Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
200 2017 215 • VG BE 200 2017 215 KI-generiert

Recipient Challenges Direct Disbursement of Retroactive Invalidity Pension Payment to Social Services

Geschäftsnummer 200 2017 215
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Bern (CH-BE)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

A recipient of an invalidity pension (IV) challenged the IV office's decision to directly disburse a retroactive pension payment of CHF 51,633.65 to a social services entity, arguing the third-party payment should not exceed CHF 30,000 due to his financial hardship. Following a previous court order that required recalculation of the amount owed to the social services for advances provided between October 1, 2012, and August 31, 2015, the IV office correctly calculated the outstanding retroactive payment and ordered the third-party payment to the social services according to the amount of advances provided in the specified period (Art. 22 para. 2 lit. a ATSG, Art. 85bis IVV). The court ruled that the claimant's asserted financial difficulties do not alter the correctness of the third-party payment calculation, which is legally mandated to cover the full amount of verified advances, and therefore dismissed the appeal as manifestly unfounded.

Legislator-Regeste

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Art. 59 ATSG, Art. 60 ATSG, Art. 61 lit. b ATSG, Art. 81 Abs. 1 i.V.m, Art. 56 Abs. 1 GSOG, Art. 56 Abs. 3 GSOG; Recipient Challenges Direct Disbursement of Retroactive Invalidity Pension Payment to Social Services: Following a previous court order that required recalculation of the amount owed to the social services for advances provided between October 1, 2012, and August 31, 2015, the IV office correctly calculated the outstanding retroactive payment and ordered the third-party payment to the social services according to the amount of advances provided in the specified period (Art. 22 para. 2 lit. a ATSG, Art. 85bis IVV). The court ruled that the claimant's asserted financial difficulties do not alter the correctness of the third-party payment calculation, which is legally mandated to cover the full amount of verified advances, and therefore dismissed the appeal as manifestly unfounded.

Schlagwörter

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Ruhegehalt wegen Dienstunfähigkeit Direktzahlung finanzielle Notlage Sozialversicherungsstreitigkeit Finanzdienstleistungen rückwirkende Sozialhilfe Verfügung vom 27. Januar 2017

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 61 lit. g ATSG

Cited in the reasoning regarding the denial of a party indemnity due to the appellant's loss.

Art. 69 Abs. 1bis IVG

Cited in the reasoning to establish that the proceedings are free of charge.

Art. 59 ATSG

Cited in the reasoning regarding the appellant's standing to appeal.

Art. 57 ATSG

Cited in the reasoning to establish the jurisdiction of the Social Insurance Law Section of the Administrative Court.

Art. 22 Abs. 1 und 2 ATSG

Cited in the reasoning to explain the rules on the assignability of benefit claims and top-up payments.

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Volltext

200 17 215 IV MAW/IMD/SEE

Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung

Urteil vom 1. Juni 2017

Verwaltungsrichter Matti, Kammerpräsident Verwaltungsrichterin Fuhrer Gerichtsschreiber Imhasly

A.________ Beschwerdeführer

gegen

IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin

B.________ Beigeladene

betreffend Verfügung vom 27. Januar 2017 Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. Juni 2017, IV/17/215, Seite 2

Sachverhalt:

A.

Mit Urteil vom 13. Dezember 2016, IV/16/704 (Akten der Invalidenversicherung [act. IIB] 132), hiess das Verwaltungsgericht des Kantons Bern eine von A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) gegen die Verfügung der IV-Stelle Bern (IVB bzw. Beschwerdegegnerin) vom 7. Juli 2016 (act. IIB 126 S. 28 ff.) erhobene Beschwerde (act. IIB 126 S. 7 ff.) gut. Es hob die angefochtene Verfügung, soweit die Drittauszahlung von nachzuzahlenden Rentenbetreffnissen an die Sozialen Dienste B. ________ (Soziale Dienste bzw. Beigeladene) betreffend, auf und wies die Sache an die IVB zurück, damit sie den Anspruch der Beigeladenen auf Drittauszahlung für den Zeitraum vom 1. Oktober 2012 bis zum 31. August 2015 neu berechne und danach neu verfüge (VGE IV/16/704, E. 3.3).

B.

Mit Verfügung vom 27. Januar 2017 (act. IIB 135) berechnete die IVB die für den Zeitraum vom 1. Oktober 2012 bis zum 31. Januar 2017 ausstehende Nachzahlung und ordnete die Drittauszahlung von Rentenbetreffnissen in der Höhe von Fr. 51'633.65 an die Sozialen Dienste für den Zeitraum vom 1. Oktober 2012 bis zum 31. August 2015 an.

C.

Hiergegen erhob der Versicherte mit Eingaben vom 24. und 25. Februar 2017 Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag, die Verfügung vom

27. Januar 2017 sei bezüglich der angeordneten Drittauszahlung der Nachzahlung insoweit aufzuheben, als diese Fr. 30'000.-- übersteige.

Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 28. April 2017 auf Abweisung der Beschwerde.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. Juni 2017, IV/17/215, Seite 3

Von der mit prozessleitender Verfügung vom 2. Mai 2017 eingeräumten Möglichkeit zur Stellungnahme machte die Beigeladene keinen Gebrauch.

Erwägungen:

1.

1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom

6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom

11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 27. Januar 2017 (act. IIB 135). Streitig und zu prüfen ist die angeordnete Drittauszahlung der nachzuzahlenden Rentenbetreffnisse in der Höhe von Fr. 51'633.65 an die Beigeladene.

1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). Sie beurteilen Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. Juni 2017, IV/17/215, Seite 4

offensichtlich begründete oder offensichtlich unbegründete Fälle in Zweier-

besetzung (Art. 56 Abs. 3 GSOG).

1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).

2.

2.1 Der Anspruch auf Leistungen ist weder abtretbar noch verpfändbar (Art. 22 Abs. 1 ATSG). Gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung können jedoch Nachzahlungen von Leistungen des Sozialversicherers abgetreten werden: a. dem Arbeitgeber oder der öffentlichen oder privaten Fürsorge, soweit diese Vorschusszahlungen leisten; oder b. einer Versicherung, die Vorschussleistungen erbringt.

2.2 Gemäss Art. 85bis Abs. 1 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) können u.a. öffentliche Fürsorgestellen, welche im Hinblick auf eine Rente der Invalidenversicherung Vorschussleistungen erbracht haben, verlangen, dass die Nachzahlung dieser Rente bis zur Höhe ihrer Vorschussleistung verrechnet und an sie ausbezahlt wird. Als Vorschussleistungen gelten vertraglich oder aufgrund eines Gesetzes erbrachte Leistungen, soweit aus dem Vertrag oder dem Gesetz ein eindeutiges Rückforderungsrecht infolge der Rentennachzahlung abgeleitet werden kann (Art. 85bis Abs. 2 lit. b IVV; zum Ganzen BGE

135 V 2 E. 2 S. 5). Die Nachzahlung darf der bevorschussenden Stelle höchstens im Betrag der Vorschussleistung und für den Zeitraum, in welchem diese erbracht worden ist, ausbezahlt werden (Art. 85bis Abs. 3 IVV).

3.

3.1 Die Beschwerdegegnerin hat in der angefochtenen Verfügung vom

27. Januar 2017 (act. IIB 135) zunächst den Totalbetrag des Rentenanspruchs für den Zeitraum vom 1. Oktober 2012 bis zum 31. Januar 2017 berechnet. Von diesem hat sie die vom Beschwerdeführer bereits bezoge- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. Juni 2017, IV/17/215, Seite 5

nen Rentenbetreffnisse sowie die ihm im Rahmen der Verfügung vom

7. Juli 2016 (act. IIB 126 S. 28 ff.) ausgerichtete Nachzahlung in Abzug gebracht. Den unter Berücksichtigung der Verzugszinsen resultierenden Auszahlungsbetrag von Fr. 71'912.90 hat die Beschwerdegegnerin wie folgt aufgeteilt: Beigeladene: Fr. 51'633.65; Beschwerdeführer: Fr. 20'279.25. Dabei hat die Beschwerdegegnerin in korrekter Umsetzung von VGE IV/16/704 lediglich die von der Beigeladenen im Zeitraum vom 1. Oktober 2012 bis zum 31. August 2015 erbrachten Vorschussleistungen (vgl. act. IIB 129 S. 9 ff.) mit der zu leistenden Nachzahlung zur Verrechnung gebracht.

3.2 Die vom Beschwerdeführer geltend gemachten finanziellen Schwierigkeiten ändern an der Korrektheit der angefochten Verfügung nichts. Damit kann auch seinem Begehren, der Beigeladenen lediglich Fr. 30'000.-- zuzusprechen, nicht entsprochen werden. Die Beschwerde gegen die Verfügung vom 27. Januar 2017 (act. IIB 135) erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist folglich abzuweisen.

4.

4.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht einzig in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung betrifft der Streit um die Drittauszahlung von IV-Leistungen nicht die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen (BGE 121 V 17 E. 2 S. 18, 118 V 88 E. 1a S. 90). Das vorliegende Verfahren ist somit kostenlos (vgl. Beschluss der erweiterten Abteilungskonferenz des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. November 2006).

4.2 Angesichts seines Unterliegens hat der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf Ausrichtung einer Parteientschädigung (Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Umkehrschluss]). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. Juni 2017, IV/17/215, Seite 6

Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch eine Parteientschädigung zugesprochen.

3. Zu eröffnen (R):

- A.________

- IV-Stelle Bern

- B.________

- Bundesamt für Sozialversicherungen

Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber:

Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.