Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
200 2015 932 • VG BE 200 2015 932 KI-generiert

Claimant Sanction Upheld for Untimely Job Search Submission Due to Typographical Error

Geschäftsnummer 200 2015 932
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Bern (CH-BE)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

An unemployed individual was sanctioned with six non-indemnifiable waiting days for failing to timely submit proof of their job search efforts for May 2015, which was due by June 5, 2015, but only received by the Regional Employment Center (RAV) on June 15, 2015. The claimant argued the delay was excused because an email sent on May 27, 2015, containing the proof failed to deliver due to a typo in the recipient's address (using "cc" instead of "ch") and they did not receive an error message or confirmation before leaving for vacation. The court upheld the sanction, reasoning that the burden of ensuring timely and correct submission of job search efforts rests with the claimant, and the typo was a direct result of their lack of due diligence, which precluded any claim of an excusable reason under social insurance law; therefore, the late-submitted evidence could not be considered, and the six-day suspension, falling within the range for minor fault, was deemed appropriate.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 59 ATSG, Art. 60 ATSG, Art. 61 lit. b ATSG, Art. 81 Abs. 1 i.V.m, Art. 57 Abs. 1 GSOG, Art. 84 Abs. 3 VRPG; Claimant Sanction Upheld for Untimely Job Search Submission Due to Typographical Error: The claimant argued the delay was excused because an email sent on May 27, 2015, containing the proof failed to deliver due to a typo in the recipient's address (using "cc" instead of "ch") and they did not receive an error message or confirmation before leaving for vacation. The court upheld the sanction, reasoning that the burden of ensuring timely and correct submission of job search efforts rests with the claimant, and the typo was a direct result of their lack of due diligence, which precluded any claim of an excusable reason under social insurance law; therefore, the late-submitted evidence could not be considered, and the six-day suspension, falling within the range for minor fault, was deemed appropriate.

Schlagwörter

KI-generiert
unverschuldete Säumnis verspätete Einreichung von Urkunden Schadenminderungspflicht bei Arbeitslosigkeit Einstellung der Arbeitslosenentschädigung Nachindossament verspätetes Fristerstreckungsgesuch Einspracheentscheid vom 19. Oktober 2015

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 30 Abs. 3 Satz 3 AVIG

The court confirmed the duration of the sanction (six days) based on the degree of fault, as regulated by this provision.

Art. 26 Abs. 2 AVIV

The court confirmed that the required proof of job search efforts was not submitted within the deadline set by this provision, as no justifiable reason was established.

Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG

The court confirmed that the basis for imposing a benefit suspension (Einstellung in der Anspruchsberechtigung) for insufficient job search efforts was correctly applied.

Art. 61 lit. a ATSG

Cited in the dispositive alongside Art. 1 Abs. 1 AVIG to state that no procedural costs are to be charged.

Art. 61 lit. g ATSG

Cited in the dispositive alongside Art. 1 Abs. 1 AVIG to rule that the appellant is not entitled to party compensation.

Art. 1 Abs. 1 AVIG

Cited in the dispositive concerning the non-imposition of procedural costs and the denial of party compensation.

Art. 59 ATSG

The court established that the appellant was entitled to appeal (befugt ist) based on this provision (though explicitly cited during admissibility confirmation in the reasoning, it supports the general outcome).

Art. 57 ATSG

Cited as the basis for the Social Insurance Division's jurisdiction, which precedes the final ruling.

Art. 60 ATSG

Cited when confirming that the appeal deadline was met (procedural aspect related to admissibility).

Art. 61 lit. b ATSG

Cited when confirming that the formality requirements for the appeal were met (procedural aspect related to admissibility).

Art. 57 Abs. 1 GSOG

The court cited this provision to establish its jurisdiction to decide the case as a single judge because the dispute value was below CHF 20,000.

Art. 54 Abs. 1 lit. a GSOG

Cited together with Art. 57 ATSG to establish the court's jurisdiction for this type of decision.

Art. 100 Abs. 3 AVIG

Cited regarding the territorial jurisdiction for the appeal (procedural aspect related to admissibility).

Art. 128 Abs. 2 AVIV

Cited together with Art. 100 Abs. 3 AVIG regarding territorial jurisdiction (procedural aspect related to admissibility).

Art. 81 Abs. 1 VRPG

Cited in conjunction with Art. 32 VRPG regarding the formal requirements for the appeal submission.

Art. 32 VRPG

Cited in conjunction with Art. 81 Abs. 1 VRPG regarding the formality requirements for the appeal submission.

Art. 61 lit. c ATSG

Cited regarding the court's power of free review of the decision.

Art. 61 lit. d ATSG

Cited regarding the court not being bound by the parties' requests (party autonomy).

Art. 80 lit. c Ziff. 1 VRPG

Cited regarding the court's power of free review of the decision.

Art. 84 Abs. 3 VRPG

Cited regarding the court not being bound by the parties' requests (party autonomy).

Art. 57 Abs. 1 GSOG

Used to establish the decision was made by a single judge based on the case value.

Art. 57 ATSG

Used to establish the division's jurisdiction over the appeal.

Art. 59 ATSG

Used to establish the appellant’s standing (Befugnis) to appeal.

Art. 60 ATSG

Used to confirm that the appeal was filed within the statutory time limit.

Art. 61 lit. b ATSG

Used to confirm that the appeal was submitted in the correct form.

Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 VRPG

Used to confirm the formal requirements for filing the appeal.

Art. 61 lit. c und d ATSG

Used to state the court's full power of review.

Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG

Used to confirm the court's power to review the decision freely and not be bound by the requests of the parties.

Art. 93 BGG

Cited in the final section (Rechtsmittelbelehrung) concerning the possibility of appealing to the Federal Tribunal against the decision, thereby being an instruction on potential future procedure.

Art. 39 ff. BGG

Cited in the final section (Rechtsmittelbelehrung) concerning the possibility of appealing to the Federal Tribunal against the decision, thereby being an instruction on potential future procedure.

Art. 82 ff. BGG

Cited in the final section (Rechtsmittelbelehrung) concerning the possibility of appealing to the Federal Tribunal against the decision, thereby being an instruction on potential future procedure.

Art. 90 ff. BGG

Cited in the final section (Rechtsmittelbelehrung) concerning the possibility of appealing to the Federal Tribunal against the decision, thereby being an instruction on potential future procedure.

Art. 64 LTF

This article is not explicitly cited in the final orders (1. and 2.).

Art. 66 al. 1 LTF

This article is not explicitly cited in the final orders (1. and 2.).

Art. 108 al. 1 let. a LTF

This article is not explicitly cited in the final orders (1. and 2.).

Art. 57 Abs. 1 GSOG

Used to establish single-judge jurisdiction.

Art. 61 lit. a ATSG

Cited in order 2 regarding the non-imposition of costs.

Art. 61 lit. g ATSG

Cited in order 2 regarding the denial of party compensation.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

200 15 932 ALV KOJ/FRN/ARJ

Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung

Urteil des Einzelrichters vom 6. Januar 2016

Verwaltungsrichter Kölliker Gerichtsschreiberin Franzen

A.________ Beschwerdeführerin

gegen

beco Berner Wirtschaft Arbeitsvermittlung Rechtsdienst, Lagerhausweg 10, 3018 Bern Beschwerdegegner

betreffend Einspracheentscheid vom 19. Oktober 2015 Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Jan. 2016, ALV/15/932, Seite 2

Sachverhalt:

A.

Die 1959 geborene A.________ (nachfolgend: Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) meldete sich am 25. November 2014 beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum Bümpliz-Bethlehem (RAV) zur Arbeitsvermittlung an (Dossier RAV Region Bern-Mittelland [act. II] 2 f.) und stellte am 2. Dezember 2014 Antrag auf Arbeitslosenentschädigung (Dossier Arbeitslosenkasse Bern [act. IIB] 2 f.).

Mit Schreiben vom 10. Juni 2015 (act. II 70) teilte das RAV der Versicherten mit, dass für Mai 2015 keine Arbeitsbemühungen eingereicht worden seien und sie – mit Hinweis auf die Rechtsfolgen im Unterlassungsfall – Gelegenheit habe, sich bis am 22. Juni 2015 schriftlich zum Sachverhalt zu äussern und allfällige Beweismittel beizulegen. Mit E-Mail vom 15. Juni 2015 (act. II 71) führte die Versicherte aus, sie habe ihre Arbeitsbemühungen für Mai 2015 am 27. Mai 2015 per E-Mail an ihre Personalberaterin geschickt. Zugleich leitete die Versicherte die E-Mail vom 27. Mai 2015 (act. II 75) samt den eingescannten Arbeitsbemühungen für Dezember 2014 an ihre Personalberaterin weiter (act. II 72 ff.).

Am 21. Juli 2015 verfügte das RAV wegen erstmals zu spät eingereichter Arbeitsbemühungen während der Arbeitslosigkeit sechs Einstelltage ab dem 1. Juni 2015 (act. II 84 f.). Die dagegen erhobene Einsprache (act. II 92) wies das beco Berner Wirtschaft (nachfolgend beco bzw. Beschwerdegegner) mit Einspracheentscheid vom 19. Oktober 2015 (act. II 111 ff.) ab.

B.

Hiergegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom 25. Oktober 2015 Beschwerde und beantragte sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Entscheids.

Mit prozessleitender Verfügung vom 28. Oktober 2015 forderte der Instruktionsrichter die Beschwerdeführerin auf, ihre Eingabe vom 25. Oktober Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Jan. 2016, ALV/15/932, Seite 3

2015 bis am 19. November 2015 eigenhändig unterzeichnet wieder einzureichen. Mit Eingabe vom 29. Oktober 2015 kam die Beschwerdeführerin dieser Aufforderung nach.

Mit Beschwerdeantwort vom 26. November 2015 beantragte der Beschwerdegegner die Abweisung der Beschwerde.

Erwägungen:

1.

1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom

11. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung vom 25. Juni 1982 [AVIG; SR 837.0] i.V.m. Art. 128 Abs. 2 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung vom

31. August 1983 [AVIV; SR 837.02]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Jan. 2016, ALV/15/932, Seite 4

1.2 Angefochten ist der Einspracheentscheid vom 19. Oktober 2015 (act. II 111 ff.). Streitig und zu prüfen ist die Rechtmässigkeit von sechs Einstelltagen wegen erstmals zu spät eingereichter Arbeitsbemühungen während der Arbeitslosigkeit.

1.3 Bei einer Einstellung von sechs Tagen liegt der Streitwert unter Fr. 20'000.--, weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG).

1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).

2.

2.1 Nach Art. 17 Abs. 1 AVIG müssen Versicherte, die Versicherungsleistungen beanspruchen wollen, mit Unterstützung des zuständigen Arbeitsamtes alles Zumutbare unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen. Insbesondere sind sie verpflichtet, Arbeit zu suchen, nötigenfalls auch ausserhalb ihres bisherigen Berufs. Sie müssen ihre Bemühungen nachweisen können.

2.2 Die versicherte Person muss sich gezielt um Arbeit bemühen, in der Regel in Form einer ordentlichen Bewerbung (Art. 26 Abs. 1 AVIV). Sie muss den Nachweis der Arbeitsbemühungen für jede Kontrollperiode spätestens am fünften Tag des folgenden Monats oder am ersten auf diesen Tag folgenden Werktag einreichen. Die Arbeitsbemühungen werden nicht mehr berücksichtigt, wenn sie die Frist verstreichen lässt und keinen entschuldbaren Grund geltend macht (Art. 26 Abs. 2 AVIV).

2.3 Gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG ist die versicherte Person in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn sie sich persönlich nicht genügend um zumutbare Arbeit bemüht. Mit der Verknüpfung von Schadenminderungspflicht und Sanktion will das AVIG Arbeitslose zur Stellensuche anspornen und eine missbräuchliche Beanspruchung der Arbeitslosenversicherung verhindern. Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung be- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Jan. 2016, ALV/15/932, Seite 5

zweckt eine angemessene Mitbeteiligung der versicherten Person an jenem Schaden, den sie durch ihr pflichtwidriges Verhalten der Arbeitslosenversicherung natürlich und adäquat kausal verursacht hat (BGE 133 V 89

E. 6.1.1 S. 91). Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung unterliegt ausschliesslich den spezifischen Bestimmungen der Arbeitslosenversicherung (nicht Art. 43 Abs. 3 ATSG). Daraus folgt, dass vorbehältlich eines entschuldbaren Grundes eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung ausgesprochen werden kann, wenn die Nachweise der Arbeitsbemühungen nicht innert der Frist des Art. 26 Abs. 2 AVIV eingereicht werden, ohne dass eine zusätzliche Frist gewährt werden müsste. Unerheblich ist, dass die Nachweise später erbracht werden, zum Beispiel in einem Einspracheverfahren (BGE 139 V 164).

3.

3.1 Aufgrund der Akten ist erstellt und von den Parteien im Beschwerdeverfahren denn auch nicht bestritten, dass die E-Mail der Beschwerdeführerin vom 27. Mai 2015 mit dem Nachweis der persönlichen Arbeitsbemühungen für den Monat Mai 2015 nicht beim RAV angekommen ist, sondern bei diesem erst am 15. Juni 2015 eingegangen ist (act. II 72 ff.). Damit ist der Nachweis der persönlichen Arbeitsbemühungen nicht innerhalb der gemäss Art. 26 Abs. 2 AVIV geltenden Frist erfolgt (spätestens am fünften Tag nach Ablauf der Kontrollperiode; vgl. E. 2.2 hiervor).

3.2 Streitig ist hingegen, ob ein entschuldbarer Grund im Sinne der erwähnten Bestimmungen für die verspätete Einreichung vorliegt.

Am 15. Juni 2015 sendete die Beschwerdeführerin die E-Mail vom 27. Mai 2015 sowie den Nachweis der persönlichen Arbeitsbemühungen für den Monat Mai 2015 an ihre Personalberaterin (act. II 72 ff.). Im Einspracheverfahren brachte sie vor, sie habe sich bemüht, die Arbeitsbemühungen noch vor ihren Ferien zu erledigen. Da sie bis am Donnerstagabend, den 28. Mai 2015, von ihrer Personalberaterin keine Bestätigung erhalten habe, sei sie davon ausgegangen, dass ihre E-Mail angekommen sei. Zudem habe sie ja auch keine Fehlermeldung auf ihrem Computer erhalten. Sie habe dann festgestellt, dass ihr beim Erfassen der E-Mailaddresse ein Fehler unterlau- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Jan. 2016, ALV/15/932, Seite 6

fen sei. So habe sie am Ende der E-Mailaddresse „cc“ anstelle von „ch“ geschrieben (act. II 92).

3.3 Im Rahmen der Schadenminderungspflicht ist die Beschwerdeführerin gehalten, Arbeitsbemühungen zu tätigen und rechtzeitig einzureichen. Von einer versicherten Person, welche Leistungen der Arbeitslosenversicherung beanspruchen will, wird ein gebührendes Mass an Sorgfalt erwartet (vgl. BGE 129 V 460 E. 4.2 S. 463). Der E-Mail vom 27. Mai 2015 (act. II 75) ist zu entnehmen, dass am Ende der Empfängeradresse „cc“ anstelle von „ch“ eingegeben wurde, weshalb die E-Mail der für die Beschwerdeführerin zuständigen Personalberaterin bzw. dem RAV nicht zugestellt werden konnte. Soweit die Beschwerdeführerin vorbringt, sie hätte eine Bestätigung über den Erhalt der Arbeitsbemühungen angefordert, diese jedoch nicht erhalten (act. II 92), vermag dies keinen entschuldbaren Grund darzustellen. Eine Empfangsbestätigung konnte der Beschwerdeführerin aufgrund des Tippfehlers im Adressfeld des Empfängers der E-Mail von vornherein nicht zugestellt werden; dies hat die Beschwerdeführerin selber zu verantworten. Die Beschwerdeführerin hätte denn auch vor dem Absenden der E-Mail die Empfängeradresse noch einmal überprüfen können bzw. müssen. Sie durfte auch nicht darauf vertrauen, dass bei Nichtzustellen ihrer E-Mail sogleich eine automatische Fehlermeldung erfolgen würde. Vielmehr hätte sie zumutbarerweise am Donnerstag, 28. Mai 2015, dem letzten und einzigen Werktag vor Ihrer Abreise in die Ferien, bei der Verwaltung nachfragen können bzw. müssen, ob ihre E-Mail vom Vorabend eingetroffen sei. Dies hat sie aber nicht getan, was sie sich entgegen halten lassen muss.

3.4 Ein entschuldbarer Grund im Sinne von Art. 26 Abs. 2 AVIV für die verspätete Einreichung des Nachweises der persönlichen Arbeitsbemühungen für den Monat Mai 2015 ist damit nicht ausgewiesen. Daher konnten die Arbeitsbemühungen nicht mehr berücksichtigt werden (vgl. E. 2.3 hiervor), so dass die Einstellung in der Anspruchsberechtigung vom Grundsatz her zu Recht erfolgt ist (vgl. E. 2.2 hiervor).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Jan. 2016, ALV/15/932, Seite 7

4.

Zu prüfen bleibt die Angemessenheit der verfügten Sanktion von sechs Einstelltagen.

Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Verschuldens (Art. 30 Abs. 3 Satz 3 AVIG) und beträgt 1 bis 15 Tage bei leichtem, 16 bis

30 Tage bei mittelschwerem und 31 bis 60 Tage bei schwerem Verschulden (Art. 45 Abs. 3 lit. a - c AVIV). Die Einstellung gilt nur für Tage, für die die arbeitslose Person die Voraussetzungen der Anspruchsberechtigung erfüllt (Art. 30 Abs. 3 Satz 1 AVIG). Innerhalb dieses Rahmens entscheiden die Organe der Arbeitslosenversicherung nach pflichtgemässem Ermessen. Das Sozialversicherungsgericht darf sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund anstelle desjenigen der Verwaltung setzen; die Rekursbehörde muss sich somit auf Gegebenheiten abstützen können, welche ihre abweichende Ermessensausübung als naheliegender erscheinen lassen (BGE

123 V 150 E. 2 S. 152; ARV 2006 S. 230 E. 2.1). Vorliegend besteht kein solcher triftiger Grund, weshalb die verfügte Einstelldauer von sechs Tagen (act. II 111 ff.), die im mittleren Bereich des leichten Verschuldens liegt, zu bestätigen ist.

5.

Nach dem Dargelegten lässt sich die Einstellung in der Anspruchsberechtigung von sechs Tagen weder vom Grundsatz noch von der Dauer her beanstanden. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und ist abzuweisen.

6.

6.1 Verfahrenskosten sind keine zu erheben (Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Jan. 2016, ALV/15/932, Seite 8

6.2 Bei diesem Verfahrensausgang hat die unterliegende Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG).

Demnach entscheidet der Einzelrichter:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch eine Parteientschädigung zugesprochen.

3. Zu eröffnen (R):

- A.________

- beco Berner Wirtschaft, Arbeitsvermittlung

- Staatssekretariat für Wirtschaft – seco

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.