Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
200 2016 241 • VG BE 200 2016 241 KI-generiert

Unemployment Benefits Calculation for Temporary Agency Worker

Geschäftsnummer 200 2016 241
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Bern (CH-BE)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

A claimant applied for unemployment benefits, which the Unemployment Fund initially rejected on the grounds that the claimant had not met the minimum contribution period of twelve months within the two-year reference framework (October 2013 to October 2015). The Cantonal Administrative Court confirmed that the core dispute was the calculation of the contribution period, especially considering employment periods with temporary agencies, where overlapping or non-consecutive short-term assignments required conversion of working days into calendar days using a factor of 1.4. The court found that the Unemployment Fund had failed to fully consider certain employment periods, specifically time worked for one temporary employer, which, when correctly included and calculated using the regulatory convention of counting 30 calendar days as one contribution month ($11 para. 2 AVIV), raised the total contribution period from the Fund's calculated 11.068 months to 12.886 months. Consequently, the court annulled the Unemployment Fund's decision, ruling that the claimant had met the minimum contribution requirement for unemployment benefits.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 59 ATSG, Art. 60 ATSG, Art. 61 lit. b ATSG, Art. 81 Abs. 1 i.V.m, Art. 56 Abs. 1 GSOG, Art. 56 Abs. 3 GSOG; Unemployment Benefits Calculation for Temporary Agency Worker: The Cantonal Administrative Court confirmed that the core dispute was the calculation of the contribution period, especially considering employment periods with temporary agencies, where overlapping or non-consecutive short-term assignments required conversion of working days into calendar days using a factor of 1.4. The court found that the Unemployment Fund had failed to fully consider certain employment periods, specifically time worked for one temporary employer, which, when correctly included and calculated using the regulatory convention of counting 30 calendar days as one contribution month ($11 para. 2 AVIV), raised the total contribution period from the Fund's calculated 11.068 months to 12.886 months. Consequently, the court annulled the Unemployment Fund's decision, ruling that the claimant had met the minimum contribution requirement for unemployment benefits.

Schlagwörter

KI-generiert
Bemessung der Arbeitslosenentschädigung befristete Leistung Kurzarbeit Beitragsdauer Arbeitszeugnis Saisonarbeitslosigkeit Einspracheentscheid vom 20. Januar 2016

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 13 Abs. 1 AVIG

This provision establishes the minimum contribution period required for entitlement to unemployment insurance benefits, which was the central issue determined in the final order.

Art. 61 lit. a ATSG

Cited in the reasoning (E. 4.1) and applied in the dispositive (Order 2) regarding the non-imposition of procedural costs.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Eine gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten hat das Bundesgericht am 23. August 2016 gutgeheissen und das Urteil aufgehoben (8C_335/2016).

200 16 241 ALV GRD/SCC/SEE

Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung

Urteil vom 7. April 2016

Verwaltungsrichter Grütter, Kammerpräsident Verwaltungsrichter Ackermann Gerichtsschreiberin Schertenleib Gamero

A.________ Beschwerdeführer

gegen

Arbeitslosenkasse Unia Kompetenzzentrum D-CH West, Monbijoustrasse 61, Postfach 1174, 3000 Bern 23 Beschwerdegegnerin

betreffend Einspracheentscheid vom 20. Januar 2016 Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. April 2016, ALV/16/241, Seite 2

Sachverhalt:

A.

Der 1971 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) war zuletzt von Juni bis September 2015 für die Firma B.________ tätig (Akten der Arbeitslosenkasse Unia, Antwortbeilage [AB] 58, 74). Er stellte am 27. Oktober 2015 Antrag auf Arbeitslosenentschädigung (AB 57 ff.). Ab welchem Datum er Anspruch auf Leistungen der Arbeitslosenversicherung erhob, ging aus dem Antragsformular nicht hervor (AB 57).

Nach erfolgten Abklärungen verfügte die Arbeitslosenkasse Unia (Unia bzw. Beschwerdegegnerin) am 16. November 2015 die Ablehnung des Anspruchs auf Arbeitslosenentschädigung mit der Begründung, der Versicherte habe die Mindestbeitragszeit nicht erfüllt und sei auch nicht von der Erfüllung der Beitragszeit befreit (AB 47 ff.). Hiergegen erhob der Versicherte Einsprache (AB 33). Mit Einspracheentscheid vom 20. Januar 2016 wies die Unia die Einsprache ab (AB 23 ff.).

B.

Am 11. Dezember 2015 erhob der Versicherte beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern Beschwerde. Er beantragt die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und die Neuberechnung der Beitragszeit.

Mit Beschwerdeantwort vom 23. März 2016 beantragt die Unia die Abweisung der Beschwerde.

Erwägungen:

1.

1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. April 2016, ALV/16/241, Seite 3

Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom

11. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung vom 25. Juni 1982 [AVIG; SR 837.0] i.V.m. Art. 128 Abs. 1 und Art. 119 Abs. 1 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung vom 31. August 1983 [AVIV; SR 837.02]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

1.2. Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid der Unia vom

20. Januar 2016 (AB 23 ff.), mit dem die Einsprache gegen die Verfügung der Unia vom 16. November 2015 (AB 47 ff.) abgewiesen worden ist. Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung hat; insbesondere ist die Frage umstritten, ob die Beitragszeit erfüllt ist.

1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). Sie beurteilen offensichtlich begründete oder offensichtlich unbegründete Fälle in Zweier-

besetzung (Art. 56 Abs. 3 GSOG).

1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. April 2016, ALV/16/241, Seite 4

2.

2.1 Nach Art. 8 Abs. 1 lit. e AVIG hat Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung, wer die Beitragszeit erfüllt hat oder von der Erfüllung der Beitragszeit befreit ist (Art. 13 und 14 AVIG). Für den Leistungsbezug und für die Beitragszeit gelten, sofern dieses Gesetz nichts anderes vorsieht, zweijährige Rahmenfristen (Art. 9 Abs. 1 AVIG). Nach Art. 13 Abs. 1 AVIG erfüllt die Beitragszeit, wer innerhalb der Rahmenfrist (Art. 9 Abs. 3 AVIG) während mindestens zwölf Monaten eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat. Die Rahmenfrist für die Beitragszeit beginnt zwei Jahre vor dem Tag, an welchem die versicherte Person erstmals sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt (Art. 9 Abs. 3 i.V.m. Abs. 2 AVIG). Was eine beitragspflichtige Beschäftigung ist, ergibt sich aus Art. 2 Abs. 1 lit. a AVIG. Danach ist für die Arbeitslosenversicherung beitragspflichtig, wer nach AHVG versichert und für Einkommen aus unselbstständiger Tätigkeit beitragspflichtig ist (BGE 122 V 249 E. 2b S. 251).

2.2 Gemäss Art. 11 AVIV zählt als Beitragsmonat jeder volle Kalendermonat, in dem die versicherte Person beitragspflichtig ist (Abs. 1); Beitragszeiten, die nicht einen vollen Kalendermonat umfassen, werden zusammengezählt, wobei je 30 Kalendertage als ein Beitragsmonat gelten (Abs. 2); die Beitragszeit von Teilzeitbeschäftigten wird nach den gleichen Regeln ermittelt wie bei Arbeitnehmern mit Vollzeitbeschäftigung (Abs. 4 Satz 1); übt die versicherte Person gleichzeitig mehrere Teilzeitbeschäftigungen aus, so wird die Beitragszeit nur einmal gezählt (Abs. 4 Satz 2).

Für die Bestimmung des Beitragsmonats kommt es auf die formale Dauer des Arbeitsverhältnisses an. Dies bedeutet, dass jeder Kalendermonat innerhalb eines Arbeitsverhältnisses, in dem Arbeit geleistet wird, als (ein) Beitragsmonat gilt, während jene Kalendermonate ausser Betracht fallen, in denen der Arbeitnehmer an gar keinem Tag gearbeitet hat (BGE 121 V 165

E. 2c bb S. 170; ARV 2013 S. 74 E. 2.3).

2.3

2.3.1 Für die Ermittlung der Beitragsdauer sind die Kalendertage massgebend und nicht etwa die Tage, an welchen der Leistungsansprecher tatsächlich einer beitragspflichtigen Beschäftigung nachging. Die Beschäf- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. April 2016, ALV/16/241, Seite 5

tigungstage, wozu auch solche zählen, an denen die versicherte Person unter Umständen nur kurz, z.B. eine Stunde, gearbeitet hat, müssen deshalb mit dem Faktor 1,4 in Kalendertage umgerechnet werden (BGE 122 V

249 E. 2c S. 251).

2.3.2 Als Werktage gelten nur die Tage von Montag bis Freitag. Es werden auch diejenigen Werktage innerhalb eines Arbeitsverhältnisses in Beitragszeit umgerechnet, an denen nicht gearbeitet worden ist. Arbeitstage, die auf einen Samstag oder Sonntag fallen, werden Werktagen gleichgestellt, wenn diese wöchentlich deren 5 nicht übersteigen. Grundlage für die Ermittlung dieses Faktors ist die Umrechnung der 5 Werktage in 7 Kalendertage (7:5 = 1,4; Kreisschreiben über die Arbeitslosenentschädigung des Staatssekretariats für Wirtschaft SECO [KS-ALE], Ausgabe 2016, Rz. B150). Keine Umrechnung von Werkin Kalendertage ist notwendig, wenn ein Arbeitsverhältnis, welches z. B. am 13. Tag eines Monats begonnen hat, am 12. Tag eines Folgemonats beendet worden ist. In einem solchen Fall sind ganze Beitragsmonate zu zählen (KS-ALE 2016, Rz. B152).

2.3.3 Beruhen die Einsätze beim gleichen Arbeitgeber jeweils auf verschiedenen, voneinander unabhängigen Arbeitsverträgen (z. B. Einsatzverträge von Temporärarbeitnehmenden), sind diese Einsätze als eigenständige Arbeitsverhältnisse zu betrachten. In diesen Fällen erfolgt eine allfällige Proratisierung der Kalendermonate für die Ermittlung der Beitragszeit zu Beginn und am Ende von jedem Arbeitseinsatz (KS-ALE 2016, Rz. B150b). Arbeitete die versicherte Person für verschiedene Arbeitgeber, kann nur die tatsächliche Dauer des jeweiligen Einsatzes an die Beitragszeit angerechnet werden. Beitragszeiten, die sich zeitlich überschneiden, werden nur einmal berücksichtigt (KS-ALE 2016, Rz. B150c). Kein beitragszeitrelevantes Arbeitsverhältnis begründet grundsätzlich der Rahmenvertrag mit einer Temporärfirma, da der Rahmenvertrag in der Regel keinen Anspruch auf Beschäftigung auslöst und die versicherte Person berechtigt ist, Einsätze abzulehnen. Dagegen begründen die einzelnen Einsatzverträge jeweils ein neues, in sich abgeschlossenes Arbeitsverhältnis. Massgebend für die Berechnung der Beitragszeit ist somit die Dauer jedes einzelnen Arbeitseinsatzes (KS-ALE 2016, Rz B160). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. April 2016, ALV/16/241, Seite 6

2.3.4 Eine Aufrundung der als Beitragszeit anrechenbaren Kalendertage fällt auch dann nicht in Betracht, wenn diese nur um den Bruchteil eines Tages nicht erreicht wird (BGE 122 V 256; KS-ALE 2016, Rz. B152).

3.

3.1 Die Beschwerdegegnerin hat die massgebende Rahmenfrist für die Beitragszeit vom 7. Oktober 2013 bis 6. Oktober 2015 festgesetzt (vgl. E.

2.1 hiervor), was vom Beschwerdeführer zu Recht nicht bestritten wird. Zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer innerhalb dieser Rahmenfrist während mindestens zwölf Monaten einer beitragspflichtigen Beschäftigung nachgegangen ist. Die Beschwerdegegnerin anerkannte im angefochtenen Einspracheentscheid vom 20. Januar 2016 folgende Beschäftigungen respektive Beitragszeiten (AB 23 ff.):

05.06.15-26.09.15 B.________ Monate 3.727 26.08.14-27.08.14 C.________ Monate 0.093 11.08.14-15.08.14 D.________ Monate 0.233 22.07.14-07.08.14 E.________ Monate 0.600 12.05.14-26.09.14 F.________ Monate 4.633 28.04.14-11.05.14 C.________ Monate 0.467 07.04.14-25.04.14 G.________ Monate 0.700

25.02.14.26.02.14 F.________ Monate 0.090 10.02.14-18.02.14 G.________ Monate 0.327 25.10.13-19.11.13 F.________ Monate 0.840 23.10.13-25.10.13 G.________ Monate 0.140 08.10.13.-11.10.13 H.________ Monate 0.180

Gestützt darauf berechnete sie eine Beitragsdauer von 11.068 Monaten (AB 24 oben). Sie hielt zudem fest, dass überschneidende Arbeitsverhältnisse nur einmal berücksichtigt werden können (KS-ALE 2016, Rz. B150c): Die Zeit vom 12. Mai bis 26. September 2014 bei der F.________ habe sie mit 4.633 Monaten als Beitragszeit anerkannt, die im gleichen Zeitraum absolvierten Einsätze vom 22. Juli bis 7. August 2014 für die E.________ (Monate 0.600), vom 11. bis 15. August 2014 für die D.________ (Monate 0.233) und vom 26. bis 27. August 2014 für C.________ (Monate 0.093) dürften deshalb nicht auch noch angerechnet Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. April 2016, ALV/16/241, Seite 7

werden. Dies gelte auch für den 25. Oktober 2013, an welchem der Beschwerdeführer an zwei Arbeitsstellen tätig gewesen sei; dieser Tag dürfe auch nur einmal angerechnet werden (AB 25 Ziff. 10).

Dass die im angefochtenen Einspracheentscheid vom 20. Januar 2016 genannten Monate (0.600, 0.233 und 0.093; AB 25 Ziff. 10) nicht berücksichtigt werden dürfen und somit die vom Beschwerdeführer zusammengerechnete Beitragszeit von 12.03 um die erwähnten Monate reduziert werden muss, wird vom Beschwerdeführer zu Recht nicht mehr bestritten. Er bringt jedoch vor, die Beschwerdegegnerin habe die Arbeitgeberbescheinigung der G.________ nur teilweise berücksichtigt.

3.2 Laut Arbeitgeberbescheinigung vom 21. Oktober 2015 war der Beschwerdeführer vom 15. Juli bis 25. Oktober 2013 und vom 10. Februar bis

25. April 2014 für die G.________ tätig (AB 67 Ziff. 16). In der massgebenden Rahmenfrist vom 7. Oktober 2013 bis 6. Oktober 2015 ist der 7. Oktober 2013 (1 Werktag [WT] x 1.4 = 1.4 Kalendertag [KT] / 30 KT = 0.046 Monate), die Zeit vom 12. bis 22. Oktober 2013 (7 WT x 1.4 = 9.8 KT / 30 KT = 0.326 Monate), vom 19. bis 24. Februar 2014 (4 WT x 1.4 = 5.6 KT /

30 KT = 0.186 Monate) und vom 27. Februar bis 6. April 2014 (27 WT x 1.4 = 37.8 KT / 30 KT = 1.260 Monate) zu berücksichtigen. Damit erhöht sich die von der Beschwerdegegnerin berechnete Beitragszeit von 11.068 Monaten um 1.818 Monate (0.046 Monate + 0.326 Monate + 0.186 Monate + 1.260 Monate), was insgesamt 12.886 Monate ergibt. Allein schon unter Berücksichtigung des Monates März 2014, der an sich nicht in Kalendertage umzurechnen wäre (Art. 11 Abs. 2 AVIV), ergibt sich eine Beitragszeit von über zwölf Monaten. Die Mindestbeitragszeit von zwölf Monaten gemäss Art. 13 Abs. 1 AVIG ist damit erfüllt.

3.3 In Gutheissung der Beschwerde ist der angefochtene Einspracheentscheid der Unia vom 20. Januar 2016 (AB 23 ff.) aufzuheben und es ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer die Mindestbeitragszeit von zwölf Monaten erfüllt hat. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. April 2016, ALV/16/241, Seite 8

4.

4.1 Es werden keine Verfahrenskosten erhoben (Art. 61 lit. a ATSG).

4.2 Trotz seines Obsiegens hat der nicht vertretene Beschwerdeführer nach konstanter Praxis keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung, da sein Aufwand den Rahmen dessen nicht überschreitet, was der Einzelne üblicherweise und zumutbarerweise nebenbei zur Besorgung seiner persönlichen Angelegenheiten auf sich zu nehmen hat (BGE 127 V 205 E. 4b

S. 207).

Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:

1. In Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einspracheentscheid der Unia Arbeitslosenkasse vom 20. Januar 2016 aufgehoben und festgestellt, dass der Beschwerdeführer die Mindestbeitragszeit von zwölf Monaten erfüllt hat.

2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch eine Parteientschädigung zugesprochen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. April 2016, ALV/16/241, Seite 9

3. Zu eröffnen (R):

- A.________

- Arbeitslosenkasse Unia

- beco Berner Wirtschaft, Arbeitsvermittlung

- Staatssekretariat für Wirtschaft - seco

Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin:

Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.