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200 2017 1092 • VG BE 200 2017 1092 KI-generiert

Appeal Regarding Repayment of Unemployment Benefits Denied Due to Failure to Meet "Great Hardship" Threshold

Geschäftsnummer 200 2017 1092
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Bern (CH-BE)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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An unemployed individual, having received unemployment benefits, was required to repay $\text{CHF 4,785.60}$ due to a retroactive adjustment in compensation for interim earnings, a repayment which became legally binding after the insured person failed to contest the initial decision denying their objection due to late submission. The insured person subsequently applied for a full waiver of the repayment obligation, claiming financial hardship. The court dismissed the appeal against the rejection of the waiver, confirming that the legal assessment of "great hardship" must be based on the financial situation prevailing when the reimbursement decision became final, which was February 2017. Applying the relevant social insurance law provisions concerning the calculation of income and recognized expenses (largely based on the $\text{ELG}$ framework), and correcting a calculation error by the administrative body regarding the maximum allowable imputed rent as an expense, the court determined that the insured person's annual income still $\text{exceeded}$ recognized expenses by $\text{CHF 12,841}$. Therefore, the repayment of the $\text{CHF 4,785.60}$ did not constitute "great hardship" and the cumulative conditions for granting a waiver, including good faith and great hardship, were not met.

Legislator-Regeste

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Art. 59 ATSG, Art. 60 ATSG, Art. 61 lit. b ATSG, Art. 81 Abs. 1 i.V.m, Art. 57 Abs. 1 GSOG, Art. 84 Abs. 3 VRPG; Appeal Regarding Repayment of Unemployment Benefits Denied Due to Failure to Meet "Great Hardship" Threshold: The insured person subsequently applied for a full waiver of the repayment obligation, claiming financial hardship. The court dismissed the appeal against the rejection of the waiver, confirming that the legal assessment of "great hardship" must be based on the financial situation prevailing when the reimbursement decision became final, which was February 2017. Applying the relevant social insurance law provisions concerning the calculation of income and recognized expenses (largely based on the $\text{ELG}$ framework), and correcting a calculation error by the administrative body regarding the maximum allowable imputed rent as an expense, the court determined that the insured person's annual income still $\text{exceeded}$ recognized expenses by $\text{CHF 12,841}$. Therefore, the repayment of the $\text{CHF 4,785.60}$ did not constitute "great hardship" and the cumulative conditions for granting a waiver, including good faith and great hardship, were not met.

Schlagwörter

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Rückerstattung von Arbeitslosengeldern finanzielle Notlage Einkommensverzicht Arbeitslosigkeit Arbeitslosenversicherungsorgan Versicherungsleistungsbegehren Einspracheentscheid vom 13. November 2017

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 25 Abs. 1 ATSG

The appeal was dismissed because the condition of 'grosse Härte' (great hardship) for waiving repayment under this article was not met.

Art. 61 lit. a ATSG

Cited in relation to the non-levy of procedural costs.

Art. 61 lit. g ATSG

Cited as the basis for not granting party compensation (Parteientschädigung).

Art. 57 ATSG

Cited to establish the court's jurisdiction over complaints based on the General Part of Social Insurance Law (ATSG).

Art. 59 ATSG

Cited to confirm the appellant's standing to appeal (zur Beschwerde befugt).

Art. 60 ATSG

Cited to confirm that the deadline requirements for appeal were met.

Art. 61 lit. b ATSG

Cited with regard to formal requirements for the appeal being met.

Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21)

Cited with regard to formal requirements for the appeal being met at the cantonal level.

Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG; SR 837.0)

Cited to establish local jurisdiction.

Art. 57 Abs. 1 GSOG

Cited as the justification for the single judge handling the case based on the low value of the dispute.

Art. 61 lit. c und d ATSG

Cited to state that the court reviews the decision freely and is not bound by the parties' requests.

Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG

Cited regarding the court's free review scope, consistent with Art. 61 lit. c and d ATSG.

Art. 1 Abs. 1 AVIG

Cited in conjunction with Art. 61 lit. a ATSG regarding the non-levy of procedural costs.

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Volltext

200 17 1092 ALV ACT/PES/ARJ

Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung

Urteil des Einzelrichters vom 27. März 2018

Verwaltungsrichter Ackermann Gerichtsschreiber Peter

A.________ Obere Bahnhofstrasse 20, 3700 Spiez Beschwerdeführer

gegen

beco Berner Wirtschaft Arbeitsvermittlung, Rechtsdienst, Lagerhausweg 10, 3018 Bern Beschwerdegegner

betreffend Einspracheentscheid vom 13. November 2017 Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. März 2018, ALV/17/1092, Seite 2

Sachverhalt:

A.

Der 1952 geborene A.________ (nachfolgend Versicherter bzw. Beschwerdeführer) meldete sich am 22. Juni 2016 beim RAV … zur Arbeitsvermittlung an (Dossier RAV-Region Oberland [act. IIA] 5 – 6) und beantragte im Juli 2016 bei der Arbeitslosenkasse Kanton Bern Arbeitslosenentschädigung für die Zeit ab dem 1. Juli 2016 (Dossier Arbeitslosenkasse … [act. IIC] 22 i.V.m. act. IIC 25 – 28).

Aufgrund einer rückwirkenden Gehaltsstufenanpassung beim Zwischenverdienst mit in der Folge geringerem Anspruch auf Kompensationszahlungen forderte die Arbeitslosenkasse Kanton Bern mit Verfügung vom

30. Dezember 2016 Leistungen im Betrag von Fr. 4‘785.60 zurück (act. IIC

97 – 99). Auf eine hiergegen erhobene Einsprache (act. IIC 114 – 115) trat sie mit Entscheid vom 15. Februar 2017 wegen Fristversäumnisses nicht ein (act. IIC 139 – 141). Dieser Entscheid ist unangefochten geblieben.

B.

Am 9. Februar 2017 stellte der Versicherte ein Gesuch um Erlass der Rückerstattungsforderung von Fr. 4‘785.60 (act. IIC 134 – 136). Mit Entscheid vom 26. September 2017 wies die kantonale Amtsstelle das Gesuch ab (act. IIC 160 – 162). Die dagegen erhobene Einsprache (Dossier Rechtsdienst [act. IIB] 9 – 11) wies das beco, Berner Wirtschaft (nachfolgend beco bzw. Beschwerdegegner), mit Entscheid vom 13. November 2017 ab (act. IIB 14 – 16).

C.

Gegen diesen Einspracheentscheid erhob der Versicherte am 14. Dezember 2017 (Datum der Postaufgabe) Beschwerde mit dem sinngemässen Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. März 2018, ALV/17/1092, Seite 3

Antrag, die Rückerstattung der zu viel bezogenen Arbeitslosengelder sei zu erlassen.

Mit Beschwerdeantwort vom 23. Februar 2018 beantragt der Beschwerdegegner, die Beschwerde sei abzuweisen.

Am 1. März 2018 nahm der Beschwerdeführer unaufgefordert zur Beschwerdeantwort Stellung.

Erwägungen:

1.

1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom

6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom

11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIG; SR 837.0] i.V.m. Art. 128 Abs. 2 der Verordnung vom 31. August 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIV; SR 837.02]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. März 2018, ALV/17/1092, Seite 4

1.2 Angefochten ist der Einspracheentscheid des Beschwerdegegners vom 13. November 2017 (act. IIB 14 – 16). Streitig und zu prüfen ist der Erlass der Rückerstattung zu viel bezogener Taggeldleistungen im Umfang von Fr. 4‘785.60. Die Rückerstattung als solche ist bereits rechtskräftig verfügt (siehe Verfügung vom 30. Dezember 2016 [act. IIC 97 – 99] sowie Nichteintretensentscheid vom 15. Februar 2017 [act. IIC 139 – 141]) und folglich nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Entgegen der Auffassung in der Beschwerde, S. 1 Ziff. 1, und in der Eingabe des Beschwerdeführers vom 1. März 2018, S. 1, ist vorliegend der Erlass der gesamten Rückforderung zu prüfen, unabhängig davon, dass die Verwaltung einen Teil des Rückforderungsanspruchs bereits durch Verrechnung getilgt hat (Abrechnung für Januar 2017; act. IIB 8). Dies geschieht zu Gunsten des Beschwerdeführers, da bei einer Gutheissung der Beschwerde auf einen vollständigen Erlass der Fr. 4‘785.60 und eine Auszahlung des bereits verrechneten Betrags erkannt werden kann.

1.3 Mit Fr. 4‘785.60 liegt der Streitwert unter Fr. 20'000.--, weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG).

1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).

2.

2.1 Unrechtmässig bezogene Leistungen sind zurückzuerstatten. Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt (Art. 25 Abs. 1 ATSG).

Eine grosse Härte im Sinne von Art. 25 Abs. 1 ATSG liegt vor, wenn die gemäss Bundesgesetz vom 6. Oktober 2006 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenenund Invalidenversicherung (ELG; SR 831.30) anerkannten Ausgaben und die zusätzlichen Ausgaben nach Art. 5 Abs. 4 der Verordnung vom 11. September 2002 über den Allgemeinen Teil des Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. März 2018, ALV/17/1092, Seite 5

Sozialversicherungsrechts (ATSV; SR 830.11) die nach ELG anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 5 Abs. 1 ATSV).

2.2 Guter Glaube und grosse Härte sind kumulativ geforderte Voraussetzungen für den Erlass der Rückerstattung unrechtmässig gewährter Leistungen (BGE 126 V 48 E. 3c S. 53, Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 13. Juli 2015, 8C_129/2015, E. 4).

3.

3.1 Zu prüfen ist vorab das Kriterium der grossen Härte.

3.1.1 Massgebend für die Beurteilung, ob eine grosse Härte vorliegt, ist der Zeitpunkt, in welchem über die Rückforderung rechtskräftig entschieden ist (Art. 4 Abs. 2 ATSV). Diese Regelung ist klarerweise gesetzesund verfassungsmässig, so hält sie sich insbesondere im Rahmen der weiten Delegationsnorm des Art. 81 ATSG.

Gegen die Rückforderungsverfügung vom 30. Dezember 2016 (act. IIC

97 – 99) hat der Beschwerdeführer Einsprache erhoben, auf welche die Verwaltung mit Einspracheentscheid vom 15. Februar 2017 wegen verspäteter Eingabe nicht eingetreten ist (act. IIC 139 – 141). Wegen der verspäteten Einspracheerhebung ist die dreissigtägige Rechtsmittelfrist gemäss Art. 52 Abs. 1 ATSG unbenutzt abgelaufen und die Rückforderungsverfügung im Februar 2017 rechtskräftig geworden (vgl. FRITZ GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl. 1983, S. 322; die Frist des Art. 52 Abs. 1 ATSG ist im Übrigen eine gesetzliche und damit nicht erstreckbare Frist [siehe Art. 40 Abs. 1 ATSG], während eine behördlich angesetzte Frist grundsätzlich erstreckbar ist; vgl. Eingabe des Beschwerdeführers vom

1. März 2018, S. 2). In der Folge hat die Verwaltung für die Beurteilung, ob eine grosse Härte vorliegt, zu Recht auf diesen Zeitpunkt abgestellt. Ob die Zahlen anderer Monate die finanzielle Realität besser wiedergeben, wie in der Beschwerde, S. 1 Ziff. 2, vorgebracht wird, ist aufgrund der klaren, gesetzesund verfassungskonformen Regelung des Art. 4 Abs. 2 ATSV irrelevant. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. März 2018, ALV/17/1092, Seite 6

3.1.2 Die Verwaltung hat sich bei der Berechnung (act. II 22 – 23) der anrechenbaren Einnahmen und der anerkannten Ausgaben zu Recht auf die Vorgaben des Art. 5 ATSV resp. des ELG gestützt (E. 2.1 hiervor). Gemäss diesen Normen sind teilweise nicht die effektiven Kosten massgebend (vgl. Beschwerde, S. 1 Ziff. 2 und S. 2 Ziff. 4, sowie Eingabe des Beschwerdeführers vom 1. März 2018, S. 1, resp. die Haushaltsbudgets des Beschwerdeführers [act. IIB 4 – 5 und act. I 3]), sondern es ist auf Pauschalen und/oder Höchstwerte abzustellen (siehe insb. Art. 10 ELG), während der Eigenmietwert als Einkunft aus unbeweglichem Vermögen unter Art. 11 Abs. 1 ELG fällt (siehe auch Art. 12 ELV) und damit als Einnahme anzurechnen ist, auch wenn – wie in der Eingabe vom 1. März 2018, S. 1, zu Recht ausgeführt wird – effektiv kein Geld geflossen ist (was jedoch mit der [verbindlichen] Konzeption des Eigenmietwertes zusammenhängt). Umgekehrt ist gestützt auf Art. 10 Abs. 1 lit. b ELG ein Eigenmietzins (nach Ziff. 2 von höchstens Fr. 15‘000.-- bei Ehepaaren) als Ausgabe anzuerkennen (SVR 2015 EL Nr. 4 S. 11; Entscheid des BGer vom

21. Juli 2015, 9C_330/2015, E. 2.1); dabei sind aufgrund von Art. 5 Abs. 2 lit. a ATSV bei der Berechnung, ob eine grosse Härte vorliegt, als (Eigen- )Mietzins bei zu Hause lebenden Personen von vornherein der jeweilige Höchstbetrag nach Art. 10 Abs. 1 lit. b ELG und damit im Falle des Beschwerdeführers Fr. 15‘000.-- als Mietzinsausgaben anzurechnen. Dies hat die Verwaltung fälschlicherweise unterlassen (act II 22). Davon abgesehen ist die Berechnung der Verwaltung korrekt. Da die Zahlen des Monats Februar 2017 massgebend sind (E. 3.1.1 hiervor), hat die Verwaltung diese Daten zu Recht auf ein Jahr umgerechnet (Art. 5 Abs. 1 ATSV i.V.m. Art. 9 Abs. 1 ELG) und allfällige vorhersehbare Änderungen ausser Acht gelassen. Korrigiert man die Berechnung der Verwaltung um die zusätzlich als Mietzins anzurechnenden Fr. 15‘000.--, resultieren zu berücksichtigende Ausgaben von total Fr. 104‘851.-- (Fr. 35‘812.-- [Hypothekarzinsen und Gebäudeunterhaltskosten] + Fr. 13‘104.-- [Pauschalbetrag für obligatorische Krankenpflegeversicherung] + Fr. 15‘000.-- [Eigenmietzins] + Fr. 12‘000.-- [zusätzlich anzurechnende Ausgabe gemäss Art. 5 Abs. 4 lit. b ATSV] + Fr. 28‘935.-- [Betrag für den allgemeinen Lebensbedarf]). Bei anrechenbaren Einnahmen von gerundet Fr. 117‘692.-- (vgl. act. II 22) ergibt dies einen Einnahmenüberschuss von Fr. 12‘841.--. Damit stellt die Rückerstattung der unrechtmässig gewährten Leistungen von Fr. 4‘785.60 für Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. März 2018, ALV/17/1092, Seite 7

den Beschwerdeführer keine grosse Härte im Sinne von Art. 25 Abs. 1 ATSG dar.

3.2 Scheitert – wie vorliegend – der Anspruch auf Erlass der Rückforderung bereits am Kriterium der grossen Härte (E. 3.1 hiervor), kann die kumulative Voraussetzung des guten Glaubens offen bleiben.

3.3 Der angefochtene Einspracheentscheid vom 13. November 2017 (act. IIB 14 – 16) ist nach dem Dargelegten im Ergebnis nicht zu beanstanden und die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen.

4.

In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG werden keine Verfahrenskosten erhoben.

Bei diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 61 lit. g ATSG).

Demnach entscheidet der Einzelrichter:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch eine Parteientschädigung zugesprochen.

3. Zu eröffnen (R):

- A.________

- beco Berner Wirtschaft, Arbeitsvermittlung (samt Eingabe des Beschwerdeführers vom 1. März 2018)

- Staatssekretariat für Wirtschaft - seco

Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. März 2018, ALV/17/1092, Seite 8

Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.