Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
200 2016 1121 • VG BE 200 2016 1121 KI-generiert

Claimant's Challenge to Pension Recalculation, Benefit Set-off, and Direct Payment to Guardian Dismissed

Geschäftsnummer 200 2016 1121
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Bern (CH-BE)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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Following the death of his former spouse, which led to his daughter receiving an orphan's pension, a claimant who was receiving AHV old-age and children's pensions, as well as supplementary benefits (EL), faced a reduction in his AHV children's pension due to social security regulations governing the cumulation of benefits, resulting in an AHV overpayment of CHF 1,170. This AHV revision concurrently led to an identical increase in his EL entitlement for the same period, which the equalization fund (AKB) offset against the AHV debt. The claimant challenged both the AHV clawback and the decision to disburse the revised AHV children's pension directly to his daughter's appointed guardianship, arguing that a prior divorce agreement entitled him to the funds. The court rejected the appeal, reasoning that the AKB was obliged to revise the AHV and EL claims *ex officio* under public social security law (Art. 53 ATSG) once new facts—the awarding of the mother's IV benefits and the daughter's subsequent orphan's pension—necessitated a recalculation and mandatory benefit reduction (kürzung), overriding any private divorce agreement, and confirming the lawfulness of the intra-branch set-off (Verrechnung) of the AHV overpayment with the EL arrears; furthermore, given that the claimant was neglecting his civil maintenance obligations and the daughter was in foster care, the direct payment of the children's pension to the guardian was necessary to ensure the funds' proper, purpose-driven use for the child's support (Art. 20 ATSG), leading the court to dismiss the appeal and impose court costs on the appellant for vexatious litigation.

Legislator-Regeste

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Art. 59 ATSG, Art. 60 ATSG, Art. 61 lit. b ATSG, Art. 81 Abs. 1 i.V.m, Art. 56 Abs. 1 GSOG, Art. 56 Abs. 3 GSOG; Claimant's Challenge to Pension Recalculation, Benefit Set-off, and Direct Payment to Guardian Dismissed: This AHV revision concurrently led to an identical increase in his EL entitlement for the same period, which the equalization fund (AKB) offset against the AHV debt. The claimant challenged both the AHV clawback and the decision to disburse the revised AHV children's pension directly to his daughter's appointed guardianship, arguing that a prior divorce agreement entitled him to the funds. The court rejected the appeal, reasoning that the AKB was obliged to revise the AHV and EL claims *ex officio* under public social security law (Art. 53 ATSG) once new facts—the awarding of the mother's IV benefits and the daughter's subsequent orphan's pension—necessitated a recalculation and mandatory benefit reduction (kürzung), overriding any private divorce agreement, and confirming the lawfulness of the intra-branch set-off (Verrechnung) of the AHV overpayment with the EL arrears; furthermore, given that the claimant was neglecting his civil maintenance obligations and the daughter was in foster care, the direct payment of the children's pension to the guardian was necessary to ensure the funds' proper, purpose-driven use for the child's support (Art. 20 ATSG), leading the court to dismiss the appeal and impose court costs on the appellant for vexatious litigation.

Schlagwörter

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Rentenneuberechnung Unterhaltspflicht sozialversicherungsrechtliches Klageverfahren Kinderrente Zahlung der Leistungen Tod des Ehegatten Einspracheentscheid vom 19. Oktober 2016

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 20 ATSG

Cited in the reasoning (E. 5.1) and implicitly applied as the legal basis for the third-party payment of the child's pension to the guardian, which was upheld by dismissing the appeal.

Art. 53 Abs. 1 ATSG

Cited in the reasoning (E. 3.1) as the basis for the administrative review of the prior decision concerning child benefits, leading to the calculation that justified the established situation upheld by dismissing the appeal.

Art. 25 ATSG

Cited in the reasoning (E. 3.2) as the basis for the repayment of overpaid benefits, which was upheld by dismissing the appeal.

Art. 61 lit. a ATSG

Cited in the reasoning (E. 6.1) as the general rule for the cost of proceedings, which was then overridden by the finding of wilful litigation thereby justifying the cost ruling in the dispositive.

Art. 61 lit. g ATSG

Cited in the reasoning (E. 6.2) as the basis for denying party compensation due to the outcome of the case.

Art. 57 ATSG

Cited in the reasoning (E. 1.1) as the basis for the legal jurisdiction of the Administrative Court in social security matters, which served to establish admissibility.

Art. 59 ATSG

Cited in the reasoning (E. 1.1) as the basis for the appellant's standing to appeal, which served to establish admissibility.

Art. 84 AHVG

Cited in the reasoning (E. 1.1) as the basis for the court's territorial jurisdiction, which served to establish admissibility.

Art. 60 ATSG

Cited in the reasoning (E. 1.1) as the basis for the timely filing of the appeal, which served to establish admissibility.

Art. 61 lit. b ATSG

Cited in the reasoning (E. 1.1) in conjunction with cantonal law regarding the formal requirements of the appeal, which served to establish admissibility.

Art. 32 VRPG

Cited in the reasoning (E. 1.1) in conjunction with procedural law regarding the formal requirements of the appeal, which served to establish admissibility.

Art. 61 lit. c ATSG

Cited in the reasoning (E. 1.4) concerning the court's scope of review, not directly cited in the dispositive orders but related to the main decision.

Art. 61 lit. d ATSG

Cited in the reasoning (E. 1.4) concerning the court's binding nature on the parties' requests, not directly cited in the dispositive orders but related to the main decision.

Art. 80 lit. c Ziff. 1 VRPG

Cited in the reasoning (E. 1.4) concerning the court's scope of review, not directly cited in the dispositive orders but related to the main decision.

Art. 84 Abs. 3 VRPG

Cited in the reasoning (E. 1.4) concerning the court's scope of review, not directly cited in the dispositive orders but related to the main decision.

Art. 22ter Abs. 1 Satz 1 AHVG

Cited in the reasoning (E. 2.1) to establish the baseline entitlement to child's pension, not directly used in the final order (which only dismisses the appeal).

Art. 20 ATSG

Cited in the reasoning (E. 2.1) regarding the proper use of benefits, and used as the legal basis for the third-party payment upheld in the decision.

Art. 22ter Abs. 2 AHVG

Cited in the reasoning (E. 2.1) regarding the Federal Council's regulation power for child's pension, not directly used in the final order.

Art. 35 Abs. 1 IVG

Cited in the reasoning (E. 2.2) to establish the entitlement to the child's pension under disability insurance, not directly used in the final order.

Art. 38 Abs. 1 IVG

Cited in the reasoning (E. 2.2) regarding the reduction formula for child's pensions when both parents are entitled, not directly used in the final order.

Art. 25 Abs. 1 Satz 1 AHVG

Cited in the reasoning (E. 2.3) to establish the entitlement to orphans' pension, not directly used in the final order.

Art. 37bis AHVG

Cited in the reasoning (E. 2.3) regarding the reduction in combined orphan's and child's pensions, not directly used in the final order.

Art. 53 Abs. 1 ATSG

Cited in the reasoning (E. 2.4) regarding the requirements for revision, which was the mechanism used to reopen the previously established claims for child benefits.

Art. 25 Abs. 1 ATSG

Cited in the reasoning (E. 2.5) regarding the requirement to repay undue payments, which formed the basis for the repayment upheld by dismissing the appeal.

Art. 20 Abs. 2 AHVG

Cited in the reasoning (E. 2.6) as an example of legislation allowing set-off within the AHV scheme, supporting the set-off upheld by dismissing the appeal.

Art. 50 Abs. 2 IVG

Cited in the reasoning (E. 2.6) as an example of legislation allowing set-off within the IV scheme, not directly used in the final order.

Art. 50 UVG

Cited in the reasoning (E. 2.6) as an example of legislation allowing set-off within the UV scheme, not directly used in the final order.

Art. 11 MVG

Cited in the reasoning (E. 2.6) as an example of legislation allowing set-off within the MVG scheme, not directly used in the final order.

Art. 20 Abs. 2 EOG

Cited in the reasoning (E. 2.6) as an example of legislation allowing set-off within the EOG scheme, not directly used in the final order.

Art. 94 Abs. 1 AVIG

Cited in the reasoning (E. 2.6) as an example of legislation allowing set-off within the AVIG scheme, not directly used in the final order.

Art. 25. lit. d FamZG

Cited in the reasoning (E. 2.6) as an example of legislation allowing set-off within the FamZG scheme, not directly used in the final order.

Art. 285a Abs. 2 ZGB

Cited in the reasoning (E. 4.1) concerning the payment of child-related allowances, foundational for the dispute over the third-party payment, which was upheld.

Art. 285a Abs. 3 ZGB

Cited in the reasoning (E. 4.1) concerning the transition of entitlement to social security benefits replacing earned income towards the child, foundational for the dispute over the third-party payment, which was upheld.

Art. 289 ZGB

Cited in the reasoning (E. 4.1) regarding the recipient of support claims when the public authority covers maintenance costs, foundational for the dispute over the third-party payment, which was upheld.

Art. 276 ff. ZGB

Cited in the reasoning (E. 5.1) regarding the father's sole maintenance obligation after the mother's death, which underpinned the justification for the third-party payment upheld in the final order.

Art. 39 ff. BGG

Cited in the Right of Appeal section (Rechtsmittelbelehrung) as general rules for an appeal to the Federal Tribunal, procedural information for future steps.

Art. 82 ff. BGG

Cited in the Right of Appeal section (Rechtsmittelbelehrung) as general rules for an appeal in public law matters to the Federal Tribunal, procedural information for future steps.

Art. 90 ff. BGG

Cited in the Right of Appeal section (Rechtsmittelbelehrung) as general rules for an appeal in public law matters to the Federal Tribunal, procedural information for future steps.

Art. 56 Abs. 1 GSOG

Cited in the reasoning (E. 1.1) regarding the composition of the chamber, procedural context.

Art. 56 Abs. 3 GSOG

Cited in the reasoning (E. 1.3) regarding the composition of the chamber for clearly founded/unfounded cases, procedural context.

Art. 54 Abs. 1 lit. a GSOG

Cited in the reasoning (E. 1.1) regarding the court's jurisdiction over administrative decisions, procedural context.

Art. 161.1 BSG

Cited in the reasoning (E. 1.1) as the local equivalent of Art. 54 GSOG, procedural context.

Art. 155.21 BSG

Cited in the reasoning (E. 1.1) as the local equivalent of procedural law (VRPG), procedural context.

Art. 81 Abs. 1 VRPG

Cited in the reasoning (E. 1.1) regarding the formal requirements for appeal, procedural context.

Art. 54 Abs. 1 lit. a ATSG

Cited in the reasoning (E. 1.1) regarding the court's jurisdiction over administrative decisions, procedural context.

Art. 830.1 SR

Cited in the reasoning (E. 1.1) as the official title reference for the ATSG, procedural context.

Art. 831.10 SR

Cited in the reasoning (E. 1.1) as the official title reference for the AHVG, procedural context.

Art. 831.20 SR

Cited in the reasoning (E. 2.2) as the official title reference for the IVG, procedural context.

Art. 210 SR

Cited in the reasoning (E. 4.1) as the official title reference for the ZGB, procedural context.

Art. 173.110 SR

Cited in the Right of Appeal section (Rechtsmittelbelehrung) as the official title reference for the BGG, procedural context.

Art. 66 al. 1 LTF

Implicitly applied by the order to impose costs (Order 2) on the appellant, although not explicitly cited in the dispositive. Based on the explicit citation of Art. 61 lit. a ATSG in relation to costs (E. 6.1) and the subsequent order (2) imposing costs, the relevant cost provision for the cantonal court (which this is not) or the underlying federal law principle often leads to cost orders governed by Art. 66 f. LTF in federal appeals. Since this is a cantonal court decision, the cost imposition (Order 2) likely relies on cantonal procedural rules or Art. 61 ATSG (cited in E. 6.1), which points to the principle but not a specific LTF article for this cantonal appeal ruling. However, the instructions require extraction *only* from the dispositive. The dispositive mentions costs via Order 2, but cites no LTF article for order 2.

Art. 64 LTF

Not cited in the dispositive.

Art. 108 al. 1 let. a LTF

Not cited in the dispositive.

Art. 93 LTF

Not cited in the dispositive.

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Volltext

200 16 1121 AHV SCI/SCC/SEE

Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung

Urteil vom 6. Februar 2017

Verwaltungsrichter Schwegler, Kammerpräsident Verwaltungsrichter Schütz Gerichtsschreiberin Schertenleib Gamero

A.________ Beschwerdeführer

gegen

Ausgleichskasse des Kantons Bern Abteilung Renten und Taggelder, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern Beschwerdegegnerin

betreffend Einspracheentscheid vom 19. Oktober 2016 Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Feb. 2017, AHV/16/1121, Seite 2

Sachverhalt:

A.

Der 1945 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) bezieht eine AHV-Rente und eine AHV-Kinderrente (Dossier der AKB, Antwortbeilage [AB] 70, 175, 178) sowie – nach Anmeldung bei der AKB im Mai 2014 (AB 1) – Ergänzungsleistungen (AB 63, 174, 182).

Nach der Ehescheidung vom …. September 2014 erfolgte eine Neuberechnung des AHV-Rentenanspruchs des Versicherten. Mit Verfügung der AKB vom 27. Februar 2015 setzte die AKB die AHV-Rente und die AHV- Kinderrente neu fest (AB 175).

Am … März 2016 verstarb die abgeschiedene Ehefrau. Bezüglich der gemeinsamen Tochter erfolgte daraufhin eine Anpassung bzw. Erweiterung der bisherigen beistandschaftlichen Massnahmen (Kammerentscheid vom

3. Mai 2016 der B.________ [AB 201]). Am 11. Juli 2016 stellte die Beiständin der Tochter des Versicherten (Ernennungsurkunde der B.________ vom 3. Mai 2016 [AB 183]) ein Gesuch um Drittauszahlung der AHV- Kinderrente (AB 186 f.),

Nachdem der abgeschiedenen Ehefrau rückwirkend eine IV-Rente und der Tochter eine IV-Kinderrente bzw. letzteren nach dem Versterben der Mutter ab April 2016 eine Waisenrente zugesprochen worden war, erfolgte eine Neuberechnung der AHV-Rente und der EL des Versicherten. Dabei resultierte bei der AHV-Rente eine Rückforderung von Fr. 1‘170.-- (AB 188 f.). Bei der EL ergab sich dementsprechend für die gleiche Zeit ein Anspruch auf Nachzahlung von Fr. 1‘170.-- (Verfügung vom 7. September 2016 [AB 192]).

Mit Verfügung vom 7. September 2016 verrechnete die AKB ihre Rückforderung der zu viel geleisteten AHV-Rente von Fr. 1‘170.-- mit dem Nachzahlungsguthaben der EL des Versicherten von Fr. 1‘170.-- (AB 189). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Feb. 2017, AHV/16/1121, Seite 3

Mit Verfügung vom 23. September 2016 teilte die AKB mit, dass die AHV- Kinderrente an die Beiständin der Tochter des Versicherten ausbezahlt werde (AB 193).

Gegen die Verrechnungsverfügung vom 7. September 2016 und die Verfügung vom 23. September 2016 erhob der Versicherte am 7. und 8. Oktober 2016 Einsprache. Dazu reichte er die Scheidungsvereinbarung vom …. September 2014 ein (AB 196 ff.).

Nach einer Neuberechnung setzte die AKB mit Verfügung vom 31. Oktober 2016 die EL ab dem 1. Oktober 2016 bis auf weiteres fest (AB 204).

Mit Entscheid vom 19. Oktober 2016 wies die AKB die Einsprachen ab (AB 211). Mit Schreiben vom 26. Oktober 2016 beanstandete der Versicherte sinngemäss die Rückforderung (AB 210). Die AKB machte ihn auf die Rechtsmittelbelehrung im Einspracheentscheid vom 19. Oktober 2016 aufmerksam (AB 213).

B.

Mit am 14. November 2016 im Ausland der Post übergebener und am

15. November 2016 der schweizerischen Post zugegangener Sendung erhob der Versicherte beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern Beschwerde. Er beantragt sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids vom 19. Oktober 2016 und beanstandet die Rückforderung von AHV-Leistungen sowie die Auszahlung der AHV-Kinderrente an die Beiständin der Tochter.

Mit Beschwerdeantwort vom 14. Dezember 2016 beantragt die AKB die Abweisung der Beschwerde. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Feb. 2017, AHV/16/1121, Seite 4

Erwägungen:

1.

1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom

6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom

11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 84 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Altersund Hinterlassenenversicherung [AHVG; SR 831.10]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid der Ausgleichskasse des Kantons Bern vom 19. Oktober 2016 (AB 211). Zufolge der rückwirkenden Zusprechung einer IV-Rente mit Kinderrente an die abgeschiedene Ehefrau des Beschwerdeführers und – nach ihrem Versterben – der Ausrichtung einer Waisenrente an die gemeinsame Tochter in der gleichen Höhe wurde die AHV-Kinderrente des Beschwerdeführers reduziert, was einerseits zur streitigen Rückforderung von Fr. 1‘170.-- führte. Aufgrund der reduzierten AHV-Kinderrente, welche bis Ende September 2016 in der EL Berechnung als Einnahme berücksichtigt worden war (AB 191), erfolgte eine Neuberechnung der EL, was andererseits zu einer Erhöhung der EL im Umfang von Fr. 1‘170.-- führte (AB 192). Die Rückforderung der Beschwerdegegnerin und der Anspruch des Beschwerdeführers wurden verrechnet (Verfügung vom 7. September 2016 [AB 189]). Anders als von der Beschwerdegegnerin im Einspracheentscheid vom 19. Oktober 2016 Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Feb. 2017, AHV/16/1121, Seite 5

angenommen (S. 2 Ziff. 6), kann der Beschwerdeführer jedoch nicht allein die Verrechnung anfechten (AB 189 S. 2), denn in der Verfügung vom 7. September 2016 wurde vorab über seinen Rentenanspruch entschieden (AB 189 S. 1). Streitig sind somit der Rentenanspruch sowie die Verrechnung (Verfügung vom 7. September 2016 [AB 189]) und die Drittauszahlung der Kinderrente ab Oktober 2016 (AB 193). Soweit der Beschwerdeführer hingegen sinngemäss ein Erlassgesuch stellt, ist darauf nicht einzutreten, ist dieses doch im Anfechtungsobjekt nicht enthalten.

Nicht angefochten ist hingegen die EL-Verfügung vom 7. September 2016, die deren Erhöhung festhält (AB 192).

1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). Sie beurteilen offensichtlich begründete oder offensichtlich unbegründete Fälle in Zweier-

besetzung (Art. 56 Abs. 3 GSOG).

1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).

2.

2.1 Personen, welchen eine Altersrente zusteht, haben für jedes Kind, das im Falle ihres Todes eine Waisenrente beanspruchen könnte, Anspruch auf eine Kinderrente (Art. 22ter Abs. 1 Satz 1 AHVG). Die Kinderrente wird wie die Rente ausbezahlt, zu der sie gehört. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen über die zweckgemässe Verwendung (Art. 20 ATSG) und abweichende zivilrichterliche Anordnungen. Der Bundesrat kann die Auszahlung für Sonderfälle in Abweichung von Artikel 20 ATSG regeln, namentlich für Kinder aus getrennter oder geschiedener Ehe (Art. 22ter Abs. 2 AHVG).

2.2 Männer und Frauen, denen eine Invalidenrente zusteht, haben für jedes Kind, das im Falle ihres Todes eine Waisenrente der Altersund Hinterlassenenversicherung beanspruchen könnte, Anspruch auf eine Kinder- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Feb. 2017, AHV/16/1121, Seite 6

rente (Art. 35 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Die Kinderrente beträgt 40 Prozent der dem massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommen entsprechenden Invalidenrente. Haben beide Elternteile einen Anspruch auf Kinderrente, so sind die beiden Kinderrenten zu kürzen, soweit ihre Summe 60 Prozent der maximalen Invalidenrente übersteigt. Für die Durchführung der Kürzung ist Artikel 35 AHVG sinngemäss anwendbar (Art. 38 Abs. 1 IVG).

2.3 Kinder, deren Vater oder Mutter gestorben ist, haben Anspruch auf eine Waisenrente (Art. 25 Abs. 1 Satz 1 AHVG). Sind für das gleiche Kind sowohl die Voraussetzungen für eine Waisenrente als auch für eine Kinderrente erfüllt, so beträgt die Summe der beiden Renten höchstens 60 Prozent der maximalen Altersrente. Für die Durchführung der Kürzung ist Artikel 35 sinngemäss anwendbar (Art. 37bis AHVG).

2.4 Formell rechtskräftige Verfügungen und Einspracheentscheide müssen in Revision gezogen werden, wenn die versicherte Person oder der Versicherungsträger nach deren Erlass erhebliche neue Tatsachen entdeckt oder Beweismittel auffindet, deren Beibringung zuvor nicht möglich war (Art. 53 Abs. 1 ATSG), und die geeignet sind, zu einer anderen rechtlichen Beurteilung zu führen (BGE 127 V 466 E. 2c S. 469).

2.5 Unrechtmässig bezogene Leistungen sind zurückzuerstatten. Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt (Art. 25 Abs. 1 ATSG). Zu Unrecht bezogene Geldleistungen, die auf einer formell rechtskräftigen Verfügung beruhen, können, unabhängig davon, ob die zur Rückforderung Anlass gebenden Leistungen förmlich oder formlos verfügt worden sind, nur zurückgefordert werden, wenn entweder die für die Wiedererwägung (wegen zweifelloser Unrichtigkeit und erheblicher Bedeutung der Berichtigung) oder die für die prozessuale Revision (wegen vorbestandener neuer Tatsachen oder Beweismittel) bestehenden Voraussetzungen erfüllt sind (BGE

142 V 259 E. 3.2 S. 260, 130 V 318 E. 5.2 S. 320; Entscheid des BGer vom

17. Mai 2016, 8C_652/2015, E. 3).

2.6 Die Verrechenbarkeit sich gegenüberstehender Forderungen stellt nach Lehre und Rechtsprechung einen allgemeinen Rechtsgrundsatz dar, Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Feb. 2017, AHV/16/1121, Seite 7

der für das Zivilrecht in Art. 120 ff. OR ausdrücklich verankert ist, aber auch im Verwaltungsrecht zur Anwendung gelangt. Unter Vorbehalt verwaltungsrechtlicher Sonderbestimmungen können im Prinzip Forderungen und Gegenforderungen von Bürgerinnen und Bürgern und des Gemeinwesens miteinander verrechnet werden. Der Verrechnungsgrundsatz gilt insbesondere auch im Bundessozialversicherungsrecht, und zwar selbst in jenen Zweigen, welche dies nicht ausdrücklich vorsehen; allerdings kennen die meisten Gebiete der Sozialversicherung eine ausdrückliche Regelung (BGE 132 V 127 E. 6.1.1 S. 135).

Soweit die einzelnen Sozialversicherungsgesetze eine (zweiginterne oder zweigübergreifende) Verrechnung von Leistungen und Forderungen zulassen (Art. 20 Abs. 2 AHVG, Art. 50 Abs. 2 IVG, Art. 50 UVG, Art. 11 MVG, Art. 20 Abs. 2 EOG, Art. 94 Abs. 1 AVIG, Art. 25. lit. d FamZG; ferner BGE

110 V 183 ff. und 108 V 45 ff. betreffend die soziale Krankenversicherung), darf diese den betreibungsrechtlichen Notbedarf der versicherten Person nicht beeinträchtigen. Für die Berechnung des Notbedarfs sind die betreibungsrechtlichen Regeln anzuwenden (BGE 138 V 402 E. 4.2 S. 405, 131 V 249 E. 1.2 S. 252). Die Frage der Wahrung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums stellt sich dann nicht, wenn Nachzahlungen mit Leistungsrückforderungen betreffend denselben Zeitraum verrechnet werden sollen und sich die beiden Leistungen gegenseitig ausschliessen (BGE 138 V 402 E. 4.4 S. 407).

3.

3.1 Der Beschwerdeführer hat zusätzlich zur AHV-Rente Anspruch auf eine AHV-Kinderrente (vgl. E. 2.1; vgl. auch Verfügung vom 27. Februar 2015 [AB 175]); diese wurde – wie im Gesetz grundsätzlich und in der Scheidungsvereinbarung vom … September 2014 im Speziellen vorgesehen (AB 75 S. 2 Ziff. 4) – dem Beschwerdeführer ausbezahlt. Es ist weiter erstellt, dass der abgeschiedenen Ehegattin rückwirkend vom 1. Januar bis

30. März 2016 eine IV-Rente und damit auch eine IV-Kinderrente zugesprochen wurde (E. 2.2; vgl. AB 189 S. 2). Da die abgeschiedene Ehegattin am …. März 2016 (AB 201) verstarb, hatte die Tochter des Beschwerde- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Feb. 2017, AHV/16/1121, Seite 8

führers deshalb ab April 2016 Anspruch auf eine Waisenrente (E. 2.3; vgl. auch AB 189 S. 2).

Die Beschwerdegegnerin hat die AHV-Kinderrente väterlicherseits aufgrund der Zusprechung der IV-Kinderrente mütterlicherseits ab dem 1. Januar 2016 bzw. deren Umwandlung in eine Waisenrente ab dem 1. April 2016 gestützt auf Art. 53 Abs. 1 ATSG (E. 2.4 hiervor) von Amtes wegen in Revision gezogen. Dies ist nicht zu beanstanden, sind doch die Kinderrenten allenfalls zu kürzen (vgl. E. 2.2, 2.3 hiervor). Diesem durch das zwingende öffentliche Recht vorgegebenen Vorgehen stehen privatrechtliche Vereinbarungen, insbesondere auch eine Scheidungskonvention nicht entgegen. Solche Vereinbarungen sind – entgegen der offenbar beim Beschwerdeführer vorhandenen Auffassung – nicht geeignet, einen sozialversicherungsrechtlich gar nicht bestehenden Leistungsanspruch zu begründen oder zu erhalten. Es braucht hier deshalb auch nicht geprüft zu werden, ob der Beschwerdeführer im internen Verhältnis gegenüber seiner abgeschiedenen Ehefrau zivilrechtlich (noch) eine Anpassung der Scheidungsfolgen hätte verlangen können.

3.2 Die Berechnung der Beschwerdegegnerin – d.h. der Vergleich der vom Beschwerdeführer bereits bezogenen AHV-Renten bzw. AHV- Kinderrenten zum Anspruch auf AHV-Leistungen nach Durchführung der Revision – ergab, dass der Beschwerdeführer zu viel AHV im Betrag von Fr. 1‘170.-- bezogen hatte. Dieser Zuvielbezug ist von der Beschwerdegegnerin zu Recht gestützt auf Art. 25 ATSG (E. 2.5 hiervor) zurückgefordert worden (Verfügung vom 7. September 2016 [AB 189 S. 2]). Die Korrektur wird vom Beschwerdeführer in betraglicher Hinsicht nicht in Frage gestellt und es bestehen keine Anzeichen für eine Fehlberechnung. Die Rückforderung ist damit nicht zu beanstanden.

3.3 Laut Akten hatte sich der Beschwerdeführer bei der AKB zum Bezug von EL angemeldet (AB 1). Die von der Beschwerdegegnerin rückwirkend vorgenommene Anpassung der AHV-Leistungen stellen im Bereich der EL wesentliche Beurteilungsfaktoren dar, die sich unmittelbar auf die Höhe des EL-Anspruchs des Beschwerdeführers auswirken, denn im Rahmen der EL-Berechnung sind die von ihm bezogene AHV-Rente und die an ihn ausbezahlte AHV-Kinderrente jeweils bei den Einnahmen berücksich- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Feb. 2017, AHV/16/1121, Seite 9

tigt. Mit der Anpassung der AHV-Leistungen war folgerichtig gestützt auf Art. 53 Abs. 1 ATSG auch der Anspruch auf EL in Revision zu ziehen. Bei einem tieferen Anspruch auf AHV-Leistungen und damit tieferen in der EL- Berechnung zu berücksichtigende Einnahmen führte dies zu einem höheren Anspruch des Beschwerdeführers auf EL und somit zu einer Nachzahlung, die mit Fr. 1‘170.-- betraglich mit der Rückforderung identisch ist (vgl. Verfügung vom 7. September 2016 [AB 192], welche vom Beschwerdeführer offensichtlich auch nicht angefochten wurde). Die Beschwerdegegnerin ist berechtigt, diese Nachzahlung zweigintern mit der Rückforderung zu verrechnen (E. 2.6 hiervor), andernfalls der Beschwerdeführer ungerechtfertigt bereichert wäre. Unter Berücksichtigung des Umstandes, dass die Beschwerdegegnerin eine Rückforderung von Fr. 1‘710.-- mit einem Anspruch des Beschwerdeführers auf EL von Fr. 1‘710.-- verrechnete (vgl. Verrechnungsverfügung vom 7. September 2016 [AB 189 S. 2]), hat der Beschwerdeführer für die Zeit bis Ende September 2016 – im Vergleich zur Situation vor der Revision – weder mehr noch weniger Leistungen der Sozialversicherung erhalten.

Die Neuberechnung der AHV-Rente wie auch die anschliessende Verrechnung mit EL-Leistungen ist nicht zu beanstanden. Zu prüfen bleibt die Drittauszahlung der AHV-Kinderrente.

4.

4.1 Kinderzulagen, Sozialversicherungsrenten und ähnliche für den Unterhalt des Kindes bestimmte Leistungen, die dem Unterhaltspflichtigen zustehen, sind zusätzlich zum Unterhaltsbeitrag zu zahlen, soweit das Gericht es nicht anders bestimmt (Art. 285a Abs. 2 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907 [ZGB; SR 210]). Erhält der Unterhaltspflichtige infolge Alter oder Invalidität nachträglich Sozialversicherungsrenten oder ähnliche für den Unterhalt des Kindes bestimmte Leistungen, die Erwerbseinkommen ersetzen, so hat er diese Beträge dem Kind zu zahlen; der bisherige Unterhaltsbeitrag vermindert sich von Gesetzes wegen im Umfang dieser neuen Leistungen (Art. 285a Abs. 3 ZGB). Der Anspruch auf Unterhaltsbeiträge steht dem Kind zu und wird, solange Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Feb. 2017, AHV/16/1121, Seite 10

es minderjährig ist, durch Leistung an dessen gesetzlichen Vertreter oder den Inhaber der Obhut erfüllt. Kommt jedoch das Gemeinwesen für den Unterhalt auf, so geht der Unterhaltsanspruch mit allen Rechten auf das Gemeinwesen über (Art. 289 ZGB).

4.2 Nach Art. 20 Abs. 1 ATSG können Geldleistungen ganz oder teilweise einem geeigneten Dritten oder einer Behörde ausbezahlt werden, der oder die der berechtigten Person gegenüber gesetzlich oder sittlich unterstützungspflichtig ist oder diese dauernd fürsorgerisch betreut, sofern die berechtigte Person die Geldleistungen nicht für den eigenen Unterhalt oder für den Unterhalt von Personen, für die sie zu sorgen hat, verwendet oder dazu nachweisbar nicht im Stande ist (lit. a) und die berechtigte Person oder Personen, für die sie zu sorgen hat, aus einem Grund nach lit. a auf die Hilfe der öffentlichen oder privaten Fürsorge angewiesen sind (lit. b).

5.

5.1 Der Beschwerdeführer beanstandet mit Hinweis auf die Scheidungsvereinbarung vom … September 2014 (AB 75 S. 2 Ziff. 4) die Drittauszahlung der AHV-Kinderrente an die Beiständin seiner Tochter.

Da die abgeschiedene Ehefrau des Beschwerdeführers im März 2016 verstorben ist, ist der Beschwerdeführer nunmehr zivilrechtlich allein und vollumfänglich für den Unterhalt seiner Tochter verantwortlich (Art. 276 ff. ZGB). Die in der Scheidungsvereinbarung unter den geschiedenen Ehegatten getroffenen Absprachen hinsichtlich des Kindesunterhalts sind mit dem Hinschied der abgeschiedenen Ehefrau dahingefallen. Ihnen kommt (auch zivilrechtlich) damit keinerlei Bedeutung mehr zu. Wenn der Beschwerdeführer sinngemäss geltend macht, er habe gestützt auf die Scheidungsvereinbarung Anspruch auf die AHV-Kinderrente und eine Drittauszahlung sei deshalb nicht zulässig, kann ihm somit von vornherein nicht gefolgt werden.

Mit Kammerentscheid vom 3. Mai 2016 der B.________ erfolgte eine Anpassung und Erweiterung der beistandschaftlichen Massnahmen. In diesem Zusammenhang wurde der Beiständin der Tochter des Beschwerde- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Feb. 2017, AHV/16/1121, Seite 11

führers die Aufgabe übertragen, die Unterhaltsansprüche sicherzustellen und zu verwalten (AB 201 S. 3). Unterhaltsverpflichtet für seine Tochter ist wie dargelegt der Beschwerdeführer, wobei der Unterhalt nicht bereits durch hinreichende persönliche und finanzielle Sorge seinerseits für das Kind sichergestellt ist. Die Tochter befindet sich zurzeit in der Obhut einer Pflegefamilie (AB 201 S. 2). Offensichtliches Anliegen des Beschwerdeführers ist es denn auch, die AHV-Kinderrente zu vereinnahmen und für sich verwenden zu können. Zur Sicherung der Unterhaltspflicht stellte deshalb die Beiständin ein Gesuch um Drittauszahlung der AHV-Kinderrente (AB 185). Angesichts dieser Sachlage ist in keiner Weise zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin die Kinderrente, die zwar Teil des AHV- Rentenanspruchs des Beschwerdeführers ist, jedoch dem Unterhalt des Kindes gewidmet und hierfür zu verwenden ist, gestützt auf Art. 20 ATSG in Zukunft zur zweckmässigen Verwendung an die Beiständin auszahlt.

5.2 Nach dem Gesagten erweist sich der angefochtene Einspracheentscheid vom 19. Oktober 2016 (AB 211) als rechtens. Die Beschwerde ist offensichtlich unbegründet und abzuweisen.

6.

6.1 Gemäss Art. 61 lit. a ATSG ist das Verfahren für die Parteien grundsätzlich kostenlos. Einer Partei, die sich mutwillig oder leichtsinnig verhält, können jedoch eine Spruchgebühr und die Verfahrenskosten auferlegt werden. Leichtsinnige oder mutwillige Prozessführung kann vorliegen, wenn die Partei ihre Stellungnahme auf einen Sachverhalt abstützt, von dem sie weiss oder bei der ihr zumutbaren Sorgfalt wissen müsste, dass er unrichtig ist. Mutwillige Prozessführung kann auch etwa angenommen werden, wenn eine Partei eine ihr in dieser Eigenschaft obliegende Pflicht (z.B. Mitwirkungs-, Unterlassungspflicht) verletzt oder wenn sie noch vor der Rekursbehörde an einer offensichtlich gesetzwidrigen Auffassung festhält (BGE 124 V 285 E. 4b S. 288, 112 V 333 E. 5a S. 334; SVR 2007 IV Nr. 19

S. 69 E. 2.2).

Der die zivilrechtlichen Pflichten gegenüber seiner Tochter vernachlässigende Beschwerdeführer hat seine Beschwerde - in Missachtung des Ent- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Feb. 2017, AHV/16/1121, Seite 12

scheids der B.________ vom 3. Mai 2016, zu welcher er ausdrücklich sein Einverständnis erklärte (vgl. AB 201, Ziff. I 6, Ziff. II 5 f.) - mit dem Ziel erhoben, die offensichtlich und unzweideutig für seine Tochter bestimmten Leistungen der Sozialversicherung für sich zu vereinnahmen, um sie für eigene finanzielle Bedürfnisse zu verwenden. Ein solches Verhalten stellt eine mutwillige Prozessführung dar und der Beschwerdeführer hat damit keinen Anspruch auf die Rechtswohltat des kostenlosen Verfahrens. Die Verfahrenskosten, bestimmt auf Fr. 500.--, sind ihm zur Bezahlung aufzuerlegen.

6.2 Bei diesem Verfahrensausgang hat der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 61 lit. g ATSG [Umkehrschluss]).

Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt.

3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4. Zu eröffnen (R):

- A.________

- Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Renten und Taggelder

- Bundesamt für Sozialversicherungen

Mitteilung an (R):

- C.________

Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin: Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Feb. 2017, AHV/16/1121, Seite 13

Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.