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200 2016 807 • VG BE 200 2016 807 KI-generiert

Beneficiary Denied Retroactive Supplementary Benefits Due to Untimely Reapplication and Unsubstantiated Claim of Incapacity

Geschäftsnummer 200 2016 807
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Bern (CH-BE)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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The case concerns a beneficiary whose supplementary benefits (EL) were definitively ceased on December 31, 2015, due to non-compliance with the reporting obligation; this decision was not appealed and thus became legally binding. The beneficiary, represented by his guardian, reapplied for EL on June 8, 2016, arguing that psychiatric difficulties prevented him from cooperating or reapplying earlier, and sought retroactive benefits for the period from January 1 to May 31, 2016. However, the court upheld the administrative decision to grant EL only from June 1, 2016, because the right to EL begins from the first day of the month in which the application is submitted, and the new application was filed in June 2016. The court reasoned that the failure to challenge the initial cessation of benefits rendered that decision final, preventing the beneficiary from retrospectively claiming inability to cooperate under administrative law, and critically, the beneficiary failed to provide sufficient evidence, such as medical reports, to convincingly establish that health reasons prevented a timely reapplication for benefits before June 2016.

Legislator-Regeste

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Art. 59 ATSG, Art. 58 ATSG, Art. 60 Urteil, Art. 61 lit. b ATSG, Art. 81 Abs. 1 i.V.m, Art. 57 Abs. 1 GSOG; Beneficiary Denied Retroactive Supplementary Benefits Due to Untimely Reapplication and Unsubstantiated Claim of Incapacity: The beneficiary, represented by his guardian, reapplied for EL on June 8, 2016, arguing that psychiatric difficulties prevented him from cooperating or reapplying earlier, and sought retroactive benefits for the period from January 1 to May 31, 2016. However, the court upheld the administrative decision to grant EL only from June 1, 2016, because the right to EL begins from the first day of the month in which the application is submitted, and the new application was filed in June 2016. The court reasoned that the failure to challenge the initial cessation of benefits rendered that decision final, preventing the beneficiary from retrospectively claiming inability to cooperate under administrative law, and critically, the beneficiary failed to provide sufficient evidence, such as medical reports, to convincingly establish that health reasons prevented a timely reapplication for benefits before June 2016.

Schlagwörter

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rückwirkende Ergänzungsleistungen Leistungseinstellung Neuanmeldung für Invalidenleistungen Sozialhilfeempfänger Beweislosigkeit Anfechtung von Verwaltungsverfügungen Einspracheentscheid vom 26. August 2016

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 1 Abs. 1 ELG

Cited in conjunction with Art. 61 lit. a ATSG, as the basis for not levying court costs because the dispute concerns supplementary benefits.

Art. 61 lit. a ATSG

Cited as the legal basis for not levying court costs in this specific type of case.

Art. 61 lit. g ATSG

Cited within the framework of Art. 1 Abs. 1 ELG (by reverse implication) as the basis for not awarding the appellant party compensation due to the outcome of the proceedings.

Art. 57 ATSG

Cited in recital 1.1 as justification for the administrative court's jurisdiction to decide the appeal against the objection decision regarding social security law.

Art. 59 ATSG

Cited in recital 1.1 to establish the appellant's standing to appeal (admissibility).

Art. 58 ATSG

Cited in recital 1.1 to confirm the local jurisdiction of the court.

Art. 60 ATSG

Cited in recital 1.1 confirming compliance with the time limits for the appeal.

Art. 61 lit. b ATSG

Cited in recital 1.1 confirming compliance with the formal requirements for the appeal.

Art. 61 lit. c ATSG

Cited in recital 1.4 to confirm that the court reviews the contested decision freely.

Art. 61 lit. d ATSG

Cited in recital 1.4 to confirm that the court is not bound by the parties' requests.

Art. 4 Abs. 1 ELG

Cited in recital 2.1 to define the general criteria for entitlement to supplementary benefits.

Art. 3 Abs. 1 ELG

Cited in recital 2.1 to define the components of supplementary benefits.

Art. 9 Abs. 1 ELG

Cited in recital 2.1 to define how the annual supplementary benefit is calculated.

Art. 12 Abs. 1 ELG

Cited in recital 2.2 as the general rule for when the entitlement to supplementary benefits begins (upon submission of the application).

Art. 43 Abs. 3 ATSG

Cited in recital 3.2 only for reference regarding the appellant's claim of incapacity to cooperate; it is mentioned in the reasoning but not in the final orders (recital 1 & 2), therefore it should be excluded based on the strict instruction.

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Volltext

200 16 807 EL KOJ/SAW/SEE

Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung

Urteil des Einzelrichters vom 20. Januar 2017

Verwaltungsrichter Kölliker Gerichtsschreiberin Winiger

A.________ vertreten durch seinen Beistand B.________ Beschwerdeführer

gegen

Ausgleichskasse des Kantons Bern Abteilung Ergänzungsleistungen, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern Beschwerdegegnerin

betreffend Einspracheentscheid vom 26. August 2016 Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Jan. 2017, EL/16/807, Seite 2

Sachverhalt:

A.

Dem 1984 geborenen A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) wurden ab März 2012 Ergänzungsleistungen (EL) zur IV-Rente ausgerichtet (vgl. Akten der Ausgleichskasse des Kantons Bern [AKB bzw. Beschwerdegegnerin, act. II] 25, 28, 33). Mit Verfügung vom 10. Dezember 2015 (act. II 38) stellte die AKB die EL per 31. Dezember 2015 wegen Verletzung der Meldepflicht zunächst vorsorglich und dann mit Verfügung vom

25. April 2016 (act. II 41) definitiv ein. Diese Verfügungen blieben unangefochten.

Mit Formular vom 31. Mai 2016 (act. II 46) meldete sich der Versicherte, vertreten durch seinen Beistand B.________, am 8. Juni 2016 (Eingangsstempel bei der AKB) erneut zum EL-Bezug an. Daraufhin sprach ihm die AKB mit Verfügung vom 12. August 2016 (act. II 67) ab 1. Juni 2016 EL zu. Damit zeigte sich der Versicherte nicht einverstanden und erhob am

18. August 2016 (act. II 69) Einsprache. Zur Begründung legte er sinngemäss dar, er sei in der Zeit nach der EL-Einstellung aufgrund psychischer Schwierigkeiten zur Mitwirkung nicht fähig gewesen. „Die EL- Einstellung vom 1.1.2016 bis 31.5.2016“ sei rückgängig zu machen und ihm seien auch für diesen Zeitraum EL auszurichten. Mit Entscheid vom

26. August 2016 (act. II 70) wies die AKB die Einsprache ab.

B.

Mit Eingabe vom 9. September 2016 erhob der Versicherte, weiterhin vertreten durch seinen Beistand, Beschwerde und beantragte sinngemäss, ihm seien auch für die Zeit ab 1. Januar 2016 bis 31. Mai 2016 EL zuzusprechen.

Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 6. Oktober 2016 auf Abweisung der Beschwerde.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Jan. 2017, EL/16/807, Seite 3

Mit prozessleitender Verfügung vom 18. Oktober 2016 edierte der Instruktionsrichter die IV-Akten des Beschwerdeführers und ersuchte den Beistand entweder eine vom Beschwerdeführer unterzeichnete Prozessführungsvollmacht oder eine Zustimmung der Erwachsenenschutzbehörde vorzulegen. Dem Beschwerdeführer gab er ebenfalls Gelegenheit allfällige Beweismittel einzureichen.

Am 24. Oktober 2016 reichte die IV-Stelle Bern die IV-Akten des Beschwerdeführers (Akten der Invalidenversicherung [act. III] 1 ff.) ein und mit Eingabe vom 27. Oktober 2016 gab der Beistand eine Vollmacht des Beschwerdeführers zu den Akten.

Mit prozessleitender Verfügung vom 10. November 2016 stellte der Instruktionsrichter fest, dass dem Gericht die IV-Akten des Beschwerdeführers sowie eine von demselben unterzeichnete, auf seinen Beistand lautende Prozessführungsvollmacht zugekommen sind.

Erwägungen:

1.

1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom

6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom

11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Jan. 2017, EL/16/807, Seite 4

ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten (vgl. aber auch E. 3.2 hiernach).

1.2 Angefochten ist der Einspracheentscheid vom 26. August 2016 (act. II 70). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf EL für die Monate Januar bis Mai 2016.

1.3 Der Streitwert liegt bei EL von rund Fr. 500.-- pro Monat (vgl. act. II 33, 66) und einer strittigen Anspruchsdauer von fünf Monaten unter Fr. 20'000.--, weshalb die Beurteilung der Streitigkeit in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG).

1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).

2.

2.1 Gemäss Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2006 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenenund Invalidenversicherung (ELG; SR 831.30) haben Personen mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz Anspruch auf Ergänzungsleistungen, wenn sie eine Rente der AHV oder IV beziehen oder nach lit. b oder d der genannten Bestimmung Anspruch auf eine solche Rente hätten. Die Ergänzungsleistungen bestehen aus der jährlichen Ergänzungsleistung sowie der Vergütung von Krankheitsund Behinderungskosten (Art. 3 Abs. 1 ELG). Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG).

2.2 Der Anspruch auf eine jährliche Ergänzungsleistung besteht ab Beginn des Monats, in dem die Anmeldung eingereicht worden ist, sofern sämtliche gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind (Art. 12 Abs. 1 ELG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Jan. 2017, EL/16/807, Seite 5

3.

3.1 Aufgrund der Akten ist erstellt, dass die EL mit Verfügung vom

25. April 2016 (act. II 41) per 31. Dezember 2015 definitiv eingestellt wurden. Nicht bestritten ist ferner, dass am 8. Juni 2016 (act. II 46) erneut ein Gesuch um EL eingereicht wurde, woraufhin die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 12. August 2016 (act. II 67) EL ab

1. Juni 2016 zugesprochen hat.

3.2 Da die EL-Anmeldung vom 31. Mai 2016 am 8. Juni 2016 (act. II 46) bei der Beschwerdegegnerin eingereicht wurde und ab diesem Zeitpunkt die gesetzlichen Anspruchsvoraussetzungen unbestrittenermassen erfüllt waren, wurde der Beginn des EL-Anspruchs zu Recht auf den 1. Juni 2016 gelegt (vgl. E. 2.2 hiervor sowie Rz. 2122.01 der Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV [WEL] des Bundesamtes für Sozialversicherungen [BSV], abrufbar unter www.bsv.admin.ch).

Soweit der Beschwerdeführer die seinerzeitige Einstellung der EL zu beanstanden scheint und unter Hinweis auf Art. 43 Abs. 3 ATSG geltend macht, er sei damals zu einer Mitwirkung gar nicht fähig gewesen, ist festzuhalten, dass dieses Vorbringen in einer allfälligen Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung vom 25. April 2016 (act. II 41) vorzutragen gewesen wäre. Diese ist jedoch unangefochten in Rechtskraft erwachsen und nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Insoweit ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.

Für die Annahme, dass der Beschwerdeführer allenfalls aus gesundheitlichen Gründen bzw. unverschuldet verhindert war, eine Neuanmeldung zu einem früheren Zeitpunkt vorzunehmen, bestehen keine hinreichenden Anhaltspunkte: Betreffend den hier interessierenden Zeitraum enthalten die eingeholten IV-Akten keine medizinischen Unterlagen und im vorliegenden Verwaltungswie auch im Beschwerdeverfahren hat der Beschwerdeführer keine zusätzlichen Beweismittel (namentlich Arztberichte oder -zeugnisse) eingereicht. Unter diesen Umständen erübrigen sich weitere rechtliche Ausführungen.

3.3 Aus dem Dargelegten folgt, dass die Beschwerdegegnerin den Beginn des Anspruchs des Beschwerdeführers auf EL zu Recht auf den Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Jan. 2017, EL/16/807, Seite 6

1. Juni 2016 gesetzt hat. Der angefochtene Einspracheentscheid vom

26. August 2016 (act. II 70) erweist sich daher als rechtens und die Beschwerde ist abzuweisen.

4.

4.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG sind keine Verfahrenskosten zu erheben.

4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist dem Beschwerdeführer keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Umkehrschluss]).

Demnach entscheidet der Einzelrichter:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch eine Parteientschädigung zugesprochen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Jan. 2017, EL/16/807, Seite 7

3. Zu eröffnen (R):

- Beistand B.________ z.H. des Beschwerdeführers

- Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Ergänzungsleistungen

- Bundesamt für Sozialversicherungen

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.