9. März 2012, 9C_354/2011, E. 4).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. März 2017, UV/17/304, Seite 3

 Eine eingeschriebene Postsendung gilt grundsätzlich in dem Zeitpunkt als zugestellt, in welchem die angeschriebene Person sie tatsächlich in Empfang nimmt. Wird die Person nicht angetroffen und wird daher eine Abholungseinladung in ihren Briefkasten oder ihr Postfach gelegt, so gilt die Sendung in jenem Zeitpunkt als zugestellt, in welchem sie auf der Poststelle abgeholt wird; geschieht das nicht innert der Abholfrist, die sieben Tage beträgt, so gilt die Sendung als am letzten Tag dieser Frist zugestellt, sofern der Adressat mit der Zustellung hatte rechnen müssen (Art. 38 Abs. 2bis ATSG; BGE 127 I 33 E. 2a S. 34).

 Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach der Eröffnung des Einspracheentscheides oder der Verfügung, gegen welche eine Einsprache ausgeschlossen ist, einzureichen (Art. 60 Abs. 1 ATSG). Die Art. 38 bis 41 ATSG sind sinngemäss anwendbar (Art. 60 Abs. 2 ATSG). Berechnet sich eine Frist nach Tagen oder Monaten und bedarf sie der Mitteilung an die Parteien, so beginnt sie am Tag nach ihrer Mitteilung zu laufen (Art. 38 Abs. 1 ATSG). Schriftliche Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist dem Versicherungsträger eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden (Art. 39 Abs. 1 ATSG).

 Aus den Einwänden, wonach ein Einschreiben erst dann als zugestellt gelte, wenn der Empfänger dieses tatsächlich erhalten habe und dass er das Einschreiben in der "vorgesehenen Zeit" nicht habe abholen können, da er "…" sei und keine Drittperson zur Abholung bevollmächtigt worden sei, kann der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten ableiten. Da er gegen die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom

29. Januar 2016 Einsprache erhoben hatte, musste er mit der Zustellung des Einspracheentscheids rechnen. Somit kommt gemäss Schweizer Recht – wie oben ausgeführt – die in Art. 38 Abs. 2bis ATSG geregelte Zustellungsfiktion zur Anwendung, sodass das am 6. Februar 2017 nicht zugestellte Einschreiben als am letzten Tag der siebentägigen Abholfrist, d.h. am Montag, 13. Februar 2017 als zugestellt gilt. Die 30-tägige Rechtsmittelfrist begann damit am 14. Februar 2017 zu laufen und endete am Mittwoch, 15. März 2017. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. März 2017, UV/17/304, Seite 4

 Nach dem Dargelegten erfolgte die (an sich verbesserungsfähige)

Faxeingabe vom 21. März 2017 klar verspätet, sodass darauf offensichtlich nicht eingetreten werden kann.

 Die Durchführung eines Schriftenwechsels erübrigt sich unter diesen Umständen (Art. 83 i.V.m. Art. 69 Abs. 1 des kantonalen Gesetzes vom

23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]).

Ebenso kann auf die Aufforderung an den Beschwerdeführer zur Verbesserung der Eingabe verzichtet werden, da diese ohnehin verspätet erfolgte.

 Für diesen kostenlosen Entscheid ist der Einzelrichter zuständig (Art. 57 Abs. 1 des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG;

BSG 161.1]).

Demnach entscheidet der Einzelrichter:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteientschädigung zugesprochen.

3. Zu eröffnen (R):

- A.________ (inkl. Unterlagen der Suva )

- Suva (inkl. Fax-Eingabe des Beschwerdeführers vom 21. März 2017)

- Bundesamt für Gesundheit

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. März 2017, UV/17/304, Seite 5

Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.