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200 2016 534 • VG BE 200 2016 534 KI-generiert

Vocational Integration Allowance Reduction During Work Trial with Concurrent Earnings Appeal

Geschäftsnummer 200 2016 534
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Bern (CH-BE)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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A recipient of vocational integration measures challenged the decision of the Disability Insurance Office (IV-Stelle) to reduce their daily allowance (Taggeld) during a three-month work trial, arguing for an unreduced allowance, as they simultaneously earned income from an existing part-time job. The court reviewed the calculation, finding that although the IV-Stelle had based its reduction on an initially incorrect, higher hypothetical validated income (Fr. 44,654 instead of the recalculated Fr. 42,231) and thus correctly calculated the base daily allowance at Fr. 98.40 instead of the recalculated Fr. 92.80, the daily allowance was reduced according to Art. 21septies IVV, which mandates curtailing the allowance if the sum of the Taggeld and income earned during the integration measure exceeds the determined reference income. Applying the correct reference income of Fr. 116 per day and deducting the daily earnings during the trial (Fr. 103 in February and Fr. 98.40 in March), the court determined the appellant's entitlement was actually lower (Fr. 13 and Fr. 17.60 respectively) than the allowance granted by the IV-Stelle (Fr. 20 and Fr. 24.60), but the court rejected the appeal without worsening the appellant's position (no *reformatio in peius*) given the marginal difference, concluding that the reduction was systemically necessary and in line with the law.

Legislator-Regeste

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Art. 59 ATSG, Art. 60 ATSG, Art. 61 lit. b ATSG, Art. 81 Abs. 1 i.V.m, Art. 57 Abs. 1 GSOG, Art. 84 Abs. 3 VRPG; Vocational Integration Allowance Reduction During Work Trial with Concurrent Earnings Appeal: The court reviewed the calculation, finding that although the IV-Stelle had based its reduction on an initially incorrect, higher hypothetical validated income (Fr. 44,654 instead of the recalculated Fr. 42,231) and thus correctly calculated the base daily allowance at Fr. 98.40 instead of the recalculated Fr. 92.80, the daily allowance was reduced according to Art. 21septies IVV, which mandates curtailing the allowance if the sum of the Taggeld and income earned during the integration measure exceeds the determined reference income. Applying the correct reference income of Fr. 116 per day and deducting the daily earnings during the trial (Fr. 103 in February and Fr. 98.40 in March), the court determined the appellant's entitlement was actually lower (Fr. 13 and Fr. 17.60 respectively) than the allowance granted by the IV-Stelle (Fr. 20 and Fr. 24.60), but the court rejected the appeal without worsening the appellant's position (no *reformatio in peius*) given the marginal difference, concluding that the reduction was systemically necessary and in line with the law.

Schlagwörter

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Invalideneinkommen berufliche Massnahmen Einkommensverminderung Differenzausgleich Taggeld Einkommensberechnung Verfügung vom 3. Mai 2016

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 61 lit. g ATSG

Cited in the reasoning for denying party compensation (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG), which is reflected in order point 3.

Art. 69 Abs. 1bis IVG

Cited in the reasoning to establish that the appeal procedure is taxable.

Art. 1 Abs. 1 IVG

Cited in the reasoning as a basis for denying party compensation (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG), which is reflected in order point 3.

Art. 90 ff. BGG

Cited in the legal remedies instruction (Rechtsmittelbelehrung) regarding the possibility of filing an appeal to the Federal Tribunal.

Art. 82 ff. BGG

Cited in the legal remedies instruction (Rechtsmittelbelehrung) regarding the possibility of filing an appeal to the Federal Tribunal.

Art. 39 ff. BGG

Cited in the legal remedies instruction (Rechtsmittelbelehrung) regarding the possibility of filing an appeal to the Federal Tribunal.

Art. 61 lit. d ATSG

Cited in the reasoning (E. 3.2.1) regarding the principle of 'reformatio in peius' when considering costs/damages, relating to the outcome of the case in order point 1.

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Volltext

200 16 534 IV LOU/JAP/LAB

Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung

Urteil des Einzelrichters vom 19. September 2016

Verwaltungsrichter Loosli Gerichtsschreiber Jakob

A.________ Beschwerdeführerin

gegen

IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin

betreffend Verfügung vom 3. Mai 2016 Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Sept. 2016, IV/16/534, Seite 2

Sachverhalt:

A.

Die 1959 geborene A.________ (Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) meldete sich am 5. August 2013 bei der IV-Stelle Bern (IVB bzw. Beschwerdegegnerin) zum Leistungsbezug an (Akten der IVB [act. II] 1). Diese wies das Leistungsbegehren nach einem gewährten Aufbautraining (act. II 37, 53) in Bezug auf eine Invalidenrente mit unangefochten gebliebener Verfügung vom 28. Januar 2015 (act. II 82) ab. Eine daraufhin begonnene berufliche Grundabklärung wurde abgebrochen, da die Versicherte eine Teilzeitanstellung gefunden hatte (act. II 87, 90, 99). In der Folge sprach die IVB ihr mit formloser Mitteilung vom 5. Februar 2016 (act. II 101) berufliche Massnahmen in Form eines dreimonatigen Arbeitsversuchs zu. Diesen Arbeitsversuch absolvierte die Versicherte ab 15. Februar 2016 mit einem Beschäftigungsgrad von 50 % (act. II 97/2 Ziff. 4 f.), wobei sie gleichzeitig durch Einsätze in der bestehenden Teilzeitanstellung ein Erwerbseinkommen erzielte (act. II 140/26 f.). Unter Berücksichtigung dieses Einkommens berechnete die IVB in der (eine frühere Verfügung vom

19. Februar 2016 [act. II 103] ersetzenden) Verfügung vom 3. Mai 2016 (act. II 104) einen Taggeldanspruch von Fr. 20.-- pro Kalendertag für die Zeit vom 15. bis 29. Februar 2016 bzw. einen solchen von Fr. 24.60 für den Monat März 2016.

B.

Mit einer an die Ausgleichskasse des Kantons Bern (AKB) gerichteten und von dieser zuständigkeitshalber an das Verwaltungsgericht weitergeleiteten Eingabe vom 25. Mai 2016 erhob die Versicherte Beschwerde. Sie beantragte sinngemäss, in Abänderung der angefochtenen Verfügung sei ihr ein ungekürztes Taggeld zuzusprechen.

In ihrer Beschwerdeantwort vom 7. September 2016 schloss die Beschwerdegegnerin, unter Verweis auf eine Stellungnahme der AKB vom

26. August 2016 (act. II 140/1 f.), auf Abweisung der Beschwerde.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Sept. 2016, IV/16/534, Seite 3

Erwägungen:

1.

1.1 Die angefochtene Verfügung ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom

6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom

11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Verfügungen. Die Beschwerdeführerin ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 3. Mai 2016 (act. II 104). Streitig und zu prüfen ist der Taggeldanspruch für die Zeit vom

15. Februar bis 31. März 2016 und dabei insbesondere, ob die Beschwerdegegnerin das Taggeld aufgrund der während der Eingliederung ausgeübten Erwerbstätigkeit der Beschwerdeführerin im entsprechenden Umfang kürzen durfte.

1.3 Der Streitwert liegt unter Fr. 20‘000.--, weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG).

1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Sept. 2016, IV/16/534, Seite 4

2.

2.1 Gemäss Art. 8 Abs. 1 IVG haben invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG) bedrohte Versicherte Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern (lit. a) und die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind (lit. b). Eingliederungsmassnahmen bestehen unter anderem in Massnahmen beruflicher Art (Art. 8 lit. b IVG), worunter auch ein Arbeitsversuch im Sinne von Art. 18a IVG fällt. Der Arbeitsversuch bietet die Möglichkeit, eine versicherte Person für längstens 180 Tagen zur Arbeitserprobung bei einem Einsatzbetrieb des ersten Arbeitsmarktes zu platzieren (vgl. Art. 18a Abs. 1 IVG; Kreisschreibens des Bundesamtes für Sozialversicherungen [BSV] über die Eingliederungsmassnahmen beruflicher Art [KSBE], gültig ab

1. Januar 2014, Rz. 5017). Ein bestehendes Arbeitsverhältnis schliesst die Gewährung eines Arbeitsversuchs nicht aus (Rz. 5021 KSBE).

2.2 Während des Arbeitsversuchs hat die versicherte Person Anspruch auf ein Taggeld (Art. 18a Abs. 2 erster Halbsatz IVG; vgl. auch Art. 22 Abs. 1 IVG), welches aus einer Grundentschädigung für alle Versicherten und einem Kindergeld für Versicherte mit Kindern besteht (vgl. Art. 22 Abs. 2 IVG). Die Grundentschädigung beträgt gemäss Art. 23 Abs. 1 i.V.m. Art. 24 Abs. 1 IVG 80 % des letzten ohne gesundheitliche Einschränkung erzielten Erwerbseinkommens, jedoch nicht mehr als 80 % des Höchstbetrages des versicherten Tagesverdienstes nach dem Bundesgesetz vom

20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG; SR 832.20). Grundlage für die Ermittlung des Erwerbseinkommens bildet laut Art. 23 Abs. 3 IVG das durchschnittliche Einkommen, von dem Beiträge nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Altersund Hinterlassenenversicherung (AHVG; SR 831.10) erhoben werden (massgebendes Einkommen).

2.3 Gestützt auf die Delegationsnorm von Art. 24 Abs. 5 IVG hat der Bundesrat in Art. 21septies Abs. 1 Satz 1 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) bestimmt, dass bei versicherten Personen, die während der Eingliederung eine Erwerbstätigkeit ausüben, das Taggeld soweit gekürzt wird, als es zusammen mit dem Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Sept. 2016, IV/16/534, Seite 5

aus dieser Tätigkeit erzielten Einkommen das massgebende Einkommen (vgl. Art. 23 Abs. 3 IVG; Art. 21-21quinquies IVV) übersteigt. Das Taggeld entspricht in diesem Falle der Differenz zwischen dem massgebenden Erwerbseinkommen und dem während der Eingliederung erzielten Verdienst (Kreisschreiben des BSV über die Taggelder der Invalidenversicherung [KSTI], gültig ab 1. Januar 2016, Rz. 3072). Für die Kürzung des Taggeldes wird der während der Eingliederung erzielte Lohn auf den Tag umgerechnet. Dies erfolgt, indem der Monatslohn durch 30 geteilt wird. Das Resultat wird auf die nächsten 10 Rappen abgerundet (Rz. 3073 KSTI).

3.

3.1 Grundsätzlich entspricht das der Bemessung des Taggelds zugrunde liegende Erwerbseinkommen im Sinne von Art. 23 IVG dem Valideneinkommen der Invaliditätsbemessung (Art. 16 ATSG; vgl. MEYER/REICHMUTH, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung [IVG], 3. Aufl. 2014, Art. 23

N. 4). Dementsprechend orientierte sich die Beschwerdegegnerin an der rechtkräftigen Verfügung vom 28. Januar 2015 (act. II 82), in welcher ein hypothetisches Valideneinkommen von Fr. 44‘654.-- herangezogen worden war (act. II 82/2, 140/64). Das Valideneinkommen basierte auf den Einkommen, welche die Beschwerdeführerin vor der Leistungsanmeldung (act. II 1) in ihren Tätigkeiten als … (act. II 1/4 Ziff. 5.4, 7/12, 18) und … (act. II 16/2-5) erzielt hatte. Das Vorgehen der Beschwerdegegnerin ist prinzipiell korrekt, allerdings ging sie im Rahmen der Invaliditätsbemessung davon aus, die Beschwerdeführerin habe im Jahr 2012 allein als … einen AHV-pflichtigen Bruttolohn von Fr. 41‘712.-- und zusätzlich einen solchen von Fr. 2‘400.-- als …in bezogen. Das Einkommen als … lag jedoch bei Fr. 39‘312.-- (act. II 12/3, 18/10), weshalb es sich beim Betrag von Fr. 41‘712.-- um die Summe beider Einkommen handelt. Hinzu kommt, dass das als … erwirtschaftete Einkommen für die Rentenverfügung bis ins Jahr 2014 aufindexiert wurde (act. II 74/6 Ziff. 3.8), während gestützt auf Art. 21 Abs. 3 IVV für das Taggeld die Nominallohnentwicklung bis ins Jahr 2016 hätte berücksichtigt werden müssen. Auszugehen ist folglich von einem Betrag von Fr. 39‘821.-- (Fr. 39‘312.-- / 101.0 x 101.8 [Bundesamt für Statistik {BFS}, Tabelle T1.2.10, Nominallohnentwicklung, Frauen, Wirt- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Sept. 2016, IV/16/534, Seite 6

schaftszweig Ziff. 86-88 {Gesundheitsund Sozialwesen}, Index 2012 bzw. 2015] +0.5 % [BFS, Quartalsschätzung der Nominallohnentwicklung, 2. Quartal 2016]). Das in der Tätigkeit als … erzielte Einkommen hätte nach Auffassung der Beschwerdegegnerin bis im Jahr 2014 keine Veränderung erfahren (act. II 74/6 Ziff. 3.8). Wird die seitherige Nominallohnentwicklung in der Branche der … (welche unter den Wirtschaftszweig Ziff. 77-82 [sonstige wirtschaftliche Dienstleistungen] zu subsumieren ist [vgl. BFS, NOGA 2008, Allgemeine Systematik der Wirtschaftszweige, Erläuterungen,

S. 206]) berücksichtigt, resultiert ein Jahreslohn von Fr. 2‘410.-- (Fr. 2‘400.-

- / 103.7 x 103.6 [BFS, Tabelle T1.2.10, Nominallohnindex, Frauen, Wirtschaftszweig Ziff. 77-82, Index 2014 bzw. 2015] +0.5 % [BFS, Quartalsschätzung der Nominallohnentwicklung, 2. Quartal 2016]). Das massgebende Einkommen für den im Jahr 2016 absolvierten Arbeitsversuch betrug folglich Fr. 42‘231.-- (Fr. 39‘821.-- + Fr. 2‘410.--) statt Fr. 44‘654.--, woraus sich nach den ab 1. Januar 2016 gültigen Tabellen des BSV (vgl. Art. 24 Abs. 5 IVG) eine Grundentschädigung von Fr. 92.80 statt Fr. 98.40 bzw. ein massgebender Lohn von Fr. 116.-- (Fr. 92.80 / 80 %) statt Fr. 123.-- (Fr.

98.40 / 80 %) pro Tag ergibt.

3.2

3.2.1 Während des ab 15. Februar 2016 durchgeführten Arbeitsversuchs war die Beschwerdeführerin für eine B.________ tätig und erzielte dabei im Februar 2016 einen Bruttolohn von Fr. 3‘092.50 (act. II 140/27) bzw. im März 2016 einen solchen von Fr. 2‘954.10 (act. II 140/26). Umgerechnet auf den Tag resultiert (nach den Rundungsregeln gemäss Rz. 3073 KSTI) ein Verdienst von Fr. 103.-- (Fr. 3‘092.50 / 30 Tage) im Februar 2016 bzw. Fr. 98.40 (Fr. 2‘954.10 / 30 Tage) im März 2016. Die Differenz zwischen dem massgebenden Erwerbseinkommen von Fr. 116.-- (vgl. E. 3.1 hiervor) und dem während der Eingliederung erzielten Verdienst betrug demnach im Februar 2016 Fr. 13.-- (Fr. 116.-- ./. Fr. 103.--) und im März 2016 Fr. 17.60 (Fr. 116.-- ./. Fr. 98.40). Im Ergebnis war das in der Zeit vom

15. Februar bis 31. März 2016 ausgerichtete Taggeld von Fr. 20.-- (im Februar) bzw. Fr. 24.60 (im März) somit geringfügig zu hoch. Auf eine Schlechterstellung der Beschwerdeführerin (sog. reformatio in peius; vgl.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Sept. 2016, IV/16/534, Seite 7

Art. 61 lit. d ATSG) wird angesichts der marginalen Differenz indes verzichtet, zumal die Beschwerdegegnerin dies auch nicht beantragt hat.

3.2.2 Soweit die Beschwerdeführerin in allgemeiner Weise die geringe Taggeldhöhe moniert, bleibt darauf hinzuweisen, dass dies mit dem Status der versicherten Person zusammenhängt. Zwar ist im Zweig der Invalidenversicherung auch der Aufgabenbereich im Sinne von Art. 27 IVV versichert. Mit der Grundentschädigung gemäss Art. 23 IVG soll jedoch lediglich das letzte ohne gesundheitliche Einschränkung erzielte Erwerbseinkommen (teilweise) kompensiert werden. Bei versicherten Personen, welche – wie die Beschwerdeführerin (act. II 74/4 Ziff. 3.4) – neben einer Teilzeiterwerbstätigkeit im Haushalt tätig waren, ist dieses Erwerbseinkommen regelmässig tiefer als bei Vollzeiterwerbstätigen. Dies führt zu einem tieferen Taggeldansatz, insbesondere wenn zusätzlich eine Kürzung nach Art. 21septies IVV vorzunehmen ist. Dass in derartigen Konstellationen das Taggeld während einer Eingliederung gering ausfallen oder gar komplett wegfallen kann, ist somit systemimmanent und entspricht dem Willen des Gesetzbzw. Verordnungsgebers.

3.3 Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen.

4.

4.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1’000.-- festzulegen.

Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 500.--, werden entsprechend dem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdeführerin zur Bezahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 800.-- entnommen. Die Differenz von Fr. 300.-- wird der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Sept. 2016, IV/16/534, Seite 8

4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG).

Demnach entscheidet der Einzelrichter:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin zur Bezahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 800.-- entnommen. Die Restanz des Kostenvorschusses von Fr. 300.-- wird nach Rechtskraft des Urteils zurückerstattet.

3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4. Zu eröffnen (R):

- A.________

- IV-Stelle Bern

- Bundesamt für Sozialversicherungen

Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.