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200 2015 912 • VG BE 200 2015 912 KI-generiert

Equalization Fund v. Employer: Failure to Submit Wage Certificate and Resultant Fine

Geschäftsnummer 200 2015 912
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Bern (CH-BE)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

An employer failed to submit the required wage certificate and social security contribution statement for the 2014 accounting period to the equalization fund by the deadline, despite multiple reminders and warnings of an estimated assessment and fines. The employer claimed to have submitted the statement to the local municipality and orally contacted the AHV branch office after a subsequent reminder, being told the matter was resolved; however, the equalization fund reported no record of receiving the statement or any communication. The court applied the social insurance principle that the party deriving rights from a fact that remains unproven bears the burden of non-proof, finding that the employer failed to provide sufficient evidence, such as a dispatch receipt or a connection log from the alleged phone call, to substantiate either the submission of the document or the clearing of the matter with the authorities, which consequently justified the assessment of a CHF 200 administrative fine for violating regulatory and control obligations.

Legislator-Regeste

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Art. 59 ATSG, Art. 60 ATSG, Art. 61 lit. b ATSG, Art. 81 Abs. 1 i.V.m, Art. 57 Abs. 1 GSOG, Art. 84 Abs. 3 VRPG; Equalization Fund v. Employer: Failure to Submit Wage Certificate and Resultant Fine: The employer claimed to have submitted the statement to the local municipality and orally contacted the AHV branch office after a subsequent reminder, being told the matter was resolved; however, the equalization fund reported no record of receiving the statement or any communication. The court applied the social insurance principle that the party deriving rights from a fact that remains unproven bears the burden of non-proof, finding that the employer failed to provide sufficient evidence, such as a dispatch receipt or a connection log from the alleged phone call, to substantiate either the submission of the document or the clearing of the matter with the authorities, which consequently justified the assessment of a CHF 200 administrative fine for violating regulatory and control obligations.

Schlagwörter

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Kognitionsbefugnis Rechnungslegungsgrundsätze und Berichtswesen Ausgleichskasse Festsetzung der Busse Beweislosigkeit Beitragsforderung Einspracheentscheid vom 19. Oktober 2015

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 57 ATSG

Cited in the reasoning section establishing the court's jurisdiction to rule on appeals concerning social insurance matters, which implies its application for the decision on substance.

Art. 59 ATSG

Cited in the reasoning section to affirm the appellant's procedural standing (Befugnis zur Beschwerde).

Art. 84 AHVG

Cited in the reasoning section to confirm local jurisdiction.

Art. 60 ATSG

Cited in the reasoning section confirming compliance with formal requirements regarding deadlines.

Art. 61 lit. b ATSG

Cited in the reasoning section confirming compliance with formal requirements regarding the form of the appeal.

Art. 32 VRPG

Cited in conjunction with Art. 61 lit. b ATSG to confirm compliance with formal requirements regarding the form of the appeal under Cantonal Administrative Procedure Law.

Art. 61 lit. c und d ATSG

Cited in the reasoning section to establish the scope of review (free review of the contested decision and not being bound by party requests).

Art. 80 lit. c Ziff. 1 VRPG

Cited in conjunction with Art. 61 lit. c ATSG regarding the scope of review.

Art. 84 Abs. 3 VRPG

Cited in conjunction with Art. 61 lit. d ATSG regarding the scope of review (not being bound by party requests).

Art. 14 Abs. 1 AHVG

Cited in the reasoning section to establish the employer's general obligation to withhold and pay social security contributions.

Art. 36 AHVV

Cited in the reasoning to establish the employer's obligation to submit wage statements for contribution calculation.

Art. 91 Abs. 1 AHVG

Cited in the reasoning to contextualize the legal basis for imposing the administrative fine (Ordnungsbusse) that was confirmed by the administrative body.

Art. 1 Abs. 1 AHVG

Cited in relation to the decision not to levy procedural costs (No. 2).

Art. 61 lit. a ATSG

Cited in the reasoning section regarding the non-levying of procedural costs (No. 2).

Art. 61 lit. g ATSG

Cited in the reasoning section regarding the non-granting of party compensation (No. 2).

Art. 1 Abs. 1 AHVG

Cited again in relation to the decision not to grant party compensation (No. 2).

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Volltext

200 15 912 AHV SCI/PES/ARJ

Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung

Urteil des Einzelrichters vom 9. März 2016

Verwaltungsrichter Schwegler Gerichtsschreiber Peter

A.________ Beschwerdeführer

gegen

Ausgleichskasse des Kantons Bern Abteilung Beiträge und Zulagen, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern Beschwerdegegnerin

betreffend Einspracheentscheid vom 19. Oktober 2015 Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. März 2016, AHV/15/912, Seite 2

Sachverhalt:

A.

Im November 2014 stellte die Ausgleichskasse des Kantons Bern (nachfolgend AKB bzw. Beschwerdegegnerin) A.________ als angeschlossenem Arbeitgeber (nachfolgend Arbeitgeber bzw. Beschwerdeführer) das Formular „Lohnbescheinigung und Abrechnung Familienzulagen“ für die Abrechnungsperiode Januar bis Dezember 2014 mit Frist zur Einreichung bis

30. Januar 2015 zu (Antwortbeilage [AB] 14). Am 13. Februar 2015 wies sie ihn darauf hin, dass die bis dato noch nicht eingereichte Lohnbescheinigung auch dann zurückzusenden sei, wenn für die entsprechende Zeit keine Löhne ausbezahlt worden seien, diesfalls mit dem Vermerk „keine Löhne“ (AB 13). Mit gebührenpflichtiger Mahnung vom 9. März 2015 gewährte sie ihm eine weitere Frist und machte ihn darauf aufmerksam, dass bei unbenutztem Ablauf derselben die geschuldeten Beiträge ermessensweise veranlagt würden; eine Ordnungsbusse oder eine Strafanzeige blieben vorbehalten (AB 12).

Mit Schreiben vom 29. April 2015 gelangte die AKB schliesslich direkt an B.________ als in früheren Jahren aufgeführte (einzige) Angestellte des A.________ und bat um Zustellung des Lohnausweises 2014 bzw. um Mitteilung, falls das Arbeitsverhältnis nicht mehr bestehe (AB 11). Mit E-Mail vom 4. Mail 2015 teilte B.________ der AKB mit, das Angestelltenverhältnis mit ihrem Vater bestehe seit dem 31. Dezember 2013 nicht mehr (AB 10).

Am 28. Juli 2015 erliess die AKB wegen ausstehender Abrechnung der Lohnbeiträge für die Abrechnungsperiode vom Januar bis Dezember 2014 eine Bussenverfügung mit einer Ordnungsbusse von Fr. 200.-- (AB 9). Gleichentags erliess sie auch die entsprechende Veranlagungsverfügung (AB 8).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. März 2016, AHV/15/912, Seite 3

B.

Gegen beide Verfügungen erhob A.________ mit Schreiben vom 31. Juli 2015 Einsprache. Am 27. Februar 2015 habe er der Einwohnergemeinde die Abrechnung 2014 (CHF 0.--) zugestellt. Auf die Mahnung vom 9. März 2015 hin habe er nachgefragt und es sei ihm mitgeteilt worden, dass sich die Dokumente gekreuzt hätten und für ihn daher alles erledigt sei. Seither habe er bis zu den Verfügungen vom 28. Juli 2015 keine Mahnung mehr erhalten (AB 6).

Nach Einholung einer Stellungnahme der zuständigen AHV-Zweigstelle (AB 4) hob die AKB mit Einspracheentscheid vom 19. Oktober 2015 (AB 1) die Veranlagungsverfügung vom 28. Juli 2015 (AB 8) ersatzlos auf. Bezüglich der Bussenverfügung (AB 9) wies sie die Einsprache ab.

C.

Gegen diesen Einspracheentscheid erhob A.________ am 22. Oktober 2015 (Datum der Postaufgabe) Beschwerde mit dem Antrag, auch die Ordnungsbusse sei aufzuheben.

Mit Beschwerdeantwort vom 2. November 2015 beantragt die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde.

Mit prozessleitender Verfügung vom 11. November 2015 setzte der Instruktionsrichter dem Beschwerdeführer Frist bis zum 1. Dezember 2015, innert welcher er den Verbindungsnachweis für die behauptete telefonische Kontaktaufnahme mit der AHV-Zweigstelle auf die Mahnung vom 9. März 2015 hin erbringen könne. Die Beschwerdegegnerin mache geltend, weder die Meldung vom 27. Februar 2015 erhalten noch Hinweise auf einen telefonischen Kontakt gefunden zu haben.

Mit Schreiben vom 19. November 2015 teilte der Beschwerdeführer unter Beilage eines E-Mails des Konzernrechtsdienstes der Swisscom (Schweiz) AG vom 16. November 2015 (act. IA 2) dem Gericht mit, dass der geforderte Nachweis gemäss betreffendem E-Mail nach über 6 Monaten nicht mehr erbracht werden könne. Er halte aber noch einmal fest, dass er sich nach Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. März 2016, AHV/15/912, Seite 4

der eingeschriebenen Mahnung vom 9. März 2015 mit der AHV-Zweigstelle telefonisch in Verbindung gesetzt habe. Dass er diesen Anruf nicht beweisen könne, ärgere ihn ausgesprochen.

Erwägungen:

1.

1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom

11. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 84 des Bundesgesetzes über die Altersund Hinterlassenenversicherung vom 20. Dezember 1946 [AHVG; SR 831.10]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

1.2 Angefochten ist der Einspracheentscheid der AKB vom 19. Oktober 2015 (AB 1). Streitig und zu prüfen ist die auf der Verfügung vom

28. Juli 2015 (AB 9) basierende, mit dem hier angefochtenem Einspracheentscheid bestätigte Ordnungsbusse von Fr. 200.--.

1.3 Da der Streitwert unter Fr. 20'000.-- liegt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (Art. 57 Abs. 1 GSOG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. März 2016, AHV/15/912, Seite 5

1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).

2.

2.1 Die Beiträge vom Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit sind bei jeder Lohnzahlung in Abzug zu bringen und vom Arbeitgeber zusammen mit dem Arbeitgeberbeitrag periodisch zu entrichten (Art. 14 Abs. 1 AHVG).

Nach Art. 36 der Verordnung über die Altersund Hinterlassenenversicherung vom 31. Oktober 1947 (AHVV; SR 831.101) enthalten die Abrechnungen der Arbeitgeber die nötigen Angaben für die Verbuchung der Beiträge und für die Eintragung in die individuellen Konten (Abs. 1). Die Arbeitgeber haben die Löhne innert 30 Tagen nach Ablauf der Abrechnungsperiode abzurechnen (Abs. 2). Die Abrechnungsperiode umfasst das Kalenderjahr. Werden die Beiträge nach Art. 35 Abs. 3 AHVV entrichtet, so entspricht die Abrechnungsperiode der Zahlungsperiode (Abs. 3).

2.2 Wer Ordnungsund Kontrollvorschriften verletzt, ohne dass die Verletzung gemäss Art. 87 oder Art. 88 AHVG unter Strafe gestellt ist, wird von der Ausgleichskasse nach vorausgegangener Mahnung mit einer Ordnungsbusse bis zu Fr. 1‘000.-- belegt. Im Wiederholungsfall innert zweier Jahre kann eine Ordnungsbusse bis zu Fr. 5‘000.-- ausgesprochen werden (Art. 91 Abs. 1 AHVG).

2.3 Der den Sozialversicherungsprozess beherrschende Untersuchungsgrundsatz schliesst die Beweislast im Sinne einer Beweisführungslast begriffsnotwendig aus, da es Sache des Gerichts – und der verfügenden Behörde – ist, für die Zusammentragung des Beweismaterials besorgt zu sein. Die Parteien tragen mithin in diesem Verfahrensbereich in der Regel eine Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, durch die Beweiswür- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. März 2016, AHV/15/912, Seite 6

digung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 138 V 218 E. 6

S. 222).

3.

3.1 Unstrittig war (und ist) der Beschwerdeführer bei der Beschwerdegegnerin als Arbeitgeber angeschlossen. Der Beschwerdeführer war im November 2014 zur Einreichung der Lohnbescheinigung für die Abrechnungsperiode 2014 bis 30. Januar 2015 aufgerufen worden (AB 14). Nachdem die entsprechende Meldung unbestrittenermassen (vgl. Beilage zur Einsprache vom 31. Juli 2015 [AB 6 S. 2]) nicht eingereicht worden war, wurde der Beschwerdeführer mit „Einladung“ vom 13. Februar 2015 erneut um Einreichung gebeten (AB 13). Auch dies ist nicht bestritten. Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe in der Folge am 27. Februar 2015 die Lohnbescheinigung 2014 der Einwohnergemeinde zugestellt und sich auf die Mahnung vom 9. März 2015 hin mit der AHV-Zweigstelle telefonisch in Verbindung gesetzt (siehe AB 6 sowie Beschwerde vom 21. Oktober 2015).

3.2 Die Beschwerdegegnerin führt demgegenüber aus, dass ihre Rückfrage bei der AHV-Zweigstelle ergeben habe, dass eine Lohnbescheinigung 2014 dort nicht eingegangen sei und dass sich der Beschwerdeführer weder auf die „Einladung“ vom 13. Februar 2015 (AB 13) noch auf die gebührenpflichtige Mahnung vom 9. März 2015 (AB 12) hin gemeldet habe (vgl. Beschwerdeantwort vom 2. November 2015). Dabei stützt sich die Beschwerdegegnerin auch auf eine handschriftliche und unterschriebene Notiz des zuständigen Mitarbeiters der AHV-Zweigstelle vom 9. September 2015, gemäss welcher auf der Zweigstelle keine Hinweise auffindbar seien, dass die Lohnbescheinigung 2014 vom 27. Februar 2015 eingegangen wäre oder dass der Beschwerdeführer auf die „Einladung“ vom 13. Februar 2015 oder die gebührenpflichtige Mahnung vom 9. März 2015 schriftlich oder mündlich reagiert hätte (AB 4).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. März 2016, AHV/15/912, Seite 7

4.

4.1 In den gesamten Akten findet sich kein Beleg dafür, dass die auf den 27. Februar 2015 datierte Lohnbescheinigung 2014 vom Beschwerdeführer tatsächlich der Beschwerdegegnerin zugestellt worden wäre und damit vor der Einsprache vom 31. Juli 2015 zugegangen wäre. Dies stimmt mit der Erklärung des zuständigen Mitarbeiters überein. Der Beschwerdeführer behauptet zwar, die Lohnbescheinigung 2014 am 27. Februar 2015 versandt zu haben, ohne dies jedoch (z.B. mittels Aufgabebestätigung) belegen zu können. Die Darstellung des Beschwerdeführers ist somit unbewiesen. Es liegt Beweislosigkeit vor. Gleiches gilt bezüglich der vom Beschwerdeführer behaupteten telefonischen Kontaktaufnahme mit der AHV- Zweigstelle nach dem unbestrittenen Erhalt der Mahnung vom 9. März 2015. Auch für eine solche findet sich in den Akten kein Anhalt. Der Beschwerdeführer wurde in der Folge gerichtlich aufgefordert, einen entsprechenden Verbindungsnachweis zu erbringen. Dies ist ihm nicht gelungen, wobei die angebliche technische Unmöglichkeit der Reproduktion des Verbindungsnachweises sich der Beschwerdeführer anrechnen lassen muss. Hinzu kommt, dass seine Darstellung letztlich auch inhaltlich kaum überzeugt. Hatte er zunächst gemäss Wortlaut der Einsprache noch implizit behauptet, die Zweigstelle habe ihm den Erhalt bestätigt (AB 6), so führte er in der Beschwerde allein noch aus, diese habe ihm mitgeteilt, dass wenn er am 27. Februar 2015 die Lohnbescheinigung versandt habe, sich diese offensichtlich mit der Mahnung vom 9. März 2015 gekreuzt habe und daher alles erledigt sei. Bei Versand am 27. Februar 2015 und Mahnung am

9. März 2015 hätte anlässlich eines danach getätigten Anrufs die Zweigstelle zweifellos bereits über das Dokument verfügen müssen. Es liegt somit auch diesbezüglich Beweislosigkeit zulasten des Beschwerdeführers vor.

4.2 Um der Ausgleichskasse die Kontrolle der korrekten Beitragsermittlung zu ermöglichen, ist der Arbeitgeber nach Art. 36 AHVV (vgl. E. 2.1 hiervor) verpflichtet, die zur Bemessung der Beiträge notwendigen Angaben einzureichen (UELI KIESER, Altersund Hinterlassenenversicherung, in ULRICH MEYER [Hrsg.], Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], Band XIV, Soziale Sicherheit, 2. Aufl. 2007, S. 1271 N. 190). Aufgrund die- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. März 2016, AHV/15/912, Seite 8

ser Verpflichtung trägt der Arbeitgeber die Beweislast des Zugangs der entsprechenden Meldung. Es ist im vorliegenden Fall nicht erstellt und lässt sich auch nicht mehr erstellen, dass der Beschwerdeführer die Lohnbescheinigung vor der Einsprache vom 31. Juli 2015 eingereicht oder mit der Beschwerdegegnerin Kontakt aufgenommen hätte. Dieses Beweisergebnis hat der Beschwerdeführer zu tragen. Die Beschwerdegegnerin war aufgrund dieses Beweisergebnisses somit grundsätzlich berechtigt, eine Busse zu erheben (vgl. E. 2.2 hiervor).

In masslicher Hinsicht liegt die Bussenfestlegung mit Fr. 200.-- im unteren Bereich des gesetzlichen Rahmens von Art. 91 Abs. 1 AHVG. Dies erscheint angemessen. Es besteht vorliegend keine Veranlassung, in das diesbezügliche Ermessen der Verwaltung einzugreifen. Die Beschwerde ist somit abzuweisen.

4.3 Nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sind die sich aus der Beschwerde ergebenden Hinweise, dass der Beschwerdeführer seine sich in der massgeblichen Zeit im Ausland aufhaltende Tochter gar nie als Angestellte beschäftigt hat, sondern vielmehr eine Beschäftigung allein zur Sicherung deren sozialversicherungsrechtlicher Stellung als Versicherte vorgegeben hat. Die Klärung der Frage, wie es sich damit verhält, ist Sache der Beschwerdegegnerin.

5.

5.1 Verfahrenskosten sind in Anwendung von Art. 1 Abs. 1 AHVG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG keine zu erheben.

5.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 1 Abs. 1 AHVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. März 2016, AHV/15/912, Seite 9

Demnach entscheidet der Einzelrichter:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch eine Parteientschädigung zugesprochen.

3. Zu eröffnen (R):

- A.________

- Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Beiträge und Zulagen (samt Eingabe des Beschwerdeführers vom 19. November 2015)

- Bundesamt für Sozialversicherungen

Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.