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200 2016 83 • VG BE 200 2016 83 KI-generiert

Claimant Sanction Upheld for Missed Unemployment Consultation Due to Train Delay

Geschäftsnummer 200 2016 83
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Bern (CH-BE)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The case involves an unemployed individual, registered for employment services and seeking unemployment benefits since July 1, 2015, who was sanctioned for failing to comply with control regulations by missing a mandatory consultation appointment with the Regional Employment Center (RAV) on August 13, 2015. Initially sanctioned with five exclusion days, the penalty was reduced to two days following an objection, a decision the claimant appealed seeking complete annulment, arguing that the delay was due to an error in train connections and general unfamiliarity with the area after a recent move. The court rejected the appeal, finding that the claimant's significant delay (around 20 minutes) was attributable to their own carelessness in confusing train stations, which constitutes a culpable breach of control regulations under the Unemployment Insurance Act (AVIG) and its implementing ordinance (AVIV), particularly as the claimant was already familiar with the RAV location from previous visits and failed to notify the RAV of the foreseeable delay before the scheduled time; based on the degree of minor fault, the penalty of two exclusion days was deemed an appropriate exercise of administrative discretion, falling below the standard range for a first-time unexcused absence, thus warranting no judicial intervention on the grounds of disproportionality.

Legislator-Regeste

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Art. 59 ATSG, Art. 60 ATSG, Art. 61 lit. b ATSG, Art. 81 Abs. 1 i.V.m, Art. 57 Abs. 1 GSOG, Art. 84 Abs. 3 VRPG; Claimant Sanction Upheld for Missed Unemployment Consultation Due to Train Delay: Initially sanctioned with five exclusion days, the penalty was reduced to two days following an objection, a decision the claimant appealed seeking complete annulment, arguing that the delay was due to an error in train connections and general unfamiliarity with the area after a recent move. The court rejected the appeal, finding that the claimant's significant delay (around 20 minutes) was attributable to their own carelessness in confusing train stations, which constitutes a culpable breach of control regulations under the Unemployment Insurance Act (AVIG) and its implementing ordinance (AVIV), particularly as the claimant was already familiar with the RAV location from previous visits and failed to notify the RAV of the foreseeable delay before the scheduled time; based on the degree of minor fault, the penalty of two exclusion days was deemed an appropriate exercise of administrative discretion, falling below the standard range for a first-time unexcused absence, thus warranting no judicial intervention on the grounds of disproportionality.

Schlagwörter

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Arbeitslosenentschädigung Normenkontrolle Verwaltungssanktion Beschäftigungsgrad Pflichtleistung Ausschlusskriterien Einspracheentscheid vom 4. Januar 2016

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 57 ATSG

Cited as the procedural basis allowing the Social Insurance Division of the Administrative Court to judge appeals against such decisions.

Art. 59 ATSG

Cited to confirm the appellant's standing to appeal.

Art. 100 Abs. 3 AVIG i.V.m. Art. 128 Abs. 2 AVIV

Cited to establish local jurisdiction for the appeal.

Art. 60 ATSG

Cited to confirm compliance with the deadline for appeal.

Art. 61 lit. b ATSG

Cited in conjunction with cantonal law regarding the proper form of the appeal.

Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 VRPG

Cited in conjunction with cantonal law regarding the proper form of the appeal.

Art. 61 lit. c und d ATSG

Cited to establish the court's competence to freely review the contested decision and not be bound by the parties' requests.

Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG

Cited to establish the court's competence to freely review the contested decision and not be bound by the parties' requests.

Art. 17 Abs. 1 Satz 1 AVIG

Cited to define the general obligation of insured persons to avoid or shorten unemployment.

Art. 17 Abs. 3 lit. b AVIG

Cited to specify the obligation to participate in consultation and information events upon instruction.

Art. 21 Abs. 2 AVIV

Cited regarding the authority that sets the dates for consultation and control appointments.

Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG

Cited as the legal basis for suspending entitlement due to non-compliance with control regulations (missed appointment).

Art. 30 Abs. 3 AVIG

Cited to establish that the duration of the suspension is determined by the degree of culpability and that entitlement is only suspended for days where entitlement conditions are met.

Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG

Cited as the basis for not imposing procedural costs in the final order.

Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG

Cited (by reverse conclusion since the appeal was dismissed) as the basis for not awarding party compensation in the final order.

Art. 39 ff. BGG

Cited in the legal remedy instruction as potentially applicable law for appeal to the Federal Tribunal.

Art. 82 ff. BGG

Cited in the legal remedy instruction as potentially applicable law for appeal to the Federal Tribunal.

Art. 90 ff. BGG

Cited in the legal remedy instruction as potentially applicable law for appeal to the Federal Tribunal.

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Volltext

200 16 83 ALV MAW/JAP/LAB

Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung

Urteil des Einzelrichters vom 3. Februar 2016

Verwaltungsrichter Matti Gerichtsschreiber Jakob

A.________ Beschwerdeführerin

gegen

beco Berner Wirtschaft Arbeitsvermittlung, Rechtsdienst, Lagerhausweg 10, 3018 Bern Beschwerdegegner

betreffend Einspracheentscheid vom 4. Januar 2016 Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Feb. 2016, ALV/16/83, Seite 2

Sachverhalt:

A.

Die 1976 geborene A.________ (Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) meldete sich am 1. Juli 2015 beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) … zur Arbeitsvermittlung an (Akten des beco Berner Wirtschaft [beco bzw. Beschwerdegegner], Dossier RAV [act. IIA], 11 f.) und stellte am 8. Juli 2015 Antrag auf Arbeitslosenentschädigung ab 1. Juli 2015 (Akten des beco, Dossier Arbeitslosenkasse Bern [act. IIB], 5 f.).

Nach einem ersten Beratungsgespräch vom 7. Juli 2015 (act. IIA 7, 26-28) wurde die Versicherte mit Schreiben vom 8. Juli 2015 (act. IIA 29) zu einem Folgegespräch beim RAV … am 13. August 2015 um 10.15 Uhr eingeladen. Nachdem dieses Treffen nicht zustande gekommen war, verfügte das beco am 28. September 2015, dass die Versicherte wegen erstmaligem Terminversäumnis ab 14. August 2015 für fünf Tage in der Anspruchsberechtigung eingestellt werde (act. IIA 79-82). In teilweiser Gutheissung einer hiergegen erhobenen Einsprache (act. IIA 96 f.) reduzierte das beco die Sanktion mit Entscheid vom 4. Januar 2016 (Akten des beco, Dossier Rechtsdienst [act. II], 21-24) auf zwei Einstelltage.

B.

Mit Eingabe vom 6. Januar 2016 erhob die Versicherte Beschwerde und beantragte sinngemäss die ersatzlose Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids.

In seiner Beschwerdeantwort vom 22. Januar 2016 schloss der Beschwerdegegner auf Abweisung der Beschwerde.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Feb. 2016, ALV/16/83, Seite 3

Erwägungen:

1.

1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom

6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom

11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträgen nicht vollständig durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIG; SR 837.0] i.V.m. Art. 128 Abs. 2 der Verordnung vom

31. August 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIV; SR 837.02]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 4. Januar 2016 (act. II 21-24). Streitig und zu prüfen ist die Einstellung in der Anspruchsberechtigung im Umfang von zwei Tagen ab 14. August 2015 wegen Nichtbefolgen von Kontrollvorschriften durch erstmaliges Terminversäumnis.

1.3 Bei streitigen zwei Einstelltagen liegt der Streitwert unter Fr. 20'000.--, weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Feb. 2016, ALV/16/83, Seite 4

1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).

2.

2.1 Nach Art. 17 Abs. 1 Satz 1 AVIG müssen Versicherte, die Versicherungsleistungen beanspruchen wollen, mit Unterstützung des zuständigen Arbeitsamtes alles Zumutbare unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen. Insbesondere sind sie verpflichtet, auf Weisung der zuständigen Amtsstelle an Beratungsgesprächen und Informationsveranstaltungen sowie an Fachberatungsgesprächen teilzunehmen (Art. 17 Abs. 3 lit. b AVIG). Die zuständige Amtsstelle legt die Termine für die Beratungsund Kontrollgespräche für jeden Versicherten fest (Art. 21 Abs. 2 AVIV).

2.2 Nach Art. 30 Abs. 1 AVIG ist die versicherte Person in der Anspruchsberechtigung unter anderem einzustellen, wenn sie die Kontrollvorschriften nicht befolgt (lit. d). Zu den Kontrollvorschriften gehören auch Beratungsgespräche beim RAV (ARV 2013 S. 186, E. 2). Rechtsprechungsgemäss liegt ein mit einer Einstellung zu sanktionierendes Verhalten insbesondere dann vor, wenn ein Termin aus Gleichgültigkeit und Desinteresse verpasst wurde, nicht aber, wenn eine versicherte Person den Termin irrtümlich oder zufolge einer Unaufmerksamkeit nicht eingehalten und durch ihr übriges Verhalten gezeigt hat, dass sie ihre Pflichten als Arbeitslose und Leistungsbezügerin ernst nimmt (vgl. Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 23. Juli 2009, 8C_543/2009, E. 2 mit Hinweisen; BORIS RUBIN, Commentaire de la loi sur l’assurance-chômage, 2014, Art. 30

N. 52 ; BARBARA KUPFER BUCHER, Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und Insolvenzentschädigung, 4. Aufl. 2013,

S. 180).

2.3 Mit der Verknüpfung von Schadenminderungspflicht und Sanktion will das AVIG Arbeitslose zur Stellensuche anspornen und eine missbräuchliche Beanspruchung der Arbeitslosenversicherung verhindern. Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung bezweckt eine angemessene Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Feb. 2016, ALV/16/83, Seite 5

Mitbeteiligung der versicherten Person an jenem Schaden, den sie durch ihr pflichtwidriges Verhalten der Arbeitslosenversicherung natürlich und adäquat kausal verursacht hat (BGE 133 V 89 E. 6.1.1 S. 91).

3.

3.1 Es ist unbestritten und aufgrund der Aktenlage in tatsächlicher Hinsicht erstellt, dass die Beschwerdeführerin am 13. August 2015 verspätet beim RAV … eintraf und das Beratungsgespräch in der Folge nicht durchgeführt wurde (act. II 23; act. IIA 41, 71, 97; Beschwerde S. 1; Beschwerdeantwort S. 3 Ziff. III Art. 4).

Die Beschwerdeführerin macht im Wesentlichen und sinngemäss geltend, sie sei von ihrem Wohnort angereist, habe versehentlich die falsche Zugverbindung gewählt und sei deshalb am … statt … eingetroffen, wodurch sie 15 Minuten auf einen Anschluss habe warten müssen. Sie habe um

10.20 Uhr dem RAV angerufen um über die Verspätung zu orientieren. Sie sei erst vor einem Monat in den Kanton Bern zugezogen und habe nicht gewusst, dass es eine Haltestelle … gebe. Zehn Minuten nach dem vorgesehenen Termin habe sie die zuständige Beraterin angesprochen, diese habe aber erklärt, sie hätte aufgrund eines anderen Klienten jetzt keine Zeit. Rechtsprechungsgemäss sei es in einer derartigen Situation nicht zulässig den versäumten Termin mit einer Einstellung in der Anspruchsberechtigung zu sanktionieren (act. IIA 41, 71, 96 f.; Beschwerde S. 1 f.).

3.2 Unklar ist vorderhand, ob es sich überhaupt um eine signifikante Verspätung handelte, soll die Beschwerdeführerin die zuständige Beraterin doch zehn Minuten nach dem vorgesehen Termin (wohl vor Ort) angesprochen haben (act. IIA 97; Beschwerde S. 1), während diese angab, die Beschwerdeführerin sei zirka zwischen 10.35 und 10.40 Uhr beim RAV eingetroffen (act. IIA 102). Der Beschwerdegegner wies diesbezüglich zutreffend darauf hin (Beschwerdeantwort S. 3 Ziff. III Art. 5), dass die Beschwerdeführerin nach eigenen Angaben erst um 10.12 Uhr in … eingetroffen sei und die Wartezeit für einen Anschluss Richtung … 15 Minuten betrage, was mit der Behauptung einer «kleinen Verspätung» von zehn Minuten (act. IIA 97; Beschwerde S. 1) kontrastiert. Eine Diskrepanz besteht auch Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Feb. 2016, ALV/16/83, Seite 6

insoweit, als die Beschwerdeführerin um 10.20 Uhr «auf die RAV Zentrale angerufen» habe (act. IIA 41, 71), was nach den einleuchtenden Ausführungen in der Beschwerdeantwort (S. 3 Ziff. III Art. 5) obsolet gewesen wäre, wenn sie den erstmöglichen Bus vom … benutzt und folglich bereits um 10.18 Uhr beim … – in unmittelbarer Nähe zum RAV – angekommen wäre (vgl. Fahrplanauskunft SBB [in den Gerichtsakten; abrufbar unter: <www.sbb.ch>]). Bei dieser Ausgangslage ist nach dem massgebenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (vgl. BGE 138 V 218

E. 6 S. 221) vielmehr davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin erst mit dem späteren Bus um 10.33 Uhr beim … ankam und somit – wie von der Beraterin bestätigt (act. IIA 102) – frühestens um 10.35 Uhr beim RAV eintraf.

3.3 Dass die beträchtliche Verspätung von rund 20 Minuten darauf zurückzuführen ist, dass die Beschwerdeführerin irrtümlich die falsche Zugverbindung nutzte, ist glaubhaft und wird auch seitens des Beschwerdegegners nicht bezweifelt. Da sie vor dem versäumten Termin bereits zweimal beim betreffenden RAV war (anlässlich der Anmeldung sowie für das Erstgespräch [act. IIA 7, 11 f., 26-28]), kannte sie trotz ihres Zuzugs aus einem anderen Kanton die Anreise zum RAV, womit sie die Verwechslung der Bahnhöfe … bzw. … ihrer eigenen Unaufmerksamkeit zuzuschreiben hat, was ihr zum Verschulden gereicht. Sie rief den Beschwerdegegner zudem erst nach dem vorgesehenen Beginn des Beratungsgesprächs an (in den Akten dokumentiert ist ein Anruf um 10.30 Uhr [act. IIA 78]), obwohl es ihr ohne weiteres zumutbar gewesen wäre, die voraussehbare Verspätung telefonisch bereits vor dem Termin anzukündigen. Zwar hätte dies an der Verspätung an sich nichts zu ändern vermocht, es wäre aber als Ausdruck des Bemühens der versicherten Person gewertet worden, ihre Pflichten als Arbeitslose und Leistungsbezügerin ernst zu nehmen (vgl. BGer 8C_543/2009, E. 3.2). Bei dieser Ausgangslage steht die von der Beschwerdeführerin angeführte (Entscheid des BGer vom 11. Januar 2007, C 242/06, E. 2 mit Hinweis auf ARV 2000 S. 103 f. E. 3a) bzw. im vorliegenden Urteil wiedergegebene (vgl. auch E. 2.2 hiervor) höchstrichterliche Rechtsprechung einer Einstellung in der Anspruchsberechtigung nicht entgegen. Der Umstand, dass die Beschwerdeführerin «schnellstens eine neue Stelle erhalten» hat (act. IIA 67; Beschwerde S. 2) ist bei der Beurtei- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Feb. 2016, ALV/16/83, Seite 7

lung insoweit auszuklammern, als sich dieser Sachverhalt erst nach dem Terminversäumnis verwirklichte und sich daraus keine hinreichenden Rückschlüsse auf das Verhalten vor diesem Zeitpunkt ziehen lassen. Weil die Beschwerdeführerin die Kontrollvorschriften in einem relativ frühen Stadium nach der Eröffnung der Rahmenfrist verletzte, verhält es sich schliesslich auch anders als in Fällen, in denen die versicherte Person während einer repräsentativen Periode ein pünktliches Verhalten an den Tag legen konnte und aus diesem Grund ein einstellungswürdiges Fehlverhalten verneint wurde (vgl. Kasuistik in ARV 2000 S. 103 f. E. 3a; ARV 2013 S. 186, E. 2).

3.4 Aus dem Dargelegten folgt, dass die Beschwerdeführerin das Beratungsgespräch ohne entschuldbaren Grund versäumt bzw. ohne entschuldbaren Grund einer Weisung des RAV nicht nachgekommen ist. Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung ist demnach grundsätzlich zu Recht erfolgt (vgl. E. 2.2 hiervor). Zu prüfen bleibt, ob die Einstellung in masslicher Hinsicht angemessen ist.

4.

4.1 Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Verschuldens (Art. 30 Abs. 3 Satz 3 AVIG) und beträgt 1 bis 15 Tage bei leichtem, 16 bis 30 Tage bei mittelschwerem und 31 bis 60 Tage bei schwerem Verschulden (Art. 45 Abs. 3 lit. a - c AVIV). Die Einstellung gilt nur für Tage, für die die arbeitslose Person die Voraussetzungen der Anspruchsberechtigung erfüllt (Art. 30 Abs. 3 Satz 1 AVIG). Innerhalb dieses Rahmens entscheiden die Organe der Arbeitslosenversicherung nach pflichtgemässem Ermessen. Das Sozialversicherungsgericht darf sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund anstelle desjenigen der Verwaltung setzen; die Rekursbehörde muss sich somit auf Gegebenheiten abstützen können, welche ihre abweichende Ermessensausübung als naheliegender erscheinen lassen (BGE 123 V 150 E. 2 S. 152; ARV 2006 S. 230 E. 2.1).

4.2 Vorliegend hat der Beschwerdegegner die verfügte Sanktion von fünf Einstelltagen (act. IIA 79-82) im Einspracheentscheid (act. II 21-24) auf zwei Einstelltage reduziert, was im untersten Bereich des leichten Ver- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Feb. 2016, ALV/16/83, Seite 8

schuldens liegt (Art. 45 Abs. 3 lit. a AVIV); dabei verliess er zugunsten der Beschwerdeführerin den Rahmen des vom Staatssekretariat für Wirtschaft

(seco) herausgegebenen «Einstellrasters» (AVIG-Praxis ALE/D72 vom Januar 2016, Ziff. 3.A/1 [erstmaliges Fernbleiben/Versäumnis am Infotag, Beratungsoder Kontrollgespräch ohne entschuldbaren Grund: 5 bis 8 Tage]; abrufbar unter: <www.treffpunkt-arbeit.ch>). Mit Blick auf die gesamten Umstände ist das verfügte Einstellmass dem geringen Verschulden der Beschwerdeführerin angemessen und nicht zu beanstanden, weshalb keine Veranlassung besteht, seitens des Gerichts in das Ermessen der Verwaltung einzugreifen.

4.3 Somit lässt sich die Einstellung in der Anspruchsberechtigung weder in grundsätzlicher noch in masslicher Hinsicht beanstanden. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen.

5.

5.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG sind keine Verfahrenskosten zu erheben.

5.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist dem Beschwerdeführer keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Umkehrschluss]).

Demnach entscheidet der Einzelrichter:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch eine Parteientschädigung zugesprochen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Feb. 2016, ALV/16/83, Seite 9

3. Zu eröffnen (R):

- A.________

- beco Berner Wirtschaft, Arbeitsvermittlung

- Staatssekretariat für Wirtschaft - seco

Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.