Appeal Regarding Repayment of Unduly Received Supplementary Benefits Due to Failure to Report Change in Living Situation
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case concerns an appeal against the refusal to waive the repayment of supplementary benefits (EL) totaling CHF 14,641, which were unduly received between January 2013 and January 2015 due to a change in the claimant's living situation (the co-habitation with their mother). The court found that the claimant repeatedly failed to report the co-habitation, despite having been clearly informed of the duty to report any changes that could affect EL eligibility, including changes in the number of residents in the household. The court reasoned that this failure constituted at least gross negligence in violating the reporting obligation, thereby excluding the requirement of "good faith," which is a mandatory cumulative prerequisite, along with "great hardship," for the waiver of repayment under Art. 25 para. 1 ATSG. Since the burden of proof for the two conditions was not met due to the lack of good faith, the appeal was dismissed, affirming the decision to uphold the repayment claim.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 59 ATSG, Art. 58 ATSG, Art. 60 ATSG, Art. 61 lit. b ATSG, Art. 81 Abs. 1 i.V.m, Art. 57 Abs. 1 GSOG; Appeal Regarding Repayment of Unduly Received Supplementary Benefits Due to Failure to Report Change in Living Situation: The court found that the claimant repeatedly failed to report the co-habitation, despite having been clearly informed of the duty to report any changes that could affect EL eligibility, including changes in the number of residents in the household. The court reasoned that this failure constituted at least gross negligence in violating the reporting obligation, thereby excluding the requirement of "good faith," which is a mandatory cumulative prerequisite, along with "great hardship," for the waiver of repayment under Art. 25 para. 1 ATSG. Since the burden of proof for the two conditions was not met due to the lack of good faith, the appeal was dismissed, affirming the decision to uphold the repayment claim.
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KI-generiertUsed to order that no court fees shall be levied (no costs). This provision is part of the legal basis cited in point 4.1 for the decision regarding costs.
Used as a negative basis (by reverse conclusion, 'Umkehrschluss') to deny an award of legal costs to the winning party (Beschwerdegegnerin).
Volltext
200 16 984 EL SCP/LUB/SEE
Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung
Urteil des Einzelrichters vom 15. November 2016
Verwaltungsrichter Schütz Gerichtsschreiber Lüthi
A.________ vertreten durch B.________, C.________ Beschwerdeführer
gegen
Ausgleichskasse des Kantons Bern Abteilung Ergänzungsleistungen, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern
Beschwerdegegnerin
betreffend Einspracheentscheid vom 14. September 2016 Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Nov. 2016, EL/16/984, Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der 1969 geborene A.________ (nachfolgend Versicherter bzw. Beschwerdeführer) bezog ab Februar 2010 erneut Ergänzungsleistungen (EL) zur Invalidenrente (Akten der Ausgleichskasse des Kantons Bern [nachfolgend AKB bzw. Beschwerdegegnerin], Antwortbeilage [AB] 1, 6, 26, 33, 101, 109 – 116).
Im Rahmen einer ordentlichen Revision wurde der EL-Anspruch des Versicherten rückwirkend neu geprüft (AB 118 f., 121). Die AKB verfügte am
12. August 2015, dass ab dem 1. Januar 2013 bis 31. Dezember 2014 (AB 202) sowie für Januar 2015 (AB 204) kein Anspruch auf EL bestehe und forderte Fr. 14‘400.-- bzw. Fr. 241.-- (insgesamt Fr. 14‘641.--) für zu viel ausgerichtete EL zurück. Zur Begründung wurde die Änderung der Wohnsituation infolge Zuzugs der Mutter des Versicherten (nachfolgend Mitbewohnerin) per 1. Januar 2013 aufgeführt.
B.
Am 26. August 2015 stellte der Versicherte ein Erlassgesuch (AB 208). Mit Erlassentscheid vom 4. April 2016 (AB 216) wies die AKB das Gesuch mit der Begründung ab, die Erlassvoraussetzung des guten Glaubens sei unter den gegebenen Umständen nicht erfüllt, da nicht nur eine leichte Verletzung der Meldepflicht vorliege. Die hiergegen erhobene Einsprache (AB 219) wies die AKB mit Entscheid vom 14. September 2016 (AB 236) ab.
C.
Dagegen erhob der Versicherte, vertreten durch B.________, C.________, mit Eingabe vom 14. Oktober 2016 Beschwerde und beantragt, der Entscheid der Ausgleichskasse des Kantons Bern vom 14. September 2016 Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Nov. 2016, EL/16/984, Seite 3
sei aufzuheben. Die Ausgleichskasse des Kantons Bern sei anzuweisen, auf die Rückerstattungsforderung von insgesamt Fr. 14‘641.-- zu verzichten und diese zu erlassen. Zur Begründung macht er im Wesentlichen geltend, die Leistungen in gutem Glauben empfangen zu haben und die Rückforderung bedeute für ihn eine unzumutbare Härte.
Mit Beschwerdeantwort vom 1. November 2016 beantragt die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten werden könne.
Erwägungen:
1.
1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom
11. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 14. September 2016 (AB 236). Streitig und zu prüfen ist allein der Erlass der Rückerstattungsforderung betreffend zu viel bezogener EL während der Monate Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Nov. 2016, EL/16/984, Seite 4
Januar 2013 bis und mit Januar 2015 im Betrag von Fr. 14‘641.-- (Fr. 14‘400.-- [AB 202 S. 2] + Fr. 241.-- [AB 204 S. 2]). Nicht Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens bilden dagegen die Rückerstattungsforderungen als solche sowie deren Höhe; die entsprechenden Verfügungen vom 12. August 2015 (AB 202 und 204) sind nicht angefochten worden und damit in Rechtskraft erwachsen, so dass es dem Verwaltungsgericht verwehrt ist, diese zu prüfen.
1.3 Der Streitwert liegt bei einem beantragten Erlass von Fr. 14‘641.-- (vgl. Beschwerde S. 1; AB 236) unter Fr. 20‘000.--, weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG).
1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
2.
2.1 Gemäss Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2006 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenenund Invalidenversicherung (ELG; SR 831.30) haben Personen mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz Anspruch auf Ergänzungsleistungen, wenn sie eine Rente der AHV oder IV beziehen oder nach lit. b oder d der genannten Bestimmung Anspruch auf eine solche Rente hätten. Die Ergänzungsleistungen bestehen aus der jährlichen Ergänzungsleistung sowie der Vergütung von Krankheitsund Behinderungskosten (Art. 3 Abs. 1 ELG). Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG).
2.2 Unrechtmässig bezogene Leistungen sind zurückzuerstatten. Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt (Art. 25 Abs. 1 ATSG).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Nov. 2016, EL/16/984, Seite 5
2.2.1 Wer einen Rechtsmangel kennt, gilt diesbezüglich nicht als gutgläubig. Sodann darf sich derjenige nicht auf seinen guten Glauben berufen, dem der Mangel bei Anwendung zumutbarer Aufmerksamkeit erkennbar gewesen wäre. Dabei ist diejenige Aufmerksamkeit geboten, die nach den Umständen verlangt werden kann. Diese zivilrechtlichen Grundsätze gelten gleichermassen für den Bereich des Sozialversicherungsrechts (BGE 120 V 319 E. 10a S. 335).
Nach ständiger Rechtsprechung ist der gute Glaube als Erlassvoraussetzung nicht schon mit der Unkenntnis des Rechtsmangels gegeben. Vielmehr darf sich die Leistungsempfängerin oder der Leistungsempfänger nicht nur keiner böswilligen Absicht, sondern auch keiner groben Nachlässigkeit schuldig gemacht haben. Daraus erhellt einerseits, dass der gute Glaube von vornherein entfällt, wenn die zu Unrecht erfolgte Leistungsausrichtung auf eine arglistige oder grobfahrlässige Meldeoder Auskunftspflichtverletzung zurückzuführen ist. Andererseits kann sich die rückerstattungspflichtige Person auf den guten Glauben berufen, wenn ihr fehlerhaftes Verhalten nur eine leichte Fahrlässigkeit darstellt. Wie in anderen Bereichen beurteilt sich das Mass der erforderlichen Sorgfalt nach einem objektiven Massstab, wobei aber das den Betroffenen subjektiv Mögliche und Zumutbare (Urteilsfähigkeit, Gesundheitszustand, Bildungsgrad usw.) nicht ausgeblendet werden darf (BGE 138 V 218 E. 4 S. 220).
2.2.2 Eine grosse Härte im Sinne von Art. 25 Abs. 1 ATSG liegt vor, wenn die vom ELG anerkannten Ausgaben und die zusätzlichen Ausgaben nach Abs. 4 die nach ELG anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 5 Abs. 1 der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSV; SR 830.11]). Massgebend für die Beurteilung, ob eine grosse Härte vorliegt, ist der Zeitpunkt, in welchem über die Rückforderung rechtskräftig entschieden ist (Art. 4 Abs. 2 ATSV).
2.2.3 Guter Glaube und grosse Härte im vorstehend dargelegten Sinn sind kumulativ geforderte Voraussetzungen für den Erlass einer Rückzahlung unrechtmässig bezogener Leistungen (Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 30. März 2011, 9C_4/2011, E. 1.3). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Nov. 2016, EL/16/984, Seite 6
2.3 Jede wesentliche Änderung in den für eine Leistung massgebenden Verhältnissen ist von den Bezügerinnen und Bezügern, ihren Angehörigen oder Dritten, denen die Leistung zukommt, dem Versicherungsträger oder dem jeweils zuständigen Durchführungsorgan zu melden (Art. 31 Abs. 1 ATSG). Für den Bereich der EL wird die Meldepflicht durch Art. 24 der Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenenund Invalidenversicherung vom 15. Januar 1971 (ELV; SR 831.301) präzisiert.
Für den Tatbestand der Meldepflichtverletzung ist ein schuldhaftes Fehlverhalten erforderlich, wobei nach ständiger Rechtsprechung bereits eine leichte Fahrlässigkeit genügt (BGE 118 V 214 E. 2a S. 218; SVR 2012 IV Nr. 12 S. 62 E. 4.2.1). Die versicherte Person hat der ihr obliegenden Meldepflicht persönlich nachzukommen (SVR 1995 IV Nr. 58 S. 167 E. 5b). Allfällige Fehler eines Vertreters oder einer Hilfsperson, deren Dienste die versicherte Person für die Erfüllung ihrer Auskunftsoder Meldepflicht in Anspruch nimmt, hat sie sich grundsätzlich anrechnen zu lassen (BGE 112 V 97 E. 3b S. 104; ARV 1992 S. 103 E. 2b).
3.
3.1 Aktenmässig ist erstellt und unbestritten, dass die Mutter des Beschwerdeführers während der Monate Januar 2013 bis und mit (mindestens) Januar 2015 beim Beschwerdeführer wohnte. Vom Beschwerdeführer wird auch nicht bestritten, dass er deren Zuzug gegenüber der Beschwerdegegnerin bzw. der örtlichen AHV-Zweigstelle nicht gemeldet hat (AB 121
S. 2 Ziff. 1.9, 207 f., 211, 219, vgl. Beschwerde). In diesem Zusammenhang stellt sich vorab die Frage, ob eine Meldepflichtverletzung vorliegt.
Dazu ist den Akten zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer mehrfach darauf aufmerksam gemacht wurde, dass er jede Veränderung der Verhältnisse, welche den Leistungsanspruch beeinflussen könnte, sofort und unverzüglich zu melden hat. Dass er von der Pflicht, jede Änderung der (wirtschaftlichen) Verhältnisse zu melden, Kenntnis genommen hat, bestätigte er in der Anmeldung vom 30. Juli 2004 (AB 1, S. 4 Ziff. XI) wie auch in den Formularen um Neufestsetzung der EL vom 27. Juli 2005 (AB 23 S. 2), 16. März 2009 (AB 77 S. 2) und 15. Februar 2010 (AB 99 Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Nov. 2016, EL/16/984, Seite 7
S. 2) unterschriftlich. In den Verfügungen vom 19. April 2005 (AB 6),
27. September 2005 (AB 26), 9. Oktober 2008 (AB 33), 11. Mai 2010 (AB 101) und 11. August 2011 (AB 109) wurde er zudem unmissverständlich an seine Meldepflicht erinnert und namentlich darauf hingewiesen, dass eine Wohngemeinschaft bzw. eine Veränderung der Anzahl Personen in der Wohnung zu melden ist (S. 3 Ziff. 3). Es hätte dem Beschwerdeführer demnach bewusst sein müssen, dass die AHV-Zweigstelle bzw. die Beschwerdegegnerin im Zeitpunkt des Zuzugs der Mitbewohnerin in Kenntnis zu setzen gewesen wäre. Auch versteht es sich von selbst, dass der Zuzug einer Mitbewohnerin einen Einfluss auf den Anspruch auf EL hat. Indem der Beschwerdeführer die Änderung seiner Wohnsituation nicht meldete, verletzte er klarerweise seine Meldepflicht.
3.2 Zu prüfen ist weiter, ob das Fehlverhalten des Beschwerdeführers bzw. die Meldepflichtverletzung lediglich als leichte Fahrlässigkeit zu betrachten ist, womit die Gutgläubigkeit bejaht werden könnte, oder ob die Unterlassung einer Mitteilung als grobfahrlässig oder arglistig einzustufen ist, was eine Gutgläubigkeit ausschlösse (vgl. E. 2.2.1 hiervor). Von einer grobfahrlässigen Verletzung der Meldepflicht ist auszugehen, wenn der Beschwerdeführer nicht das Mindestmass an Aufmerksamkeit aufgewendet hat, welches von einem verständigen Menschen in gleicher Lage und unter den gleichen Umständen verlangt werden muss (Entscheid des BGer vom
26. November 2008, 8C_759/2008, E. 3.5). Bei der gebotenen Aufmerksamkeit hätte der Beschwerdeführer erkennen müssen, dass er die AHV- Zweigstelle über den Zuzug der Mitbewohnerin unverzüglich hätte in Kenntnis setzen müssen, wurde er doch etliche Male auf seine Meldepflicht hingewiesen und handelt es sich dabei doch um eine Selbstverständlichkeit (vgl. E. 3.1 hiervor). Diese Verletzung der Meldepflicht, die kein leichtes Verschulden darstellt, sondern mindestens als grobfahrlässig einzustufen ist, schliesst den guten Glauben aus. Soweit sich der Beschwerdeführer zur Geltendmachung des guten Glaubens auf Verständigungsprobleme beruft (vgl. Beschwerde S. 2), ist er nicht zu hören. Denn gegen die frühere Verfügung der AKB vom 24. April 2009 (AB 79) war er in der Lage, sachgerecht Einsprache zu erheben (AB 83). Damit scheitert der Anspruch auf Erlass der Rückforderung bereits am Bestehen des guten Glaubens. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Nov. 2016, EL/16/984, Seite 8
3.3 Nach dem Ausgeführten hat die Beschwerdegegnerin die Gutgläubigkeit des Beschwerdeführers zu Recht verneint. Da die Erlassvoraussetzungen des guten Glaubens und der grossen Härte kumulativ erfüllt sein müssen (vgl. E. 2.2.3 hiervor), kann die Frage, ob die Rückerstattung für den Beschwerdeführer eine grosse Härte bedeutet, offen gelassen werden. Dennoch ist der Beschwerdeführer hinsichtlich des Rückerstattungsbetrages darauf hinzuweisen, dass die Mitbewohnerin sich nach seiner Sachverhaltsdarstellung im August 2014 zum Bezug von EL angemeldet hat, mithin ihr ab diesem Zeitpunkt diejenigen Leistungen, welche vom Beschwerdeführer zeitgleich zurückgefordert werden, ausgerichtet worden sein dürften, womit, sofern seine Mutter ihm die für die gleiche Zeitperiode erhaltene EL weitergibt, von einem geringeren Betrag auszugehen sein dürfte (vgl. AB 202: 1. August bis 31. Dezember 2014 [5 x Fr. 609.-- = Fr. 3‘045.--] und AB 204: Januar 2015 [Fr. 241.--]).
Zusammenfassend ist der angefochtene Einspracheentscheid vom
14. September 2016 (AB 236) nicht zu beanstanden. Die dagegen erhobene Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen.
4.
4.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG sind keine Verfahrenskosten zu erheben.
4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Umkehrschluss]). Ebenso hat die Beschwerdegegnerin als öffentlich-rechtliche Anstalt (Art. 61 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Altersund Hinterlassenenversicherung vom 20. Dezember 1946 [AHVG; SR 831.10] i.V.m. Art. 21 Abs. 2 ELG und Art. 8 des kantonalen Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenenund Invalidenversicherung vom 27. November 2008 [EG ELG; BSG 841.31]) – trotz ihres Obsiegens – keinen Anspruch auf einen Parteikostenersatz (Art. 104 Abs. 3 VRPG).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Nov. 2016, EL/16/984, Seite 9
Demnach entscheidet der Einzelrichter:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch eine Parteientschädigung zugesprochen.
3. Zu eröffnen (R):
- B.________ z.H. des Beschwerdeführers
- Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Ergänzungsleistungen
- Bundesamt für Sozialversicherungen
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.