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200 2017 239 • VG BE 200 2017 239 KI-generiert

Division of Swiss Occupational Pension Benefits Post-Divorce.

Geschäftsnummer 200 2017 239
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Bern (CH-BE)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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The Swiss court ruled on the division of occupational pension benefits following a 2017 divorce, where the regional court had determined that the accrued benefits during the marriage must be split equally, subsequently forwarding the case to the competent court for execution under Art. 25a FZG (Swiss Federal Law on Vested Benefits). The court calculated the total accrued vested benefit difference between the spouses as CHF 22,569.13 (based on a spouse A's balance of CHF 28,559.23 and spouse B's balance of CHF 5,990.10, as of the initiation of divorce proceedings on November 8, 2016) and ordered the relevant foundation to transfer half of this difference, CHF 11,284.56, from spouse A's account to spouse B's account with a different collective foundation. The court based its decision on Art. 123 para. 1 of the Swiss Civil Code and Art. 22a para. 1 FZG, noting that neither party objected to the proposed division, and further instructed the amount to be vested with interest accruing from the date of the divorce proceedings' initiation according to Art. 12 BVV2 or a possible higher regulatory rate.

Legislator-Regeste

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Art. 12 BVV2, Art. 25a FZG, Art. 280 oder, Art. 281 Abs. 3 ZPO, Art. 73 Abs. 1 BVG, Art. 25a Abs. 1 FZG; Division of Swiss Occupational Pension Benefits Post-Divorce: 25a FZG (Swiss Federal Law on Vested Benefits). The court calculated the total accrued vested benefit difference between the spouses as CHF 22,569.13 (based on a spouse A's balance of CHF 28,559.23 and spouse B's balance of CHF 5,990.10, as of the initiation of divorce proceedings on November 8, 2016) and ordered the relevant foundation to transfer half of this difference, CHF 11,284.56, from spouse A's account to spouse B's account with a different collective foundation. The court based its decision on Art. 123 para. 1 of the Swiss Civil Code and Art. 22a para. 1 FZG, noting that neither party objected to the proposed division, and further instructed the amount to be vested with interest accruing from the date of the divorce proceedings' initiation according to Art. 12 BVV2 or a possible higher regulatory rate.

Schlagwörter

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berufliche Vorsorgeleistungen Scheidungsverfahren Aufteilung der Ehepaarrente Sammeleinrichtung der Vorsorge Freizügigkeitskonto Zivilabteilung Teilung der Austrittsleistung der beruflichen Vorsorge nach Ehescheidung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 12 BVV2

Cited in the dispositive (order 2) to determine the interest rate applicable to the transferred amount from the date of divorce proceedings initiation until payment.

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Volltext

200 17 239 BV KOJ/LUB/SEE

Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung

Urteil des Einzelrichters vom 24. Oktober 2017

Verwaltungsrichter Kölliker Gerichtsschreiber Lüthi

A.________ z.Zt. unbekannten Aufenthalts

B.________ vertreten durch Rechtsanwalt C.________

und

Stiftung D.________

Sammelstiftung E.________

Stiftung F.________

Freizügigkeitsstiftung der G.________

Pensionskasse H.________

Freizügigkeitsstiftung der I.________

betreffend Teilung der Austrittsleistung der beruflichen Vorsorge nach Ehescheidung Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Okt. 2017, BV/17/239, Seite 2

In Erwägung:

- A.________ und B.________ heirateten am XX:XX.2001 vor dem Zivilstandsamt in …, …. Am 8. November 2016 reichte Rechtsanwalt C.________ für die Eheleute ein gemeinsames Scheidungsbegehren ein. Mit Urteil des Regionalgerichts J.________ vom 21. Februar 2017 wurde die Ehe geschieden. In Ziff. 4 des Urteildispositivs wurde festgestellt, dass die während der Ehe erworbenen Austrittsleistungen der beruflichen Vorsorge der Parteien je hälftig zu teilen seien (vgl. die unpaginierten Zivilakten CIV 16 5361). Das Urteil erwuchs am 21. Februar 2017 in Rechtskraft (Rechtskraftbescheinigung des Regionalgerichts J.________ vom 21. Februar 2017, in den Gerichtsakten).

- Am 2. März 2017 übermittelte das Regionalgericht J.________ dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern die Ehescheidungsakten zur Durchführung des Teilungsverfahrens gemäss Art. 25a des Bundesgesetzes über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenenund Invalidenvorsorge vom 17. Dezember 1993 (FZG, SR 831.42).

- In der Folge wurde vom Verwaltungsgericht das Verfahren auf Teilung der Austrittsleistung eröffnet. Nach Durchführung der erforderlichen Instruktionsmassnahmen gab der Instruktionsrichter den abgeschiedenen Ehegatten mit prozessleitender Verfügung vom 5. September 2017 Gelegenheit, bis am 16. Oktober 2017 zum nachfolgenden Urteilsdispositiv Stellung zu nehmen:

1. Die Freizügigkeitsstiftung der G.________ wird angewiesen, vom Freizügigkeitskonto …, lautend auf Herrn A.________, geb.

XX:XX.1977, AHV-Nr…., einen Betrag von Fr. 11‘284.56 auf das Konto von Frau B.________, geb. XX:XX. 1983, bei der Sammelstiftung E.________ (Versicherten-Nr. …) zu überweisen.

2. Das Guthaben gemäss Ziff. 1 hiervor ist ab dem 8. November 2016 bis zum Auszahlungszeitpunkt nach Art. 12 BVV2 beziehungsweise nach dem allenfalls reglementarisch vorgesehenen höheren Zinssatz zu verzinsen.

3. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteientschädigung zugesprochen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Okt. 2017, BV/17/239, Seite 3

Im Weiteren wies der Instruktionsrichter darauf hin, dass Stillschweigen als Zustimmung gelte.

- Art. 25a FZG (in der seit 1. Januar 2017 in Kraft stehenden Fassung)

legt das Verfahren bei Scheidung fest. Kann im Scheidungsverfahren nicht nach Art. 280 oder 281 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (ZPO; SR 272) über den Vorsorgeausgleich entschieden werden, so führt das am Ort der Scheidung nach Art. 73 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenenund Invalidenvorsorge (BVG; SR 831.40)

zuständige Gericht gestützt auf den vom Scheidungsgericht bestimmten Teilungsschlüssel die Teilung von Amtes wegen durch, nachdem ihm die Streitsache überwiesen worden ist (Art. 281 Abs. 3 ZPO).

- Die sachliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts ergibt sich aus Art. 73 Abs. 1 BVG i.V.m. Art. 25a Abs. 1 FZG und Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1).

Auch die örtliche Zuständigkeit ist gemäss Art. 25a Abs. 1 FZG gegeben.

- Die während der Ehe bis zum Zeitpunkt der Einleitung des Scheidungsverfahrens erworbenen Ansprüche aus der beruflichen Vorsorge werden bei der Scheidung ausgeglichen (Art. 122 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [ZGB, SR 210] in der hier anwendbaren [Art. 7d Abs. 1 SchlT], seit 1. Januar 2017 in Kraft stehenden Fassung). Nach Art. 123 Abs. 1 ZGB (in der seit 1. Januar 2017 in Kraft stehenden Fassung)

werden die erworbenen Austrittsleistungen samt Freizügigkeitsguthaben und Vorbezügen für Wohneigentum hälftig geteilt. Abs. 1 ist nicht anwendbar auf Einmaleinlagen aus Eigengut nach Gesetz (Abs. 2). Die zu teilenden Austrittsleistungen berechnen sich nach den Art. 15 - 17 und 22a oder 22b FZG (Abs. 3).

- Bei Ehescheidung werden die Austrittsleistungen und Rentenanteile nach den Art. 122 - 124e ZGB (in Kraft seit 1. Januar 2017) sowie den Art. 280 und 281 der ZPO geteilt; die Art. 3 - 5 sind auf den zu übertra- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Okt. 2017, BV/17/239, Seite 4

genden Betrag sinngemäss anwendbar (Art. 22 FZG in der seit 1. Januar 2017 in Kraft stehenden Fassung).

- Nach Art. 22a Abs. 1 FZG (in der seit 1. Januar 2017 in Kraft stehenden Fassung) entspricht die zu teilende Austrittsleistung eines Ehegatten der Differenz zwischen der Austrittsleistung zuzüglich allfälliger Freizügigkeitsguthaben im Zeitpunkt der Einleitung des Scheidungsverfahrens und der Austrittsleistung zuzüglich allfälliger Freizügigkeitsguthaben im Zeitpunkt der Eheschliessung. Die Austrittsleistung und das Freizügigkeitsguthaben im Zeitpunkt der Eheschliessung sind auf den Zeitpunkt der Einleitung des Scheidungsverfahrens aufzuzinsen. Barauszahlungen und Kapitalabfindungen während der Ehedauer werden nicht berücksichtigt.

- Bei der Teilung der Austrittsleistung infolge Scheidung nach Art. 22 FZG wird für die Aufzinsung der im Zeitpunkt der Eheschliessung erworbenen Austrittsund Freizügigkeitsleistungen und der Einmaleinlagen bis zum Zeitpunkt der Ehescheidung der im entsprechenden Zeitraum gültige BVG-Mindestzinssatz nach Art. 12 der Verordnung vom 18. April 1984 über die berufliche Alters-, Hinterbliebenenund Invalidenvorsorge (BVV2; SR 831.441.1) angewandt. Art. 65d Abs. 4 BVG ist nicht anwendbar (Art. 8a Abs. 1 der Verordnung vom 3. Oktober 1994 über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenenund Invalidenvorsorge [Freizügigkeitsverordnung, FZV; SR 831.425]).

- Die geschiedenen Ehegatten haben gegen den mit prozessleitender Verfügung vom 5. September 2017 vorgelegten Teilungsvorschlag innerhalb der angesetzten Frist keine Einwände erhoben bzw. sich nicht vernehmen lassen. Aufgrund des Schreibens der Freizügigkeitsstiftung der G.________ vom 17. Juli 2017 (in den Gerichtsakten) steht der Durchführbarkeit der Teilung nichts entgegen. Das während der Ehedauer bis am 8. November 2016 (Einleitung des Scheidungsverfahrens;

vgl. die unpaginierten Zivilakten …) angesparte Freizügigkeitsguthaben von A.________ beträgt insgesamt Fr. 28‘559.23. Das entsprechende Guthaben von B.________ auf denselben Zeitpunkt hin beläuft sich auf Fr. 5‘990.10 (vgl. diesbezüglich bereits die Ausführungen in der prozessleitenden Verfügung vom 5. September 2017). Die Differenz der Aus- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Okt. 2017, BV/17/239, Seite 5

trittsleistungen von Fr. 22‘569.13 (Fr. 28‘559.23 – Fr. 5‘990.10) ist somit entsprechend dem im Scheidungsurteil festgelegten Teilungsschlüssel hälftig zu teilen und die Freizügigkeitsstiftung der G.________ ist anzuweisen, von der Austrittsleistung von A.________ (AHV-Nr….) einen Betrag von Fr. 11‘284.56 (Fr. 22‘569.13 / 2) auf das Konto von Frau B.________ (AHV-Nr. B.________) bei der Sammelstiftung E.________- (Versicherten-Nr. …) zu überweisen. Dieser Betrag ist zudem von der Freizügigkeitsstiftung der G.________ ab dem 8. November 2016 (Einleitung des Scheidungsverfahrens) bis zum Auszahlungszeitpunkt nach Art. 12 BVV2 bzw. nach dem allenfalls reglementarisch vorgesehenen höheren Zinssatz zu verzinsen.

- Der zu überweisende Betrag liegt unter der massgeblichen Grenze von Fr. 20‘000.--, weshalb die Beurteilung der vorliegenden Sache in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG).

- Verfahrenskosten sind in Anwendung von Art. 73 Abs. 2 BVG nicht zu erheben. Praxisgemäss sind auch keine Parteientschädigungen zuzusprechen.

Demnach entscheidet der Einzelrichter:

1. Die Freizügigkeitsstiftung der G.________ wird angewiesen, vom Freizügigkeitskonto …, lautend auf Herrn A.________, geb. XX:XX.1977, AHV-Nr. …, einen Betrag von Fr. 11‘284.56 auf das Konto von Frau B.________, geb. XX:XX.1983, AHV-Nr. B.________, bei der Sammelstiftung E.________ (Versicherten-Nr. …) zu überweisen.

2. Das Guthaben gemäss Ziff. 1 hiervor ist ab dem 8. November 2016 bis zum Auszahlungszeitpunkt nach Art. 12 BVV2 beziehungsweise nach dem allenfalls reglementarisch vorgesehenen höheren Zinssatz zu verzinsen. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Okt. 2017, BV/17/239, Seite 6

3. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteientschädigung zugesprochen.

4. Zu eröffnen (R):

- A.________ (durch Publikation im Amtsblatt des Kantons Bern)

- Rechtsanwalt C.________ z.H. B.________

- Stiftung D.________

- Sammelstiftung E.________

- Stiftung F.________

- Freizügigkeitsstiftung der G.________

- Pensionskasse H.________

- Freizügigkeitsstiftung derI.________

- Bundesamt für Sozialversicherungen

zur Kenntnis:

- Bernische BVG- und Stiftungsaufsicht (BBSA), Belpstrasse 48, Postfach, 3000 Bern 14

- Regionalgericht J.________

Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.