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200 2016 226 • VG BE 200 2016 226 KI-generiert

Recipient Denied Court-Appointed Counsel in Minor Social Assistance Dispute Over Work Search Requirements

Geschäftsnummer 200 2016 226
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Bern (CH-BE)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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A social assistance recipient challenged an interlocutory decision by the preliminary authority that denied their request for court-appointed counsel in a dispute over a requirement for continuous efforts to find work (four applications per month) to receive an integration supplement of CHF 100. The court rejected the appeal, primarily because the underlying dispute, concerning only the work-seeking requirement for a small supplementary payment rather than a direct reduction of full social assistance benefits, was considered a minor intrusion on the recipient's legal rights. The court reasoned that in social assistance matters, court-appointed counsel is only necessary for severely affected interests or if the case presents complex factual or legal difficulties, neither of which were present in this case; given the recipient's ability to live in Switzerland for a long time, the non-complexity of the issue (which primarily concerned personal circumstances), and the limited financial impact, the necessity for legal representation was not met.

Legislator-Regeste

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Art. 79 Abs. 1 VRPG, Art. 81 Abs. 1 i.V.m, Art. 32 Abs. 2 VRPG, Art. 8a Abs. 2 SHV, Art. 20a Abs. 1 VRPG, Art. 111 Abs. 2 VRPG; Recipient Denied Court-Appointed Counsel in Minor Social Assistance Dispute Over Work Search Requirements: The court rejected the appeal, primarily because the underlying dispute, concerning only the work-seeking requirement for a small supplementary payment rather than a direct reduction of full social assistance benefits, was considered a minor intrusion on the recipient's legal rights. The court reasoned that in social assistance matters, court-appointed counsel is only necessary for severely affected interests or if the case presents complex factual or legal difficulties, neither of which were present in this case; given the recipient's ability to live in Switzerland for a long time, the non-complexity of the issue (which primarily concerned personal circumstances), and the limited financial impact, the necessity for legal representation was not met.

Schlagwörter

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Sozialhilfebezüger unentgeltliche Rechtsverbeiständung persönliche Verhältnisse Streitgegenstand Arbeitsbemühungen Zwischenentscheid Entscheid vom 11. Februar 2016 (shbv 3/2016)

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 111 Abs. 2 VRPG

This provision sets the necessity requirement for legal assistance, which the court found not to be met, justifying the rejection of the appeal against the dismissal of free legal aid.

Art. 108 Abs. 3 VRPG

Cited in the reasoning as the basis for not awarding party compensation due to the outcome of the case.

Art. 53 SHG

Cited as the basis for not levying procedural costs.

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Volltext

200 16 226 SH MAW/LUB/SEE

Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung

Urteil des Einzelrichters vom 15. Juni 2016

Verwaltungsrichter Matti Gerichtsschreiber Lüthi

A.________ vertreten durch Rechtsanwalt B.________ Beschwerdeführer

gegen

Verband Regionaler Sozialdienst C.________ Beschwerdegegner

Regierungsstatthalteramt Bern-Mittelland Poststrasse 25, 3071 Ostermundigen Vorinstanz

betreffend Entscheid vom 11. Februar 2016 (shbv 3/2016) Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Juni 2016, SH/16/226, Seite 2

Der Einzelrichter zieht in Erwägung,

1. Der Verband Regionaler Sozialdienst C.________ (Beschwerdegegner)

hat am 8. Dezember 2015 verfügt, A.________ (Sozialhilfebezüger bzw. Beschwerdeführer) habe monatlich vier Arbeitsbemühungen, für welche die Kriterien des Arztzeugnisses vom 22. November 2013 zuträfen (30 – 50 %, leichte körperliche Tätigkeit, nicht in Kälte, nicht in Feuchtigkeit, nicht im Staub) zu dokumentieren, damit die Voraussetzungen zum Ausrichten einer Integrationszulage von Fr. 100.-- erfüllt sei (Akten des Regierungsstatthalteramts Bern-Mittelland [RSA, Vorinstanz; act. II] 23 – 27).

2. Mit Beschwerde vom 6. Januar 2016 (act. II 1 – 15) wandte sich der Sozialhilfebezüger, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, an die Vorinstanz mit den Begehren, die Verfügung vom 8. Dezember 2015 sei aufzuheben, eventuell sei die Beschwerdegegnerin (richtig: der Beschwerdegegner) anzuweisen, dem Beschwerdeführer konkrete Weisungen betreffend die monatlich verlangten Stellenbemühungen und zur Art der Tätigkeit zu erteilen. Zudem sei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und Rechtsanwalt B.________ als amtlicher Anwalt beizuordnen.

3. Die Vorinstanz wies mit prozessleitender Verfügung vom 11. Februar 2016 (act. II 33 – 36) das Gesuch um Beiordnung eines amtlichen Anwalts ab und stellte in Aussicht, über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege werde - soweit weitergehend - im Rahmen des Endentscheids befunden (Dispositiv Ziffer 2).

4. Hiergegen erhob der Sozialhilfebezüger, weiterhin vertreten durch Rechtsanwalt B.________, mit Eingabe vom 16. Februar 2016 beim Verwaltungsgericht Beschwerde. Er beantragt, die Zwischenverfügung vom 11. Februar 2016 sei aufzuheben, es sei D.________ in den Ausstand zu schicken und die Sache an die Vorinstanz zur neuen Entscheidung zurückzuweisen, es sei „unter Aufhebung Dispositiv Ziffer 2 dahingehend abzuändern“, dass das Gesuch um Beiordnung eines amtlichen Anwalts gutgeheissen und Rechtsanwalt B.________ dem Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Juni 2016, SH/16/226, Seite 3

Beschwerdeführer als amtlicher Anwalt beigeordnet werde. Zudem sei dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und Rechtsanwalt B.________ - oder allenfalls einen andern Anwalt - als unentgeltlicher Rechtsvertreter beizuordnen.

5. Mit Beschwerdevernehmlassung vom 18. März 2016 beantragte die Vorinstanz die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Der Verband Regionaler Sozialdienst C.________ hat stillschweigend auf eine Beschwerdeantwort verzichtet.

6. Mit prozessleitender Verfügung vom 22. März 2016 wies der Instruktionsrichter das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Beiordnung von Rechtsanwalt B.________ als amtlicher Anwalt wegen Aussichtslosigkeit des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ab.

7. Mit Stellungnahme vom 21. April 2016 (in den Gerichtsakten) hielt der Beschwerdeführer an seinen beschwerdeweise gestellten Rechtsbegehren sowie vorgebrachten Standpunkten fest.

8. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts ist zur Beurteilung der Beschwerde gegen den angefochtenen Zwischenentscheid als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 und Art. 75 lit. a (im Umkehrschluss) i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 (VRPG;

BSG 155.21) zuständig (vgl. auch Art. 52 Abs. 3 des Gesetzes über die öffentliche Sozialhilfe vom 11. Juni 2001 [Sozialhilfegesetz, SHG;

BSG 860.1]). Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist durch den angefochtenen Zwischenentscheid besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). Auf die formund fristgerecht eingereichte Beschwerde ist grundsätzlich einzutreten (Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 Abs. 2 VRPG). Es kann offen bleiben, ob auf das Begehren, D.________ in den Ausstand zu schicken und die Sache an die Vorinstanz zur neuen Entscheidung zurückzuweisen (vgl. Beschwerde S. 2 Ziff. I.2), eingetreten werden kann, da, wie nachfolgend Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Juni 2016, SH/16/226, Seite 4

aufgezeigt wird, das Rechtsmittel aus materiellen Gründen ohnehin abzuweisen ist.

9. Die Mitglieder des Verwaltungsgerichts entscheiden als Einzelrichterinnen und Einzelrichter über Beschwerden gegen Zwischenverfügungen und Zwischenentscheide (Art. 57 Abs. 2 lit. b des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom 11. Juni 2009 [GSOG; BSG 161.1]).

10. Nach Art. 111 Abs. 1 und 2 VRPG kann die Verwaltungsoder die Verwaltungsjustizbehörde auf Gesuch hin einer Partei eine Anwältin oder einen Anwalt beiordnen, wenn sie ihre Prozessbedürftigkeit nachweist, das Verfahren nicht von vornherein aussichtslos ist und die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse eine anwaltliche Vertretung rechtfertigen. Demnach hat die bedürftige Partei Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung, wenn ihre Interessen in schwerwiegender Weise betroffen sind und der Fall in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, die den Beizug einer Rechtsvertreterin oder eines Rechtsvertreters erforderlich machen. Droht das in Frage stehende Verfahren besonders stark in die Rechtsposition der betroffenen Person einzugreifen, ist die Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung grundsätzlich geboten, sonst nur dann, wenn zur relativen Schwere des Falls besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten hinzukommen, denen die gesuchstellende Person auf sich allein gestellt nicht gewachsen wäre (BGE 130 I 180 E. 2.2 S. 182), oder sie sich aus in ihrer Person liegenden Gründen im Verfahren nicht genügend zurechtfindet (BGE 128 I 225 E. 2.5.2 S. 232; Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 14. Dezember 2006, 2P.234/2006, E. 3.3). Die Pflicht der Behörde, den Sachverhalt von Amtes wegen abzuklären (Untersuchungsgrundsatz), gebietet grundsätzlich, einen strengen Massstab anzulegen. Dennoch kann sich eine anwaltliche Vertretung aufdrängen, wenn es dem juristischen Laien angesichts eines unübersichtlichen Sachverhalts nur schwer möglich ist, die entscheidwesentlichen Tatsachen zu erkennen und ins richtige Licht zu rücken oder seiner Mitwirkungspflicht nachzukommen (BGE 130 I 180 E. 3.2 und 3.3 S. 183).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Juni 2016, SH/16/226, Seite 5

Im Bereich der Sozialhilfe ist die sachliche Notwendigkeit anwaltlicher Verbeiständung nur mit Zurückhaltung anzunehmen, weil es regelmässig vorab um die Darlegung der persönlichen Umstände geht. Zur relativen Schwere des Falls müssen deshalb in der Regel besondere rechtliche oder tatsächliche Schwierigkeiten hinzukommen, denen die gesuchstellende Person auf sich allein gestellt nicht gewachsen wäre (BVR 2012 S. 424 E. 5.5.1; Entscheide des BGer vom 11. April 2013, 8C_781/2012, E. 3.2 und vom 19. Juli 2012, 8C_292/2012, E. 8.2).

11. In der Hauptsache ist die Weisung des Beschwerdegegners, sich monatlich um vier Stellen zu bewerben, als anspruchsbegründende Voraussetzung für die Auszahlung einer Integrationszulage von Fr. 100.-- pro Monat gemäss Art. 8a Abs. 2 der Verordnung über die öffentliche Sozialhilfe vom 24. Oktober 2001 (Sozialhilfeverordnung, SHV;

BSG 860.111), streitig (act. II 23 - 27).

Zu beachten ist, dass vorliegend nicht eine Streichung der Integrationszulage von Fr. 100.-- pro Monat zu beurteilen ist, sondern lediglich die Pflicht des Beschwerdeführers sich monatlich um vier Stellen zu bewerben. Dies stellt einen erheblich geringeren Eingriff in die Rechtsposition des Beschwerdeführers dar als eine unmittelbare Kürzung der Sozialhilfeleistungen. Zudem ist zu beachten, dass dem Beschwerdeführer – anders als er angibt – in einer angepassten Tätigkeit nicht bloss eine 30 – 50 %-Stelle zuzumuten ist (vgl. Beschwerde S. 3 III. B), sondern eine 100 %-Stelle (vgl. Verfügung der IV-Stelle vom 23. Oktober 2014, bestätigt durch VGE 200 14 1125 vom 11. Februar 2015,

E. 4.4 und BGer 8C_199/255 vom 11. August 2015, E. 3.3.1), was das Bewerben um eine Stelle erheblich erleichtert. Der Beschwerdeführer ist demnach durch den Streit in der Hauptsache lediglich in geringem Umfang betroffen.

12. Selbst wenn die Betroffenheit des Beschwerdeführers mit Blick auf die möglichen finanziellen Folgen bei nicht Erfüllung der Voraussetzungen geprüft wird, stellt das in Frage stehende Sozialhilfeverfahren angesichts der Höhe der Integrationszulage von monatlich von Fr. 100.-- (vgl. Art. 8a Abs. 2 SHV) keinen besonders schweren Eingriff in die Rechtsposition des Beschwerdeführers dar, so dass schon allein des- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Juni 2016, SH/16/226, Seite 6

halb eine anwaltliche Verbeiständung geboten gewesen wäre (vgl. Entscheid des BGer vom 11. April 2011, 8C_224/2011, E. 4.4 f.). Die monatliche Integrationszulage von Fr. 100.-- macht denn auch im Verhältnis zum Sozialhilfebudget für die Periode vom 1. Januar 2016 bis

30. Juni 2016 von monatlich Fr. 3‘903.60 (act. IIB Ziff. 7 Behördliches)

einzig einen Anteil von 2,56 % aus.

13. Sind die Interessen des Beschwerdeführers lediglich – aber immerhin – relativ schwer betroffen, – was gestützt auf die vorstehenden Ausführungen vorliegend nicht zutrifft – kann eine anwaltliche Verbeiständung nicht allein mit der Schwere des Eingriffs begründet werden (vgl.

E. 10 hiervor). Es ist deshalb zu prüfen, ob tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten die Beiordnung eines amtlichen Anwalts als notwendig erscheinen lassen.

Besondere Schwierigkeiten liegen hier nicht vor, stellen sich doch weder komplizierte Rechtsfragen noch ist ein unübersichtlicher Sachverhalt zu bewältigen. Der Beschwerdeführer hat im Wesentlichen die tatsächlichen Verhältnisse bzw. die Gründe darzulegen, weshalb es ihm nicht möglich ist, die monatlich vier Arbeitsbemühungen zu dokumentieren, für welche die Kriterien des Arztzeugnisses vom 22. November 2013 zutreffen. Es geht damit vorab um die (wahrheitsgemässe) Darlegung der persönlichen Umstände des Beschwerdeführers, welche er selber am besten kennt und wofür er keiner Unterstützung eines Anwalts oder einer Anwältin bedarf. Hinzu kommt, dass an Laienbeschwerden im Allgemeinen und im Sozialhilfebereich im Besonderen keine hohen Anforderungen gestellt werden. Es reicht aus, wenn aus dem Rechtsmittel ersichtlich ist, inwiefern und weshalb der angefochtene Entscheid beanstandet wird (vgl. statt vieler BVR 2006 S. 470 E. 2.4;

MERKLI/AESCHLIMANN/HERZOG, Kommentar zum bernischen VRPG, 1997, Art. 32 N. 15). Die rechtliche Würdigung der sich stellenden Fragen ist alsdann Aufgabe der Rechtsmittelinstanz (vgl. Art. 20a Abs. 1 VRPG und E. 10 hiervor). Sodann liegen auch in der Person des Beschwerdeführers keine Gründe vor, welche für die Erforderlichkeit einer Verbeiständung sprechen. Der Beschwerdeführer lebt seit 1989 in der Schweiz (unpag. Akten Verband Regionaler Sozialdienst C.________ Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Juni 2016, SH/16/226, Seite 7

[act. IIB] Ziff. 1 Intake SH), weshalb es ihm ohne weiteres möglich sein dürfte, sich in einer Amtssprache (vgl. Art. 6 Abs. 1 der Verfassung des Kantons Bern [KV; BSG 101.1]) auszudrücken und diese zu verstehen.

Soweit der Beschwerdeführer auf den Gesundheitszustand und die Ausbildung verweist (vgl. Beschwerde S. 5 Rn. 10), ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer in einer leidensangepassten Tätigkeit (leichte körperliche Tätigkeit rein sitzend, stehend und wechselbelastend, nicht in Kälte, Feuchtigkeit oder Staub) vollständig arbeitsfähig ist.

Mangels einer spezifischen Einschränkung gesundheitlicher Art wurde denn auch ein Anspruch auf Arbeitsvermittlung bereits von der IV-Stelle abgelehnt (VGE 200 14 1125 vom 11. Februar 2015, E. 4.4 ff. und BGer 8C_199/255 vom 11. August 2015, E. 3.3.1 und 4.3). Die sich in den Akten befindenden Berichte enthalten sodann keine Hinweise dafür, dass die gesundheitlichen Beschwerden den Beschwerdeführer im hier interessierenden Hauptverfahren daran hindern könnten, seine Interessen selbständig wahrzunehmen. Aufgrund des langjährigen Bezugs von Sozialhilfe (seit Oktober 2011; act. IIB Ziff. 1 Intake SH und Ziff. 7 Behördliches) ist ebenfalls davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in der Lage ist, seine Anliegen vorzutragen.

14. Dem Dargelegten zufolge ist die Voraussetzung der Notwendigkeit gemäss Art. 111 Abs. 2 VRPG für die anwaltliche Verbeiständung nicht gegeben.

15. Die angefochtene Zwischenverfügung vom 11. Februar 2016 (act. II 33 – 36) hält der Rechtskontrolle stand, weshalb die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf eingetreten werden kann.

16. Verfahrenskosten sind nicht zu erheben (Art. 53 SHG) und bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 108 Abs. 3 VRPG). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Juni 2016, SH/16/226, Seite 8

Demnach entscheidet der Einzelrichter:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann.

2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch Parteikosten gesprochen.

3. Zu eröffnen (R):

- Rechtsanwalt B.________ z.H. des Beschwerdeführers

- Verband Regionaler Sozialdienst C.________ (samt Kopie der Eingabe vom 21. April 2016 des Beschwerdeführers)

- Regierungsstatthalteramt Bern (samt Kopie der Eingabe vom

21. April 2016 des Beschwerdeführers)

Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.