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200 2017 182 • VG BE 200 2017 182 KI-generiert

Claimant's Fault-Based Unemployment Suspension Upheld

Geschäftsnummer 200 2017 182
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Bern (CH-BE)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The case concerns an insured individual appealing the decision by the unemployment insurance fund to suspend his entitlement to unemployment benefits for 26 days due to self-inflicted unemployment, following the termination of his employment contract by the employer. The court established that the claimant's behavior, characterized by repeated complaints about work, a provocative attitude towards superiors, and early departure from the workplace, provided the employer with a valid reason for dismissal, evidenced by a prior written warning that the claimant acknowledged. Since the claimant was aware that his behavior was unacceptable and risked termination, he acted with at least eventual intent, thus meeting the criteria for fault-based unemployment under Article 30(1)(a) of the Unemployment Insurance Act (AVIG). The court affirmed the 26-day suspension as falling within the legally permissible range for moderate fault (16 to 30 days) and within the administrative discretion, concluding that the sanction was appropriate given the claimant's overall conduct.

Legislator-Regeste

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Art. 59 ATSG, Art. 60 ATSG, Art. 61 lit. b ATSG, Art. 81 Abs. 1 i.V.m, Art. 57 Abs. 1 GSOG, Art. 84 Abs. 3 VRPG; Claimant's Fault-Based Unemployment Suspension Upheld: The court established that the claimant's behavior, characterized by repeated complaints about work, a provocative attitude towards superiors, and early departure from the workplace, provided the employer with a valid reason for dismissal, evidenced by a prior written warning that the claimant acknowledged. Since the claimant was aware that his behavior was unacceptable and risked termination, he acted with at least eventual intent, thus meeting the criteria for fault-based unemployment under Article 30(1)(a) of the Unemployment Insurance Act (AVIG). The court affirmed the 26-day suspension as falling within the legally permissible range for moderate fault (16 to 30 days) and within the administrative discretion, concluding that the sanction was appropriate given the claimant's overall conduct.

Schlagwörter

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Einstellung der Arbeitslosenentschädigung Leistungsanspruch Arbeitslosigkeit Entlassung oder Vertragsauflösung Einhaltung der Formvorschriften verwaltungsrechtlicher Vertrag Einspracheentscheid vom 15. Februar 2017

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 30 Abs. 1 lit. a AVIG

This article forms the primary legal basis for the finding that the appellant was suspended from entitlement due to self-inflicted unemployment, which is confirmed in the reasoning.

Art. 30 Abs. 3 Satz 3 AVIG

Cited in reasoning to determine the range for the duration of the suspension based on the degree of fault.

Art. 30 Abs. 3 Satz 1 AVIG

Cited in reasoning to define which days the suspension applies to.

Art. 1 Abs. 1 AVIG

Cited in conjunction with Art. 61 lit. a ATSG regarding the non-imposition of procedural costs.

Art. 61 lit. a ATSG

Cited in conjunction with Art. 1 Abs. 1 AVIG regarding the non-imposition of procedural costs in order 2.

Art. 61 lit. g ATSG

Cited in conjunction with Art. 1 Abs. 1 AVIG to justify the non-award of party compensation in order 2.

Art. 57 ATSG

Cited in reasoning to establish the competence of the Social Insurance Division of the Administrative Court.

Art. 59 ATSG

Cited in reasoning to establish the appellant's standing to appeal.

Art. 60 ATSG

Cited in reasoning to confirm compliance with the time limits for the appeal.

Art. 61 lit. b ATSG

Cited in reasoning to confirm compliance with formal requirements for the appeal.

Art. 44 Abs. 1 lit. a AVIV

Cited in reasoning to define what constitutes self-inflicted unemployment in specific terms.

Art. 45 Abs. 3 lit. a - c AVIV

Cited in reasoning to define the specific duration ranges for suspension based on fault severity.

Art. 100 Abs. 3 des AVIG i.V.m. Art. 128 Abs. 1 und Art. 119 Abs. 1 der AVIV

Cited in reasoning to establish local jurisdiction (subject matter competence).

Art. 32 des VRPG

Cited in conjunction with Art. 81 Abs. 1 VRPG in the reasoning to confirm compliance with formal requirements regarding administrative appeal procedures.

Art. 81 Abs. 1 des VRPG

Cited in conjunction with Art. 32 VRPG in the reasoning to confirm compliance with formal requirements regarding administrative appeal procedures.

Art. 20 lit. b des IAO-Übereinkommens Nr. 168

Cited in reasoning regarding the requirement of intent for self-inflicted unemployment under international law.

Art. 57 Abs. 1 GSOG

Cited in reasoning to establish single-judge competence due to the low value of the dispute.

Art. 54 Abs. 1 lit. a GSOG

Cited in conjunction with Art. 57 ATSG to establish the competence of the Social Insurance Division of the Administrative Court.

Art. 80 lit. c Ziff. 1 des VRPG

Cited in reasoning to establish the court's free review of the decision.

Art. 84 Abs. 3 des VRPG

Cited in reasoning regarding the court's freedom from the parties' submissions (free review).

Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG (Umkehrschluss)

Cited in reasoning regarding the denial of party compensation to the appellant based on the outcome.

Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG

Cited in order 2 via Section 5.1 regarding the non-imposition of court costs.

Art. 61 lit. a ATSG

Cited in order 2 via Section 5.1 regarding the non-imposition of court costs.

Art. 61 lit. g ATSG

Cited in order 2 via Section 5.2 regarding the denial of party compensation.

Art. 1 Abs. 1 AVIG

Cited in conjunction with Art. 61 lit. g ATSG concerning the denial of party compensation to the respondent.

Art. 64 BGG

Not cited in the dispositive, which only contains orders 1 and 2.

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Volltext

200 17 182 ALV SCP/GUA/LAB

Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung

Urteil des Einzelrichters vom 9. Mai 2017

Verwaltungsrichter Schütz Gerichtsschreiberin Gurtner

A.________ Beschwerdeführer

gegen

Arbeitslosenkasse Unia Kompetenzzentrum D-CH West, Monbijoustrasse 61, Postfach 1174, 3000 Bern 23 Beschwerdegegnerin

betreffend Einspracheentscheid vom 15. Februar 2017 Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Mai 2017, ALV/17/182, Seite 2

Sachverhalt:

A.

Der 1967 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) war seit 1. Dezember 2015 bei der B.________ AG als … unbefristet angestellt (Akten der Arbeitslosenkasse Unia [Unia bzw. Beschwerdegegnerin], Antwortbeilagen [AB] 118 f.). Am 30. September 2016 wurde dieses Arbeitsverhältnis von der Arbeitgeberin per 31. Oktober 2016 gekündigt (AB 153 f.). Am 9. Oktober 2016 meldete sich der Versicherte beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum zur Arbeitsvermittlung an (AB 156 f.) und stellte Antrag auf Arbeitslosenentschädigung (AB 146 – 149). Mit Verfügung vom

22. Dezember 2016 (AB 82 – 84) wurde der Versicherte für die Dauer von

26 Tagen wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit in seiner Anspruchsberechtigung eingestellt (AB 82). Die dagegen erhobene Einsprache (AB 75 f.) wies die Unia mit Einspracheentscheid vom 15. Februar 2017 (AB 62 – 66) ab.

B.

Hiergegen erhebt der Versicherte am 17. Februar 2017 Beschwerde und beantragt sinngemäss die Aufhebung des Einspracheentscheides vom

15. Februar 2017 (AB 62 – 66).

Mit Beschwerdeantwort vom 15. März 2017 beantragt die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde.

Mit Eingabe vom 24. April 2017 reichte der Beschwerdeführer weitere Unterlagen ein, welche das vorliegende Verfahren nicht betreffen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Mai 2017, ALV/17/182, Seite 3

Erwägungen:

1.

1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom

6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom

11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIG; SR 837.0] i.V.m. Art. 128 Abs. 1 und Art. 119 Abs. 1 der Verordnung vom 31. August 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIV; SR 837.02]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 15. Februar 2017 (AB 62 – 66). Streitig und zu prüfen ist die Einstellung des Beschwerdeführers in der Anspruchsberechtigung wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit.

1.3 Umstritten ist die Einstelldauer von 26 Tagen bei einem Taggeld von Fr. 150.95 (AB 62 Ziff. 3 und 65 Ziff. 14). Der Streitwert liegt daher unter Fr. 20'000.--, weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Mai 2017, ALV/17/182, Seite 4

1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).

2.

2.1 Nach Art. 30 Abs. 1 lit. a AVIG sind Versicherte in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn sie durch eigenes Verschulden arbeitslos sind. Die Arbeitslosigkeit gilt namentlich dann als selbstverschuldet, wenn die versicherte Person durch ihr Verhalten, insbesondere wegen Verletzung arbeitsvertraglicher Pflichten, dem Arbeitgeber Anlass zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses gegeben hat (Art. 44 Abs. 1 lit. a AVIV). Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit gemäss Art. 44 Abs. 1 lit. a AVIV setzt jedoch keine Auflösung des Arbeitsverhältnisses aus wichtigen Gründen gemäss Art. 337 bzw. Art. 346 Abs. 2 des Schweizerischen Obligationenrechts (OR; SR 220) voraus. Es genügt, dass das allgemeine Verhalten Anlass zur Kündigung bzw. Entlassung gegeben hat; Beanstandungen in beruflicher Hinsicht müssen nicht vorgelegen haben. Mithin gehören dazu auch charakterliche Eigenschaften im weiteren Sinne, die den Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin für den Betrieb als untragbar erscheinen lassen (BGE 112 V 242 E. 1 S. 244; ARV 2016 S. 60 E. 5; SVR 2006 ALV Nr. 15 S. 51 E. 1).

2.2 Ein Selbstverschulden im Sinne der Arbeitslosenversicherung liegt dann vor, wenn und soweit der Eintritt oder das Andauern der Arbeitslosigkeit nicht objektiven Faktoren zuzuschreiben ist, sondern in einem nach den persönlichen Umständen und Verhältnissen vermeidbaren Verhalten der versicherten Person liegt, für das die Versicherung die Haftung nicht übernimmt. Dieses Verhalten muss gemäss Art. 20 lit. b des Übereinkommens Nr. 168 der Internationalen Arbeitsorganisation (IAO) über Beschäftigungsförderung und den Schutz gegen Arbeitslosigkeit vorsätzlich erfolgt sein, wobei Eventualvorsatz genügt. Folglich reicht es aus, dass das allgemeine Verhalten am Arbeitsplatz aus sachlich gerechtfertigten Gründen vom Arbeitgeber missbilligt wurde und die versicherte Person trotz Wissens um diese Missbilligung ihr Verhalten nicht geändert hat, womit sie dem Ar- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Mai 2017, ALV/17/182, Seite 5

beitgeber Anlass zur Kündigung gab bzw. eine solche in Kauf nahm. Ausschlaggebend ist, ob die versicherte Person wissen konnte und musste, dass sie durch ihr Handeln womöglich eine Kündigung bewirkt (Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 19. November 2007, 8C_466/2007, E. 3.1; ARV 2016 S. 60 E. 5).

3.

3.1 Zu prüfen ist einzig das Verhalten, das der Beschwerdeführer während seiner Anstellung bei der B.________ AG an den Tag legte. Aufgrund der Akten ist erstellt und denn auch unbestritten, dass das Arbeitsverhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und der B.________ AG am

30. September 2016 per 31. Oktober 2016 von der Arbeitgeberin gekündigt wurde (AB 153 f.). Der Kündigung ging die Verwarnung vom 27. Juni 2016 (AB 130 f.) voraus, die vom Beschwerdeführer unterzeichnet wurde. Darin bezieht sich die Arbeitgeberin auf die bereits geführten Gespräche zwischen dem Beschwerdeführer und seinen Vorgesetzten. In der Vergangenheit sei der Arbeitgeberin aufgefallen, dass sich der Beschwerdeführer oft über seine Arbeit beschwert und so eine provokative Haltung gegenüber ihr eingenommen habe. Ein erneuter Vorfall vom 27. Juni 2016 habe dazu geführt, dass eine schriftliche Verwarnung ausgesprochen worden sei. Der Beschwerdeführer habe den Badge auf den Tisch gelegt und gesagt, dass entweder er selber gehe oder sein neuer Vorgesetzter gehen solle (AB 130). Die Kündigung selbst wurde von der Arbeitgeberin in der Stellungnahme vom 17. November 2016 (AB 129) damit begründet, dass das Verhalten des Beschwerdeführers nicht akzeptabel gewesen sei. Er habe sich über die Arbeit beschwert, den Arbeitsplatz vorzeitig verlassen und eine provokative Haltung gegenüber den Vorgesetzten und der Arbeitgeberin eingenommen. Seit der Verwarnung habe keine Besserung seines Verhaltens festgestellt werden können.

3.2 Der Beschwerdeführer bringt hierzu sinngemäss vor, dass er seine Meinung vertreten habe, im Sinne der Sache habe er sich aber immer sachlich, korrekt, mit Anstand und dem notwendigen Respekt verhalten (Beschwerde, S. 3 Ziff. 6). Er habe den Arbeitsplatz nur nach Rücksprache Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Mai 2017, ALV/17/182, Seite 6

und mit dem Einverständnis des Vorgesetzten vorzeitig verlassen (Beschwerde, S. 2 Ziff. V). Zudem reichte er Arbeitszeugnisse von anderen Arbeitgebern ein (AB 40 – 49).

3.3 Aufgrund der Akten ist ausreichend dokumentiert, dass einerseits das Verhalten des Beschwerdeführers der Arbeitgeberin – nach wiederholten Abmahnungen – berechtigten Anlass zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses gab (vgl. E. 3.1 hiervor). Namentlich hat der Beschwerdeführer mit seiner Unterschrift bestätigt, die Verwarnung vom 27. Juni 2016 (AB 130 f.) erhalten zu haben, so dass ihm bewusst war, dass sein Verhalten nicht weiter akzeptiert wird. So wird denn auch die Kündigung mit Verhaltensauffälligkeiten begründet, welche bereits Thema bzw. Gegenstand der Verwarnung waren. Der Beschwerdeführer räumt denn auch ein, dass er gegenüber seinen Vorgesetzten seine Meinung, insbesondere bezüglich betrieblicher Unzulänglichkeiten, auch tatsächlich vertreten hat. Spätestens nach der Verwarnung musste ihm bewusst gewesen sein, dass seine Interventionen, welche er nach seiner Einschätzung sachlich, korrekt und mit Anstand vertreten haben will (Beschwerde, S. 1 Ziff. IV und S. 3 Ziff. 6), von der Arbeitgeberin in dieser Form nicht mehr geduldet wurden. Ob der Beschwerdeführer den Arbeitsplatz tatsächlich unberechtigterweise vorzeitig verlassen hat, muss an dieser Stelle nicht weiter geprüft werden, denn selbst wenn ihm diesbezüglich keine Pflichtverletzung vorzuwerfen wäre, würde dies am Ergebnis nichts ändern, da sich die Arbeitgeberin bereits durch die Reklamationen und Provokationen des Beschwerdeführers veranlasst sah, das Arbeitsverhältnis aufzulösen (AB 129 f. und 150). Soweit sich der Beschwerdeführer auf Arbeitszeugnisse von anderen Arbeitgebern berufen will (AB 40 – 49), sind diese nicht von Belang, betreffen sie doch nicht das im vorliegenden Verfahren interessierende Arbeitsverhältnis.

3.4 Nach dem Ausgeführten hat der Beschwerdeführer mit seinem Verhalten zweifellos einen triftigen Grund zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses geliefert. Er musste aufgrund der mehrfachen Verwarnungen damit rechnen, dass sein Verhalten die Arbeitgeberin veranlassen wird, das Arbeitsverhältnis zu kündigen. Damit hat er die Auflösung des Arbeitsverhältnisses und die Stellenlosigkeit in Kauf genommen (vgl. E. 2.2 hiervor). Der Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Mai 2017, ALV/17/182, Seite 7

Tatbestand der selbstverschuldeten Arbeitslosigkeit ist damit erfüllt und die Einstellung in der Anspruchsberechtigung ist zu Recht erfolgt.

4. Zu prüfen bleibt die Angemessenheit der verfügten Sanktion von

26 Einstelltagen.

4.1 Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Verschuldens (Art. 30 Abs. 3 Satz 3 AVIG) und beträgt 1 bis 15 Tage bei leichtem, 16 bis 30 Tage bei mittelschwerem und 31 bis 60 Tage bei schwerem Verschulden (Art. 45 Abs. 3 lit. a - c AVIV). Die Einstellung gilt nur für Tage, für die die arbeitslose Person die Voraussetzungen der Anspruchsberechtigung erfüllt (Art. 30 Abs. 3 Satz 1 AVIG).

Innerhalb dieses Rahmens entscheiden die Organe der Arbeitslosenversicherung nach pflichtgemässem Ermessen. Das Sozialversicherungsgericht darf sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund anstelle desjenigen der Verwaltung setzen; die Rekursbehörde muss sich somit auf Gegebenheiten abstützen können, welche ihre abweichende Ermessensausübung als naheliegender erscheinen lassen (BGE 123 V 150 E. 2 S. 152; ARV 2006

S. 230 E. 2.1).

4.2 Die vorliegend verfügte Einstellung in der Anspruchsberechtigung im Umfang von 26 Tagen liegt im mittleren Bereich des mittelschweren Verschuldens (vgl. E 4.1 hiervor). Unter Berücksichtigung des Gesamtverhaltens des Beschwerdeführers (vgl. E. 3.1 und 3.3 hiervor) erscheint das verfügte Sanktionsmass angemessen. Es liegt indessen durchaus im Bereich des der Verwaltung zustehenden Ermessens, weshalb für das Gericht kein Anlass besteht, korrigierend einzugreifen (vgl. E. 4.1 hiervor).

4.3 Nach dem Dargelegten ist die Einstellung des Beschwerdeführers in der Anspruchsberechtigung weder in grundsätzlicher, noch in masslicher Hinsicht zu beanstanden. In der Folge ist die gegen den Einspracheentscheid vom 15. Februar 2017 (AB 62 – 66) erhobene Beschwerde abzuweisen. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Mai 2017, ALV/17/182, Seite 8

5.

5.1 Verfahrenskosten sind in Anwendung von Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG keine zu erheben.

5.2 Bei diesem Verfahrensausgang unterliegt der Beschwerdeführer, weshalb er keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung hat (Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Umkehrschluss]). In ihrer Eigenschaft als Sozialversicherungsträgerin steht auch der Beschwerdegegnerin kein Anspruch auf eine Parteientschädigung zu (vgl. BGE 126 V 143 E. 4b

S. 150).

Demnach entscheidet der Einzelrichter:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch eine Parteientschädigung zugesprochen.

3. Zu eröffnen (R):

- A.________

- Arbeitslosenkasse Unia

- beco Berner Wirtschaft, Arbeitsvermittlung

- Staatssekretariat für Wirtschaft – seco

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.