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200 2016 211 • VG BE 200 2016 211 KI-generiert

Insured's Objection to Ancillary Costs in Premium Collection Upheld in Part

Geschäftsnummer 200 2016 211
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Bern (CH-BE)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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An insured individual failed to pay mandatory health insurance premiums for January to April 2015, totaling CHF 791.60, leading the insurer to initiate debt collection procedures, which the insured contested by raising an objection limited to ancillary costs (default interest, collection costs, and reminders/fees). The court confirmed the insurer's right to demand CHF 40.00 in reminder fees and 5% default interest, holding that the legal provisions (KVV, KVG) explicitly permit collecting reminder fees and do not grant special status to social assistance recipients regarding premium collection; furthermore, the court found the collection of all outstanding premiums in a single debt collection request did not violate the periodicity requirement, and dismissed the objection against the ancillary costs, thereby lifting the legal objection and granting definitive legal enforcement for the outstanding premiums, interest, and reminder fees.

Legislator-Regeste

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Art. 59 ATSG, Art. 58 ATSG, Art. 60 ATSG, Art. 61 lit. b ATSG, Art. 81 Abs. 1 i.V.m, Art. 57 Abs. 1 GSOG; Insured's Objection to Ancillary Costs in Premium Collection Upheld in Part: The court confirmed the insurer's right to demand CHF 40.00 in reminder fees and 5% default interest, holding that the legal provisions (KVV, KVG) explicitly permit collecting reminder fees and do not grant special status to social assistance recipients regarding premium collection; furthermore, the court found the collection of all outstanding premiums in a single debt collection request did not violate the periodicity requirement, and dismissed the objection against the ancillary costs, thereby lifting the legal objection and granting definitive legal enforcement for the outstanding premiums, interest, and reminder fees.

Schlagwörter

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Prämienbezug Krankenversicherungskosten Inkasso Recht des Versicherers Anwaltskosten Versicherungsbeitragshinterziehung Einspracheentscheid vom 27. Januar 2016 (U/Ref. 9747664)

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 1 Abs. 1 KVG

Cited in conjunction with Art. 61 lit. a ATSG regarding the non-imposition of court costs.

Art. 61 lit. a ATSG

Cited in conjunction with Art. 1 Abs. 1 KVG regarding the non-imposition of court costs.

Art. 61 lit. g ATSG

Cited in conjunction with Art. 1 Abs. 1 KVG, leading to the refusal of an award of party compensation (Umkehrschluss).

Art. 105b KVV

Mentioned in the reasoning regarding the basis for charging reminder fees, but not explicitly cited in the final orders (Point 3 does not cite it, Point 4 does not cite it).

Art. 57 ATSG

Mentioned in paragraph 1.1 regarding the jurisdiction of the administrative court department, but not cited in the final orders.

Art. 59 ATSG

Mentioned in paragraph 1.1 regarding the applicant's standing (Befugnis), but not cited in the final orders.

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Volltext

200 16 211 KV SCP/SHE/ARJ

Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung

Urteil des Einzelrichters vom 14. April 2016

Verwaltungsrichter Schütz Gerichtsschreiber Schnyder

A.________ Beschwerdeführer

gegen

KPT Krankenkasse AG Rechtsdienst, Postfach 8624, 3001 Bern Beschwerdegegnerin

betreffend Einspracheentscheid vom 27. Januar 2016 (U/Ref. 9747664) Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. April 2016, KV/16/211, Seite 2

Sachverhalt:

A.

Der 1969 geborene A.________ (nachfolgend Versicherter bzw. Beschwerdeführer) ist bei der KPT Krankenkasse AG (nachfolgend KPT oder Beschwerdegegnerin) obligatorisch krankenpflegeversichert (vgl. Akten der KPT, Antwortbeilage [AB] 1 und 2).

Da der Versicherte die Prämienrechnungen für die Monate Januar bis März 2015 (AB 5) und April 2015 (AB 9) nicht beglichen hatte, stellte die KPT am

10. September (AB 12), nachdem sie ihn vorgängig für beide Forderungen je zwei Mal gemahnt hatte (AB 6, 8, 10 und 11), beim Betreibungsamt … ein Betreibungsbegehren für eine Forderung von Fr. 831.60 (beinhaltend ausstehende Prämienforderung von Fr. 791.60 nebst Zins von 5% ab dem

8. März 2015 und Mahnkosten von Fr. 40.--). Gegen den gestützt hierauf erlassenen Zahlungsbefehl vom 18. September 2015 (Betreibungs-Nr. …) erhob der Versicherte am 25. September 2015 Rechtsvorschlag. Mit Verfügung vom 13. Oktober 2015 (AB 14) hob die KPT den Rechtsvorschlag auf. Die dagegen erhobene Einsprache (AB 15) wies sie mit Entscheid vom 27. Januar 2016 (AB 16) ab.

B.

Mit Eingabe vom 10. Februar 2016 erhob der Versicherte hiergegen Beschwerde. Einerseits fordert er der angefochtene Entscheid sei bezüglich Mahnkosten, Verzugszinsen und Betreibungskosten aufzuheben. Andererseits bemängelt er das Intervall der Betreibungen.

Die Beschwerdegegnerin schloss mit Eingabe vom 11. März 2016 auf Abweisung der Beschwerde.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. April 2016, KV/16/211, Seite 3

Erwägungen:

1.

1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom 11. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 27. Januar 2016 (AB 16). Streitig und zu prüfen ist, ob die Voraussetzungen für die Aufhebung des Rechtsvorschlags und die Erteilung der definitiven Rechtsöffnung für den geltend gemachten Verzugszins sowie die Mahnkosten gegeben sind.

Was die ausstehenden Prämienforderungen im Umfang von Fr. 791.60 sowie die hierfür erteilte definitive Rechtsöffnung betrifft, so ist hierüber vorliegend vom angerufenen Gericht nicht zu entscheiden, zumal diesbezüglich der angefochtene Einspracheentscheid vom 27. Januar 2016 (AB 16) in Anbetracht der Ausführungen des Beschwerdeführers, wonach sich der von ihm erhobene „Teilrechtsvorschlag“ ausschliesslich auf die Mahnkosten, Verzugszinsen und Betreibungskosten beziehe, in Rechtskraft erwuchs.

Soweit die Rügen des Beschwerdeführers das Erheben von Betreibungskosten betreffen, ist auf diese nicht einzutreten. Steht nämlich der Gläubi- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. April 2016, KV/16/211, Seite 4

ger bei erfolgreicher Betreibung der Ersatz der Betreibungskosten durch den Schuldner von Gesetzes (Art. 68 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs vom 11. April 1889 [SchKG; SR 281.1]) wegen zu, braucht dafür keine Rechtsöffnung erteilt zu werden (Entscheid des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG; heute Bundesgericht] vom 18. Juni 2004, K 144/03 E. 4.1).

1.3 Bei Mahnkosten von Fr. 40.-- sowie 5% Verzugszins auf Fr. 791.60 ab dem 8. März 2015 liegt der Streitwert offensichtlich unter Fr. 20'000.--, weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG).

1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art.

80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).

2.

Die Beschwerdegegnerin hat die für die sich im vorliegenden Fall stellenden Fragen relevanten Rechtsgrundlagen im Einspracheentscheid vom 27. Januar 2016 (AB 16) sowie in der Beschwerdeantwort vom 11. März 2016 richtig dargelegt. Hierauf wird verwiesen.

Was der Beschwerdeführer bezüglich des Intervalls der Betreibungen, den Mahnspesen sowie dem Verzugszins vorbringt, ist unbegründet und es kann diesbezüglich vollumfänglich auf die zutreffenden Ausführungen im Einspracheentscheid vom 27. Januar 2016 (AB 16), in der Beschwerdeantwort sowie der prozessleitenden Verfügung vom 18. März 2016 verwiesen werden. Hervorzuheben ist dabei, dass das KVG Sozialhilfebezügern hinsichtlich des Prämieninkassos keine Sonderstellung einräumt. Sollte der Beschwerdeführer die Prämiendifferenz im Rahmen von Sozialhilfeleistungen tatsächlich erhalten haben, setzte er sich sogar des Vorwurfes der nicht zweckkonformen Verwendung der entsprechenden Gelder sowie des rechtsmissbräuchlichen Verhaltens im Prozess aus. Auch hätte er allenfalls zu gewärtigen, dass der Sozialhilfedienst die Prämiendifferenzen auf Anzeige der Beschwerdegegnerin hin dieser künftig direkt begleicht (Ar. 32 Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. April 2016, KV/16/211, Seite 5

Abs. 1 Bst. c des Gesetzes über die öffentliche Sozialhilfe vom 11. Juni 2001 [Sozialhilfegesetz, SHG; BSG 860.1]). Weiter ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin bei den einzelnen Mahnungen jeweils Gebühren erhebt, zumal der Beschwerdeführer selber nicht bestreitet, dass er die beiden Prämienrechnungen nicht rechtzeitig bezahlt hat. Die Beschwerdegegnerin ist zudem zur Erhebung von Mahnkosten gemäss Art. 105b der Verordnung über die Krankenversicherung vom 27. Juni 1995 (KVV; SR 832.102) i.V.m. den von der Beschwerdegegnerin erlassenen Ergänzenden Vollzugsbestimmungen zum KVG Ausgabe 01.2004 (AB 3) ausdrücklich berechtigt und die dem Beschwerdeführer nach dem Verursacherprinzip auferlegten Gebühren für die erste und zweite Mahnung von insgesamt Fr. 20.-- dürften den tatsächlichen Verwaltungsund Kostenaufwand der Beschwerdegegnerin kaum decken, womit deren Verhältnismässigkeit nicht weiter zu hinterfragen ist (vgl. dazu Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 4. Februar 2016, 9C_870/2015).

Was die vom Beschwerdeführer beanstandete Periodizität der Betreibungen anbelangt, stösst diese Rüge von Anbeginn - ungeachtet des gesetzlich vorgegebenen Art. 105b Abs. 1 KVV - ins Leere. Denn für den im vorliegenden Verfahren zu beurteilenden Zeitraum von Januar bis April 2015 wurden sämtliche ausstehenden Prämienforderungen in einem einzigen Begehren in Betreibung gesetzt, d.h. es fielen nur einmalig Betreibungskosten an. Schliesslich liegt es nicht im Ermessen des Beschwerdeführers, ob die Beschwerdegegnerin verschiedene gegen ihn gerichtete vollstreckbare Forderungen in einem einzigen oder mehreren separaten Betreibungsbegehren in Betreibung setzt (EVG K 144/03, E. 4.3).

3.

Nach dem Dargelegten ist der Einspracheentscheid vom 27. Januar 2016 (AB 16) nicht zu beanstanden. Die dagegen erhobene Beschwerde ist, soweit darauf einzutreten ist, abzuweisen. Der in der Betreibung Nr. … des Betreibungsund Konkursamtes … erhobene Rechtsvorschlag ist in Bestätigung des angefochtenen Entscheides im Umfang von Fr. 791.60 nebst Zins von 5% seit 8. März 2015, zuzüglich Mahnkosten von Fr. 40.-- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. April 2016, KV/16/211, Seite 6

aufzuheben und der Beschwerdegegnerin hierfür die definitive Rechtsöffnung zu erteilen.

4.

4.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 KVG in Verbindung mit Art. 61 lit. a ATSG sind keine Verfahrenskosten zu erheben, auch wenn das Verhalten des Beschwerdeführers an der Grenze der Leichtsinnigkeit liegt.

4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 KVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG).

Demnach entscheidet der Einzelrichter:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. Der in der Betreibung Nr. … des Betreibungsund Konkursamtes … erhobene Rechtsvorschlag wird im Umfang von Fr. 791.60 nebst Zins von 5% seit 8. März 2015, zuzüglich Mahnkosten von Fr. 40.-- aufgehoben und der Beschwerdegegnerin hierfür die definitive Rechtsöffnung erteilt.

3. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch eine Parteientschädigung zugesprochen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. April 2016, KV/16/211, Seite 7

4. Zu eröffnen (R):

- A.________

- KPT/CPT Krankenkasse

- Bundesamt für Gesundheit

Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.