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200 2016 89 • VG BE 200 2016 89 KI-generiert

Supplementary Benefit Recipient vs. Equalization Fund on Rent Reasonableness

Geschäftsnummer 200 2016 89
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Bern (CH-BE)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)
Kostenauflage zulasten Vorinstanz / Staat

Legislator-Zusammenfassung

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A recipient of existing supplementary benefits (EL) sharing a home with their partner, who owns the property, entered into a sub-lease agreement and paid a monthly rent plus ancillary costs, which the Equalization Fund (AKB) deemed "obviously excessive" following a revision and consequently reduced the recognized housing costs by allocating a co-habitant share, leading to a significant reduction of the EL amount. The court held that to determine whether a contractually agreed rent between an EL recipient and the homeowner co-habitant is "obviously excessive," a comparison to the locally customary rent level for comparable properties is required, rather than relying solely on the property's imputed rental value; since the AKB failed to conduct the necessary investigation into local market rents for comparable 4-room apartments, the court annulled the AKB’s decision and remanded the case for further factual clarification and a new determination of the appropriate housing costs for EL calculation.

Legislator-Regeste

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Art. 59 ATSG, Art. 58 ATSG, Art. 60 ATSG, Art. 61 lit. b ATSG, Art. 81 Abs. 1 i.V.m, Art. 57 Abs. 1 GSOG; Supplementary Benefit Recipient vs. Equalization Fund on Rent Reasonableness: The court held that to determine whether a contractually agreed rent between an EL recipient and the homeowner co-habitant is "obviously excessive," a comparison to the locally customary rent level for comparable properties is required, rather than relying solely on the property's imputed rental value; since the AKB failed to conduct the necessary investigation into local market rents for comparable 4-room apartments, the court annulled the AKB’s decision and remanded the case for further factual clarification and a new determination of the appropriate housing costs for EL calculation.

Schlagwörter

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Bezug von Ergänzungsleistungen Wohnkosten Zupacht Mietzinsfestlegung Leistungsberechnung Anrechnungswert Einspracheentscheid vom 11. Dezember 2015

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 90 ff. BGG

Cited in the legal remedies section as provisions governing appeal to the Federal Tribunal.

Art. 82 ff. BGG

Cited in the legal remedies section as provisions governing appeal to the Federal Tribunal.

Art. 39 ff. BGG

Cited in the legal remedies section as provisions governing appeal to the Federal Tribunal.

Art. 61 lit. a ATSG

Cited in connection with the decision not to impose procedural costs (item 2 of the dispositive).

Art. 61 lit. g ATSG

Cited when establishing the basis for awarding party costs (item 3 of the dispositive).

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Volltext

200 16 89 EL KOJ/SAW/SEE

Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung

Urteil des Einzelrichters vom 14. Juli 2016

Verwaltungsrichter Kölliker Gerichtsschreiberin Winiger

A.________ vertreten durch Fürsprecherin B.________ Beschwerdeführer

gegen

Ausgleichskasse des Kantons Bern Abteilung Leistungen, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern Beschwerdegegnerin

betreffend Einspracheentscheid vom 11. Dezember 2015 Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Juli 2016, EL/16/89, Seite 2

Sachverhalt:

A.

Der 1948 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) bezieht seit April 2013 Ergänzungsleistungen (EL) zu seiner AHV-Rente (Akten der Ausgleichskasse des Kantons Bern [AKB bzw. Beschwerdegegnerin], Antwortbeilage [AB] 73). Im Rahmen einer im Mai 2015 eingeleiteten Revision der EL gab er an, er lebe mit seiner Partnerin C.________ im gleichen Haushalt und bezahle jährlich einen Mietzins von Fr. 9'600.-- sowie Nebenkosten von Fr. 1'200.--. Ergänzend wurde vermerkt, C.________ sei Eigentümerin der bewohnten Liegenschaft und habe mit dem Versicherten einen Untermietvertrag abgeschlossen. Eine Mietzinsaufteilung erübrige sich daher (AB 81).

Mit Verfügung vom 25. November 2015 (AB 100) sprach die AKB dem Versicherten ab dem 1. Dezember 2015 EL in der Höhe von monatlich Fr. 451.-- zu. Dabei berücksichtigte sie bei den Ausgaben unter anderem einen Netto-Mietzins von jährlich Fr. 10'760.-- sowie effektive Nebenkosten von Fr. 1'680.-- und zog davon einen „Anteil Mitbewohner“ im Umfang von Fr. 6'220.-- ab (AB 99). Die hiergegen am 2. Dezember 2015 erhobene Einsprache (AB 113) wies sie mit Entscheid vom 11. Dezember 2015 (AB 114) ab.

B.

Mit Eingabe vom 11. Januar 2016 erhob der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwältin B.________, Beschwerde und beantragte, der Einspracheentscheid vom 11. Dezember 2015 sei kostenfällig aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, ab dem 1. Dezember 2015 EL in der Höhe von monatlich Fr. 833.-- auszurichten.

Mit Beschwerdeantwort vom 29. Januar 2016 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Juli 2016, EL/16/89, Seite 3

Erwägungen:

1.

1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom

11. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

1.2 Anfechtungsobjekt bildet der auf der Verfügung vom 25. November 2015 (AB 100) basierende Einspracheentscheid vom 11. Dezember 2015 (AB 114). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf EL ab dem 1. Dezember 2015 und dabei die Höhe der anzurechnenden Mietund Nebenkosten. Die richterliche Beurteilung hat sich praxisgemäss auf diesen Punkt zu beschränken; aufgrund der Akten besteht kein Anlass, die übrigen unbestrittenen Berechnungspositionen in die Prüfung miteinzubeziehen (BGE 110 V 48 E. 4a S. 53; ZAK 1992 S. 487 E. 1b).

1.3 Die EL werden gemäss Art. 3 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenenund Invalidenversicherung vom 6. Oktober 2006 (ELG, SR 831.30) grundsätzlich jährlich ausgerichtet. Eine Verfügung über EL entfaltet daher nur für ein Kalenderjahr Rechtsbeständigkeit (BGE 128 V 39 E. 3b S. 40). Der Beschwerdeführer beantragt monatliche EL von Fr. 833.-- anstelle der zugesprochenen Fr. 451.--. Der Streitwert erreicht den Betrag von Fr. 20'000.-- somit nicht, Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Juli 2016, EL/16/89, Seite 4

weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG).

1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).

2.

2.1 Gemäss Art. 4 Abs. 1 ELG haben Personen mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz Anspruch auf EL, wenn sie eine Rente der AHV oder IV beziehen oder nach lit. b oder d der genannten Bestimmung Anspruch auf eine solche Rente hätten. Die EL bestehen aus der jährlichen EL sowie der Vergütung von Krankheitsund Behinderungskosten (Art. 3 Abs. 1 ELG). Die jährliche EL entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG).

2.2 Bei Personen, die nicht dauernd oder längere Zeit in einem Heim oder Spital leben (zu Hause lebende Personen), fällt unter die Ausgaben in erster Linie der Betrag für den allgemeinen Lebensbedarf pro Jahr. Dieser beträgt seit 1. Januar 2015 für Alleinstehende Fr. 19'290.-- (Art. 10 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 1 der Verordnung 15 über Anpassungen bei den Ergänzungsleistungen zur AHV/IV vom 15. Oktober 2014 [SR 831.304]). Daneben gehören zu den anerkannten Ausgaben u.a. der Mietzins einer Wohnung und die damit zusammenhängenden Nebenkosten (Art. 10 Abs. 1 lit. b ELG).

2.3 Die Mietzinsausgaben dürfen bei alleinstehenden Personen höchstens Fr. 13'200.-- im Jahr betragen (Art. 10 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 ELG).

2.3.1 Werden Wohnungen oder Einfamilienhäuser auch von Personen bewohnt, welche nicht in die EL-Berechnung eingeschlossen sind, dann ist der Mietzins auf die einzelnen Personen aufzuteilen. Die Mietzinsanteile der Personen, welche nicht in die EL-Berechnung eingeschlossen sind, werden bei der Berechnung der jährlichen EL ausser Betracht gelassen Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Juli 2016, EL/16/89, Seite 5

(Art. 16c Abs. 1 der Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenenund Invalidenversicherung vom 15. Januar 1971 [ELV; SR 831.301]). Die Aufteilung hat grundsätzlich zu gleichen Teilen zu erfolgen (Art. 16c Abs. 2 ELV). Die Bestimmung von Art. 16c ELV erweist sich als eine sachgerechte Regelung, die auf einer überzeugenden Auslegung des Gesetzes beruht, geht es doch darum, die indirekte Mitfinanzierung von Personen, die nicht in die EL-Berechnung eingeschlossen sind, zu verhindern. Daher ist als Grundregel immer dann eine Aufteilung des Gesamtmietzinses vorzunehmen, wenn sich mehrere Personen den gleichen Haushalt teilen. Der Verordnungsgeber hat aber auch erkannt, dass eine Aufteilung nach Köpfen im Einzelfall zu einem stossenden Ergebnis führen kann, weshalb Absatz 2 der Verordnungsbestimmung in Sonderfällen auch

– hier nicht weiter interessierende – Ausnahmen zulässt (vgl. zum Ganzen BGE 127 V 10 sowie Rz. 3231.03 f. der Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV [WEL] des Bundesamtes für Sozialversicherungen [BSV], abrufbar unter www.bsv.admin.ch).

2.3.2 Wenn die EL-beziehende Person eine Wohnung zusammen mit deren Eigentümer bewohnt und zwischen den Parteien ein Mietvertrag besteht, ist dieser grundsätzlich zu beachten und der vereinbarte Mietzins ist (bis zum zulässigen Maximum nach Art. 10 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 ELG) als Ausgabe zu berücksichtigen. Voraussetzung ist, dass der Mietzins tatsächlich bezahlt wird und nicht offensichtlich übersetzt ist. Wenn kein Mietzins vereinbart wurde oder bezahlt wird, oder wenn der Mietzins offensichtlich übersetzt ist, dann ist vom Mietwert der Wohnung (vgl. Rz. 3433.02 WEL) zuzüglich Nebenkostenpauschale in der Höhe von Fr. 1'680.-- (Art. 16a ELV; vgl. auch Rz. 3236.02 WEL) auszugehen und diese Summe analog zur Regelung gemäss Art. 16c ELV zu gleichen Teilen auf die einzelnen Personen aufzuteilen (Rz. 3231.05 WEL; Entscheide des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG; heute Bundesgericht {BGer}] vom

16. Februar 2005, P 75/02, E. 4.2 f. und vom 24. Januar 2005, P 35/04,

E. 2.1). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Juli 2016, EL/16/89, Seite 6

3.

3.1 Aufgrund der Akten ist erstellt, dass der Beschwerdeführer mit seiner Partnerin in deren Eigentumswohnung in … lebt und diese Parteien einen Untermietvertrag abgeschlossen haben (AB 81 S. 2 und 4; 24). Gestützt auf die Akten ist sodann davon auszugehen, dass der vereinbarte Mietzins von monatlich Fr. 800.-- sowie die Nebenkosten von Fr. 100.-- vom Beschwerdeführer regelmässig bezahlt werden (AB 21; 93; 103), was im Übrigen auch von der Beschwerdegegnerin nicht bestritten wird.

Streitig und im Folgenden zu prüfen ist indessen, ob der Mietzins offensichtlich übersetzt ist.

3.2

3.2.1 Die Beschwerdegegnerin führt im angefochtenen Entscheid aus, die Liegenschaft der Lebenspartnerin des Beschwerdeführers weise einen Eigenmietwert von Fr. 10'760.-- auf. Der Beschwerdeführer bezahle einen monatlichen Mietzins von Fr. 900.--; dieser sei übersetzt, zumal er höher sei als der Eigenmietwert.

Der Beschwerdeführer lässt demgegenüber namentlich geltend machen, der vertraglich festgesetzte Mietzins sei für die hälftige Mitbenutzung einer Duplex-Wohnung in der Gemeinde … marktüblich und es entspreche der allgemeinen Lebenserfahrung, dass eine sanierte 4-Zimmerwohnung, wie er sie bewohne, an seinem Wohnort und in der weiteren Umgebung kaum zu einem tieferen Mietzins als Fr. 1'800.-- inkl. Nebenkosten zu finden sei.

3.2.2 Besteht, wie es vorliegend der Fall ist, zwischen dem EL-Ansprecher einerseits und dem Wohnungseigentümer andererseits ein Mietvertrag für die Mitbenutzung der Liegenschaft, gilt es nach der oben erwähnten Rechtsprechung (vgl. E. 2.3.2 hiervor) diesem Vertrag Rechnung zu tragen. Gemäss Bundesgericht darf dabei die Missbrauchsgefahr, den Existenzbedarf eines Wohnpartners durch Vereinbarung nicht marktkonformer Wohnkosten willkürlich zu erhöhen, nicht ausser Acht gelassen werden (vgl. BGer 75/02, E. 4.3; Urteile des BGer vom 23. September 2003, P 2/02, E. 2.2.2 und vom 30. März 2001, P 2/01, E. 2). Entsprechend ist in den höchstrichterlichen Entscheiden das Vorgehen der Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Juli 2016, EL/16/89, Seite 7

Verwaltung, für die Beurteilung der Angemessenheit des jeweils streitigen Mietzinses die Mietpreise vergleichbarer Immobilien in der betreffenden Wohnregion heranzuziehen, regelmässig unbeanstandet geblieben. Zur Prüfung, ob ein vertraglich vereinbarter Mietzins im Sinne der einschlägigen Praxis offensichtlich übersetzt ist oder nicht, ist hier demnach zum Vergleich das ortsübliche Mietzins-Niveau von vergleichbaren Mietobjekten heranzuziehen.

3.2.3 Unter den Parteien ist zu Recht unbestritten, dass vorliegend vom Grundsatz der anteilsmässigen Aufteilung des Mietzinses gemäss Art. 16c Abs. 2 ELV (vgl. E. 2.3.1 hiervor) auszugehen ist. Bei einem vom Beschwerdeführer zu bezahlenden Mietzins von Fr. 800.--, zuzüglich Nebenkosten von Fr. 100.--, und einem Zweipersonenhaushalt ist somit zu prüfen, ob ein gesamthafter Mietzins von Fr. 1'800.-- inkl. Nebenkosten offensichtlich übersetzt ist oder nicht.

Diese Frage kann gestützt auf die vorliegenden Akten nicht abschliessend beurteilt werden. So hat die Beschwerdegegnerin, nachdem sie zu Vergleichszwecken nicht auf das ortsübliche Mietzins-Niveau, sondern auf den Eigenmietwert der vom Beschwerdeführer (mit)bewohnten 4-Zimmerwohnung abgestellt hat, hierzu keine Abklärungen getroffen. Die vom Beschwerdeführer eingereichten Unterlagen (Resultat der Abfrage eines Internet-Portals, vgl. Beschwerdebeilage 7) sind nicht hinreichend aussagekräftig, ist darin neben diversen 4.5- und einer 5.5-Zimmerwohnung doch lediglich eine einzige 4-Zimmerwohnung am Wohnort des Beschwerdeführers aufgeführt. Dies genügt für die Bestimmung des ortsüblichen Mietzinses für eine vergleichbare Wohnung nicht.

Daran vermögen die Vorbringen der Beschwerdegegnerin nichts zu ändern (vgl. Beschwerdeantwort, S. 2). Wie dargelegt (vgl. E. 3.2.2 hiervor) ist für die hier zu beurteilende Frage nicht auf den Eigenmietwert und damit auf den Wert der betreffenden einzelnen Immobilie, sondern auf das allgemeine Mietzins-Niveau vergleichbarer Objekte abzustellen. Soweit sich die Beschwerdegegnerin zudem auf das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Januar 2016, EL/2015/781, beruft, kann ihr angesichts der singulären Konstellation, welche jenem Fall zugrunde lag, von vornherein nicht gefolgt werden. In diesem Zusammenhang geht die Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Juli 2016, EL/16/89, Seite 8

Beschwerdegegnerin im Übrigen von einem unzutreffenden Sachverhalt aus, trifft es doch entgegen ihrer Darstellung nicht zu, dass der Mietzins vorliegend höher sei als der Eigenmietwert: Da bei der Berechnung des Eigenmietwerts die Nebenkosten nicht zu berücksichtigen sind, liegt der Mietzins hier deutlich unter demselben. Eine Bezugnahme auf das erwähnte Urteil ist auch unter diesem Aspekt nicht sachgerecht.

3.2.4 Erlauben die Akten nach dem Gesagten keine abschliessende Beurteilung der Angemessenheit des Mietzinses, ist die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Diese wird die erforderlichen Beweisvorkehren (vorzugsweise durch eine bei der Einwohnergemeinde … in Auftrag zu gebende Abklärung) nachzuholen und – unter Berücksichtigung des Ausbaustandards der hier interessierenden 4-Zimmerwohnung – gestützt darauf über die Frage, ob der vom Beschwerdeführer zu bezahlende Mietzins offensichtlich übersetzt ist oder nicht, neu zu befinden haben. Sodann ist über den streitigen EL-Anspruch neu zu verfügen.

3.3 Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde dahingehend gutzuheissen, als der angefochtene Einspracheentscheid vom 11. Dezember 2015 (AB 114) aufzuheben und die Sache zum weiteren Vorgehen im Sinne der

Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist.

4.

4.1 Verfahrenskosten sind keine zu erheben (Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG).

4.2 Nach der Rechtsprechung gilt es unter dem Gesichtspunkt des (bundesrechtlichen) Anspruchs auf eine Parteientschädigung im Streit um eine Sozialversicherungsleistung bereits als Obsiegen, wenn die versicherte Person ihre Rechtsstellung im Vergleich zu derjenigen nach Abschluss des Administrativverfahrens insoweit verbessert, als sie die Aufhebung einer ablehnenden Verfügung und die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zu ergänzender Abklärung und neuer Beurteilung erreicht (BGE 137 V 57 E. 2.1 S. 61).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Juli 2016, EL/16/89, Seite 9

Die in diesem Sinne formell obsiegende Beschwerde führende Person hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen (Art. 61 lit. g ATSG).

In der Kostennote vom 11. Februar 2016 hat Rechtsanwältin B.________ ein Honorar von Fr. 1'500.-- sowie Auslagen von Fr. 47.30 und die Mehrwertsteuer von Fr. 123.80 geltend gemacht, was nicht zu beanstanden ist. Der Parteikostenersatz wird somit auf total Fr. 1'671.10 (inkl. Auslagen und MWSt.) festgesetzt. Diesen Betrag hat die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer zu ersetzen.

Demnach entscheidet der Einzelrichter:

1. In Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einspracheentscheid der Ausgleichskasse des Kantons Bern vom 11. Dezember 2015 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen zum weiteren Vorgehen im Sinne der Erwägungen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer die Parteikosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 1'671.10 (inkl. Auslagen und MWSt.), zu ersetzen. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Juli 2016, EL/16/89, Seite 10

4. Zu eröffnen (R):

- Fürsprecherin B.________ z.H. des Beschwerdeführers

- Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Leistungen

- Bundesamt für Sozialversicherungen

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.