Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
200 2016 778 • VG BE 200 2016 778 KI-generiert

Unemployment Benefit Suspension for Late Job-Seeking Proof

Geschäftsnummer 200 2016 778
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Bern (CH-BE)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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An insured person, who was dismissed in December 2015 with termination effective end of February 2016, was sanctioned with a 13-day suspension of unemployment benefits for failing to timely submit proof of job-seeking efforts prior to registering for unemployment in March 2016. Though the claimant argued that psychological pressure was an excusable reason for the late submission, the Bern Cantonal Administrative Court confirmed the administrative authority's finding of insufficient job-seeking efforts under Art. 30 para. 1 lit. c AVIG, stating that the required efforts must be proven by a set deadline and that her medical attestations did not establish an excusable reason for missing the deadline. However, the court found the 13-day suspension excessive, as the administrative guidelines ("Einstellraster") allow a maximum of 12 days for a two-month notice period, thus the court annulled the decision and remanded the case to the administrative authority for a reasoned justification of the sanction's duration or a re-determination in line with the guidelines.

Legislator-Regeste

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Art. 59 ATSG, Art. 60 ATSG, Art. 61 lit. b ATSG, Art. 81 Abs. 1 i.V.m, Art. 30 Abs. 1 lit. a AVIG, Art. 57 Abs. 1 GSOG; Unemployment Benefit Suspension for Late Job-Seeking Proof: Though the claimant argued that psychological pressure was an excusable reason for the late submission, the Bern Cantonal Administrative Court confirmed the administrative authority's finding of insufficient job-seeking efforts under Art. 30 para. 1 lit. c AVIG, stating that the required efforts must be proven by a set deadline and that her medical attestations did not establish an excusable reason for missing the deadline. However, the court found the 13-day suspension excessive, as the administrative guidelines ("Einstellraster") allow a maximum of 12 days for a two-month notice period, thus the court annulled the decision and remanded the case to the administrative authority for a reasoned justification of the sanction's duration or a re-determination in line with the guidelines.

Schlagwörter

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Einstellung der Arbeitslosenentschädigung örtliche Zuständigkeit fristlose Kündigung Arbeitslosigkeit Fristversäumnis Verwaltungssanktion Einspracheentscheid vom 3. August 2016 (331807996)

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG

The decision to uphold the sanction (setting aside the previous decision for re-evaluation of the duration only) is based on the applicant having insufficient efforts to find work prior to unemployment.

Art. 61 lit. a ATSG

Cited in the dispositive section concerning the non-imposition of procedural costs.

Art. 17 Abs. 1 AVIG

Cited in the reasoning section to establish the general obligation to seek work.

Art. 30 Abs. 3 Satz 3 AVIG

Cited in the reasoning section to determine the duration of the sanction based on the degree of fault.

Art. 30 Abs. 3 Satz 1 AVIG

Cited in the reasoning section to clarify that the sanction only applies for days where unemployment benefit requirements are met.

Art. 45 Abs. 3 lit. a - c AVIV

Cited in the reasoning section to establish the range of sanctions based on the severity of fault.

Art. 26 Abs. 2 AVIV

Cited in the reasoning section regarding the requirement to submit proof of job search efforts within the deadline.

Art. 20 Abs. 1 lit. d AVIV

Cited in the reasoning section regarding the obligation to present proof of job search efforts upon registration.

Art. 57 Abs. 1 GSOG

Cited in the reasoning section to establish single-judge jurisdiction based on the value in dispute.

Art. 57 ATSG

Cited in the reasoning section to establish the departmental jurisdiction for appeals against social insurance rulings.

Art. 59 ATSG

Cited in the reasoning section to establish the appellant's standing to appeal (legitimation).

Art. 60 ATSG

Cited in the reasoning section to confirm compliance with the deadline requirement for the appeal.

Art. 61 lit. b ATSG

Cited in the reasoning section to confirm compliance with the formal requirements for the appeal.

Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 VRPG

Cited in the reasoning section to confirm compliance with the formal requirements for the appeal via cantonal law.

Art. 100 Abs. 3 AVIG i.V.m. Art. 128 Abs. 2 AVIV

Cited in the reasoning section to establish the territorial jurisdiction.

Art. 61 lit. c und d ATSG

Cited in the reasoning section to state that the court reviews the decision freely and is not bound by the parties' requests.

Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG

Cited in the reasoning section to state that the court reviews the decision freely and is not bound by the parties' requests, under cantonal law.

Art. 64 LTF

Although not explicitly cited in the dispositive, the decision on legal aid/costs in point 2 usually implies a procedural article used in the final orders. Here, cost provisions are cited in point 2 explicitly.

Art. 82 ff. BGG

Mentioned in the standard legal recourse section, but not in the operative part of the ruling.

Art. 90 ff. BGG

Mentioned in the standard legal recourse section, but not in the operative part of the ruling.

Art. 39 ff. BGG

Mentioned in the standard legal recourse section, but not in the operative part of the ruling.

Art. 54 Abs. 1 lit. a GSOG

Cited in the reasoning section to establish which departmental rules govern the court's adjudication of the appeal.

Art. 80 lit. c Ziff. 1 VRPG

Cited in the reasoning section to confirm the court's full review capability.

Art. 84 Abs. 3 VRPG

Cited in the reasoning section to confirm the court's full review capability.

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Volltext

200 16 778 ALV ACT/SCC/JOK/STA

Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung

Urteil des Einzelrichters vom 24. November 2016

Verwaltungsrichter Ackermann Gerichtsschreiberin Schertenleib Gamero

A.________ Beschwerdeführerin

gegen

beco Berner Wirtschaft Arbeitsvermittlung, Rechtsdienst, Lagerhausweg 10, 3018 Bern Beschwerdegegner

betreffend Einspracheentscheid vom 3. August 2016 (331807996) Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Nov. 2016, ALV/16/778, Seite 2

Sachverhalt:

A.

Die 1968 geborene A.________ (Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) war vom 1. Oktober 2013 bis am 29. Februar 2016 bei der B.________ in ... als ... angestellt (Dossier Arbeitslosenkasse ... [act. IIB] 59 und 58). Am

24. Februar 2016 (Dossier RAV-Region Oberland [act. IIA] 11) meldete sie sich zur Arbeitsvermittlung beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) an. Bei dieser Gelegenheit wurde sie aufgefordert, ihre Arbeitsbemühungen vor der Anmeldung beim RAV bis am 29. Februar 2016 (act. IIA 13) einzureichen. Am 7. März 2016 meldete sie sich bei der Arbeitslosenversicherung (act. IIB 29) an. Gleichentags wurde sie daran erinnert (act. IIA 14), die Arbeitsbemühungen vor der Antragstellung bis zum

17. März 2016 nachzureichen oder deren Fehlen zu begründen und wurde auf die Folgen im Falle einer Unterlassung aufmerksam gemacht. Mit Verfügung vom 22. März 2016 (act. IIA 22) stellte das RAV die Versicherte für

13 Tage in der Anspruchsberechtigung wegen fehlender Arbeitsbemühungen vor Antragstellung ein. Hiergegen erhob sie Einsprache (Dossier Rechtsdienst [act. II] 2), welche das beco Berner Wirtschaft, Arbeitsvermittlung (beco bzw. Beschwerdegegner), mit Entscheid vom 3. August 2016 (act. II 8) abwies.

B.

Dagegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom 31. August 2016 Beschwerde. Sie beantragt sinngemäss, der angefochtene Einspracheentscheid sei aufzuheben bzw. auf die Einstellung sei zu verzichten.

Mit Beschwerdeantwort vom 20. Oktober 2015 schliesst der Beschwerdegegner auf Abweisung der Beschwerde.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Nov. 2016, ALV/16/778, Seite 3

Erwägungen:

1.

1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom

11. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung vom 25. Juni 1982 [AVIG; SR 837.0] i.V.m. Art. 128 Abs. 2 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung vom

31. August 1983 [AVIV; SR 837.02]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid des beco vom

3. August 2016 (act. II 8). Streitig und zu prüfen ist, ob die Einstellung in der Anspruchsberechtigung wegen ungenügender Arbeitsbemühungen vor Eintritt der Arbeitslosigkeit im März 2016 zu Recht erfolgt ist (act. IIB 16 Ziff. 2). Entgegen der in der Beschwerde allenfalls getroffenen Annahme ist nicht zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin wegen einer selbstverschuldeten Arbeitslosigkeit gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. a AVIG in der Anspruchsberechtigung einzustellen ist.

1.3 Bei einer Einstellung in der Anspruchsberechtigung im Umfang von

13 Tagen (act. II 8) liegt der Streitwert offensichtlich unter Fr. 20'000.--, Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Nov. 2016, ALV/16/778, Seite 4

weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG).

1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).

2.

2.1 Nach Art. 17 Abs. 1 AVIG müssen Versicherte, die Versicherungsleistungen beanspruchen wollen, mit Unterstützung des zuständigen Arbeitsamtes alles Zumutbare unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen. Insbesondere sind sie verpflichtet, Arbeit zu suchen, nötigenfalls auch ausserhalb ihres bisherigen Berufs. Sie müssen ihre Bemühungen nachweisen können. Gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG ist die versicherte Person in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn sie sich persönlich nicht genügend um zumutbare Arbeit bemüht. Bei der Beurteilung der Frage, ob sich eine versicherte Person genügend um zumutbare Arbeit bemüht hat, ist nicht nur die Quantität, sondern auch die Qualität ihrer Bewerbungen von Bedeutung (BGE 139 V 524 E. 2.1.1

S. 525 und E. 2.1.4 S. 528).

2.2 Aus der Pflicht, den Eintritt der Arbeitslosigkeit zu verhindern, fliesst die Last für die versicherte Person, sich bereits vom Zeitpunkt der Kündigung des früheren Arbeitsverhältnisses an und damit vor Eintritt der Arbeitslosigkeit intensiv um eine neue Arbeit zu bemühen. Die versicherte Person hat sich dementsprechend während einer allfälligen Kündigungsfrist, aber auch generell während der Zeit vor der Anmeldung, unaufgefordert um Stellen zu bemühen. Sie kann sich insbesondere nicht damit exkulpieren, nicht gewusst zu haben, dass sie schon vor der Anmeldung zum Leistungsbezug zur ernsthaften Arbeitssuche verpflichtet war und nicht darauf aufmerksam gemacht worden sei. Bei der Anmeldung hat die arbeitslos gewordene Person den Nachweis ihrer Bemühungen um Arbeit vorzulegen (Art. 20 Abs. 1 lit. d AVIV). Spätestens zu diesem Zeitpunkt wird sie sämtliche während der Kündigungsfrist getätigten Stellenbewerbungen einzureichen haben (BGE 139 V 524 E. 2.1.2 S. 526).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Nov. 2016, ALV/16/778, Seite 5

2.3 Mit der Verknüpfung von Schadenminderungspflicht und Sanktion will das AVIG Arbeitslose zur Stellensuche anspornen und eine missbräuchliche Beanspruchung der Arbeitslosenversicherung verhindern. Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung unterliegt ausschliesslich den spezifischen Bestimmungen der Arbeitslosenversicherung (nicht Art. 43 Abs. 3 ATSG). Daraus folgt, dass vorbehältlich eines entschuldbaren Grundes eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung ausgesprochen werden kann, wenn die Nachweise der Arbeitsbemühungen nicht innert der Frist des Art. 26 Abs. 2 AVIV eingereicht werden, ohne dass eine zusätzliche Frist gewährt werden müsste. Unerheblich ist, dass die Nachweise später erbracht werden, zum Beispiel in einem Einspracheverfahren (BGE 139 V 164).

3.

3.1 Die Kündigung des letzten Arbeitsverhältnisses erfolgte Anfang Dezember 2015 (act. IIA 3 f.). Damit musste die Beschwerdeführerin in diesem Zeitpunkt wissen, dass sie ab März 2016 arbeitslos sein werde und sie hatte in der Folge ab Anfang Dezember 2015 Stellen zu suchen. Eine entsprechende Pflicht besteht bereits vor der Anmeldung bei der Arbeitslosenversicherung und bedarf keiner besonderen Aufklärung durch die Verwaltung (E. 2.2 hiervor); ein derartiges Verhalten ist denn auch selbstverständlich. In der Einsprache bringt die Beschwerdeführerin im Übrigen folgerichtig vor, sie hätte Stellen gesucht (act. II 2)  ob dies der Fall gewesen ist und ob allfällige Bemühungen zu berücksichtigen sind, ist im Folgenden zu prüfen.

3.2 Mit Schreiben vom 7. März 2016 hat das RAV die Beschwerdeführerin aufgefordert, bis zum 17. März 2016 die Arbeitsbemühungen vor Eintritt der Arbeitslosigkeit zu belegen; später eingereichte Bemühungen würden nicht mehr berücksichtigt (act. IIA 14). Es ist erstellt, dass der entsprechende Nachweis der Arbeitsbemühungen nicht fristgemäss beim RAV eingetroffen ist; es wird denn auch nichts anderes vorgebracht. Die Beschwerdeführerin macht in der Beschwerde jedoch geltend, sie sei in der Zeit, in welcher sie die Bemühungen hätte einreichen sollen (also im Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Nov. 2016, ALV/16/778, Seite 6

März 2016; act. IIA 14), unter "psychischem Druck" gestanden, d.h. sie beruft sich auf einen Entschuldigungsgrund (vgl. BVR 2014 S. 481 sowie

E. 2.3 hiervor). Ein derartiger Grund ist jedoch in keiner Art und Weise erstellt; med. pract. C.________, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin FMH, führt in ihrem Formularbericht vom 22. März 2016 vielmehr explizit aus, es bestünde eine volle Arbeitsfähigkeit im erlernten Beruf an einem neuen Arbeitsort, während sie allein für etwa zwei Wochen im November / Dezember 2015 eine Arbeitsunfähigkeit attestierte (act. IIB 18 Ziff. 4 f.). Anzufügen bleibt, dass eine attestierte Arbeitsunfähigkeit nicht ohne Weiteres bedeutet, es bestünde auch keine Fähigkeit, Stellen zu suchen, abgesehen davon, dass allein mit einem ärztlichen Attest kein Nachweis einer Arbeitsunfähigkeit erstellt ist.

Da die Arbeitsbemühungen für die Zeit vor der erneuten Arbeitslosigkeit verspätet eingereicht worden sind und auch kein Entschuldigungsgrund besteht, sind sie in analoger Anwendung von Art. 26 Abs. 2 AVIV nicht zu berücksichtigen (vgl. BVR 2014 S. 481 sowie E. 2.3 hiervor). Die Beschwerdeführerin wird damit so gestellt, wie wenn sie die entsprechenden Bemühungen gar nicht getätigt hätte (auch wenn sie dies getan haben sollte); es kann offen bleiben, ob die in der Einsprache erwähnten Bemühungen (act. II 2) überhaupt genügend wären. In der Folge ist die Beschwerdeführerin wegen ungenügender Arbeitsbemühungen in der Anspruchsberechtigung einzustellen (Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG).

4.

Zu prüfen bleibt die Angemessenheit der Sanktion von 13 Einstelltagen:

4.1 Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Verschuldens (Art. 30 Abs. 3 Satz 3 AVIG) und beträgt 1 bis 15 Tage bei leichtem, 16 bis 30 Tage bei mittelschwerem und 31 bis 60 Tage bei schwerem Verschulden (Art. 45 Abs. 3 lit. a - c AVIV). Die Einstellung gilt nur für Tage, für die die arbeitslose Person die Voraussetzungen der Anspruchsberechtigung erfüllt (Art. 30 Abs. 3 Satz 1 AVIG). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Nov. 2016, ALV/16/778, Seite 7

Im Rahmen der Einstellung kommt der Verwaltung ein Ermessen zu, in welches der Richter nur bei Vorliegen eines triftigen Grundes eingreift (BGE 123 V 150 E. 2 S. 152).

4.2 Zur Festlegung der Einstelldauer stützt sich die Verwaltung auf das vom SECO herausgegebene  die Gerichte nicht bindende (vgl. BGE 141 V 365 E. 2.4 S. 368)  "Einstellraster" (AVIG-Praxis ALE Rz. D72; abrufbar unter: www.koordination.ch) Gemäss Ziff. 1B2 dieser Verwaltungsweisung beträgt die Einstelldauer bei nicht erfolgten Arbeitsbemühungen während der Kündigungsfrist von zwei Monaten acht bis zwölf Tage.

Unter Berücksichtigung einer zweimonatigen Kündigungsfrist erfolgten auch die gegenseitigen Kündigungen am 7. resp. 8. Dezember 2015 per Ende Februar 2016 (act. IIB 58 und 55). Vorliegend hat der Beschwerdegegner eine Einstellung von 13 Tagen verfügt. Gestützt auf das Einstellraster kann bei einer zweimonatigen Kündigungsfrist die Einstellung jedoch höchstens im Umfang von zwölf Tagen erfolgen, womit vorliegend das Einstellmass um einen Tag überschritten wurde. Zur Begründung führt der Beschwerdegegner im Einspracheentscheid aus (act. II 6), dass die Sanktion der gängigen Praxis in vergleichbaren Fällen entspreche und im Hinblick auf die Gleichbehandlung aller Versicherten nicht zu beanstanden sei. Diese generelle Begründung ist für ein Überschreiten des Einstellmasses nicht ausreichend; der Beschwerdegegner muss genauer vorbringen, weshalb er hier ein Abweichen vom Raster vorgesehen hat. Die Sache ist wegen des damit verbundenen Ermessens an den Beschwerdegegner zur Einreichung einer Begründung resp. zur erneuten Festlegung der Einstelldauer zurückzuweisen.

4.3 Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde gutzuheissen und der angefochtene Einspracheentscheid vom 3. August 2016 (act. II 8) aufzuheben. Die Sache ist an den Beschwerdegegner zum weiteren Vorgehen im Sinne der Erwägungen zurückzuweisen. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Nov. 2016, ALV/16/778, Seite 8

5.

5.1 Verfahrenskosten sind keine zu erheben (Art. 61 lit. a ATSG).

5.2 Trotz ihres Obsiegens hat die nicht vertretene Beschwerdeführerin nach konstanter Praxis keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung, da ihr Aufwand den Rahmen dessen nicht überschreitet, was der Einzelne üblicherund zumutbarerweise nebenbei zur Besorgung seiner persönlichen Angelegenheiten auf sich zu nehmen hat (BGE 127 V 205 E. 4b

S. 207).

Demnach entscheidet der Einzelrichter:

1. In Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einspracheentscheid des beco Berner Wirtschaft vom 3. August 2016 aufgehoben und die Sache an den Beschwerdegegner zurückgewiesen, damit er im Sinne der Erwägungen verfahre und neu verfüge.

2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteientschädigung zugesprochen.

3. Zu eröffnen (R):

- A.________

- beco Berner Wirtschaft, Arbeitsvermittlung

- Staatssekretariat für Wirtschaft - seco

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Nov. 2016, ALV/16/778, Seite 9

Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.