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200 2016 724 • VG BE 200 2016 724 KI-generiert

Father v. Equalization Fund (Supplementary Benefits for Disabled Daughter)

Geschäftsnummer 200 2016 724
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Bern (CH-BE)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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The case concerned a father's repeated complaint of denial or delay of supplementary benefits (EL) by the Equalization Fund for his daughter, born in 1987 and suffering from permanent neurological consequences of a meningitis infection, specifically regarding alleged non-payment of EL for 2011 to 2015 based on costs for home assistance and care by family members (Art. 16 EV ELG). The father had previously filed similar claims which were definitively rejected in 2014 and 2015 because a core requirement under Art. 16 EV ELG—a substantial, longer-lasting loss of income for the parents due to providing care—was not met, and those initial rejections were upheld by the Cantonal Administrative Court. The court dismissed the current complaint of denial or delay of justice because the father failed to demonstrate any change in the circumstances since the previous final decision in 2015 that would justify a renewed assessment of the claim under Art. 16 EV ELG, concluding that the Equalization Fund was therefore not required to issue a new decision.

Legislator-Regeste

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Art. 56 Abs. 2 ATSG, Art. 59 ATSG, Art. 58 ATSG, Art. 56 Abs. 3 GSOG, Art. 3 Abs. 1 ELG, Art. 14 Abs. 2 ELG; Father v. Equalization Fund (Supplementary Benefits for Disabled Daughter): 16 EV ELG). The father had previously filed similar claims which were definitively rejected in 2014 and 2015 because a core requirement under Art. 16 EV ELG—a substantial, longer-lasting loss of income for the parents due to providing care—was not met, and those initial rejections were upheld by the Cantonal Administrative Court. The court dismissed the current complaint of denial or delay of justice because the father failed to demonstrate any change in the circumstances since the previous final decision in 2015 that would justify a renewed assessment of the claim under Art. 16 EV ELG, concluding that the Equalization Fund was therefore not required to issue a new decision.

Schlagwörter

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Zahlung der Leistungen Familienleistungsausgleich Familienangehöriger Einkommensfestsetzung Verwaltungsbeschwerde Vorsorgeausgleich bei Scheidung Rechtsverweigerungs-/Rechtsverzögerungsbeschwerde vom 10. und 14. August 2016

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG

Basis for not charging procedural costs due to the special circumstances of the case.

Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Umkehrschluss]

Basis for deciding that the appellant is not entitled to party compensation.

Art. 56 Abs. 2 ATSG

Cited in the reasoning as the basis for admissibility of a legal refusal/delay complaint, but surprisingly not explicitly repeated in the operative part (dispositive). However, since the main order (1) dismisses the appeal without invoking this article directly in the final ruling, I must check if other articles are cited in the dispositive.

Art. 59 ATSG

Cited in the reasoning regarding the appellant's right to appeal, but not explicitly repeated in the dispositive orders. The main order dismisses the appeal without citing substantive/procedural grounds.

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Volltext

200 16 724 EL SCJ/ZID/SEE

Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung

Urteil vom 9. Dezember 2016

Verwaltungsrichter Scheidegger, Kammerpräsident Verwaltungsrichterin Fuhrer Gerichtsschreiber Zimmermann

A.________

Beschwerdeführer

gegen

Ausgleichskasse des Kantons Bern Abteilung Ergänzungsleistungen, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern Beschwerdegegnerin

in Sachen B.________

betreffend Rechtsverweigerungs-/Rechtsverzögerungsbeschwerde vom

10. und 14. August 2016 Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Dez. 2016, EL/16/724, Seite 2

Sachverhalt:

A.

Die 1987 geborene B.________ (nachfolgend: Versicherte) ist … Staatsangehörige und war mit ihren Eltern in der Schweiz wohnhaft. Sie leidet an den bleibenden neurologischen Folgen einer im Mai 2008 durchgemachten Meningokokken-Infektion. Aufgrund dessen ersuchte ihr Vater A.________ (nachfolgend: Vater bzw. Beschwerdeführer) immer wieder um Ausrichtung unterschiedlichster sozialversicherungsrechtlicher Leistungen (vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Juni 2014, EL/2014/423, Sachverhalt Bst. A).

B.

Mit Eingaben vom 10. und 14. August 2016 an den Abteilungspräsidenten der Sozialversicherungsrechtlichen Abteilung des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern äusserte sich der Vater zu Fragen betreffend die Altersund Hinterlassenenversicherung (AHV) wie auch die Ergänzungsleistungen (EL) und machte Rechtsverweigerung geltend, da ihm von der Ausgleichskasse des Kantons Bern (nachfolgend: AKB bzw. Beschwerdegegnerin) Ergänzungsleistungen für die Jahre 2011 bis 2015 vorenthalten würden bzw. worden seien.

Mit Schreiben vom 17. August 2016 sah der Abteilungspräsident, nachdem er sich bei der AKB über allfällige Verfahren erkundigt hatte, davon ab, ein die AHV betreffendes Verfahren zu eröffnen; diesbezüglich machte der Vater denn auch von der Möglichkeit, eine den gesetzlichen Anforderungen genügende Beschwerde einzureichen, keinen Gebrauch. In Bezug auf die EL leitete der Abteilungspräsident die Eröffnung eines Verfahrens wegen Rechtsverzögerung/Rechtsverweigerung in die Wege.

Mit Beschwerdeantwort vom 6. September 2016 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde. Einleitend bezeichnete sie die AHV-rechtlichen Vorbringen des Beschwerdeführers als unbegründet. In Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Dez. 2016, EL/16/724, Seite 3

Bezug auf die geltend gemachten, angeblich hinausgezögerten bzw. verweigerten Leistungen der EL erachtete sie das entsprechende Gesuch unter Verweis auf zwei in dieser Sache ergangene Urteile des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern als mutwillig.

Erwägungen:

1.

1.1 Eine Rechtsverweigerungsbzw. Rechtsverzögerungsbeschwerde kann erhoben werden, wenn der Versicherungsträger entgegen dem Begehren der betroffenen Partei keine Verfügung erlässt (Art. 56 Abs. 2 ATSG; vgl. BGE 130 V 90). Art. 56 Abs. 2 ATSG bezieht sich auf die Sachverhalte von Rechtsverzögerung und Rechtsverweigerung (UELI KIESER, Kommentar zum ATSG, 3. Aufl. 2015, Art. 56 N. 21). Zur Rechtsverzögerungsbeschwerde berechtigt ist nur, wer ein schutzwürdiges Interesse daran hat, dass die Instanz, welche der Vorwurf trifft, in der ihr unterbreiteten Sache endlich entscheidet (SVR 1998 UV Nr. 11 S. 32 E. 5b aa). Da die Tochter des Beschwerdeführers keiner Erwerbstätigkeit nachgeht und bei ihren Eltern wohnt, ist der Beschwerdeführer als Vater in seinen eigenen finanziellen Interessen betroffen und damit aus eigenem Recht zur Beschwerde legitimiert (vgl. Art. 59 ATSG). Auch die örtliche Zuständigkeit (Art. 58 ATSG) ist vorliegend gegeben. Auf die Beschwerde vom 10. bzw.

14. August 2016 ist deshalb einzutreten.

1.2 Gegenstand einer Rechtsverweigerungsresp. Rechtsverzögerungsbeschwerde ist einzig die Prüfung der beanstandeten Rechtsverweigerung bzw. Rechtsverzögerung (vgl. RKUV 2000 KV 131 S. 246 E. 2c). Namentlich ist nicht zu klären, ob Anspruch auf Vergütung von Kosten für Leistungen von Familienangehörigen für Hilfe und Betreuung zu Hause besteht. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Dez. 2016, EL/16/724, Seite 4

Es ist an dieser Stelle zudem in Erinnerung zu rufen, dass der Abteilungspräsident die AHV betreffend kein Verfahren eröffnet hat und es der Beschwerdeführer in der Folge denn auch unterlassen hat, eine den gesetzlichen Anforderungen genügende Beschwerde einzureichen. AHV-rechtliche Fragen sind somit vorliegend nicht Verfahrensgegenstand.

1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom 11. Juni 2009 [GSOG; BSG 161.1]). Sie beurteilen offensichtlich begründete oder offensichtlich unbegründete Fälle in Zweierbesetzung (Art. 56 Abs. 3 GSOG).

2.

Mit Eingaben vom 10. und 14. August 2016 macht der Beschwerdeführer zumindest sinngemäss geltend, dass ihm von der Beschwerdegegnerin für die Jahre 2011 bis 2015 Leistungen aufgrund von Art. 16 der Einführungsverordnung zum Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenenund Invalidenversicherung vom 16. September 2009 (EV ELG; BSG 841.311) vorenthalten worden seien.

2.1 Gemäss Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenenund Invalidenversicherung vom 6. Oktober 2006 (ELG; SR 831.30) haben u.a. Personen mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz Anspruch auf Ergänzungsleistungen, wenn sie Anspruch haben auf eine Rente oder eine Hilflosenentschädigung der Invalidenversicherung (lit. c). Die Ergänzungsleistungen bestehen aus der jährlichen Ergänzungsleistung sowie der Vergütung von Krankheitsund Behinderungskosten (Art. 3 Abs. 1 ELG). Die vergütbaren Krankheitsund Behinderungskosten werden im Rahmen bundesrechtlicher Vorgaben (Art. 14 Abs. 1 und 3 ELG) durch die Kantone bezeichnet (Art. 14 Abs. 2 ELG).

Nach Art. 14 Abs. 1 lit. b ELG vergüten die Kantone den Bezügerinnen und Bezügern einer jährlichen Ergänzungsleistung u.a. ausgewiesene, im Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Dez. 2016, EL/16/724, Seite 5

laufenden Jahr entstandene Kosten für Hilfe, Pflege und Betreuung zu Hause sowie in Tagesstrukturen. Gemäss Abs. 2 bezeichnen die Kantone (im Rahmen von Abs. 3 und 4) die Kosten, die nach Abs. 1 vergütet werden können. Sie können die Vergütung auf im Rahmen einer wirtschaftlichen und zweckmässigen Leistungserbringung erforderliche Ausgaben beschränken.

Nach Art. 6 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenenund Invalidenversicherung vom 27. November 2008 (EG ELG; BSG 841.31) werden anspruchsberechtigten Personen die in Art. 14 Abs. 1 ELG aufgeführten Kostenarten vergütet. Die Vergütung dieser Kosten beschränkt sich auf die im Rahmen einer wirtschaftlichen und zweckmässigen Leistungserbringung erforderlichen Ausgaben (Abs. 2). Gemäss Abs. 3 regelt der Regierungsrat die Einzelheiten der Anspruchsvoraussetzungen, den Umfang der Vergütungen und den Vollzug durch Verordnung. Gemäss Art. 16 Abs.

4 EV ELG – in Kraft gestanden bis am 31. Dezember 2012 und seit

1. Januar 2013 bzw. 1. April 2014 in jeweils identischem Wortlaut in Abs. 6 bzw. 7 überführt (vgl. BAG 09-108; 12-87 und 14-35) – werden die Kosten für Leistungen von Familienangehörigen mit 25 Franken pro Stunde und höchstens im Umfang der Erwerbseinbusse vergütet, wenn die oder der Familienangehörige nicht in die EL-Berechnung eingeschlossen ist (lit. a), durch die Hilfe und Betreuung eine länger dauernde, wesentliche Erwerbseinbusse erleidet (lit. b) und das ordentliche AHV-Alter noch nicht erreicht hat (lit. c).

2.2 In der Beschwerdeantwort vom 6. September 2016, S. 2 Ziff. 2.3, weist die Beschwerdegegnerin zu Recht darauf hin, dass ein Gesuch des Beschwerdeführers um Leistungen gestützt auf Art. 16 EL ELG mit Verfügung vom 11. April 2014 bzw. Einspracheentscheid vom 1. Mai 2014 abgewiesen wurde mit der Begründung, dass die für eine solche Vergütung gemäss Art. 16 Abs. 7 EV ELG erforderliche Erwerbseinbusse der Eltern nicht gegeben sei. Das bestätigte das Verwaltungsgericht des Kantons Bern als Rechtsmittelinstanz mit Urteil vom 23. Juni 2014, EL/2014/423 (vgl. entsprechenden Entscheid); eine dagegen beim Bundesgericht erhobene Beschwerde wurde in der Folge zurückgezogen (vgl. Entscheid des Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Dez. 2016, EL/16/724, Seite 6

Bundesgerichts [BGer] vom 16. September 2014, 9C_529/2014). Das entsprechende Begehren ist damit rechtskräftig abgewiesen.

2.3 Ein erneutes Gesuch um Vergütung von Kosten für die Hilfe und Betreuung zu Hause wies die AKB mit Einspracheentscheid vom 4. Juni 2015 wegen Fehlens neuer Sachumstände wiederum ab, was das Verwaltungsgericht des Kantons Bern mit Urteil vom 13. Oktober 2015, EL/2015/531, bestätigte (vgl. entsprechenden Entscheid). Dieses Urteil blieb unangefochten.

2.4 Gestützt auf die Akten ist nicht ersichtlich und es wird denn auch vom Beschwerdeführer nicht geltend gemacht, dass seit dem Einspracheentscheid vom 4. Juni 2015 (vgl. E. 2.3 hiervor) veränderte Verhältnisse vorliegend würden, welche den Anspruch auf Leistungen gemäss Art. 16 EV ELG in einem neuen Licht erscheinen liessen. Aufgrund dessen liegt im Umstand, dass die Beschwerdegegnerin hinsichtlich des Anspruchs auf Leistungen gestützt auf Art. 16 EV ELG nicht (neu) verfügt hat, weder eine Rechtsverzögerung noch -verweigerung vor, weshalb die Beschwerde ohne weiteres abzuweisen ist.

3.

3.1 Es sind aufgrund der besonderen Umstände des vorliegenden Falles keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG).

3.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Umkehrschluss]).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Dez. 2016, EL/16/724, Seite 7

Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteientschädigung zugesprochen.

3. Zu eröffnen (R):

- A.________ ([unter Hinweis auf das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. November 2016, 2016/238] mittels Publikation im Amtsblatt des Kantons Bern)

- Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Ergänzungsleistungen

- Bundesamt für Sozialversicherungen

Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber:

Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.