Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
200 2016 1226 • VG BE 200 2016 1226 KI-generiert

Unemployment Benefit Insured Earnings Recalculation Dispute

Geschäftsnummer 200 2016 1226
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Bern (CH-BE)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

A claimant for unemployment benefits sought to have his insured earnings, for a new benefit period starting September 1, 2016, set at CHF 3,431, arguing for the application of Article 37(4) of the Unemployment Insurance Ordinance (AVIV), which relates to recalculation within an ongoing benefit period, and implicitly that the calculation should follow the preceding, immediately adjacent benefit period. The court rejected the claimant's appeal against the decision setting his insured earnings at the lower amount of CHF 1,799, reasoning that Article 37(4) AVIV only applies to changes during an existing benefit period and not to the determination of insured earnings for a new, subsequent benefit period, which must be determined de novo by reassessing all eligibility requirements as if it were a first application. Applying the rules for a new determination (Art. 37(1) to (3bis) AVIV), the court found that due to the claimant's low earnings leading to an attributable loss of earnings, the calculation period was shifted backward, resulting in the most favorable calculation for the claimant based on the average earnings over the twelve months before February 1, 2016, which correctly yielding the CHF 1,799 figure.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 59 ATSG, Art. 128 Abs. 2 AVIV, Art. 60 ATSG, Art. 61 lit. b ATSG, Art. 81 Abs. 1 i.V.m, Art. 56 Abs. 1 GSOG; Unemployment Benefit Insured Earnings Recalculation Dispute: The court rejected the claimant's appeal against the decision setting his insured earnings at the lower amount of CHF 1,799, reasoning that Article 37(4) AVIV only applies to changes during an existing benefit period and not to the determination of insured earnings for a new, subsequent benefit period, which must be determined de novo by reassessing all eligibility requirements as if it were a first application. Applying the rules for a new determination (Art. 37(1) to (3bis) AVIV), the court found that due to the claimant's low earnings leading to an attributable loss of earnings, the calculation period was shifted backward, resulting in the most favorable calculation for the claimant based on the average earnings over the twelve months before February 1, 2016, which correctly yielding the CHF 1,799 figure.

Schlagwörter

KI-generiert
Neuberechnung der Arbeitslosenentschädigung versicherter Verdienst Arbeitslosigkeit Einkommensberechnung Überversicherung sozialversicherungsrechtliche Streitigkeit Einspracheentscheid vom 11. November 2016

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 37 Abs. 2 AVIV

The calculation of the insured earnings based on the average wage of the last twelve months was deemed correct under this provision.

Art. 37 Abs. 3 AVIV

This provision was used to determine the start date of the assessment period for calculating the insured earnings, considering the requirement of twelve contribution months.

Art. 61 lit. a ATSG

Used to establish that no court fees are to be levied in this social security matter.

Art. 61 lit. g ATSG

Used as the basis for denying a party indemnity due to the outcome of the proceedings.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

200 16 1226 ALV MAW/REL/STL/LAB

Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung

Urteil vom 10. April 2017

Verwaltungsrichter Matti, Kammerpräsident Verwaltungsrichter Loosli, Verwaltungsrichter Ackermann Gerichtsschreiberin Renz

A.________ Beschwerdeführer

gegen

beco Berner Wirtschaft Arbeitslosenkasse, Lagerhausweg 10, 3018 Bern Beschwerdegegner

betreffend Einspracheentscheid vom 11. November 2016 Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. April 2017, ALV/16/1226, Seite 2

Sachverhalt:

A.

Der 1958 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) bezog während einer Rahmenfrist zum Leistungsbezug vom 1. September 2014 bis zum 31. August 2016 Taggelder der Arbeitslosenversicherung (Akten des beco Berner Wirtschaft [beco bzw. Beschwerdegegner], Dossier

1 [act. II] 25). Am 24. August 2016 stellte er erneut einen Antrag auf Arbeitslosenentschädigung ab 1. September 2016 (Akten des beco, Dossier 2 [act. IIA], 124 ff.). In der Folge eröffnete die Arbeitslosenkasse des Kantons Bern (Arbeitslosenkasse) eine neue Rahmenfrist zum Leistungsbezug ab dem 1. September 2016 und legte den versicherten Verdienst mit Verfügung vom 20. Oktober 2016 auf Fr. 601.-- fest (act. IIA 80). Nachdem der Versicherte die Arbeitslosenkasse auf einen Berechnungsfehler hingewiesen hatte (act. II 63 ff.), korrigierte diese den versicherten Verdienst mit Verfügung vom 26. Oktober 2016 auf Fr. 1'799.-- (act. II 66). Gegen diese Verfügung erhob der Versicherte am 31. Oktober 2016 Einsprache (act. II

36 ff.), welche mit Entscheid vom 11. November 2016 abgewiesen wurde (act. II 25 ff.).

B.

Gegen den Einspracheentscheid vom 11. November 2016 (act. II 25 ff.) erhob der Versicherte am 9. Dezember 2016 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern. Er beantragt, der versicherte Verdienst sei basierend auf Art. 37 Abs. 4 der Verordnung vom 31. August 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIV; SR 837.02) auf Fr. 3'431.-- festzulegen.

In der Beschwerdeantwort vom 23. Dezember 2016 beantragt der Beschwerdegegner die Abweisung der Beschwerde. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. April 2017, ALV/16/1226, Seite 3

Erwägungen:

1.

1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom

6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom

11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIG; SR 837.0] i.V.m. Art. 128 Abs. 2 AVIV). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 11. November 2016 (act. II 25 ff.). Streitig und zu prüfen ist der versicherte Verdienst von Fr. 1'799.--, welcher der ab 1. September 2016 laufenden Rahmenfrist zugrunde gelegt wurde.

1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG).

1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. April 2017, ALV/16/1226, Seite 4

2.

2.1 Ein Taggeld der Arbeitslosenversicherung beträgt 80 % des versicherten Verdienstes (Art. 22 AVIG). Als versicherter Verdienst gilt der im Sinne der AHV-Gesetzgebung massgebende Lohn, der während eines Bemessungszeitraumes aus einem oder mehreren Arbeitsverhältnissen normalerweise erzielt wurde; eingeschlossen sind die vertraglich vereinbarten regelmässigen Zulagen, soweit sie nicht Entschädigung für arbeitsbedingte Inkonvenienzen darstellen (Art. 23 Abs. 1 AVIG; BGE 129 V 105

E. 1 S. 106).

2.2 Nach Art. 37 Abs. 1 AVIV bemisst sich der versicherte Verdienst nach dem Durchschnittslohn der letzten sechs Beitragsmonate vor Beginn der Rahmenfrist für den Leistungsbezug. Er bemisst sich gemäss Abs. 2 nach dem Durchschnittslohn der letzten zwölf Beitragsmonate vor Beginn der Rahmenfrist für den Leistungsbezug, wenn dieser Durchschnittslohn höher ist als derjenige nach Abs. 1. Bei Lohnschwankungen, die auf einen branchenüblichen Arbeitszeitkalender zurückzuführen sind, bemisst sich der versicherte Verdienst nach Abs. 1 bis Abs. 3, jedoch höchstens aufgrund der vertraglich vereinbarten jahresdurchschnittlichen Arbeitszeit (Abs. 3bis).

3.

3.1 Unbestritten und aufgrund der Akten erstellt ist, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich Anspruch auf eine Arbeitslosenentschädigung hat und dass die entsprechende Rahmenfrist ab dem 1. September 2016 läuft. Strittig ist hingegen die Bemessung des versicherten Verdiensts.

3.2

3.2.1 Der Beschwerdeführer stellt den Antrag, dass der versicherte Verdienst gemäss Art. 37 Abs. 4 AVIV bestimmt werden soll. Diese Bestimmung sieht vor, dass der versicherte Verdienst auf die nächste Kontrollperiode hin neu festgesetzt wird, wenn der Versicherte innerhalb der Rahmenfrist für den Leistungsbezug einen anrechenbaren Verdienstausfall Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. April 2017, ALV/16/1226, Seite 5

oder eine Veränderung der Vermittlungsfähigkeit vorweist. Wie aus dem Wortlaut klar hervorgeht, kommt diese Methode nur zum Zug, wenn der versicherte Verdienst für die laufende Rahmenfrist bereits bestimmt wurde und sich innerhalb dieser nachträglich Veränderungen ergeben haben (Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 8. November 2011, 8C_736/2011, E. 2.3). Da im angefochtenen Einspracheentscheid der versicherte Verdienst für eine neue Rahmenfrist festzulegen war, kann nicht auf Art. 37 Abs. 4 AVIV abgestellt werden.

3.2.2 Der Beschwerdeführer macht implizit geltend, dass die Berechnung des versicherten Verdienstes bei einer zeitlich unmittelbar anschliessenden Rahmenfrist zum Leistungsbezug ebenso festzulegen sei, wie bei der ihr vorangehenden Rahmenfrist zum Leistungsbezug. Dem kann nicht gefolgt werden. Vorliegend bezieht sich zwar die neue Rahmenfrist für die Beitragszeit auf denselben Zeitraum, wie die vorherige Rahmenfrist für den Leistungsbezug. Ein weiterer Zusammenhang besteht zwischen diesen Rahmenfristen jedoch nicht. Wird eine Folgerahmenfrist festgelegt, dann wird der entsprechende versicherte Verdienst so bestimmt, wie wenn das erste Mal eine Rahmenfrist festgesetzt würde (vgl. AVIG-Praxis ALE in der 2016 gültigen Fassung [ALE], Rz. C 43). Auch wenn zwei Rahmenfristen direkt aufeinander folgen, wird daher ein neuer Leistungsbezug eröffnet und sämtliche Anspruchsvoraussetzungen werden neu geprüft (BGE 125 V

355 E. 3a S. 357).

3.2.3 Daran ändern auch die übrigen Vorbringen des Beschwerdeführers nichts.

3.3 Nach dem Ausgeführten bestimmt sich der versicherte Verdienst gemäss Art. 37 Abs. 1 bis Abs. 3bis AVIV (vgl. E. 2.2 hiervor).

3.3.1 Der Bemessungszeitraum beginnt gemäss Art. 37 Abs. 3 AVIV am Tag vor dem Eintritt eines anrechenbaren Verdienstausfalls. Vorausgesetzt ist, dass bis zu diesem Tag mindestens zwölf Beitragsmonate innerhalb der Rahmenfrist für die Beitragszeit vorliegen.

Der Beschwerdegegner ist zutreffend davon ausgegangen, dass der Beginn des Bemessungszeitraums auf den 1. Februar 2016 fällt. Der Beschwerdeführer verdiente vor der Anmeldung am 24. August 2016 (act. IIA Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. April 2017, ALV/16/1226, Seite 6

124) so wenig, dass er einen (anrechenbaren) Verdienstausfall erlitt (vgl. act. II 51 ff.), weshalb der Bemessungszeitpunkt gemäss Art. 37 Abs. 3 AVIV grundsätzlich nach hinten verschoben wird. Dabei kann jedoch nicht auf den 1. August 2015 abgestellt werden, als erstmals ein (anrechenbarer) Verdienstausfall eintrat, da vor diesem Datum nicht die erforderlichen zwölf Beitragsmonate vorliegen. Denn innerhalb der Rahmenfrist für die Beitragszeit vom 1. September 2014 bis zum 31. August 2016 weist der Beschwerdeführer erst ab dem 1. Februar 2015 beitragspflichtige Beschäftigungen auf (act. II 51 ff.). Unter Berücksichtigung der gemäss Art. 37 Abs. 3 Satz 2 AVIV notwendigen zwölf Beitragsmonate kommt daher frühestens die Zeit vor dem 1. Februar 2016 als Bemessungszeitraum für den versicherten Verdienst in Frage.

3.3.2 Der versicherte Verdienst bemisst sich gemäss Art. 37 Abs. 1 AVIV nach dem Durchschnittslohn der letzten sechs Beitragsmonate vor Beginn der Rahmenfrist für den Leistungsbezug bzw. dem gemäss Art. 37 Abs. 3 AVIV bestimmten Zeitpunkt (vgl. E. 3.3.1 hiervor). Hingegen wird gemäss Art. 37 Abs. 2 AVIV auf die letzten zwölf Monate abgestellt, wenn dieser Durchschnittslohn höher ist als derjenige von Art. 37 Abs. 1 AVIV (vgl. E. 2.2 hiervor).

Vorliegend ist es für den Beschwerdeführer von Vorteil, wenn auf den Verdienst der zwölf Monate vor dem 1. Februar 2016 abgestellt wird, woraus sich ein Durchschnittslohn von Fr. 1'799.-- ergibt. Indem der Beschwerdegegner diesen zwölfmonatigen Berechnungszeitraum wählte, hat er den für den Beschwerdeführer günstigsten möglichen Zeitraum gewählt, weshalb die Bestimmung des versicherten Verdienstes in Anwendung von Art. 37 Abs. 2 AVIV korrekt erfolgte.

4. Nach dem Dargelegten erweist sich der Einspracheentscheid vom

11. November 2016 (act. II 25 ff.) als rechtens, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. April 2017, ALV/16/1226, Seite 7

5.

5.1 Verfahrenskosten sind in Anwendung von Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG keine zu erheben.

5.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG).

Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch eine Parteientschädigung zugesprochen.

3. Zu eröffnen (R):

- A.________

- beco Berner Wirtschaft, Arbeitslosenkasse

- beco Berner Wirtschaft, Arbeitsvermittlung

- Staatssekretariat für Wirtschaft – seco

Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin:

Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.