Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
200 2016 100 • VG BE 200 2016 100 KI-generiert

Suspension of Unemployment Benefits for Refusal of Job Offer

Geschäftsnummer 200 2016 100
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Bern (CH-BE)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

An unemployed person, registered since March 2014, was subjected to a 39-day suspension of unemployment benefits for allegedly rejecting a suitable job offer as a construction machinery operator in March 2015, a decision confirmed by the beco Berner Wirtschaft after an objection, leading to the current complaint. The court upheld the suspension, reasoning that the job offer was clearly made and subsequently refused by the complainant, who had initially agreed to the gross monthly salary of CHF 4,800 but demanded additional compensation for the commute. The court found the job acceptable, noting that the salary was only 7.7% below the insured earnings and compliant with the collective agreement, and the commute time fell well below the two-hour maximum, dismissing the complainant's arguments about the informal setting of the interview and the commute cost. Given the severe nature of refusing a suitable job and the complainant's prior misconduct, the 39-day suspension was deemed appropriate within the discretionary legal framework.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 59 ATSG, Art. 60 ATSG, Art. 61 lit. b ATSG, Art. 81 Abs. 1 i.V.m, Art. 57 Abs. 1 GSOG, Art. 84 Abs. 3 VRPG; Suspension of Unemployment Benefits for Refusal of Job Offer: The court upheld the suspension, reasoning that the job offer was clearly made and subsequently refused by the complainant, who had initially agreed to the gross monthly salary of CHF 4,800 but demanded additional compensation for the commute. The court found the job acceptable, noting that the salary was only 7.7% below the insured earnings and compliant with the collective agreement, and the commute time fell well below the two-hour maximum, dismissing the complainant's arguments about the informal setting of the interview and the commute cost. Given the severe nature of refusing a suitable job and the complainant's prior misconduct, the 39-day suspension was deemed appropriate within the discretionary legal framework.

Schlagwörter

KI-generiert
Einstellung der Arbeitslosenentschädigung Arbeitsangebot Arbeitslosigkeit Beschäftigungsbeihilfen Abgangsentschädigung Lohnrückstand Einspracheentscheid vom 4. Januar 2016 (ER RD 1325/2015)

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG

Cited in the dispositive as the legal basis confirming the justified suspension of entitlement due to refusal of suitable employment.

Art. 61 lit. a ATSG

Cited in the dispositive regarding the non-imposition of procedural costs (in conjunction with Art. 1 AVIG).

Art. 61 lit. g ATSG

Cited in the dispositive regarding the non-awarding of party compensation (in conjunction with Art. 1 AVIG).

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

200 16 100 ALV GRD/FRN/SEE

Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung

Urteil des Einzelrichters vom 16. Februar 2016

Verwaltungsrichter Grütter Gerichtsschreiberin Franzen

A.________ Beschwerdeführer

gegen

beco Berner Wirtschaft Arbeitsvermittlung, Rechtsdienst, Lagerhausweg 10, 3018 Bern Beschwerdegegner

betreffend Einspracheentscheid vom 4. Januar 2016 (ER RD 1325/2015) Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Feb. 2016, ALV/16/100, Seite 2

Sachverhalt:

A.

Der 1974 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) meldete sich am 31. März 2014 beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) zur Arbeitsvermittlung an (Akten des RAV-Region Seeland- Berner Jura [act. IIA] 9) und stellte am 2. April 2014 einen Antrag auf Arbeitslosenentschädigung (Akten der Arbeitslosenkasse … [act. IIB] 5).

Der Versicherte hat sich im Januar und im März 2015 bei der Einzelfirma B.________ beworben (act. IIA 111, 118). Abklärungen des RAV ergaben, dass der Versicherte ein Stellenangebot als … bei der B.________ ab dem

11. März 2015 abgelehnt hat (act. IIA 120). Mit Schreiben vom 1. April 2015 gewährte das RAV dem Versicherten im Zusammenhang mit der erwähnten Stellenablehnung die Möglichkeit zur Stellungnahme (act. IIA 121), woraufhin sich dieser mit Schreiben vom 4. April 2015 vernehmen liess (act. IIA 124). Nach Einholung einer schriftlichen Stellungnahme bei der B.________ (act. IIA 159) verfügte das RAV am 30. Juli 2015 für die erstmalige Ablehnung einer zumutbaren Arbeitsstelle eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung von 39 Tagen ab dem 11. März 2015 (act. IIA 163 f.). Dagegen erhob der Versicherte Einsprache (act. IIA 171). Nach Vornahme weiterer Abklärungen beim zuständigen Personalberater (act. IIA 187), erhielt der Versicherte erneut Gelegenheit zur Stellungnahme (act. IIA

188 f.). Mit Schreiben vom 15. Dezember 2015 (act. IIA 192 f.) hielt der Versicherte sinngemäss an seiner Einsprache fest und machte weitere Ausführungen. Daraufhin wies das beco Berner Wirtschaft, Arbeitsvermittlung (beco bzw. Beschwerdegegner) die Einsprache mit Entscheid vom 4. Januar 2016 (act. IIA 194 ff.) ab.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Feb. 2016, ALV/16/100, Seite 3

B.

Dagegen erhob der Versicherte am 12. Januar 2016 (Poststempel) Beschwerde. Sinngemäss beantragte er die Aufhebung des angefochtenen Entscheids.

Mit prozessleitender Verfügung vom 15. Januar 2016 forderte der Instruktionsrichter den Beschwerdeführer auf, seine Eingabe zu verbessern, insbesondere eigenhändig zu unterzeichnen. Dem kam der Beschwerdeführer am 18. Januar 2016 nach.

Mit Beschwerdeantwort vom 22. Januar 2016 schloss der Beschwerdegegner auf Abweisung der Beschwerde.

Erwägungen:

1.

1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom

11. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung vom 25. Juni 1982 [AVIG; SR 837.0] i.V.m. Art. 128 Abs. 1 und Art. 119 Abs. 1 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzent- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Feb. 2016, ALV/16/100, Seite 4

schädigung vom 31. August 1983 [AVIV; SR 837.02]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art.

81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 4. Januar 2016 (act. IIA 194 ff.). Streitig und zu prüfen ist die Rechtmässigkeit von 39 Einstelltagen wegen Ablehnung einer zumutbaren Arbeitsstelle.

1.3 Bei einer Einstellung von 39 Tagen und einem versicherten Verdienst von Fr. 5‘200.-- (act. IIB 25) liegt der Streitwert unter Fr. 20‘000.--, weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG).

1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).

2.

2.1 Nach Art. 17 Abs. 1 AVIG müssen Versicherte, die Versicherungsleistungen beanspruchen wollen, mit Unterstützung des zuständigen Arbeitsamtes alles Zumutbare unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen. Insbesondere müssen sie zur Schadensminderung grundsätzlich jede Arbeit unverzüglich annehmen (Art. 16 Abs. 1 AVIG).

2.2 Unzumutbar und somit von der Annahmepflicht ausgenommen ist gemäss Art. 16 Abs. 2 AVIG eine Arbeit, die unter anderem den berufsund ortsüblichen, insbesondere den gesamtoder normalarbeitsvertraglichen Bedingungen nicht entspricht (lit. a); dem Alter, den persönlichen Verhältnissen oder dem Gesundheitszustand des Versicherten nicht angemessen ist (lit. c); einen Arbeitsweg von mehr als zwei Stunden je für den Hinund Rückweg notwendig macht und bei welcher für den Versicherten am Arbeitsort keine angemessene Unterkunft vorhanden ist oder er bei Vorhandensein einer entsprechenden Unterkunft seine Betreuungspflicht Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Feb. 2016, ALV/16/100, Seite 5

gegenüber den Angehörigen nicht ohne grössere Schwierigkeiten erfüllen kann (lit. f) oder dem Versicherten einen Lohn einbringt, der geringer ist als

70 % des versicherten Verdienstes, es sei denn, der Versicherte erhalte Kompensationsleistungen nach Art. 24 AVIG (Zwischenverdienst [lit. i]).

2.3 Die versicherte Person ist in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn sie die Kontrollvorschriften oder die Weisungen der zuständigen Amtsstelle nicht befolgt, namentlich eine zumutbare Arbeit nicht annimmt (Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG).

Gemäss Rechtsprechung ist dieser Einstellungstatbestand auch dann erfüllt, wenn die versicherte Person die Arbeit zwar nicht ausdrücklich ablehnt, es aber durch ihr Verhalten in Kauf nimmt, dass die Stelle anderweitig besetzt wird. Die arbeitslose versicherte Person hat bei den Verhandlungen mit dem künftigen Arbeitgeber klar und eindeutig die Bereitschaft zum Vertragsabschluss zu bekunden, um die Beendigung der Arbeitslosigkeit nicht zu gefährden (BGE 122 V 34 E. 3b S. 38; ARV 2002 S. 58 E. 1).

3.

3.1 Aufgrund der Akten ist erstellt, dass dem Beschwerdeführer nach einem Probearbeiten von der B.________ ab dem 31. März 2015 eine unbefristete Stelle als … mit einem 100% Pensum und einem Bruttolohn von monatlich Fr. 4‘800.-- angeboten wurde und er dieses Stellenangebot abgelehnt hat (act. IIA 120). Dies hat der Beschwerdeführer mehrfach bestätigt (act. IIA 124; 171; 192 f.), weshalb es sich bei seinem beschwerdeweise vorgebrachten Einwand, ihm sei keine Stelle angeboten worden und am letzten Tag des Probearbeitens sei ihm mitgeteilt worden, dass er am Montag nicht mehr zu kommen brauche, um eine nachgeschobene Schutzbehauptung handelt.

3.2 Streitig ist, ob die Stelle bei der B.________ zumutbar gewesen ist. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, dass er das Stellenangebot als unseriös empfunden habe, weil das Anstellungsgespräch nicht in einem Büro, sondern auf der … stattgefunden habe (act. IIA S. 192) kann er daraus nichts zu seinen Gunsten ableiten. Entsprechend den Ausführungen Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Feb. 2016, ALV/16/100, Seite 6

des Beschwerdegegners (act. IIA S. 196) gibt es keine gesetzlichen Regelungen über die Örtlichkeiten eines Vorstellungsgespräches. Zudem erkannte der Beschwerdeführer zweifellos, dass es sich um ein Stellenangebot gehandelt hat. Während der Beschwerdeführer in der Stellungnahme vom 4. April 2015 geltend machte, er sei mit dem angebotenen Grundlohn von Fr. 4‘800.-- einverstanden gewesen, der Arbeitgeber habe jedoch keine Bereitschaft gezeigt, den Anfahrtsweg vom Hauptsitz der Firma zu den jeweiligen … bzw. Arbeitsorten zu vergüten (act. IIA 124), hat er im Einspracheverfahren bestätigt, dass er für den Arbeitsweg von … nach … zusätzlich zum Grundlohn noch eine Entschädigung wollte (act. IIA 171; 192). Soweit er diesbezüglich vorbringt, dass der Arbeitsweg mehr als 100 km betrage (act. IIA 192) und er sinngemäss geltend macht, die Annahme der Arbeitsstelle sei wegen dem langen Arbeitsweg bzw. den damit verbundenen Kosten nicht zumutbar gewesen, ist Folgendes festzuhalten. Entsprechend den korrekten Ausführungen des Beschwerdegegners dauert die Fahrt vom Wohnort des Beschwerdeführers in … zur B.________ in … gemäss Google Maps rund 44 Minuten (act. IIA 196). Auch die Fahrt von … zum Materiallager in … dauert weniger als eine Stunde. Der Arbeitsweg liegt somit deutlich unter der gesetzlichen Höchstdauer von zwei Stunden je für den Hinund Rückweg (vgl. Art. 16 Abs. 2 lit. IVG; E. 2.2 hiervor) und ist demzufolge zumutbar.

Der offerierte Lohn von Fr. 4‘800.-- liegt nur 7.7% unter dem versicherten Verdienst von Fr. 5‘200.-- (act. IIB 25), ist gesamtarbeitsvertragskonform (vgl. GAV für das …; abrufbar unter www.gav-service.ch) und liegt über dem ortsüblichen Ansatz. Zudem hat der Personalberater des RAV dem Beschwerdeführer lediglich geraten, die Arbeitsstelle nicht anzunehmen, falls der im GAV definierte Mindestlohn nicht eingehalten wird. Entsprechend seinen schlüssigen Ausführungen hat er keine Angaben zum Mindestlohn gemacht, weil er die Löhne nicht auswendig kannte (act. IIA 187). Der Beschwerdeführer kann aus den Gesprächen mit seinem Personalberater nichts zu seinen Gunsten ableiten. Zumal er ja selbst angegeben hat, dass er mit dem Grundlohn von Fr. 4‘800.-- einverstanden gewesen sei und er bloss den Arbeitsweg separat entschädigt erhalten wollte (act. IIA 124).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Feb. 2016, ALV/16/100, Seite 7

3.3 Nach dem Dargelegten war die vom Beschwerdeführer abgelehnte Stelle damit ohne weiteres zumutbar, so dass die Einstellung in der Anspruchsberechtigung vom Grundsatz her zu Recht erfolgt ist (Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG; vgl. E. 2.3 hiervor).

4.

Zu prüfen bleibt die Angemessenheit der verfügten Sanktion von 39 Einstelltagen.

4.1 Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Verschuldens (Art. 30 Abs. 3 Satz 3 AVIG) und beträgt 1 bis 15 Tage bei leichtem, 16 bis 30 Tage bei mittelschwerem und 31 bis 60 Tage bei schwerem Verschulden (Art. 45 Abs. 3 lit. a - c AVIV; bis 31. März 2011 Art. 45 Abs. 2 lit. a - c AVIV). Ein schweres Verschulden liegt insbesondere vor, wenn die versicherte Person ohne entschuldbaren Grund eine zumutbare Arbeitsstelle ohne Zusicherung einer neuen aufgegeben oder eine zumutbare Arbeit abgelehnt hat (Art. 45 Abs. 4 lit. a und b AVIV; bis 31. März 2011 Art. 45 Abs. 3 AVIV). Die Einstellung gilt nur für Tage, für die die arbeitslose Person die Voraussetzungen der Anspruchsberechtigung erfüllt (Art. 30 Abs. 3 Satz 1 AVIG). Innerhalb dieses Rahmens entscheiden die Organe der Arbeitslosenversicherung nach pflichtgemässem Ermessen. Das Sozialversicherungsgericht darf sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund anstelle desjenigen der Verwaltung setzen; die Rekursbehörde muss sich somit auf Gegebenheiten abstützen können, welche ihre abweichende Ermessensausübung als naheliegender erscheinen lassen (BGE 123 V 150 E. 2 S. 152; ARV 2006 S. 230 E. 2.1).

4.2 Vorliegend liegt mit dem Ablehnen der zumutbaren Arbeitsstelle bei der B.________ ein schweres Verschulden vor. Der Beschwerdegegner hat zur Recht die angemessene Verlängerung gemäss Art. 45 Abs. 5 AVIV berücksichtigt (act. IIA 196), weil der Beschwerdeführer bereits wegen andern Fehlverhalten in seiner Anspruchsberechtigung eingestellt worden ist (IIA 47 ff.). Die verfügte Einstelldauer von 39 Tagen entspricht dem Gesetzesund Ermessensrahmen und ist zu bestätigen. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Feb. 2016, ALV/16/100, Seite 8

5.

5.1 Verfahrenskosten sind keine zu erheben (Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG).

5.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG).

Demnach entscheidet der Einzelrichter:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch eine Parteientschädigung zugesprochen.

3. Zu eröffnen (R):

- A.________

- beco Berner Wirtschaft, Arbeitsvermittlung

- Staatssekretariat für Wirtschaft – seco

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.