Self-Employed Contribution Assessment Recalculation Dispute (Bern)
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Federal Administrative Court of the Canton of Bern rejected the appeal lodged by a self-employed individual contesting the definitive assessment of his personal AHV/IV/EO contributions for the year 2012, based on an income of CHF 31,000. The core dispute was the calculation of the creditable earned income, specifically the mandatory addition of the personal social security contributions deducted for tax purposes, which the claimant argued should only reflect the contributions actually paid (CHF 303.45) rather than the amount calculated by the equalization fund (CHF 1,814.85). The court ruled that, according to Art. 9 para. 4 AHVG and Federal Supreme Court jurisprudence (BGE 139 V 537), the self-employment income reported by the tax authorities must be considered net and must be mandatorily grossed up to 100% using the applicable contribution rate, acknowledging that the administratively calculated creditable contributions may not exactly match the tax-deducted amounts; therefore, the equalization fund's calculation, based on the statutory gross-up method resulting in a relevant income of CHF 31,000, was deemed correct. The court also dismissed a subsidiary request for a finding regarding the absence of the envelope of the contested decision, deeming it inadmissible due to a lack of a worthy interest, and rejected the request for legal aid due to the free nature of the proceedings and the unrepresented status of the claimant.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 59 ATSG, Art. 60 ATSG, Art. 61 lit. b ATSG, Art. 81 Abs. 1 i.V.m, Art. 57 Abs. 1 GSOG, Art. 84 Abs. 3 VRPG; Self-Employed Contribution Assessment Recalculation Dispute (Bern): The core dispute was the calculation of the creditable earned income, specifically the mandatory addition of the personal social security contributions deducted for tax purposes, which the claimant argued should only reflect the contributions actually paid (CHF 303.45) rather than the amount calculated by the equalization fund (CHF 1,814.85). The court ruled that, according to Art. 9 para. 4 AHVG and Federal Supreme Court jurisprudence (BGE 139 V 537), the self-employment income reported by the tax authorities must be considered net and must be mandatorily grossed up to 100% using the applicable contribution rate, acknowledging that the administratively calculated creditable contributions may not exactly match the tax-deducted amounts; therefore, the equalization fund's calculation, based on the statutory gross-up method resulting in a relevant income of CHF 31,000, was deemed correct. The court also dismissed a subsidiary request for a finding regarding the absence of the envelope of the contested decision, deeming it inadmissible due to a lack of a worthy interest, and rejected the request for legal aid due to the free nature of the proceedings and the unrepresented status of the claimant.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertZitierte Rechtsprechung
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertApplied to establish the competence of the Administrative Court's Social Insurance Division to judge appeals against such decisions.
Cited to confirm the appellant's active standing (befugt).
Cited to confirm compliance with the time limits for appeal.
Cited in connection with compliance with formal requirements for the appeal.
Cited to establish that the court reviews the challenged decision freely and is not bound by the parties' requests.
Cited in connection with the decision not to charge procedural costs.
Cited in connection with the decision not to award party compensation, by reverse conclusion.
Cited to confirm local jurisdiction for the case.
Cited in the reasoning to define how contributions are determined based on income.
Cited for the standard contribution rate for self-employed persons.
Cited to define the deductions allowed when determining contribuable income from self-employment.
Cited regarding the rule for adding back tax-deductible contributions to reported income.
Cited in connection with the decision not to impose procedural costs and costs in general.
Cited in conjunction with Art. 57 ATSG to establish the court's competence.
Cited regarding compliance with the formal requirements for the appeal.
Cited to establish that the court reviews the challenged decision freely.
Cited to establish that the court reviews the challenged decision freely and is not bound by the parties' requests.
This provision is part of the legal remedy instruction, not the operative part of the decision.
This provision is part of the legal remedy instruction, not the operative part of the decision.
This provision is part of the legal remedy instruction, not the operative part of the decision.
This provision is part of the legal remedy instruction, not the operative part of the decision.
This provision is part of the legal remedy instruction, not the operative part of the decision.
Volltext
200 16 233 AHV GRD/COC/LAB
Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung
Urteil des Einzelrichters vom 25. April 2016
Verwaltungsrichter Grütter Gerichtsschreiberin Collatz
A.________ Beschwerdeführer
gegen
Ausgleichskasse des Kantons Bern Abteilung Beiträge und Zulagen, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern Beschwerdegegnerin
betreffend Einspracheentscheid vom 5. Februar 2016 (1388607) Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. April 2016, AHV/16/233, Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der 1965 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) ist als Selbständigerwerbender bei der Ausgleichskasse des Kantons Bern (AKB bzw. Beschwerdeführerin) angeschlossen (Akten der AKB, Antwortbeilage [AB] 8).
Mit Verfügung vom 23. November 2015 (AB 7) setzte die AKB die zu entrichtenden persönlichen AHV/IV/EO-Beiträge, die Beiträge an die Familienausgleichskasse sowie die Verwaltungskostenbeiträge pro 2012 definitiv auf insgesamt Fr. 2‘492.50 fest. Dabei ging sie von einem massgebenden Einkommen von Fr. 31‘100.-- (Fr. 30‘135.-- [Erwerbseinkommen] + Fr. 1‘870.75 [aufrechenbare persönliche Beiträge] – Fr. 900.-- [1.0% Zins auf dem investierten Eigenkapital von Fr. 90‘000.--]) aus. Damit zeigte sich der Versicherte nicht einverstanden und erhob am 3. Dezember 2015 Einsprache (AB 6). Dabei rügte er insbesondere die Berechnung des massgebenden Einkommens.
Mit Entscheid vom 5. Februar 2016 (AB 2) hiess die AKB diese Einsprache teilweise gut und legte das massgebende Einkommen neu auf Fr. 31‘000.-- und die AHV/IV/EO-Beiträge, die Beiträge an die Familienausgleichskasse sowie die Verwaltungskostenbeiträge pro 2012 neu auf insgesamt Fr. 2‘484.60 fest (AB 2/2).
B.
Hiergegen erhebt der Versicherte am 17. Februar 2016 Beschwerde und beantragt sinngemäss die kostenfällige Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids, die Festsetzung des massgebenden Einkommens anhand der tatsächlich erbrachten persönlichen Beiträge sowie die Feststellung, „ob das Fehlen des (Brief-)Umschlages diese Beschwerde beeinträchtigt hätte“. Gleichzeitig stellt er ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. April 2016, AHV/16/233, Seite 3
Mit Beschwerdeantwort vom 30. März 2016 schliesst die Beschwerdegegnerin unter Hinweis auf eine Stellungnahme des Altersund Versicherungsamtes der Stadt Bern, AHV-Zweigstelle, vom 22. März 2016 (in den Gerichtsakten) auf Abweisung der Beschwerde.
Erwägungen:
1.
1.1
1.1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom
11. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 84 des Bundesgesetzes über die Altersund Hinterlassenenversicherung vom 20. Dezember 1946 [AHVG; SR 831.10]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde grundsätzlich einzutreten (vgl. E. 1.1.2 hiernach).
1.1.2 Soweit der Beschwerdeführer beantragt, es sei festzustellen, „ob das Fehlen des (Brief-)Umschlages diese Beschwerde beeinträchtigt hätte“, ist darauf hinzuweisen, dass Feststellungsbegehren eines ausgewiese- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. April 2016, AHV/16/233, Seite 4
nen Feststellungsinteresses bedürfen und gegenüber rechtsgestaltenden Begehren subsidiär und damit nur zulässig sind, wenn das schutzwürdige Interesse der das Feststellungsbegehren stellenden Partei mit einem Leistungsoder Gestaltungsbegehren nicht gewahrt werden kann. Vorausgesetzt wird, dass ein aktuelles und hinreichend schutzwürdiges Interesse an der Feststellung einer konkreten Rechtslage besteht (MERKLI/ AESCHLIMANN/HERZOG, Kommentar zum bernischen VRPG, 1997, Art. 49
N. 19 ff.; zum schutzwürdigen Interesse: BGE 138 V 292 E. 3 S. 295, 133 V
188 E. 4.3.1 S. 191; SVR 2009 BVG Nr. 27 S. 98 E. 2.2). Dies ist hier nicht gegeben, zumal der Beschwerdeführer mit der beantragten Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids ein rechtsgestaltendes Rechtsbegehren stellt. Darüber hinaus legte er der vorliegenden Beschwerde den Briefumschlag des angefochtenen Einspracheentscheids bei (Akten des Beschwerdeführers [BB] 3), weshalb er bereits deshalb kein schutzwürdiges Interesse am gestellten Feststellungsbegehren hat. Diesbezüglich ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.
1.2 Angefochten ist der Einspracheentscheid vom 5. Februar 2016 (AB 2). Streitig und zu prüfen ist die Höhe der persönlichen Beiträge für die Tätigkeit als Selbstständigerwerbender im Jahr 2012.
1.3 Die persönlichen Beiträge des Jahres 2012 wurden auf Fr. 2'484.60 festgesetzt (AB 2/2). Der Streitwert liegt damit unter Fr. 20'000.--, weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG).
1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
2.
2.1 Die Beiträge der erwerbstätigen Versicherten werden in Prozenten des Einkommens aus unselbstständiger und selbstständiger Erwerbstätigkeit festgesetzt (Art. 4 Abs. 1 AHVG). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. April 2016, AHV/16/233, Seite 5
Nach Art. 8 Abs. 1 AHVG wird vom Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit ein Beitrag von 7,8% erhoben. Das Einkommen wird für die Berechnung des Beitrages auf die nächsten Fr. 100.-- abgerundet. Beträgt es weniger als Fr. 56‘400.--, aber mindestens Fr. 9‘400.-- im Jahr, so vermindert sich der Beitragssatz nach einer vom Bundesrat aufzustellenden sinkenden Skala bis auf 4,2%.
2.2 Art. 9 Abs. 2 AHVG umschreibt die Abzüge, die vom rohen Einkommen für die Ermittlung des beitragspflichtigen Einkommens aus selbstständiger Erwerbstätigkeit vorgenommen werden. Lit. f bestimmt, dass der Zins des im Betrieb eingesetzten eigenen Kapitals abgezogen wird; der Zinssatz entspricht der jährlichen Durchschnittsrendite der Anleihen der nicht öffentlichen inländischen Schuldner in Schweizer Franken.
2.3 Nach Art. 9 Abs. 4 AHVG sind die steuerrechtlich zulässigen Abzüge der Beiträge nach Art. 8 AHVG sowie nach Art. 3 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung vom 19. Juni 1959 (IVG; SR 831.20) und Art. 27 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Erwerbsersatzordnung für Dienstleistende in Armee, Zivildienst und Zivilschutz vom 25. September 1952 (EOG; SR 834.1) von den Ausgleichskassen zum von den Steuerbehörden gemeldeten Einkommen hinzuzurechnen. Das gemeldete Einkommen ist dabei nach Massgabe der geltenden Beitragssätze auf 100% aufzurechnen.
3.
3.1 Erstellt und unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer im vorliegend massgebenden Jahr 2012 als Selbstständigerwerbender tätig war (vgl. AB 8).
Umstritten ist die Höhe des für die Beitragsbemessung massgebenden Erwerbseinkommens des Beschwerdeführers und dabei einzig die Höhe der aufrechenbaren persönlichen Beiträge. Die Beschwerdegegnerin ging im angefochtenen Einspracheentscheid als Berechnungsgrundlage von dem ihr von der Steuerbehörde gemeldeten Einkommen von Fr. 30‘135.-- aus und zog davon Fr. 900.-- (1.0% Zins auf dem investierten Eigenkapital Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. April 2016, AHV/16/233, Seite 6
von Fr. 90‘000.--) ab. Auf diesem reinen Erwerbseinkommen von Fr. 29‘235.-- (Fr. 30‘135.-- – Fr. 900.--) rechnete sie die persönlichen Beiträge gemäss Art. 9 Abs. 4 AHVG von Fr. 1‘814.85 auf, was Fr. 31‘049.85 bzw. ein beitragsrechtlich massgebliches und auf die nächsten 100 Franken abgerundetes Einkommen (Art. 8 Abs. 1 AHVG) von Fr. 31‘000.-- ergab. Dieses Vorgehen wird vom Beschwerdeführer insofern beanstandet, als er geltend macht, dass gemäss Art. 9 Abs. 4 AHVG nur die tatsächlich bezahlten Beiträge in der Höhe von Fr. 303.45 aufgerechnet werden dürfen (Beschwerde Erwägung 1; vgl. auch AB 6 und BB 2).
3.2 Das von der Steuerbehörde der Ausgleichskasse gemeldete Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit ist AHV-beitragsrechtlich als Nettoeinkommen zu betrachten und zur Bemessung der AHV/IV/EO- Beiträge von der Kasse auf 100 Prozent aufzurechnen (BGE 139 V 537 Regeste). Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers sind dabei jedoch nicht die effektiv geleisteten persönlichen Beiträge zu berücksichtigen. Denn mit dem Erlass von Art. 9 Abs. 4 AHVG ist bewusst in Kauf genommen worden, dass die auf Steuerseite abgezogenen Beiträge nicht zwingend mit den auf AHV-Seite aufgerechneten übereinstimmen, da der steuerliche Abzug der Ausgleichskasse nicht gemeldet wird (BGE 139 V
537 E. 5.4 S. 545). Damit ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin vorliegend eine prozentuale Aufrechnung der persönlichen AHV/IV/EO-Beiträge vorgenommen hat. Die Berechnung der aufzurechnenden Beiträge entspricht dem Vorgehen gemäss Rz. 1170 der Wegleitung des Bundesamtes für Sozialversicherungen (BSV) über die Beiträge der Selbständigerwerbenden und Nichterwerbstätigen in der AHV, IV und EO (WSN) und ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Gegenteiliges wird vom Beschwerdeführer auch nicht geltend gemacht. Das so ermittelte Bruttoeinkommen von Fr. 31‘049.85 wurde schliesslich von der Beschwerdegegnerin zu Recht auf die nächsten 100 Franken (Fr. 31‘000.--) abgerundet (Art. 8 Abs. 1 AHVG; vgl. E. 2.1 hiervor).
3.3 Im Weiteren werden die im Rahmen des Einspracheverfahrens gestützt auf ein massgebendes Einkommen von Fr. 31‘000.-- neu festgesetzten persönlichen Beiträge (inklusive Beiträge an die Familienausgleichskasse sowie Verwaltungskostenbeiträge) von insgesamt Fr. 2'484.60 Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. April 2016, AHV/16/233, Seite 7
(AB 2/2) in masslicher Hinsicht weder gerügt, noch finden sich Anhaltspunkte in den Akten, welche Anlass zu weiteren Abklärungen bieten (BGE 110 V 48 E. 4a S. 53).
3.4 Damit ist der angefochtene Einspracheentscheid vom 5. Februar 2016 (AB 2) nicht zu beanstanden und die Beschwerde ist – soweit darauf einzutreten ist – abzuweisen.
4.
4.1 Verfahrenskosten sind keine zu erheben (Art. 1 Abs. 1 AHVG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG).
4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 1 Abs. 1 AHVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Umkehrschluss]).
4.3 Auf das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist in Anbetracht der Kostenlosigkeit des Verfahrens (vgl. E. 4.1 hiervor) und mangels anwaltlicher Vertretung des Beschwerdeführers nicht einzutreten.
Demnach entscheidet der Einzelrichter:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch eine Parteientschädigung zugesprochen
3. Auf das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird nicht eingetreten. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. April 2016, AHV/16/233, Seite 8
4. Zu eröffnen (R):
- A.________
- Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Beiträge und Zulagen
- Bundesamt für Sozialversicherungen
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.