Claimant Ordered to Repay Overpaid Supplementary Benefits Due to Undeclared Income
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involved a claimant who received Supplementary Benefits (EL) in addition to her widow's pension since 2002 and was later subjected to a periodic review in 2016, which revealed undeclared increases in earned income since September 2011, leading to the benefits office demanding the repayment of CHF 29,031 in overpaid EL for the period from April 2013 to August 2016. The court dismissed the claimant's appeal against the repayment decision, upholding the obligation to refund the benefits based on the recovery of "unlawfully obtained benefits" under social security law, which is independent of fault or breach of the reporting obligation, and ruled that the conditions for revising the formally legal EL decisions were met because the benefits were demonstrably overpaid due to the higher income not being accounted for. Furthermore, the court found the benefits office had complied with the one-year statute of limitations by initiating the repayment demand within one year of obtaining knowledge of the higher income through the claimant's submission of a revision form in May 2016 and denied the claimant's request for witness testimony concerning earlier knowledge, concluding the repayment amount was correct in principle and quantum.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 59 ATSG, Art. 58 ATSG, Art. 60 ATSG, Art. 61 lit. b ATSG, Art. 81 Abs. 1 i.V.m, Art. 25 Abs. 1 Satz; Claimant Ordered to Repay Overpaid Supplementary Benefits Due to Undeclared Income: The court dismissed the claimant's appeal against the repayment decision, upholding the obligation to refund the benefits based on the recovery of "unlawfully obtained benefits" under social security law, which is independent of fault or breach of the reporting obligation, and ruled that the conditions for revising the formally legal EL decisions were met because the benefits were demonstrably overpaid due to the higher income not being accounted for. Furthermore, the court found the benefits office had complied with the one-year statute of limitations by initiating the repayment demand within one year of obtaining knowledge of the higher income through the claimant's submission of a revision form in May 2016 and denied the claimant's request for witness testimony concerning earlier knowledge, concluding the repayment amount was correct in principle and quantum.
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KI-generiertApplied in conjunction with Art. 61 lit. a ATSG for the decision not to charge court fees.
Applied in conjunction with Art. 1 Abs. 1 ELG for the decision not to charge court fees.
Cited in reverse conclusion regarding the decision not to award party compensation.
Cited to remind the appellant of the possibility to file a request for remission of the debt.
Volltext
200 17 169 EL GRD/SCM/LAB
Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung
Urteil vom 29. August 2017
Verwaltungsrichter Grütter, Kammerpräsident Verwaltungsrichter Loosli, Verwaltungsrichter Ackermann Gerichtsschreiberin Schädeli
A.________ vertreten durch Rechtsanwalt B.________ Beschwerdeführerin
gegen
Ausgleichskasse des Kantons Bern Abteilung Ergänzungsleistungen, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern Beschwerdegegnerin
betreffend Einspracheentscheid vom 11. Januar 2017 Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Aug. 2017, EL/17/169, Seite 2
Sachverhalt:
A.
Die 1955 geborene A.________ (Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) meldete sich im Juli 2002 zum Bezug von Ergänzungsleistungen (EL) zu ihrer Witwenrente an (Akten der Ausgleichskasse des Kantons Bern [AKB bzw. Beschwerdegegnerin], Antwortbeilagen [AB] 1). Aufgrund veränderter Verhältnisse ersuchte sie mehrmals um Neufestsetzung der jeweils ausgerichteten EL (AB 22, 43, 105, 136, 152). Im Rahmen einer im April 2016 eingeleiteten periodischen Revision (AB 174 f.) setzte die AKB die EL rückwirkend ab 1. September 2011 neu fest (vgl. AB 255, 262, 268). Gleichzeitig ermittelte sie mit zwei Rückerstattungsverfügungen vom
12. September 2016 einerseits für den Zeitraum vom 1. September 2011 bis 31. Dezember 2014 einen zurückzuerstattenden Betrag von Fr. 23‘171.-- (AB 262) bzw. für die Zeit vom 1. Januar 2015 bis 31. August 2016 eine solchen von Fr. 12‘627.-- (AB 268). Als Begründung führte die AKB aus, es liege eine seit 1. September 2011 nicht deklarierte Einkommenserhöhung vor. Mit Verfügung 13. Oktober 2016 (AB 271) kam sie auf die Verfügung vom 12. September 2016 (AB 262) zurück und hielt fest, die Rückforderung im Zeitraum vom 1. September 2011 bis 30. März 2013 sei unbegründet und daher unrechtmässig, hingegen werde diejenige ab dem
1. April 2013 (bis 31. Dezember 2014) aufrechterhalten, womit ein zurückzuerstattender Betrag von Fr. 16‘404.-- verbleibe. Weiter hielt die AKB an der Rückforderung betreffend die Zeit vom 1. Januar 2015 bis 31. August 2016 in der Höhe von Fr. 12‘627.-- (vgl. AB 268) fest. Die gegen die Verfügung vom 13. Oktober 2016 (AB 271) gerichtete Einsprache (AB 272) wies sie mit Entscheid vom 11. Januar 2017 (AB 275) ab und bestätigte die Rückforderung von gesamthaft Fr. 29‘031.-- (Fr. 16‘404.-- + Fr. 12‘627.--).
B.
Hiergegen erhob die Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, am 13. Februar 2017 Beschwerde. Sie lässt die Aufhebung des angefochtenen Entscheids beantragen, wobei eventualiter der gericht- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Aug. 2017, EL/17/169, Seite 3
liche Verzicht auf die Rückforderung festzustellen und subeventualiter die Akten zur Vornahme weiterer Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen seien.
Mit Beschwerdeantwort vom 14. März 2017 beantragt die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde.
Erwägungen:
1.
1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist – vorbehältlich der Ausführungen in E. 1.2 hiernach – auf die Beschwerde einzutreten.
1.2 Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen und zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich – in Form einer Verfügung – Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Aug. 2017, EL/17/169, Seite 4
fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung ergangen ist (BGE
131 V 164 E. 2.1 S. 164; SVR 2011 UV Nr. 4 S. 13 E. 2.1).
Anfechtungsobjekt bildet der die Verfügung vom 13. Oktober 2016 (AB 271) bzw. 12. September 2016 (AB 268) bestätigende Einspracheentscheid vom 11. Januar 2017 (AB 275), mit welchem der Anspruch der Beschwerdeführerin auf EL rückwirkend von April 2013 bis April 2016 herabgesetzt sowie zuviel ausgerichtete EL im Umfang von Fr. 29‘031.-- zurückgefordert wurde. Soweit in der Beschwerde sinngemäss der Erlass der Rückerstattung beantragt wird (vgl. Art. 25 Abs. 1 Satz 2 ATSG, Art. 4 f. der Verordnung vom 11. September 2002 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSV; SR830.11]), ist auf dieses Begehren mangels eines diesbezüglichen Anfechtungsobjekts nicht einzutreten. Streitig und zu prüfen ist demnach der Anspruch auf EL in der Zeit zwischen April 2013 und April 2016 sowie die Rückforderung zuviel ausgerichteter Leistungen im Betrag von Fr. 29‘031.--.
1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG).
1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
2.
2.1 Gemäss Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2006 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenenund Invalidenversicherung (ELG; SR 831.30) haben Personen mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz Anspruch auf Ergänzungsleistungen, wenn sie eine Rente der AHV oder IV beziehen oder nach lit. b oder d der genannten Bestimmung Anspruch auf eine solche Rente hätten. Die Ergänzungsleistungen bestehen aus der jährlichen Ergänzungsleistung sowie der Vergütung von Krankheitsund Behinderungskosten (Art. 3 Abs. 1 ELG). Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die aner- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Aug. 2017, EL/17/169, Seite 5
kannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG).
2.2 Unrechtmässig bezogene Leistungen sind zurückzuerstatten (Art. 25 Abs. 1 Satz 1 ATSG). Die Rückforderung ist nur unter den Voraussetzungen der Wiedererwägung oder prozessualen Revision der formell rechtskräftigen Verfügung, mit welcher die betreffende Leistung zugesprochen worden ist, zulässig (BGE 122 V 19 E. 3a S. 21). Zudem kann eine Verletzung der Meldepflicht im Sinne von Art. 24 der Verordnung vom
15. Januar 1971 über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenenund Invalidenversicherung (ELV; SR 831.301) eine Rückerstattung bereits bezogener Ergänzungsleistungen nach sich ziehen (Art. 25 Abs. 2 lit. c und d ELV).
Der Versicherungsträger kann auf formell rechtskräftige Verfügungen oder Einspracheentscheide zurückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (Art. 53 Abs. 2 ATSG). Die Wiedererwägung dient der nachträglichen Korrektur einer ursprünglich unrichtigen Rechtsanwendung oder Sachverhaltsfeststellung durch die Verwaltung (BGE 117 V 8 E. 2c S. 17, SVR 2014 IV Nr. 10 S. 40
E. 4.1).
2.3 Eine Rückerstattung von Ergänzungsleistungen hat unabhängig von einem allfälligen Verschulden, insbesondere unabhängig von einer Meldepflichtverletzung der leistungsempfangenden Person oder ihres Vertreters, zu erfolgen. Sowohl die prozessuale Revision als auch die Wiedererwägung einer formell rechtskräftigen, in materieller Hinsicht nicht gerichtlich beurteilten EL-Verfügung erfolgt im Hinblick auf die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes. Diese übereinstimmende Zielsetzung ruft bei beiden Rückkommenstiteln nach einer verschuldensunabhängigen rückwirkenden (ex tunc) EL-Aufhebung oder -Herabsetzung (SVR 1998 EL Nr. 9
S. 22 E. 6a).
2.4 Der Rückforderungsanspruch erlischt mit dem Ablauf eines Jahres, nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Jahren nach der Entrichtung der einzelnen Leistung. Wird der Rückerstattungsanspruch aus einer strafbaren Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Aug. 2017, EL/17/169, Seite 6
Handlung hergeleitet, für welche das Strafrecht eine längere Verjährungsfrist vorsieht, so ist diese Frist massgebend (Art. 25 Abs. 2 ATSG).
3.
3.1 Vorliegend ist den EL-Berechnungen zu entnehmen, dass der Beschwerdeführerin ab Juli 2011 eine monatliche EL von Fr. 1‘865.-- ausgerichtet wurde, wobei die Beschwerdegegnerin ein Erwerbseinkommen von Fr. 35‘407.-- berücksichtigte (AB 138, 140 [ab Januar 2012 EL von Fr. 1‘859.--]). Ab August 2012 wurde die monatliche EL aufgrund eines anrechenbaren Erwerbseinkommens von Fr. 46‘972.-- sowie ab Dezember 2012 anhand eines solchen von Fr. 34‘248.-- festgesetzt (AB 154 f.,
157 - 160, 162, 164 f., 170 f., 173). Aufgrund der Akten ist demgegenüber jedoch erstellt und zwischen den Parteien insoweit auch nicht bestritten, dass die Beschwerdeführerin im Jahr 2011 einen Nettolohn von Fr. 40‘967.-- (AB 236), im Jahr 2012 von Fr. 39‘465.-- (AB 234), im Jahr 2013 von Fr. 39‘451.-- (AB 221), im Jahr 2014 von Fr. 47‘313.-- (AB 212) und im Jahr 2015 / 2016 von Fr. 45‘389.-- (vgl. AB 175, 180 - 182) erzielte.
3.2 Nach dem hiervor Ausgeführten steht fest, dass die EL im betreffenden Zeitraum fälschlicherweise zu hoch ausfielen. Die Voraussetzungen für ein Zurückkommen auf die formell rechtskräftigen EL-Verfügungen sind somit ohne weiteres erfüllt (E. 2.2 hiervor) und unbesehen einer allfälligen Meldepflichtverletzung oder eines Verschuldens der Beschwerdeführerin ist grundsätzlich von einer Rückerstattungspflicht auszugehen (E. 2.3 hiervor). Die Frage nach einer Meldepflichtverletzung (vgl. AB 271 S. 2 sowie Beschwerde) wird sie im Rahmen eines allfälligen erst nach Eintritt der Rechtskraft des Rückerstattungsentscheids zu beurteilenden Erlassverfahrens zu prüfen haben (vgl. Art. 25 Abs. 1 Satz 2 ATSG).
3.3 Auf die im April 2016 eingeleitete periodische Revision der EL (AB 174) gab die Beschwerdeführerin im hierfür von der Beschwerdegegnerin vorgesehenen Formular am 18. Mai 2016 (AB 175) an, Einnahmen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit im Betrag von Fr. 45‘389.-- zu erzielen. Dieses Formular ging offenbar am 19. Mai 2016 (Stempel) bzw. am
26. Mai 2016 (handschriftliche Angabe) bei der AHV-Zweigstelle ein, womit Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Aug. 2017, EL/17/169, Seite 7
die Beschwerdegegnerin zu diesem Zeitpunkt die erforderliche Kenntnis über das veränderte Einkommen erhielt (vgl. BGE 139 V 6 E. 4.1 S. 8). In der Folge hat die Beschwerdegegnerin die massgebenden Verjährungsfristen (E. 2.4 hiervor) mit Erlass der beiden Rückerstattungsverfügungen vom
12. September 2016 (AB 262, 268) bzw. der diese teilweise ersetzenden Verfügung vom 13. Oktober 2016 (AB 271) eingehalten. Soweit beschwerdeweise vorgebracht wird, der Lohnausweis für das Jahr 2014 sei der AHV- Zweigstelle bereits im Juli 2015 zugestellt worden, was mittels Zeugeneinvernahme einer Angestellten der AHV-Zweigstelle zu beweisen sei (vgl. Beschwerde S. 7 f.), so findet dieser Hinweis in den amtlichen Akten keine Stütze. Die Beschwerdegegnerin führte in der Beschwerdeantwort (S. 2 Ziff. 1.4) zwar aus, dass sich das Gesuch der Beschwerdeführerin vom
10. Dezember 2012 (Beschwerdebeilage 3) nicht mehr im elektronischen Dossier finden lasse, jedoch bestehen in den Akten generell und insbesondere für den Zeitraum Juli 2015 (vgl. AB 167 - 171) keine Hinweise darauf, dass weitere Unterlagen fehlen würden. In der Folge kann überwiegend wahrscheinlich (vgl. BGE 138 V 218 E. 6 S. 221) nicht davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdegegnerin vor mit Formular vom 18. Mai 2016 (AB 175) erfolgter Belegeinreichung Kenntnis von einem höheren Einkommen der Beschwerdeführerin hatte. Damit ist in antizipierter Beweiswürdigung (BGE 122 V 157 E. 1d S. 162) auf die Vornahme weiterer Beweismassnahmen zu verzichten und der Antrag der Beschwerdeführerin, die entsprechende AHV-Zweigstellenmitarbeiterin als Zeugin einzuvernehmen, ist abzuweisen.
3.4 Was die Höhe des Rückforderungsbetrages anbelangt, sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass dieser nicht korrekt ermittelt worden wäre. In betraglicher Hinsicht wird die Rückforderung von der Beschwerdeführerin denn auch nicht beanstandet; Anlass, die unstreitigen Berechnungspositionen einer näheren Prüfung zu unterziehen, besteht nicht (vgl. BGE 131 V 329 E. 4 S. 330). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Aug. 2017, EL/17/169, Seite 8
4.
Nach dem Dargelegten erfolgte die Rückforderung in der Höhe von Fr. 29‘031.-- (Fr. 16‘404.-- + Fr. 12‘627.--) sowohl vom Grundsatz her als auch in betraglicher Hinsicht zu Recht. Demnach ist der angefochtene Einspracheentscheid vom 11. Januar 2017 (AB 275) nicht zu beanstanden und die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
Die Beschwerdeführerin wird sodann nochmals ausdrücklich darauf hingewiesen, dass sie die Möglichkeit hat, ein Erlassgesuch einzureichen (Art. 4 Abs. 4 ATSV).
5.
5.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG sind keine Verfahrenskosten zu erheben.
5.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist der Beschwerdeführerin keine Parteientschädigung zuzusprechen (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG).
Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteientschädigung zugesprochen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Aug. 2017, EL/17/169, Seite 9
3. Zu eröffnen (R):
- Rechtsanwalt B.________ z.H. der Beschwerdeführerin
- Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Ergänzungsleistungen
- Bundesamt für Sozialversicherungen
Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin:
Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.