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200 2016 1198 • VG BE 200 2016 1198 KI-generiert

Claimant v. Compensation Office regarding Increased Earnings-Loss Allowance for Post-Apprenticeship Military Service

Geschäftsnummer 200 2016 1198
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Bern (CH-BE)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a claimant who completed his apprenticeship just before starting mandatory uninterrupted military service (as a "Through-Serviceman") and was denied an increased earnings-loss allowance (Erwerbsersatzordnung, EO) for the period after the basic training (November 22, 2014, to April 25, 2015), as he was classified as non-employed and paid the minimum daily rate of CHF 62.–. The claimant argued that, had he not enlisted, he would have taken up long-term employment in his learned profession immediately upon completion of his apprenticeship. The court sided with the claimant, ruling that he successfully demonstrated, through consistent statements and a letter from his former training company, that a permanent employment contract would have been concluded if he had not served, thereby satisfying the requirements of Art. 1 para. 2 lit. b of the EO Ordinance, which classifies him as employed, with entitlement calculation based on the lost income (Art. 4 para. 2 EOV) and 80% of average pre-service income for "other services" (Art. 10 para. 1 EOG); consequently, the court voided the previous decision and remanded the case to the compensation office to calculate the higher EO payment owed.

Legislator-Regeste

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Art. 59 ATSG, Art. 60 ATSG, Art. 61 lit. b ATSG, Art. 81 Abs. 1 i.V.m, Art. 10 Abs. 2 EOG, Art. 16 Abs. 3 lit. a EOG; Claimant v. Compensation Office regarding Increased Earnings-Loss Allowance for Post-Apprenticeship Military Service: The claimant argued that, had he not enlisted, he would have taken up long-term employment in his learned profession immediately upon completion of his apprenticeship. The court sided with the claimant, ruling that he successfully demonstrated, through consistent statements and a letter from his former training company, that a permanent employment contract would have been concluded if he had not served, thereby satisfying the requirements of Art. 1 para. 2 lit. b of the EO Ordinance, which classifies him as employed, with entitlement calculation based on the lost income (Art. 4 para. 2 EOV) and 80% of average pre-service income for "other services" (Art. 10 para. 1 EOG); consequently, the court voided the previous decision and remanded the case to the compensation office to calculate the higher EO payment owed.

Schlagwörter

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Entschädigungsberechtigung Wehrpflicht Lehrvertrag Erwerbsausfall Einkommenserhöhung Ausbildung am Arbeitsplatz Einspracheentscheid vom 7. November 2016

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 1 Abs. 2 lit. b EOV

The appellant qualified as a person deemed gainfully employed because he credibly demonstrated he would have taken up employment of longer duration had he not been conscripted.

Art. 4 Abs. 2 EOV

The compensation must be calculated based on the wage that would have been earned, as the appellant qualified under Art. 1 Abs. 2 lit. b EOV.

Art. 10 Abs. 1 EOG

The compensation is determined by setting it at 80% of the foregoing earned income (based on the hypothetical salary), subject to limits.

Art. 1 Abs. 1 EOG

Cited together with Art. 61 lit. a ATSG in the context of not imposing court costs.

Art. 61 lit. a ATSG

Cited in connection with Art. 1 Abs. 1 EOG regarding the non-imposition of court costs.

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Volltext

200 16 1198 EO LOU/JAP/ARJ

Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung

Urteil des Einzelrichters vom 17. Mai 2017

Verwaltungsrichter Loosli Gerichtsschreiber Jakob

A.________ Beschwerdeführer

gegen

Ausgleichskasse des Kantons Bern Abteilung Beiträge und Zulagen, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern Beschwerdegegnerin

betreffend Einspracheentscheid vom 7. November 2016 Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Mai 2017, EO/16/1198, Seite 2

Sachverhalt:

A.

Der 1994 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) schloss Ende Juni 2014 seine Berufslehre als …, ab (Akten der Ausgleichskasse des Kantons Bern [AKB bzw. Beschwerdegegnerin], Antwortbeilagen [AB] 6/2, 6/5 f.). Anschliessend absolvierte er als Durchdiener vom

1. Juli bis 21. November 2014 die militärische Grundausbildung und erfüllte vom 22. November 2014 bis 25. April 2015 die restlichen Diensttage ohne Gradänderungsdienst (AB 3/2, 9-15). Mit Verfügung vom 9. Oktober 2015 (AB 3) beschied die AKB ein Gesuch des Versicherten um Erhöhung der Erwerbsausfallentschädigung ab 22. November 2014 (AB 6, 8) abschlägig. Daran hielt sie auf Einsprache hin (AB 2) mit Entscheid vom 7. November 2016 (AB 1) fest.

B.

Mit Eingabe vom 6. Dezember 2016 erhob der Versicherte Beschwerde und beantragte sinngemäss, der angefochtene Einspracheentscheid sei aufzuheben und die Entschädigung sei für die Zeit vom 22. November 2014 bis 25. April 2015 aufgrund der Annahme zu berechnen, dass er ohne Einrücken in den Militärdienst für längere Dauer in seinem erlernten Beruf erwerbstätig gewesen wäre.

In ihrer Beschwerdeantwort vom 20. Februar 2017 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde.

Am 6. März 2017 nahm der Beschwerdeführer unaufgefordert zur Beschwerdeantwort Stellung (Replik), worauf die Beschwerdegegnerin mit Duplik vom 8. Mai 2017 an ihrem Antrag festhielt.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Mai 2017, EO/16/1198, Seite 3

Erwägungen:

1.

1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom

6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom

11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 24 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 25. September 1952 über die Erwerbsersatzordnung für Dienstleistende und bei Mutterschaft [EOG; SR 834.1]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

1.2 Angefochten ist der Einspracheentscheid vom 7. November 2016 (AB 1). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf Erwerbsausfallentschädigung während des vom 22. November 2014 bis 25. April 2015 absolvierten Militärdienstes und dabei insbesondere, ob die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer zu Recht als Nichterwerbstätigen qualifizierte.

1.3 Der kinderlose (AB 9-15 [lit. B Ziff. 3.2]) Beschwerdeführer bezog eine Tagesentschädigung zum Mindestansatz von Fr. 62.-- (AB 3/2; Art. 10 Abs. 2 EOG i.V.m. Art. 16 Abs. 3 lit. a EOG; vgl. Bundesamt für Sozialversicherungen [BSV], Wegleitung zur Erwerbsersatzordnung für Dienstleistende und Mutterschaft [WEO], Rz. 4017; BSV, Berechnungsvorschriften der EO-Tagesentschädigungen [fortan Berechnungsvorschriften], gültig ab

1. Januar 2009, S. 15, Anhang 2). Die Differenz zur maximalen EO-Tagesentschädigung von Fr. 196.-- (Art. 16 Abs. 4 EOG; Berechnungsvorschrif- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Mai 2017, EO/16/1198, Seite 4

ten, a.a.O.) beträgt Fr. 134.-- (Fr. 196.-- ./. Fr. 62.--), was bei 155 Diensttagen (AB 9-15 [lit. A Ziff. 2.4]) Fr. 20‘770.-- ausmacht. Mit Blick auf den vom Beschwerdeführer ab 22. August 2016 im erlernten Beruf tatsächlich erzielten Monatslohn von Fr. 4‘000.-- (Akten des Beschwerdeführers, Beschwerdebeilage [BB] 2 Ziff. 6) ergäbe sich indes eine tägliche Grundentschädigung von Fr. 107.20 (BSV, Tabellen zur Ermittlung der EO- Tagesentschädigungen, gültig ab 1. Januar 2009 [vgl. E. 2.5 hiernach]), mithin ein Betrag von Fr. 7‘006.-- (Fr. 107.20 ./. Fr. 62.-- x 155). Der Streitwert liegt vor diesem Hintergrund jedenfalls unter Fr. 20‘000.--, womit die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG).

1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).

2.

2.1 Personen, die in der schweizerischen Armee oder im Rotkreuzdienst Dienst leisten, haben für jeden besoldeten Diensttag Anspruch auf eine Entschädigung (Art. 1a Abs. 1 Satz 1 EOG).

2.2 Während der Rekrutierung, der Rekrutenschule und der Grundausbildung von Personen, die ihre Dienstpflicht ohne Unterbruch erfüllen (Durchdiener), beträgt die tägliche Grundentschädigung 25 % des Höchstbetrages der Gesamtentschädigung (Art. 9 Abs. 1 EOG).

2.3 Während Diensten, die nicht unter Art. 9 EOG (Rekrutenschule und gleichgestellte Dienstzeiten) fallen, beträgt die tägliche Grundentschädigung 80 % des durchschnittlichen vordienstlichen Erwerbseinkommens. Vorbehalten bleibt Art. 16 Abs. 1 bis 3 EOG (Art. 10 Abs. 1 EOG). War die dienstleistende Person vor Beginn des Dienstes nicht erwerbstätig, so entspricht die tägliche Grundentschädigung den Mindestbeträgen gemäss Art. 16 Abs. 1-3 EOG (Art. 10 Abs. 2 EOG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Mai 2017, EO/16/1198, Seite 5

2.4 Als Erwerbstätige gelten gemäss Art. 1 Abs. 1 der Verordnung vom

24. November 2014 zum Erwerbsersatzgesetz (EOV; SR 834.11) Personen, die in den letzten zwölf Monaten vor dem Einrücken während mindestens vier Wochen erwerbstätig waren. Laut Art. 1 Abs. 2 EOV sind den Erwerbstätigen gleichgestellt: Arbeitslose (lit. a), Personen, die glaubhaft machen, dass sie eine Erwerbstätigkeit von längerer Dauer aufgenommen hätten, wenn sie nicht eingerückt wären (lit. b) sowie Personen, die unmittelbar vor dem Einrücken ihre Ausbildung abgeschlossen haben oder diese während des Dienstes beendet hätten (lit. c).

2.5 Gemäss Art.11 Abs. 1 EOG bildet Grundlage für die Ermittlung des durchschnittlichen vordienstlichen Erwerbseinkommens das Einkommen, von dem die Beiträge nach dem Bundesgesetz über die Altersund Hinterlassenenversicherung vom 20. Dezember 1946 (AHVG; SR 831.10) erhoben werden (Art. 5 AHVG). Der Bundesrat erlässt Vorschriften über die Bemessung der Entschädigung und lässt durch das BSV verbindliche Tabellen mit aufgerundeten Beträgen aufstellen.

2.6 Der Bundesrat kann nach Art. 11 Abs. 2 EOG für Dienstleistende, die nur vorübergehend nicht erwerbstätig waren oder die wegen des Dienstes keine Erwerbstätigkeit aufnehmen konnten, besondere Vorschriften über die Bemessung ihrer Entschädigung erlassen. Von dieser Kompetenz hat er in Art. 4 Abs. 2 EOV Gebrauch gemacht. Art. 4 Abs. 2 EOV bestimmt, dass die Entschädigung für Personen, die glaubhaft machen, dass sie während des Dienstes eine unselbstständige Erwerbstätigkeit von längerer Dauer aufgenommen hätten oder einen wesentlich höheren Lohn als vor dem Einrücken erzielt hätten, aufgrund des Lohns berechnet wird, der ihnen entgangen ist. Haben sie unmittelbar vor dem Einrücken ihre Ausbildung abgeschlossen oder hätten sie diese während des Dienstes beendet, so wird die Entschädigung aufgrund des ortsüblichen Anfangslohns im betreffenden Beruf berechnet.

3.

3.1 Der Beschwerdeführer war als Durchdiener während der Grundausbildung den Rekruten gleichgestellt (vgl. Rz. 4009 WEO) und bezog eine Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Mai 2017, EO/16/1198, Seite 6

Tagesentschädigung von Fr. 62.-- (AB 3/2; Art. 9 Abs. 1 EOG i.V.m. Art. 16 Abs. 3 lit. a und 16a Abs. 1 EOG; Rz. 4006 WEO; Berechnungsvorschriften, a.a.O.). Dies ist insofern unbestritten, als er eine höhere Entschädigung lediglich für die restlichen Diensttage ab 22. November 2014 beantragt. Während des ab dato bis 25. April 2015 erbrachten «anderen Dienstes» (sog. Normaldienst [vgl. Art. 10 EOG; Rz. 4015 WEO]) wurde der Beschwerdeführer zum Obergefreiten befördert (AB 13-15 [lit. A Ziff. 1.2]), einen Mannschaftsgrad, der keinen Gradänderungsdienst (vgl. Rz. 4018 und 4025 WEO) voraussetzt (Art. 22 Abs. 5 des Dienstreglements der Schweizerischen Armee vom 22. Juni 1994 [DR 04; SR 510.107.0]; Art. 58 Abs. 2 der Verordnung vom 19. November 2003 über die Militärdienstpflicht [MDV; SR 512.21]). Im Rahmen dieses Normaldienstes qualifizierte ihn die Beschwerdegegnerin als Nichterwerbstätigen und richtete folglich die Tagesentschädigung zum Mindestansatz von Fr. 62.-- aus (AB 3/2; Art. 10 Abs. 2 EOG i.V.m. Art. 16 Abs. 3 lit. a EOG; vgl. Rz. 4017 WEO; Berechnungsvorschriften, a.a.O.).

3.2 Die Dienstzeit unterteilt sich auch bei Durchdienern in die Grundausbildung (Art. 9 EOG) und die «anderen Dienste» (Art. 10 EOG), da jedoch beide Phasen ohne Unterbruch zu leisten sind, beginnt der als Durchdiener absolvierte Militärdienst bei Eintritt der Grundausbildung (vgl. BGE 136 V 231 E. 4.2 S. 234), vorliegend also am 1. Juli 2014. Unmittelbar vor dem Einrücken schloss der Beschwerdeführer seine Berufslehre ab (AB 6/1 f., 6/5 f.), womit er unbestrittenermassen nicht in den letzten zwölf Monaten zuvor während mindestens vier Wochen erwerbstätig war (vgl. Art. 1 Abs. 1 EOV). Fraglich ist hingegen, ob er im Sinne von Art. 1 Abs. 2 lit. b EOV glaubhaft gemacht hat, dass er eine Erwerbstätigkeit von längerer Dauer aufgenommen hätte, wenn er nicht eingerückt wäre (vgl. E. 2.4 hiervor). Im Rahmen dieser Bestimmung wird nicht etwa der Nachweis verlangt, die Aufnahme einer Tätigkeit bereits ab dem Zeitpunkt des Einrückens geplant zu haben, vielmehr genügt das Glaubhaftmachen, dass während der Dienstzeit eine Erwerbstätigkeit anstelle des Militärdienstes aufgenommen worden wäre (vgl. BGE 136 V 231 E. 4.3 S. 235).

3.3 Der Beschwerdeführer hat seine Angaben, wonach er nach dem Abschluss seiner Ausbildung ab 1. Juli 2014 mehrere Jahre im Lehrbetrieb Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Mai 2017, EO/16/1198, Seite 7

weitergearbeitet hätte (Beschwerde S. 1; AB 2/1, 6/1), mit einem Schreiben seines früheren Lehrbetriebes vom 20. April 2015 (AB 6/2) untermauert. Darin wurde bestätigt, dass beabsichtigt gewesen sei, den Beschwerdeführer nach der Berufslehre anzustellen, dieser sich aber für die Absolvierung des Militärdienstes entscheiden habe, weshalb es nicht zum Abschluss des Arbeitsvertrages gekommen sei. Mangels eines entsprechenden einschränkenden Hinweises ist nicht davon auszugehen, dass das hypothetische Arbeitsverhältnis lediglich befristet abgeschlossen worden wäre bzw. nicht mindestens ein Jahr gedauert hätte (vgl. BGE 136 V 231 E. 6.3

S. 238; ZBJV 2011 S. 577 f.). Allein der Umstand, dass diese Bestätigung nachträglich ausgestellt wurde, führt im Rahmen der freien Beweiswürdigung nicht dazu, dass ihr jeglicher Beweiswert abzusprechen wäre (Beschwerdeantwort S. 2 Ziff. 2; Duplik S. 1 f.). Der Beschwerdeführer begann erst gegen Ende seines Militärdienstes, sich aufgrund von Gesprächen mit anderen Angehörigen der Armee näher mit dem Thema des Erwerbsersatzes zu befassen (AB 8/2; Replik S. 1), weshalb es durchaus einleuchtet, dass er dieses Beweismittel nicht bereits vorher beschaffte. Die konsistenten Ausführungen des Beschwerdeführers vermögen, zusammen mit der besagten schriftlichen Bestätigung, den mit dem Beweismass des Glaubhaftmachens verbundenen herabgesetzten Anforderungen an den Beweis (SVR 2014 IV Nr. 33 S. 121 E. 2) allemal zu genügen. Dass der Beschwerdeführer im August 2015 eine neue Ausbildung zum … antrat (AB 6/3 f.), ändert – entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin (AB 3/1) – nichts daran. Zwar kann auch dieses nachdienstliche Verhalten berücksichtigt werden (Beschwerdeantwort S. 2 Ziff. 2; Duplik S. 2; vgl. Entscheid des Bundesgerichts vom 29. November 2016, 9C_693/2016, E. 2), der Beschwerdeführer zeigte indes plausibel auf (Replik S. 1; vgl. auch AB 2/2), dass er erst unmittelbar vor den Weihnachtsferien (im Jahr 2014) den Entschluss fasste, eine Zweitausbildung zu absolvieren, worauf er am

23. März 2015 den Lehrvertrag (AB 6/3 f.) unterzeichnete. Dieser chronologische Ablauf ist nachvollziehbar. Bei dieser Ausgangslage und in Anbetracht des jugendlichen Alters des Beschwerdeführers, in welchem die Berufsund Karriereplanung durchaus mit gewissen Unsicherheiten behaftet und Änderungen unterworfen sein kann, erscheint die mit geeigneten Unterlagen untermauerte Darstellung des Beschwerdeführers als glaubhaft. Dass er die begonnene Zweitausbildung nach einem Jahr aufgab und seit Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Mai 2017, EO/16/1198, Seite 8

1. September 2016 unbefristet in seinem erlernten Beruf arbeitet (BB 2), deutet darauf hin, dass er an seinem ersten Beruf durchaus Gefallen fand und bestätigt insofern die Glaubhaftigkeit seiner Angaben, wonach er ohne Einrücken in den Militärdienst bereits im direkten Anschluss an die Berufslehre aus finanziellen Gründen in diesem Beruf gearbeitet hätte (AB 2/1).

3.4 Nach dem Gesagten ist der Beschwerdeführer als Erwerbstätiger im Sinne von Art. 1 Abs. 2 lit. b EOV zu qualifizieren. Die Entschädigung ist folglich nach Art. 4 Abs. 2 EOV zu berechnen und es ist für die Zeit vom

22. November 2014 bis 25. April 2015 auf den Lohn abzustellen, der ihm entgangen ist (vgl. auch Rz. 5065 f. WEO). Davon sind ihm gestützt auf Art. 10 Abs. 1 EOG – unter Beachtung der Grenzen im Sinne von Art. 16 Abs. 3 EOG und Art. 16a Abs. 1 EOG – 80 % auszurichten. Die Beschwerde ist demgemäss gutzuheissen und der angefochtene Einspracheentscheid vom 7. November 2016 (AB 1) aufzuheben. Die Sache geht zur masslichen Festsetzung und Ausrichtung der Erwerbsausfallentschädigung an die Beschwerdegegnerin zurück.

4.

4.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 EOG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG sind keine Verfahrenskosten zu erheben.

4.2 Trotz seines Obsiegens hat der nicht vertretene Beschwerdeführer nach konstanter Praxis keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung, da der Aufwand zur Wahrung seiner Interessen den Rahmen dessen nicht überschritten hat, was der Einzelne üblicherund zumutbarerweise zur Besorgung seiner persönlichen Angelegenheiten auf sich zu nehmen hat (vgl. BGE 127 V 205 E. 4b S. 207).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Mai 2017, EO/16/1198, Seite 9

Demnach entscheidet der Einzelrichter:

1. In Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einspracheentscheid der Ausgleichskasse des Kantons Bern vom 7. November 2016 aufgehoben und die Sache zum Vorgehen im Sinne der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen.

2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch eine Parteientschädigung zugesprochen.

3. Zu eröffnen (R):

- A.________

- Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Beiträge und Zulagen

- Bundesamt für Sozialversicherungen

Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.