Unemployment Benefit Suspension for Failure to Timely Notify Absence
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertAn unemployed recipient of benefits failed to timely appear at a mandatory consultation with the regional job placement center (RAV), claiming a delay due to her daughter, who had a broken foot, experiencing acute pain and requiring care. The administration initially imposed a two-day suspension of unemployment benefits for this first-time violation of reporting duty, acknowledging the delay's excusable reason (caring for a sick child) but finding fault with the claimant’s failure to notify the RAV of her delay or absence in a timely manner. The court upheld the penalty, reasoning that even if the pain level constituted a valid reason for the excusable delay, it was not severe enough to prevent an immediate emergency consultation, and therefore, the claimant was not absolved from the obligation to immediately notify the RAV of the impediment, concluding that the unexcused failure to communicate the reason for the delay qualified as a negligent breach of reporting duty under Art. 30 para. 1 lit. e AVIG, which justifiably warranted the lowest-level sanction of two days' suspension.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 59 ATSG, Art. 60 ATSG, Art. 61 lit. b ATSG, Art. 81 Abs. 1 i.V.m, Art. 32 Urteil, Art. 57 Abs. 1 GSOG; Unemployment Benefit Suspension for Failure to Timely Notify Absence: The administration initially imposed a two-day suspension of unemployment benefits for this first-time violation of reporting duty, acknowledging the delay's excusable reason (caring for a sick child) but finding fault with the claimant’s failure to notify the RAV of her delay or absence in a timely manner. The court upheld the penalty, reasoning that even if the pain level constituted a valid reason for the excusable delay, it was not severe enough to prevent an immediate emergency consultation, and therefore, the claimant was not absolved from the obligation to immediately notify the RAV of the impediment, concluding that the unexcused failure to communicate the reason for the delay qualified as a negligent breach of reporting duty under Art. 30 para. 1 lit. e AVIG, which justifiably warranted the lowest-level sanction of two days' suspension.
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KI-generiertThe decision to maintain the suspension of entitlement was ultimately based on the applicant's culpable failure to report the reason for delay, as stipulated in this article.
Cited in conjunction with Art. 1 Abs. 1 AVIG for the decision not to impose court costs.
Cited in conjunction with Art. 1 Abs. 1 AVIG for the decision not to award party compensation (Umkehrschluss).
Cited in conjunction with procedural articles regarding the waiver of court costs and party compensation.
Volltext
200 17 1046 ALV SCP/GET/NEN/SEE
Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung
Urteil des Einzelrichters vom 15. Januar 2018
Verwaltungsrichter Schütz Gerichtsschreiber Germann
A.________ vertreten durch B.________ Beschwerdeführerin
gegen
beco Berner Wirtschaft Arbeitsvermittlung, Rechtsdienst, Lagerhausweg 10, 3018 Bern Beschwerdegegner
betreffend Einspracheentscheid vom 28. November 2017 Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Jan. 2018, ALV/17/1046, Seite 2
Sachverhalt:
A.
Die … geborene A.________ (nachfolgend Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) bezieht seit dem 1. August 2017 Arbeitslosenentschädigung (Akten des beco Berner Wirtschaft [nachfolgend beco bzw. Beschwerdegegner], Dossier Arbeitslosenkasse C.________ ([act. IIA], 49 - 51). Mit Schreiben vom 7. August 2017 (Akten des beco, Dossier Regionales Arbeitsvermittlungszentrum [RAV], Region … [act. II], 20) wurde die Versicherte vom RAV zu einem Beratungsgespräch eingeladen, zu welchem diese nicht erschienen ist, woraufhin ihr entsprechend Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt wurde (act. II 26, 29). Mit Verfügung vom
2. November 2017 (act. II 35 - 38) stellte das beco die Versicherte wegen erstmaligen Versäumnisses eines Beratungsgesprächs ab dem 8. September 2017 für zwei Tage in der Anspruchsberechtigung ein. In der Begründung hielt es fest, dass zwar ein entschuldbarer Grund für das Fernbleiben vorliege, die Abmeldung jedoch nicht rechtzeitig erfolgt sei. Die dagegen erhobene Einsprache (act. II 50) wies das beco mit Entscheid vom 28. November 2017 (act. II 52 - 54) ab.
B.
Dagegen erhob die Versicherte, vertreten durch ihren Ehemann B.________, Beschwerde (Eingang am 4. Dezember 2017). Sie lässt sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids vom
28. November 2017 sowie den Verzicht auf die Einstellung in der Anspruchsberechtigung beantragen. In der Begründung macht die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, ihre Tochter habe am Tag des Beratungsgespräches aufgrund eines gebrochenen Fusses starke Schmerzen verspürt und entsprechende Pflege beansprucht, weshalb der Termin nicht pünktlich habe wahrgenommen werden können.
Mit Beschwerdeantwort vom 7. Dezember 2017 beantragt der Beschwerdegegner die Abweisung der Beschwerde. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Jan. 2018, ALV/17/1046, Seite 3
Mit Schreiben vom 8. Dezember 2017 ersuchte der Instruktionsrichter den behandelnden Arzt der Tochter, Dr. med. D.________, Facharzt für Kinderund Jugendmedizin, um weitergehende Informationen. Dieser liess dem Verwaltungsgericht am 18. Dezember 2017 einen Bericht vom 15. Dezember 2017 zukommen.
Mit prozessleitender Verfügung vom 18. Dezember 2017 gewährte der Instruktionsrichter den Parteien die Möglichkeit zur Einreichung von Schlussbemerkungen. Während der Beschwerdegegner mit Eingabe vom 19. Dezember 2017 auf zusätzliche Bemerkungen verzichtete, liess sich die Beschwerdeführerin nicht vernehmen.
Erwägungen:
1.
1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIG; SR 837.0] i.V.m. Art. 128 Abs. 2 der Verordnung vom 31. August 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIV; SR 837.02]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Jan. 2018, ALV/17/1046, Seite 4
des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 28. November 2017 (act. II 52 - 54). Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin zu Recht wegen erstmaliger Meldepflichtverletzung in der Anspruchsberechtigung auf Arbeitslosentschädigung eingestellt wurde.
1.3 Umstritten sind zwei Einstelltage bei einem Taggeldanspruch von Fr. 120.50 (act. IIA 59, 64). Der Streitwert liegt daher unter Fr. 20'000.--, weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG).
1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
2.
2.1 Nach Art. 17 Abs. 1 AVIG müssen Versicherte, die Versicherungsleistungen beanspruchen wollen, mit Unterstützung des zuständigen Arbeitsamtes alles Zumutbare unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen. Insbesondere sind sie verpflichtet, auf Weisung der zuständigen Amtsstelle an Beratungsgesprächen und Informationsveranstaltungen sowie an Fachberatungsgesprächen teilzunehmen (Art. 17 Abs. 3 lit. b AVIG). Die zuständige Amtsstelle legt die Termine für die Beratungsund Kontrollgespräche für jeden Versicherten fest (Art. 21 Abs. 2 AVIV).
2.2 Gemäss Art. 30 Abs. 1 AVIG ist die versicherte Person in der Anspruchsberechtigung unter anderem einzustellen, wenn sie die Kontrollvorschriften oder die Weisungen der zuständigen Amtsstelle nicht befolgt oder unwahre oder unvollständige Angaben gemacht oder in anderer Weise die Auskunftsoder Meldepflicht verletzt hat (lit. d und e). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Jan. 2018, ALV/17/1046, Seite 5
3.
3.1 Zwischen den Parteien ist unbestritten und aufgrund der Akten erstellt, dass die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 7. August 2017 (act. II 20) beim RAV zu einem Beratungsgespräch am 7. September 2017 um 08:00 Uhr eingeladen wurde, zu welchem sie (nicht pünktlich) erschienen ist (act. II 26, 50). Damit steht auch ausser Frage, dass die Beschwerdeführerin grundsätzlich gegen Art. 17 Abs. 3 lit. b AVIG verstossen hat (vgl. E. 2.1 hiervor). Zu prüfen bleibt demnach, ob das Fernbleiben vom Beratungsgespräch in entschuldbarer Weise erfolgte. Insoweit macht die Beschwerdeführerin geltend, ihre Tochter habe kurz bevor sie hätte zur Schule gehen sollen starke Schmerzen beklagt, welche sie zu behandeln versucht habe. Deswegen sei sie verspätet beim RAV erschienen (act. II 29).
3.2 Aufgrund des im vorliegenden Beschwerdeverfahren einverlangten Berichts von Dr. med. D.________ vom 15. Dezember 2017 (in den Gerichtsakten) ist erstellt, dass die Tochter der Beschwerdeführerin zum fraglichen Zeitpunkt einen gebrochenen Fuss hatte und einen Gipsverband trug. Der Beschwerdegegner hat im angefochtenen Einspracheentscheid vom 28. November 2017 (act. II 52 - 54) die grundsätzlich gegebene Pflegebedürftigkeit der Tochter als entschuldbaren Grund für eine Verschiebung des Beratungsgesprächs erachtet, jedoch beanstandet, dass die Beschwerdeführerin eine rechtzeitige Meldung betreffend die allfällige Terminverschiebung pflichtwidrig unterlassen habe. Letzterem ist beizupflichten, ist doch aufgrund des Berichts von Dr. med. D.________ nicht erstellt, dass die Schmerzen von einem Ausmass waren, das zu einer umgehenden Notfallkonsultation beim behandelnden Arzt geführt hätte. Die Beschwerdeführerin war deshalb nicht davon entbunden, dem RAV den entschuldbaren Verhinderungsbzw. Verspätungsgrund unverzüglich anzuzeigen oder zumindest eine Drittperson damit zu beauftragen. Dies gilt umso mehr, als gemäss dem Bericht des behandelnden Arztes bei der Tochter kein Verletzungsund Beschwerdebild vorlag, welches entsprechende vorgängige Dispositionen verunmöglicht hätte. Soweit die Beschwerdeführerin deshalb vorbringt, sie sei um 08:30 Uhr persönlich beim zuständigen RAV erschienen und habe das Problem gemeldet (act. II 29), kann dies nicht als unver- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Jan. 2018, ALV/17/1046, Seite 6
züglich erachtet werden, durfte von ihr unter den gegebenen Umständen doch erwartet werden, für die Einhaltung der Termine hinreichend besorgt zu sein. Wird zu Gunsten der Beschwerdeführerin von einem entschuldbaren Grund für das nicht rechtzeitige Erscheinen ausgegangen, so stellt die unterlassene Mitteilung des Verhinderungsgrundes demnach eine im Sinne von Art. 30 Abs. 1 lit. e AVIG sanktionsbegründende Nachlässigkeit dar (vgl. E. 2.2 hiervor), weshalb die Einstellung in der Anspruchsberechtigung grundsätzlich zu Recht erfolgt ist.
4.
Zu prüfen bleibt die Angemessenheit der verfügten Sanktion von zwei Einstelltagen.
4.1 Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Verschuldens (Art. 30 Abs. 3 Satz 3 AVIG) und beträgt 1 bis 15 Tage bei leichtem, 16 bis 30 Tage bei mittelschwerem und 31 bis 60 Tage bei schwerem Verschulden (Art. 45 Abs. 3 lit. a - c AVIV). Innerhalb dieses Rahmens entscheidet die Kasse nach pflichtgemässem Ermessen. Das Sozialversicherungsgericht darf sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund anstelle desjenigen der Verwaltung setzen; die Rekursbehörde muss sich somit auf Gegebenheiten abstützen können, welche ihre abweichende Ermessensausübung als näher liegend erscheinen lassen (BGE 123 V 150 E. 2 S. 152; ARV 2006 S. 230 E. 2.1).
4.2 Mit einer Einstelldauer von zwei Tagen hat der Beschwerdegegner eine Sanktion im untersten Bereich des leichten Verschuldens ausgesprochen (vgl. E. 4.1 hiervor). Gemäss dem vom Staatssekretariat für Wirtschaft (seco) herausgegebenen „Einstellraster“ (AVIG-Praxis ALE [in der ab Juli 2017 gültigen Fassung], D79 Ziff. 4) ist die Dauer der Einstellung bei einer Verletzung der Meldeund Auskunftspflicht einzelfallbezogen zu beurteilen. In Würdigung der gesamten objektiven und subjektiven Umstände besteht keine Veranlassung, seitens des Gerichts in das Ermessen der Verwaltung einzugreifen. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Jan. 2018, ALV/17/1046, Seite 7
5.
Nach dem Dargelegten lässt sich die Einstellung in der Anspruchsberechtigung weder in grundsätzlicher noch in masslicher Hinsicht beanstanden. In der Folge erweist sich der Einspracheentscheid 28. November 2017 (act. II 52 - 54) als rechtens und die dagegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen.
6.
6.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG sind keine Verfahrenskosten zu erheben.
6.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG; Art. 104 Abs. 3 i.V.m. Art. 2 Abs. 1 lit. a VRPG).
Demnach entscheidet der Einzelrichter:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteientschädigung zugesprochen.
3. Zu eröffnen (R):
- B.________ z.H. der Beschwerdeführerin
- beco Berner Wirtschaft, Arbeitsvermittlung
- Staatssekretariat für Wirtschaft - seco
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Jan. 2018, ALV/17/1046, Seite 8
Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.