Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
200 2015 970 • VG BE 200 2015 970 KI-generiert

Mandatory Non-Employed Social Security Contribution Liability (2010-2015) Appeal Upheld

Geschäftsnummer 200 2015 970
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Bern (CH-BE)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a mandatory liability appeal against a decision setting definite (2010-2013) and provisional (2014-2015) non-employed personal social security contributions (AHV/IV/EO) for an individual born in 1952, totaling CHF 12,242.10. The court rejected the appeal concerning the contribution obligation and amount, affirming the individual's mandatory insurance and contribution liability as a Swiss resident and non-employed person, in accordance with AHVG/AHVV provisions, which mandate contributions based on assets and pension income. The court reasoned that the contribution assessment was correctly based on data provided by the tax authorities, which are generally binding unless they contain clearly demonstrable errors or require consideration of circumstances relevant only to social security law, neither of which was demonstrated by the appellant. Crucially, the court did not address the request to review the prospective pension amount, as this was not the subject of the administrative decision under appeal.

Legislator-Regeste

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Art. 59 ATSG, Art. 60 ATSG, Art. 61 lit. b ATSG, Art. 81 Abs. 1 i.V.m, Art. 57 Abs. 1 GSOG, Art. 84 Abs. 3 VRPG; Mandatory Non-Employed Social Security Contribution Liability (2010-2015) Appeal Upheld: The court rejected the appeal concerning the contribution obligation and amount, affirming the individual's mandatory insurance and contribution liability as a Swiss resident and non-employed person, in accordance with AHVG/AHVV provisions, which mandate contributions based on assets and pension income. The court reasoned that the contribution assessment was correctly based on data provided by the tax authorities, which are generally binding unless they contain clearly demonstrable errors or require consideration of circumstances relevant only to social security law, neither of which was demonstrated by the appellant. Crucially, the court did not address the request to review the prospective pension amount, as this was not the subject of the administrative decision under appeal.

Schlagwörter

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sozialversicherungsrechtliche Haftung Sozialbeitrag Beitragsjahr Personensteuer Vorschriften über das Ruhegehalt Obligationenrecht Einspracheentscheid vom 7. Oktober 2015 (Nr. 1578047)

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 61 lit. a ATSG

Cited in the dispositive regarding the non-imposition of court costs.

Art. 61 lit. g ATSG

Cited in the dispositive regarding the refusal to award party compensation.

Art. 1 Abs. 1 AHVG

Cited in the context of procedural costs and compensation, although linked through Art. 61 ATSG.

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Volltext

200 15 970 AHV MAW/PES/SEE

Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung

Urteil des Einzelrichters vom 9. März 2016

Verwaltungsrichter Matti Gerichtsschreiber Peter

A.________ Beschwerdeführerin

gegen

Ausgleichskasse des Kantons Bern Abteilung Beiträge und Zulagen, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern Beschwerdegegnerin

betreffend Einspracheentscheid vom 7. Oktober 2015 Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. März 2016, AHV/15/970, Seite 2

Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

 Mit Verfügungen vom 11. Juni 2015 wurden die persönlichen Beiträge der am 30. August 1952 geborenen A.________ (nachfolgend Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) als Nichterwerbstätige für die Jahre 2010 bis 2013 definitiv und für die Jahre 2014 und 2015 provisorisch festgesetzt. Gleichzeitig wurden die aus diesen Verfügungen bis

30. Juni 2015 geschuldeten Beiträge und Zinsen in Rechnung gestellt (insgesamt Fr. 12‘242.10; Antwortbeilage [AB] 6).

 Eine gegen diese Verfügungen erhobene Einsprache wurde mit Entscheid vom 7. Oktober 2015 abgewiesen (AB 1).

 Mit Beschwerde vom 4. November 2015 (Datum der Postaufgabe) beantragt die Beschwerdeführerin sinngemäss, die Beitragspflicht und die Beitragshöhe sowie die voraussichtliche Rentenhöhe zu prüfen.

 Mit Beschwerdeantwort vom 30. November 2015 beantragt die Beschwerdegegnerin, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei.

 Das angerufene Gericht ist für die Beurteilung der Beschwerde zuständig (Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 [ATSG; SR 830.1] i.V.m.

Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom 11. Juni 2009 [GSOG; BSG 161.1]; Art. 84 des Bundesgesetzes über die Altersund Hinterlassenenversicherung vom 20. Dezember 1946 [AHVG;

SR 831.10]). Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21])

eingehalten sind, ist auf die Beschwerde grundsätzlich einzutreten.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. März 2016, AHV/15/970, Seite 3

 Angefochten ist der Einspracheentscheid vom 7. Oktober 2015 betreffend persönliche Beiträge der Beschwerdeführerin als Nichterwerbstätige für die Jahre 2010 bis 2015 (AB 1). Soweit die Beschwerdeführerin in der hiergegen erhobenen Beschwerde nicht nur die Prüfung der Beitragspflicht und Beitragshöhe, sondern auch die Prüfung der voraussichtlichen Rentenhöhe beantragt, kann darauf nicht eingetreten werden, da die Rentenhöhe nicht Gegenstand des angefochtenen Entscheides bildet, und es diesbezüglich somit an einer Sachurteilsvoraussetzung – nämlich dem Anfechtungsgegenstand – fehlt (vgl. BGE 131 V

164 E. 2.1 S. 164; SVR 2011 UV Nr. 4 S. 13 E. 2.1).

 Der Streitwert liegt unter Fr. 20'000.-- (vgl. AB 6), weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG).

 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG;

Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).

 Obligatorisch nach dem AHVG versichert sind unter anderem die natürlichen Personen mit Wohnsitz in der Schweiz (Art. 1a Abs. 1 lit. a AHVG). Die Versicherten sind beitragspflichtig, solange sie eine Erwerbstätigkeit ausüben. Für Nichterwerbstätige beginnt die Beitragspflicht am 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres und dauert bis zum Ende des Monats, in welchem Frauen das 64. und Männer das

65. Altersjahr vollendet haben (Art. 3 Abs. 1 AHVG; siehe auch Art. 2 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung vom 19. Juni 1959 [IVG; SR 831.20] sowie Art. 27 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Erwerbsersatz für Dienstleistende und bei Mutterschaft vom 25. September 1952 [EOG; SR 834.1]).

 Die Beschwerdeführerin als natürliche Person mit Wohnsitz in der Schweiz ist nach dem Dargelegten obligatorisch in der schweizerischen AHV versichert und angesichts ihres Geburtsdatums (30. August 1952;

vgl. AB 10 S. 2) auch beitragspflichtig. Die Erfassung der Beschwerdeführerin als Nichterwerbstätige (vgl. AB 6 und 7) ist damit nicht zu beanstanden, zumal die Beschwerdeführerin in den betreffenden Jahren Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. März 2016, AHV/15/970, Seite 4

unstrittig keiner Erwerbstätigkeit nachgegangen ist. Eine Beitragspflicht als Nichterwerbstätige für die betreffenden Jahre ist somit zu bejahen.

 Gemäss Art. 10 Abs. 1 Satz 1 AHVG bezahlen Nichterwerbstätige einen Beitrag nach ihren sozialen Verhältnissen (vgl. Art. 3 Abs. 1bis Satz 1 IVG; Art. 27 Abs. 2 Satz 4 EOG). Für nichterwerbstätige Studierende (bis zum 25. Altersjahr), für Nichterwerbstätige, die ein Mindesteinkommen oder andere Leistungen der öffentlichen Sozialhilfe erhalten, und für Nichterwerbstätige, die von Drittpersonen finanziell unterstützt werden, ist ein Mindestbeitrag vorgesehen (Art. 10 Abs. 2 AHVG;

siehe auch Art. 3 Abs. 1bis Satz 2 IVG und Art. 27 Abs. 2 Satz 5 EOG).

In Art. 28 ff. der Verordnung über die Altersund Hinterlassenenversicherung vom 31. Oktober 1947 (AHVV; SR 831.101) hat der Bundesrat gestützt auf Art. 10 Abs. 3 AHVG nähere Vorschriften über den Kreis der Personen, die als Nichterwerbstätige gelten, und über die Bemessung der Beiträge erlassen. Diese Vorschriften gelten für die IV und die EO sinngemäss (Art. 1bis Abs. 2 der Verordnung über die Invalidenversicherung vom 17. Januar 1961 [IVV; SR 831.201]; Art. 36 Abs. 2 der Verordnung zum Erwerbsersatzgesetz vom 24. November 2004 [EOV;

SR 834.11]).

 Die Beiträge der Nichterwerbstätigen, für die nicht der jährliche Mindestbeitrag vorgesehen ist, bemessen sich aufgrund ihres Vermögens und Renteneinkommens (Art. 28 Abs. 1 Satz 1 AHVV). Verfügt ein Nichterwerbstätiger gleichzeitig über Vermögen und Renteneinkommen, so wird der mit 20 multiplizierte jährliche Rentenbetrag zum Vermögen hinzugerechnet (Art. 28 Abs. 2 AHVV). Für die Berechnung des Beitrages ist das Vermögen einschliesslich des mit 20 multiplizierten jährlichen Rentenbetrages auf die nächsten 50‘000 Franken abzurunden (Art. 28 Abs. 3 AHVV). Die Beiträge werden für jedes Beitragsjahr festgesetzt. Als Beitragsjahr gilt das Kalenderjahr (Art. 29 Abs. 1 AHVV). Die Beiträge bemessen sich aufgrund des im Beitragsjahr erzielten Renteneinkommens und des Vermögens am 31. Dezember (Art. 29 Abs. 2 Satz 1 AHVV). Die kantonalen Steuerbehörden ermitteln das für die Beitragsbemessung massgebende Vermögen auf Grund der entsprechenden rechtskräftigen kantonalen Veranlagung. Sie berück- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. März 2016, AHV/15/970, Seite 5

sichtigen dabei die interkantonalen Repartitionswerte (Art. 29 Abs. 3 AHVV). Die Ausgleichskassen ermitteln das Renteneinkommen; sie arbeiten dabei mit den kantonalen Steuerbehörden zusammen (Art. 29 Abs. 4 AHVV). Im Übrigen gelten für die Festsetzung und die Ermittlung der Beiträge die Artikel 22 bis 27 AHVV sinngemäss (Art. 29 Abs. 7 AHVV).

 Nach der Rechtsprechung begründet jede rechtskräftige Steuerveranlagung die nur mit Tatsachen widerlegbare Vermutung, dass sie der Wirklichkeit entspreche. Da die Ausgleichskassen an die Angaben der Steuerbehörden gebunden sind und das Sozialversicherungsgericht grundsätzlich nur die Kassenverfügung auf ihre Gesetzmässigkeit zu überprüfen hat, darf das Gericht von rechtskräftigen Steuertaxationen bloss dann abweichen, wenn diese klar ausgewiesene Irrtümer enthalten, die ohne weiteres richtiggestellt werden können, oder wenn sachliche Umstände gewürdigt werden müssen, die steuerrechtlich belanglos, sozialversicherungsrechtlich aber bedeutsam sind. Blosse Zweifel an der Richtigkeit einer Steuertaxation genügen hierzu nicht; denn die ordentliche Einkommensermittlung obliegt den Steuerbehörden, in deren Aufgabenkreis das Sozialversicherungsgericht nicht mit eigenen Veranlagungsmassnahmen einzugreifen hat. Die versicherte Person hat demnach ihre Rechte, auch im Hinblick auf die AHV-rechtliche Beitragspflicht, in erster Linie im Steuerjustizverfahren zu wahren (vgl.

BGE 111 V 289 E. 3c S. 293, 110 V 369 E. 2a S. 370; AHI 1997 S. 25

E. 2b; SVR 2015 AHV Nr. 9 S. 33 E. 6). Sieht sie davon ab, bleibt es grundsätzlich bei der Steuermeldung (BGE 139 V 537 E. 5.5 S. 546).

 Die Höhe der persönlichen Beiträge der Beschwerdeführerin als Nichterwerbstätige für die Jahre 2010 bis 2015 wurde basierend auf den Angaben der Steuerbehörden den genannten gesetzlichen Vorgaben entsprechend festgelegt. Dass die Angaben der Steuerbehörden klar ausgewiesene Irrtümer enthalten, die ohne weiteres richtiggestellt werden können, oder dass sachliche Umstände gewürdigt werden müssen, die steuerrechtliche belanglos, sozialversicherungsrechtlich aber bedeutsam sind, ist vorliegend zu verneinen; dies wird denn auch nicht geltend gemacht. Die Beitragsberechnung ist korrekt erfolgt. Es kann Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. März 2016, AHV/15/970, Seite 6

diesbezüglich auf die zutreffenden Ausführungen im Einspracheentscheid verwiesen werden.

 Zusammenfassend hat die Beschwerdegegnerin die Betragspflicht der Beschwerdeführerin zu Recht bejaht und die Beiträge für die Jahre 2010 bis 2015 korrekt festgesetzt. Die vorliegende Beschwerde ist folglich als unbegründet abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

 Sollte die Beschwerdeführerin der Meinung sein, die Bezahlung der Beiträge sei ihr nicht zumutbar, ist es ihr unbenommen, bei der Beschwerdegegnerin im Sinne von Art. 11 AHVG ein begründetes Herabsetzungsoder Erlassgesuch zu stellen.

 Verfahrenskosten sind keine zu erheben (Art. 1 Abs. 1 AHVG i.V.m.

Art. 61 lit. a ATSG). Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht auch kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 1 Abs. 1 AHVG i.V.m.

Art. 61 lit. g ATSG).

Demnach entscheidet der Einzelrichter:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch eine Parteientschädigung zugesprochen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. März 2016, AHV/15/970, Seite 7

3. Zu eröffnen (R):

- A.________

- Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Beiträge und Zulagen

- Bundesamt für Sozialversicherungen

Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.