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200 2016 117 • VG BE 200 2016 117 KI-generiert

EL Recipient Challenge Regarding Direct Health Insurance Premium Reduction Payment and Back Benefits Claim

Geschäftsnummer 200 2016 117
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Bern (CH-BE)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

A recipient of supplementary benefits (EL) to invalidity insurance, first receiving benefits in 2008, challenged a decision made after a periodic review that set her monthly EL at CHF 552, disputing the direct payment of CHF 200 in premium reduction (Prämienverbilligung) to her health insurer rather than to her personally, and also claiming additional back benefits from 1994 and 2014. The court considered only the direct payment of the premium reduction because the remaining calculation points for EL were undisputed and the claims for back benefits lacked a specific object of contestation. The court reasoned that the direct payment of the premium reduction to the health insurer was lawful according to the explicit wording of the relevant federal and cantonal legal provisions (Art. 65 para. 1 sentence 2 KVG and Art. 25 para. 1 EG KUMV), confirming that beneficiaries of EL have no claim to the direct disbursement of the premium reduction to themselves, and therefore dismissed the challenge to the payment method as well as the appeal regarding the other claims, insofar as they could be addressed.

Legislator-Regeste

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Art. 59 ATSG, Art. 58 ATSG, Art. 60 ATSG, Art. 61 lit. b ATSG, Art. 81 Abs. 1 i.V.m, Art. 57 Abs. 1 GSOG; EL Recipient Challenge Regarding Direct Health Insurance Premium Reduction Payment and Back Benefits Claim: The court considered only the direct payment of the premium reduction because the remaining calculation points for EL were undisputed and the claims for back benefits lacked a specific object of contestation. The court reasoned that the direct payment of the premium reduction to the health insurer was lawful according to the explicit wording of the relevant federal and cantonal legal provisions (Art. 65 para. 1 sentence 2 KVG and Art. 25 para. 1 EG KUMV), confirming that beneficiaries of EL have no claim to the direct disbursement of the premium reduction to themselves, and therefore dismissed the challenge to the payment method as well as the appeal regarding the other claims, insofar as they could be addressed.

Schlagwörter

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Auszahlung der Versicherungsleistung Kürzung der Ergänzungsleistungen Prämienverbilligung in der Krankenversicherung direktes Forderungsrecht gegen den Versicherer Invalidenversicherung Gesundheitsbezogene Angaben Einspracheentscheid vom 8. Januar 2016

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 61 lit. a ATSG

Used in the dispositive order to decide that no court fees should be charged because the decision was based on Art. 1 Abs. 1 ELG.

Art. 61 lit. g ATSG

Used in the dispositive order as the legal basis for denying a party indemnity based on the outcome of the proceedings.

Art. 1 Abs. 1 ELG

Cited alongside Art. 61 lit. a ATSG to justify the non-imposition of procedural costs.

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Volltext

200 16 117 EL KNB/GET/LAB

Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung

Urteil des Einzelrichters vom 15. April 2016

Verwaltungsrichter Knapp Gerichtsschreiber Germann

A.________ Beschwerdeführerin

gegen

Ausgleichskasse des Kantons Bern Abteilung Leistungen, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern Beschwerdegegnerin

betreffend Einspracheentscheid vom 8. Januar 2016 Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. April 2016, EL/16/117, Seite 2

Sachverhalt:

A.

Die 1953 geborene A.________ (nachfolgend Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) bezieht seit August 2008 Ergänzungsleistungen (EL) zur Invalidenrente der IV in variierender Höhe (Akten der Ausgleichskasse des Kantons Bern [nachfolgend AKB bzw. Beschwerdegegnerin], [act. II], 1; 74; 82). Nach Durchführung einer periodischen Überprüfung der wirtschaftlichen Verhältnisse (vgl. act. II 94 ff.) setzte die AKB die monatlichen EL mit Verfügung vom 25. November 2015 (act. II 112) für die Zeit ab Dezember 2015 auf Fr. 552.-- fest und hielt mit Bezug auf die Auszahlung fest, dass die Prämienverbilligung von monatlich Fr. 200.-- direkt an den Krankenversicherer und die restlichen Fr. 352.-- an die Versicherte ausgerichtet würden. Die dagegen erhobene Einsprache (act. II 116) wies die AKB mit

Entscheid vom 8. Januar 2016 ab (act. II 119).

B.

Dagegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom 18. Januar 2016 Beschwerde. Sie beantragt die direkte Auszahlung der Prämienverbilligung von Fr. 200.-- an sie. Im Weiteren macht sie eine „Auszahlung Fr. 2‘094.-- (IV/EL, 2014) + Fr. 200.-- PV“ geltend. Schliesslich beanstandet sie, wo das „viele Geld“, welches seit 1994 geschuldet sei, bleibe.

Mit Beschwerdeantwort vom 18. Februar 2016 beantragt die Beschwerdegegnerin Abweisung der Beschwerde.

Mit Eingabe vom 14. April 2016 hielt die Beschwerdeführerin an ihrer beschwerdeweise vertretenen Auffassung und den gestellten Anträgen fest. Ergänzend machte sie geltend, entgegen dem in der Beschwerdeantwort Dargelegten bewohne sie „mit dem Eigentümer“ keine Wohnung und sie habe den Mietzins ab Juli 2008 bis heute an den Eigentümer bezahlt.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. April 2016, EL/16/117, Seite 3

Erwägungen:

1.

1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom

11. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde grundsätzlich einzutreten.

1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 8. Januar 2016 (act. II 119). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf EL und in diesem Zusammenhang die Frage, ob die Beschwerdegegnerin im Rahmen der EL-Ausrichtung die Prämienverbilligungen von monatlich Fr. 200.-- zu Recht direkt an den Krankenversicherer ausbezahlt. Daher hat sich die richterliche Beurteilung praxisgemäss auf diesen Punkt zu beschränken, wogegen kein Anlass besteht, die übrigen unbestrittenen Berechnungspositionen in die Prüfung mit einzubeziehen (BGE 131 V 329

E. 4 S. 330). Soweit die Beschwerdeführerin sodann – wenn auch ohne nähere Begründung – pauschal zusätzlich EL für die Zeit ab 1994 bzw. für das Jahr 2014 beantragt, ist auf die Beschwerde mangels eines entsprechenden Anfechtungsobjekts nicht einzutreten.

1.3 Gemäss der dem angefochtenen Einspracheentscheid zugrunde liegenden Verfügung vom 25. November 2015 (act. II 112) beträgt die seit Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. April 2016, EL/16/117, Seite 4

Dezember 2015 von der Beschwerdegegnerin an die Krankenkasse monatlich ausgerichtete Prämienverbilligung Fr. 200.--. Angesichts dessen sowie unter Berücksichtigung des Umstands, dass ein EL-Entscheid in zeitlicher Hinsicht Rechtsbeständigkeit nur für ein Kalenderjahr – d.h. vorliegend höchstens bis Ende 2016 – entfalten kann (BGE 128 V 39 E. 3b S. 41), liegt der Streitwert unter Fr. 20'000.--, weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG).

1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).

2.

2.1 Gemäss Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenenund Invalidenversicherung vom 6. Oktober 2006 (ELG; SR 831.30) haben u.a. Personen mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz Anspruch auf Ergänzungsleistungen, wenn sie Anspruch haben auf eine Rente oder eine Hilflosenentschädigung der Invalidenversicherung (lit. c). Die EL bestehen aus der jährlichen EL sowie der Vergütung von Krankheitsund Behinderungskosten (Art. 3 Abs. 1 ELG). Die jährliche EL entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG).

2.2

2.2.1 Zu den anerkannten Ausgaben zählt u.a. ein jährlicher Pauschalbetrag für die obligatorische Krankenpflegeversicherung; der Pauschalbetrag hat der kantonalen beziehungsweise regionalen Durchschnittsprämie für die obligatorische Krankenpflegeversicherung (inkl. Unfalldeckung) zu entsprechen (Art. 10 Abs. 3 lit. d ELG).

2.2.2 Gemäss Art. 54a Abs. 3 der Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenenund Invalidenversicherung vom 15. Januar 1971 [ELV; SR 831.301]) legt das Eidgenössische Departement des Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. April 2016, EL/16/117, Seite 5

Innern (EDI) die jährlichen Pauschalbeträge für die obligatorische Krankenpflegeversicherung nach Art. 10 Abs. 3 lit. d ELG spätestens Ende Oktober für das nächste Jahr fest. Diese betrugen 2015 für Erwachsene der Prämienregion 1 des Kantons Bern jährlich Fr. 5‘772.-- (Art. 2 der Verordnung des EDI über die Durchschnittsprämien 2015 der Krankenpflegeversicherung für die Berechnung der Ergänzungsleistungen vom 27. Oktober 2014 [SR 831.309.1]).

2.3

2.3.1 Nach Art. 65 Abs. 1 Satz 1 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung vom 18. März 1994 (KVG; SR 832.10) gewähren die Kantone den Versicherten in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen Prämienverbilligungen (vgl. auch Art. 14 Abs. 1 des Gesetzes betreffend die Einführung der Bundesgesetze über die Kranken-, die Unfallund die Militärversicherung vom 6. Juni 2000 [EG KUMV; BSG 842.11]). Sie bezahlen den Beitrag für die Prämienverbilligung direkt an die Versicherer, bei denen diese Personen versichert sind (Art. 65 Abs. 1 Satz 2 KVG und Art. 25 Abs. 1 EG KUMV). Die Prämienverbilligungen von Personen, welche Leistungen der Sozialhilfe oder Ergänzungsleistungen zur AHV- oder zur IV-Rente beziehen, können durch die Gemeinden, die unterstützenden Behörden oder die AKB ausgerichtet werden (Art. 21 Abs. 2 EG KUMV).

2.3.2 Gemäss Art. 12 Abs. 1 der Kantonalen Krankenversicherungsverordnung vom 25. Oktober 2000 (KKVV; BSG 842.111.1) erhalten Empfängerinnen und Empfänger von Ergänzungsleistungen zur AHV und zur IV die höchste Stufe der ordentlichen Prämienverbilligung der jeweiligen Region und Alterskategorie entsprechend ihrer aktuellen Wohnsitzgemeinde. Diese beträgt gemäss Art. 10a Abs. 1 KKVV für Erwachsene in der Prämienregion 1 Fr. 200.-- monatlich.

3.

3.1 Im Zuge der im Mai 2015 gestützt auf Art. 30 ELV eingeleiteten Überprüfung der wirtschaftlichen Verhältnisse berechnete die Beschwerdegegnerin die EL ab Dezember 2015 neu, wobei sie bei den Ausgaben u.a. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. April 2016, EL/16/117, Seite 6

und richtigerweise einen jährlichen Pauschalbetrag für die obligatorische Krankenpflegeversicherung von Fr. 5‘772.-- berücksichtigte (vgl. E. 2.2.2 vorne). Unter Gegenüberstellung der gesamthaft anrechenbaren Ausgaben und Einnahmen errechnete sie einen jährlichen EL-Anspruch von Fr. 6‘622.-- bzw. von monatlich Fr. 552.--. Hinsichtlich der Auszahlung reduzierte die Beschwerdegegnerin in der Verfügung vom 25. November 2015 (act. II 112) das monatlich auszurichtende EL-Betreffnis von Fr. 552.-- um den Betrag der monatlich ausgerichteten und direkt an den Krankenversicherer ausbezahlten Prämienverbilligung von Fr. 200.-- (vgl. E. 2.3.2 vorne), was einen Restauszahlungsanspruch zu Gunsten der Beschwerdeführerin von Fr. 352.-- ergab.

3.2 Dieses Vorgehen ist gesetzesmässig (vgl. E. 2.3 vorne). Insbesondere besteht nach dem klaren Wortlaut der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen (vgl. E. 2.3.1 vorne) und entgegen der Beschwerdeführerin kein Anspruch der Versicherten auf eine direkte Auszahlung der Prämienverbilligung an sie.

3.3 Schliesslich macht die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe vom

14. April 2016 erstmals geltend, sie bewohne mit dem Eigentümer keine Wohnung und sie habe den Mietzins ab Juli „bis heute“ an den Eigentümer bezahlt. Soweit darin (die erstmalige) Beanstandung der im Rahmen der EL-Berechnung als Ausgaben anerkannten Mietzinshöhe erblickt werden könnte, ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin angegeben hatte, ab Januar 2015 keine Mietzinsen bezahlt zu haben (act. II 107), weshalb die beschwerdegegnerische Festsetzung des anrechenbaren Mietzinses mit Blick auf die Wohnsituation der Beschwerdeführerin (vgl. act. II 72 S. 2) zu keiner Kritik Anlass gibt (vgl. auch Beschwerdeantwort, Ziffer 1).

3.4 Zusammenfassend erweist sich der Einspracheentscheid vom

8. Januar 2016 (act. II 119) als rechtmässig und die dagegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. April 2016, EL/16/117, Seite 7

4.

4.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG sind keine Verfahrenskosten zu erheben.

4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die unterliegende Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG).

Demnach entscheidet der Einzelrichter:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch eine Parteientschädigung zugesprochen.

3. Zu eröffnen (R):

- A.________

- Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Leistungen (inklusive Schreiben der Beschwerdeführerin vom 14. April 2016)

- Bundesamt für Sozialversicherungen

Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.