Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
200 2016 409 • VG BE 200 2016 409 KI-generiert

Repayment of Excess Invalidity and Supplementary Benefits Due to Gross Negligence in Reporting Income Changes

Geschäftsnummer 200 2016 409
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Bern (CH-BE)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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The case concerns a recipient of Invalidity Insurance (IV) benefits and supplementary benefits (EL) who was required to repay excess payments totaling CHF 18,897 for the period of January 2012 to July 2014 after the IV-pension was revoked retroactively to January 1, 2012, due to a violation of the duty to report income changes. The claimant sought an annulment of the repayment order, arguing that by reporting income changes only to the EL office, they believed they had fulfilled their reporting obligations and were not grossly negligent. The court upheld the repayment decision, reasoning that the claimant's failure to notify the IV office of changes in earned income, despite explicit warnings, constituted gross negligence. Since good faith is a cumulative prerequisite for the annulment of repayment (alongside demonstration of severe hardship), and gross negligence negates good faith, the claim for annulment was rejected, regardless of whether the repayment constituted severe hardship.

Legislator-Regeste

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Art. 59 ATSG, Art. 58 ATSG, Art. 60 Urteil, Art. 61 lit. b ATSG, Art. 81 Abs. 1 i.V.m, Art. 57 Abs. 1 GSOG; Repayment of Excess Invalidity and Supplementary Benefits Due to Gross Negligence in Reporting Income Changes: The claimant sought an annulment of the repayment order, arguing that by reporting income changes only to the EL office, they believed they had fulfilled their reporting obligations and were not grossly negligent. The court upheld the repayment decision, reasoning that the claimant's failure to notify the IV office of changes in earned income, despite explicit warnings, constituted gross negligence. Since good faith is a cumulative prerequisite for the annulment of repayment (alongside demonstration of severe hardship), and gross negligence negates good faith, the claim for annulment was rejected, regardless of whether the repayment constituted severe hardship.

Schlagwörter

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Ruhegehalt wegen Dienstunfähigkeit Zahlung der Leistungen grobe Fahrlässigkeit Einkommensdeklaration Zusatzversicherung Loyalitätspflicht Einspracheentscheid vom 9. März 2016

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 61 lit. g ATSG

Cited in the reasoning concerning the denial of compensation due to the outcome of the case.

Art. 61 lit. a ATSG

Cited regarding the non-imposition of procedural costs based on the outcome.

Art. 1 Abs. 1 ELG

Cited in conjunction with Art. 61 ATSG regarding the non-imposition of costs and denial of fees.

Art. 25 Abs. 1 ATSG

Cited to define the conditions for the reimbursement of unduly received benefits, which is the subject of the appeal against the refusal of remission.

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Volltext

200 16 409 EL FUR/PRN/LAB

Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung

Urteil der Einzelrichterin vom 4. Juli 2016

Verwaltungsrichterin Fuhrer Gerichtsschreiberin Prunner

A.________ vertreten durch B.________, lic. iur. C.________ Beschwerdeführerin

gegen

Ausgleichskasse des Kantons Bern Abteilung Leistungen, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern Beschwerdegegnerin

betreffend Einspracheentscheid vom 9. März 2016 Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Juli 2016, EL/16/409, Seite 2

Sachverhalt:

A.

Die 1968 geborene A.________ (Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) bezog seit Jahren Ergänzungsleistungen (EL) zur IV-Rente (vgl. Akten der Ausgleichskasse des Kantons Bern [AKB bzw. Beschwerdegegnerin], Antwortbeilage [AB] 1, 39, 52, 68, 82, 110, 116, 125, 128).

Anlässlich einer Revision von Amtes wegen verfügte die IV-Stelle Bern (IVB) am 6. Januar 2015 die Aufhebung der Invalidenrente rückwirkend per

1. Januar 2012 (vgl. AB 148). Mit Rückerstattungsverfügung 6. Februar 2015 forderte die IVB die aufgrund einer Verletzung der Meldepflicht in der Zeit vom 1. Januar 2012 bis 31. Juli 2014 zu Unrecht bezogenen Leistungen zurück (AB 148). Diese Verfügungen blieben unangefochten.

Mit Rückerstattungsverfügung vom 31. März 2015 forderte die AKB die in der Zeit vom 1. Januar 2012 bis 31. Juli 2014 zuviel ausgerichteten EL in der Höhe von insgesamt Fr. 18‘897.-- zurück, da die Anspruchsvoraussetzungen für den Bezug von EL mit der Aufhebung der IV-Rente per 1. Januar 2012 nicht mehr erfüllt seien (AB 149).

B.

Am 11. Mai 2015 stellte die Versicherte, vertreten durch den B.________, lic. iur. C.________, ein Erlassgesuch (AB 151). Mit Erlassentscheid vom

15. Oktober 2015 (AB 152) wies die AKB das Gesuch mit der Begründung ab, die Erlassvoraussetzung des guten Glaubens sei nicht erfüllt, da eine Verletzung der Meldepflicht gegenüber der IV-Stelle vorliege. Die hiergegen erhobene Einsprache (AB 154) wies die AKB mit Entscheid vom

9. März 2016 (AB 156) ab.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Juli 2016, EL/16/409, Seite 3

C.

Dagegen erhob die Versicherte, weiterhin vertreten durch den B.________, lic. iur. C.________, mit Eingabe vom 25. April 2016 beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern Beschwerde und beantragte die Aufhebung des Einspracheentscheides vom 9. März 2016 bzw. den Erlass der Rückforderung. Zur Begründung liess sie im Wesentlichen vorbringen, dass sie die Veränderungen des Erwerbseinkommens immer umgehend der Ausgleichskasse mitgeteilt habe. Die Beschwerdeführerin sei überzeugt gewesen, damit ihrer Meldepflicht nachgekommen zu sein. Sie habe in keinem Moment realisiert, dass sie diese Veränderung zusätzlich auch der IV- Stelle hätte mitteilen müssen. Somit habe sie sich keines grobfahrlässigen Verhaltens schuldig gemacht.

Mit Beschwerdeantwort vom 17. Mai 2016 beantragte die AKB die Abweisung der Beschwerde.

Erwägungen:

1.

1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom

11. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Juli 2016, EL/16/409, Seite 4

ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

1.2 Angefochten ist der Einspracheentscheid vom 9. März 2016 (AB 156). Streitig und zu prüfen ist der Erlass der Rückerstattungsforderung. Nicht Streitgegenstand und damit nicht zu prüfen ist dagegen die Rückerstattungsforderung als solche sowie deren Höhe.

1.3 Umstritten ist eine Rückforderung in der Höhe von Fr. 18‘897.-- (AB 149). Der Streitwert liegt daher unter Fr. 20'000.--, weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG).

1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).

2.

2.1 Gemäss Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2006 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenenund Invalidenversicherung (ELG; SR 831.30) haben Personen mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz Anspruch auf Ergänzungsleistungen, wenn sie eine Rente der AHV oder IV beziehen oder nach lit. b oder d der genannten Bestimmung Anspruch auf eine solche Rente hätten. Die Ergänzungsleistungen bestehen aus der jährlichen Ergänzungsleistung sowie der Vergütung von Krankheitsund Behinderungskosten (Art. 3 Abs. 1 ELG). Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG).

2.2 Unrechtmässig bezogene Leistungen sind zurückzuerstatten. Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt (Art. 25 Abs. 1 ATSG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Juli 2016, EL/16/409, Seite 5

2.3 Wer einen Rechtsmangel kennt, gilt diesbezüglich nicht als gutgläubig. Sodann darf sich derjenige nicht auf seinen guten Glauben berufen, dem der Mangel bei Anwendung zumutbarer Aufmerksamkeit erkennbar gewesen wäre. Dabei ist diejenige Aufmerksamkeit geboten, die nach den Umständen verlangt werden kann. Diese zivilrechtlichen Grundsätze gelten gleichermassen für den Bereich des Sozialversicherungsrechts (BGE 120 V 319 E. 10a S. 335).

Nach ständiger Rechtsprechung ist der gute Glaube als Erlassvoraussetzung nicht schon mit der Unkenntnis des Rechtsmangels gegeben. Vielmehr darf sich die Leistungsempfängerin oder der Leistungsempfänger nicht nur keiner böswilligen Absicht, sondern auch keiner groben Nachlässigkeit schuldig gemacht haben. Daraus erhellt einerseits, dass der gute Glaube von vornherein entfällt, wenn die zu Unrecht erfolgte Leistungsausrichtung auf eine arglistige oder grobfahrlässige Meldeoder Auskunftspflichtverletzung zurückzuführen ist. Andererseits kann sich die rückerstattungspflichtige Person auf den guten Glauben berufen, wenn ihr fehlerhaftes Verhalten nur eine leichte Fahrlässigkeit darstellt. Wie in anderen Bereichen beurteilt sich das Mass der erforderlichen Sorgfalt nach einem objektiven Massstab, wobei aber das den Betroffenen subjektiv Mögliche und Zumutbare (Urteilsfähigkeit, Gesundheitszustand, Bildungsgrad usw.) nicht ausgeblendet werden darf (BGE 138 V 218 E. 4 S. 220).

2.4 Eine grosse Härte im Sinne von Art. 25 Abs. 1 ATSG liegt vor, wenn die vom ELG anerkannten Ausgaben und die zusätzlichen Ausgaben nach Abs. 4 die nach ELG anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 5 Abs. 1 der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSV; SR 830.11]). Massgebend für die Beurteilung, ob eine grosse Härte vorliegt, ist der Zeitpunkt, in welchem über die Rückforderung rechtskräftig entschieden ist (Art. 4 Abs. 2 ATSV).

2.5 Guter Glaube und grosse Härte im vorstehend dargelegten Sinn sind kumulativ geforderte Voraussetzungen für den Erlass einer Rückzahlung unrechtmässig bezogener Leistungen (Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 30. März 2011, 9C_4/2011, E. 1.3). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Juli 2016, EL/16/409, Seite 6

2.6 Jede wesentliche Änderung in den für eine Leistung massgebenden Verhältnissen ist von den Bezügerinnen und Bezügern, ihren Angehörigen oder Dritten, denen die Leistung zukommt, dem Versicherungsträger oder dem jeweils zuständigen Durchführungsorgan zu melden (Art. 31 Abs. 1 ATSG).

Für den Tatbestand der Meldepflichtverletzung ist ein schuldhaftes Fehlverhalten erforderlich, wobei nach ständiger Rechtsprechung bereits eine leichte Fahrlässigkeit genügt (BGE 118 V 214 E. 2a S. 218; SVR 2012 IV Nr. 12 S. 62 E. 4.2.1).

3.

3.1 Gestützt auf die Akten ist erstellt und von den Parteien denn auch nicht bestritten, dass der Beschwerdeführerin rückwirkend per 1. Januar 2012 ihr Anspruch auf eine Invalidenrente aberkannt worden ist und aufgrund einer Meldepflichtverletzung gemäss Art. 77 der Verordnung über die Invalidenversicherung vom 17. Januar 1961 (IVV; SR 831.201) die in der Zeit vom 1. Januar 2012 bis 31. Juli 2014 zu Unrecht ausgerichteten Leistungen zurückgefordert wurden (AB 148). Ferner ist unbestritten, dass damit ab 1. Januar 2012 eine der Anspruchsvoraussetzungen für den EL- Bezug nicht mehr gegeben war (vgl. E. 2.1 hiervor), weshalb die AKB die für die Zeit vom 1. Januar 2012 bis 31. Juli 2014 zuviel ausgerichteten EL (ebenfalls) zurückforderte (AB 149; vgl. E. 2.2 hiervor).

Wie in E. 1.2 hiervor bereits erwähnt ist damit einzig der Anspruch auf Erlass der Rückforderung der zuviel ausbezahlten EL zu prüfen und dabei insbesondere, ob die Beschwerdeführerin die EL in gutem Glauben empfangen hat.

3.2 Es ist zunächst zu prüfen, ob das Fehlverhalten der Beschwerdeführerin bzw. die Meldepflichtverletzung im IV-Verfahren - welche sich betreffend den guten Glauben vorliegend auf den EL-Anspruch durchschlägt - lediglich als eine leichte Fahrlässigkeit zu betrachten ist, womit die Gutgläubigkeit bejaht werden könnte, oder ob die Unterlassung einer sofortigen Mitteilung als grobfahrlässig einzustufen ist, was eine Gutgläubigkeit Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Juli 2016, EL/16/409, Seite 7

ausschliessen würde (vgl. E. 2.3 hiervor). Grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn jemand das ausser Acht lässt, was jedem verständigen Menschen in gleicher Lage und unter gleichen Umständen als beachtlich hätte einleuchten müssen (Entscheid des BGer vom 26. November 2008, 8C_759/2008,

E. 3.5).

3.3 Bei gebotener Aufmerksamkeit hätte die Beschwerdeführerin erkenne müssen, dass neben der AHV-Zweigstelle (im Rahmen der Neufestsetzung der EL) zusätzlich auch die IVB über die jeweiligen Einkommensveränderungen (neue Anstellung bzw. Lohnerhöhung) in Kenntnis zu setzen war. So enthielten die rentenzusprechende Verfügung wie auch die jeweiligen Rentenbestätigungen der IVB den expliziten Hinweis, dass jede Änderung in persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen - unter anderem bei Änderungen in den Einkommensund Vermögensverhältnissen -, welche den Leistungsanspruch beeinflussen kann, der IV-Stelle unverzüglich mitzuteilen ist. Der Umstand, dass die Beschwerdeführerin ihre neuen Anstellungen sowie die daraus folgenden Lohnerhöhungen (seit der letzten Rentenrevision im Mai 2007 [vgl. AB 129]) jeweils der AHV-Zweigstelle meldete - und diese Meldungen denn auch im Rahmen einer Neuberechnung der EL berücksichtigt worden sind (vgl. AB 44 f., 49, 52 ff., 63 ff.,

96 ff., 111 ff.) -, vermag daran nichts zu ändern. Die AHV-Zweigstelle trifft hinsichtlich dieser Meldungen weder eine Weiterleitungsnoch eine Auskunftspflicht, weshalb das Wissen über die Aufnahme einer neuen Erwerbstätigkeit bzw. einer Einkommensveränderung der AKB der IVB nicht angerechnet werden kann. Der in der Beschwerde vorgebrachte Einwand, die Beschwerdeführerin habe nicht gewusst, dass die IV-Stelle und die Ausgleichskasse zwei verschiedene Stellen seien, da die Ausgleichskasse sowohl die EL als auch die Invalidenrenten ausrichtete, führt zu keiner anderen Betrachtungsweise, da eine objektive und nicht eine subjektive Beurteilung vorzunehmen ist und die Unkenntnis des Rechtsmangels als solche nicht bereits zur Bejahung des guten Glaubens führt (vgl. E. 2.3 hiervor).

Damit ist der Beschwerdeführerin aufgrund der unterlassenen (unverzüglichen) Mitteilungen der Erwerbseinkommensveränderungen an die IV-Stelle für den hier interessierenden Zeitraum eine grobfahrlässige Meldepflichtverletzung vorzuwerfen, welche einen gutgläubigen Leistungsbezug aus- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Juli 2016, EL/16/409, Seite 8

schliesst. Da die Invalidenrente eine Grundvoraussetzung für den Bezug von EL darstellt, muss sich die Beschwerdeführerin die Meldepflichtverletzung und den daraus folgenden fehlenden guten Glauben auch im EL- Verfahren anrechnen lassen.

3.4 Nach dem Ausgeführten hat die Beschwerdegegnerin die Gutgläubigkeit der Beschwerdeführerin zu Recht verneint. Da die Erlassvoraussetzungen des guten Glaubens und der grossen Härte kumulativ erfüllt sein müssen (vgl. E. 2.5 hiervor), kann die Frage, ob die Rückerstattung für die Beschwerdeführerin eine grosse Härte bedeutet, offen gelassen werden.

Somit ist der angefochtene Einspracheentscheid vom 9. März 2016 (AB 156) nicht zu beanstanden. Die dagegen erhobene Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen.

4.

4.1 Verfahrenskosten sind in Anwendung von Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG nicht zu erheben.

4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG).

Demnach entscheidet die Einzelrichterin:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch eine Parteientschädigung zugesprochen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Juli 2016, EL/16/409, Seite 9

3. Zu eröffnen (R):

- B.________, z.H. der Beschwerdeführerin

- Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Leistungen

- Bundesamt für Sozialversicherungen

Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.